989. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2020
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat begrüßt die mit der Verordnung verfolgte Absicht der Bundesregierung, sicherzustellen, dass für Säuglinge und Kleinkinder hergestellte Tees oder teeähnliche Erzeugnisse ohne Zucker oder andere süßende Zutaten hergestellt werden. Der Bundesrat befürchtet jedoch, dass durch eine Regelung zum Zusatz von Zucker und diversen süßenden Lebensmitteln zu derartigen Erzeugnissen eventuell verstärkt alternative süßende Stoffe zugesetzt werden. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund gebeten, eine Erweiterung des Verbots um Süßstoffe unter Einbeziehung der Substanzen Stevia und Maltodextrin zu prüfen.
- b) Der Bundesrat regt an, die vorgesehenen Regelungen für Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder alternativ in den Rechtsrahmen der Diätverordnung aufzunehmen.
Begründung:
Grundsätzlich wird die gesundheitspolitische Intention des Bundes, durch eine Regelung von Kräuter- und Früchtetees den Zuckerverzehr von Säuglingen und Kleinkindern zu senken, unterstützt. Die zusätzlichen Regelungen zur Kennzeichnung von Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder werden ausdrücklich begrüßt.
Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass durch eine Regelung zum Zusatz von Zucker und diversen süßen Lebensmitteln zu derartigen Erzeugnissen eventuell verstärkt alternative süßende Stoffe zugesetzt werden. Eine Erweiterung der Anwendungsbeschränkung für Süßstoffe sollte kritisch geprüft werden.
Es bestehen Zweifel, ob die Verordnung über Fruchtsaft und Erfrischungsgetränke rechtstechnisch geeignet ist, Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder zu regeln. Lebensmittelrechtlich werden Lebensmittel des Allgemeinverzehrs eindeutig von Lebensmitteln für spezielle Gruppen (Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013
) abgegrenzt. Lebensmittel für spezielle Gruppen unterliegen im Allgemeinen spezialrechtlichen Vorschriften, die teilweise von horizontalen Regelungen abweichen - beispielsweise werden besondere Ansprüche an die Nährwertkennzeichnung gestellt oder die Zusammensetzung gesetzlich geregelt.
Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder sind auf nationaler Ebene lebensmittelrechtlich nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung als diätetische Lebensmittel einzuordnen. Die Definition für Beikost des vorrangig anzuwendenden europäischen Rechts (Verordnung (EU) Nr. 609/2013
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f) ist weit gefasst und deckt ebenfalls derartige Erzeugnisse ab. Da die Verabschiedung einer delegierten Verordnung über Beikost auf europäischer Ebene derzeit noch aussteht und nicht zeitnah zu erwarten ist, kann es zum Erreichen gesundheitspolitischer Ziele angebracht sein, eine nationale Regelung zu erlassen. Die Umsetzung sollte jedoch im Rahmen der Diätverordnung erfolgen, da diese aktuell Beikost und somit auch Kräuter- und Früchtetees für Säuglinge und Kleinkinder regelt und bis zum Inkrafttreten einer delegierten Verordnung auf europäischer Ebene Anwendung findet. Auch eine mittelfristig vorgesehene generelle Revision der Diätverordnung steht einer ggf. vorgezogenen Teiländerung zur schnellen Umsetzung dieses gesundheitspolitischen Vorhabens nicht entgegen.