A. Zielsetzung
- Mit der Verordnung soll der vorläufige Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008 geregelt werden.
B. Lösung
- Nach § 14 des Finanzausgleichsgesetzes ist während des Ausgleichsjahres der auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen zu errechnende Umsatzsteuer- und Finanzausgleich unter den Ländern zahlungstechnisch mit der Ablieferung des Bundesanteils an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch Zu- bzw. Abschläge abzuwickeln.
- Die vorläufige Bemessung der Umsatzsteuerverteilung sowie des Finanzausgleichs unter den Ländern ist nach § 13 des Gesetzes auf der Basis vorjähriger Daten zu berechnen. Die Abwicklung im Einzelnen ergibt sich aus dem Gesetz.
- Die Länder- und Gemeindeanteile an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer werden nach § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern in monatlichen Teilbeträgen überwiesen.
- Unterschiede zwischen dem auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogenen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich unter den Ländern und dem sich nach der tatsächlichen Entwicklung der Bemessungsgrundlagen ergebenden Ausgleich werden durch vierteljährliche Zwischenabrechnungen (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) sowie eine Endabrechnung nach Jahresabschluss (§ 15 des Gesetzes) bereinigt.
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben, somit fallen auch keine Bürokratiekosten an.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 18. Februar 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
Vom ...
Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008
- (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2008 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 54,73703756 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird:
Baden-Württemberg | 73,2 v.H. |
Bayern | 72,2 v.H. |
Berlin | - |
Brandenburg | - |
Bremen | 22,6 v.H. |
Hamburg | 90,9 v.H. |
Hessen | 94,6 v.H. |
Mecklenburg-Vorpommern | - |
Niedersachsen | 17,3 v.H. |
Nordrhein-Westfalen | 73,0 v.H. |
Rheinland-Pfalz | 43,2 v.H. |
Saarland | 57,5 v.H. |
Sachsen | - |
Sachsen-Anhalt | - |
Schleswig-Holstein | 45,1 v.H. |
Thüringen | - |
- (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
- (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 34 495 000 Euro, an Brandenburg 98 132 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 162 275 000 Euro, an Sachsen 270 872 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 152 803 000 Euro und an Thüringen 168 603 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet.
- (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
Allgemeines
Nach § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (FAG) regelt das Bundesministerium der Finanzen zur Durchführung des Gesetzes jährlich den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres durch Rechtsverordnung.
Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Vorschriften über die vorläufige Bemessung und den Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs während des Ausgleichsjahres sind in den §§ 13 und 14 FAG enthalten.
Zu § 1
Zu § 2
Die vorliegende Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen, um dem Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Länderfinanzausgleichs von Beginn des Ausgleichsjahres 2008 an die Rechtsgrundlage zu geben.