2. Der Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, nachstehende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung, schwerkranken Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabis-Zubereitungen zu erleichtern (BT-Drucksache 18/4539).
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund um Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung mit dem Ziel, Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten als verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel für die Regelversorgung von Schmerz- und Palliativpatienten zur Verfügung zu stellen.
Die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs soll dabei gewährleistet werden, indem die Erfahrungen aus den bisherigen Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie Berücksichtigung finden.
Insbesondere soll das bisherige Schutzniveau durch Festlegung der Bedingungen für die ärztliche Verschreibung, zum Beispiel über Festlungen von zulässigen Indikationen, Art, Umfang, Reichdauer der Verschreibung, gegebenenfalls besonderer Kennzeichnung des Betäubungsmittelrezeptes, festgelegt werden.
Die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabis-Extrakt und Cannabis-Blüten ist Voraussetzung für die nachfolgend einzuleitenden Verhandlungen zur Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Begründung:
Patienten, bei denen im Rahmen der ärztlichen Therapie alle Optionen für eine leitliniengerechte Behandlung ausgeschöpft wurden und deren Leiden nach ärztlichem Ermessen durch die Gabe von Cannabis-Extrakt oder Cannabis-Blüten gelindert oder gebessert werden könnte, soll der Zugang zu Cannabis-Zubereitungen über die Regelversorgung ermöglicht werden.
Bislang steht nur ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel in eingeschränkter Indikation und damit für wenige Patienten zur Verfügung. In Einzelfällen verfügen Patienten über Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie. Andere Patienten versuchen auf dem Klageweg, die Erlaubnis zum Selbstanbau von Cannabis zur Selbsttherapie zu erstreiten. Alle diese Optionen gewähren keine bedarfsgerechte Versorgung, sofern die Therapie nach ärztlicher Diagnose und Therapiefestlegung indiziert wäre.
Daher wird die Bundesregierung aufgefordert, von ihrer Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen.