A. Problem und Ziel
Eine nachhaltige Haushaltspolitik und gesunde Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, aber auch der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind angesichts der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten unabdingbar. Sie sind notwendige Voraussetzungen für Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat, dauerhaft günstige Wachstums- und Beschäftigungsbedingungen und den Zusammenhalt der Wirtschafts- und Währungsunion. Im Verlauf der vergangenen Jahre hat sich gezeigt, dass die finanzielle Solidität der Euro-Mitgliedstaaten und das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion durch die im Rahmen des Vertrags von Maastricht vereinbarten Regelungen nicht in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Dies kann zu essenziellen Problemen für die betroffenen Mitgliedstaaten, das Euro-Währungsgebiet und die Europäische Union als Ganzes führen.
Aus diesem Grunde ist es erforderlich, die Wirtschafts- und Währungsunion durch neue vertragliche Regelungen zu verstärken, um die Haushaltsdisziplin zu verbessern, gesunde öffentliche Finanzen zu erreichen und eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung zu ermöglichen.
Ursprüngliches Ziel war es, diese Regelungen durch eine Änderung der Unionsverträge einzuführen. Dies ist derzeit nicht realisierbar. Vor diesem Hintergrund sollen die von den Staats- und Regierungschefs des Euroraums am 9. Dezember 2011 vereinbarten inhaltlichen Eckpunkte im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrags umgesetzt werden. Vertragsparteien sind die Euro-Mitgliedstaaten sowie - zum jetzigen Zeitpunkt - acht der zehn übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Bundesregierung wird auf eine frühestmögliche Überführung der Regelungen des Vertrags in den Rechtsbestand der Verträge der Euro päischen Union hinwirken, die im Vertrag explizit angelegt ist.
B. Lösung
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zum Vertrag über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes und gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung können zurzeit nicht quantifiziert werden.
F. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 9. März 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion mit Begründung und Vorblatt.
Federführend sind das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.05.12
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 2. März 2012 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung getroffenen Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags wird zugestimmt. Der Vertrag sowie die beigefügte Regelung werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Der Vertrag bedarf nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Vertragsgesetz bedarf entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, da der Vertrag eine der Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union vergleichbare Regelung darstellt, durch die sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindet, keine Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes, insbesondere der Artikel 109, 115 und 143d des Grundgesetzes, die diesem Vertrag entgegenstehen würden, vorzunehmen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
1. Wesentliche Auswirkungen
Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion führt zu einer nachhaltigen Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und weiteren Vertragsparteien, soweit diese die Verpflichtungen schon vor Euro-Beitritt übernehmen möchten. Die betreffenden Mitgliedstaaten werden - durch den Europäischen Gerichtshof überprüfbar - dazu verpflichtet, verbindliche und dauerhafte Regelungen in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen vorzusehen, die Haushalte gewährleisten müssen, welche ausgeglichen sind oder Überschüsse aufweisen sowie, sofern dieses Ziel noch nicht erreicht wurde, die Einhaltung eines Anpassungspfades zu diesem Haushaltsziel. Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, müssen darüber hinaus ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auflegen, das von Rat und Kommission genehmigt und überwacht wird. Außerdem bewirkt der Vertrag eine weitgehende Automatisierung des Defizitverfahrens.
Flankiert wird dies durch Regelungen zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung und Steuerung, die ihrerseits die Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit der Finanz- und Haushaltspolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion verstärken.
Die Zustimmung zum Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion leistet einen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Prävention von Staatsschuldenkrisen im Euro-Währungsgebiet. Sie ist außerdem Ausdruck eines entschlossenen Handelns zur Stärkung der Haushaltsdisziplin in der Wirtschafts- und Währungsunion und somit eine wichtige Grundlage für das Vertrauen der Märkte in die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Euro-Währungsgebiet.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Da Deutschland schon vor Vertragsschluss ambitionierte Regelungen über Schuldenbremsen für Bund und Länder im Grundgesetz verankert hat, die den Vorgaben des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion im Wesentlichen entsprechen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vertragsschluss keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte haben wird.
3. Erfüllungsaufwand
Es werden keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung können zur Zeit nicht quantifiziert werden.
4. Sonstige Kosten
Das Gesetz verursacht keine Kosten für Wirtschaftsunternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden
Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden, im Folgenden "Vertragsparteien" - in dem Bewusstsein ihrer Verpflichtung, als Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten,
in dem Wunsch, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zweck eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu erreichen,
eingedenk dessen, dass die Regierungen für gesunde und auf Dauer tragfähige öffentliche Finanzen sorgen und das Entstehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits verhindern müssen, da dies für die Erhaltung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt von zentraler Bedeutung ist, und zu diesem Zweck spezifische Vorschriften eingeführt werden müssen, einschließlich einer Regel des ausgeglichenen Haushalts und eines automatischen Mechanismus zur Einleitung von Korrekturmaßnahmen,
in dem Bewusstsein, dass sichergestellt werden muss, dass ihr gesamtstaatliches Haushaltsdefizit 3 % ihres Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nicht überschreitet und dass der öffentliche Schuldenstand 60 % ihres Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nicht überschreitet oder sich in ausreichendem Maße auf diesen Wert hin verringert,
unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union alle Maßnahmen zu unterlassen haben, die die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen der Wirtschaftsunion gefährden könnten, insbesondere die Praxis, Schulden nicht im gesamtstaatlichen Haushalt auszuweisen,
eingedenk dessen, dass sich die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets am 9. Dezember 2011 auf eine verstärkte Architektur für die Wirtschafts- und Währungsunion verständigt haben, die auf den Verträgen aufbaut, auf denen die Europäische Union beruht, und die Durchführung von Maßnahmen erleichtert, die auf der Grundlage der Artikel 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergriffen werden,
eingedenk dessen, dass es das Ziel der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, die Bestimmungen dieses Vertrags so bald wie möglich in die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, zu überführen,
unter Begrüßung der Gesetzgebungsvorschläge über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind, und über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten, die die Europäische Kommission am 23. November 2011 im Rahmen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, für das Euro-Währungsgebiet vorgelegt hat, und in Kenntnisnahme der Absicht der Europäischen Kommission, weitere Gesetzgebungsvorschläge für das Euro-Währungsgebiet vorzulegen, die insbesondere Folgendes betreffen: die Vorabberichterstattung über die Begebung von Staatsschuldtiteln, Wirtschaftspartnerschaftsprogramme mit genauer Beschreibung der Strukturreformen für die Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines Defizitverfahrens sind, und die Koordinierung größerer Pläne von Mitgliedstaaten für wirtschaftspolitische Reformen,
unter Bekundung ihrer Bereitschaft zur Unterstützung von Vorschlägen, die die Europäische Kommission zur weiteren Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorlegen könnte und die darin bestehen, in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag gesetzten Grenzen eine neue Spanne für mittelfristige Ziele für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzuführen,
in der Feststellung, dass die Europäische Kommission bei der Überprüfung und Überwachung der durch diesen Vertrag begründeten haushaltspolitischen Verpflichtungen im Rahmen der Befugnisse handeln wird, die ihr durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 121, 126 und 136, übertragen wurden,
insbesondere in der Feststellung, dass diese Überwachung, was die Anwendung der in Artikel 3 dieses Vertrags beschriebenen Regel des ausgeglichenen Haushalts anbelangt, für die einzelnen Vertragsparteien angemessen durch Festlegung von länderspezifischen mittelfristigen Zielen und von Konvergenzzeitplänen durchgeführt werden wird,
unter Hinweis darauf, dass die mittelfristigen Ziele regelmäßig nach einer gemeinsam vereinbarten Methode aktualisiert werden sollten, deren Hauptparameter ebenfalls regelmäßig zu überprüfen sind, wobei die Risiken expliziter und impliziter Verbindlichkeiten für die öffentlichen Finanzen den im Stabilitäts- und Wachstumspakt formulierten Zielen entsprechend zu berücksichtigen sind,
unter Hinweis darauf, dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 (im Folgenden "geänderter Stabilitäts- und Wachstumspakt") das Ausreichen der Fortschritte in Richtung auf die mittelfristigen Ziele auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert werden sollte, bei der der strukturelle Haushaltssaldo als Referenz dient und die eine Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen einschließt,
unter Hinweis darauf, dass der von den Vertragsparteien einzuführende Korrekturmechanismus darauf abzielen sollte, Abweichungen vom mittelfristigen Ziel oder vom Anpassungspfad samt ihrer kumulierten Auswirkungen auf die Dynamik der Staatsverschuldung zu korrigieren,
unter Hinweis darauf, dass für die Einhaltung der Verpflichtung der Vertragsparteien, die Regel des ausgeglichenen Haushalts durch verbindliche und dauerhafte Bestimmungen, die vorzugsweise Verfassungsrang besitzen, in ihren einzelstaatlichen Rechtsordnungen zu verankern, gemäß Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein sollte,
unter Hinweis darauf, dass Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Gerichtshof der Europäischen Union dazu ermächtigt, die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verhängen, der einem seiner Urteile nicht nachgekommen ist, und unter Hinweis darauf, dass die Europäische Kommission Kriterien für die Festsetzung des im Rahmen dieses Artikels zu verhängenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds festgelegt hat,
unter Hinweis darauf, dass für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist und deren geplantes oder tatsächliches Verhältnis zwischen öffentlichem Haushaltsdefizit und Bruttoinlandsprodukt 3 % des Bruttoinlandsprodukts überschreitet, die Festlegung von Maßnahmen im Rahmen des Defizitverfahrens der Europäischen Union erleichtert werden muss, während gleichzeitig dem Ziel dieses Verfahrens, nämlich einen Mitgliedstaat zu veranlassen und wenn nötig zu zwingen, ein etwa festgestelltes Defizit abzubauen, deutlich mehr Gewicht verliehen werden muss,
unter Hinweis auf die Verpflichtung der Vertragsparteien, deren öffentlicher Schuldenstand über dem Referenzwert von 60 % liegt, diesen als Richtwert um durchschnittlich ein Zwanzigstel pro Jahr zu verringern,
eingedenk der Notwendigkeit, bei der Umsetzung dieses Vertrags die im Recht und den nationalen Systemen der einzelnen Vertragsparteien anerkannte besondere Rolle der Sozialpartner zu achten,
unter Betonung der Tatsache, dass keine Bestimmung dieses Vertrags so auszulegen ist, dass dadurch die wirtschaftspolitischen Auflagen, unter denen einer Vertragspartei im Rahmen eines Stabilisierungsprogramms der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder des Internationalen Währungsfonds finanzieller Beistand gewährt wurde, in irgendeiner Weise geändert werden,
unter Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinarbeiten müssen, bei der sie gestützt auf die in den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, festgelegten Mechanismen der wirtschaftspolitischen Koordinierung in allen für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen einleiten,
insbesondere unter Hinweis auf den Wunsch der Vertragsparteien, konsequenter auf die in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehene Verstärkte Zusammenarbeit zurückzugreifen, ohne den Binnenmarkt zu beeinträchtigen, und in vollem Umfang auf die in Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sowie auf ein Verfahren zurückzugreifen, das es den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ermöglicht, alle größeren von ihnen geplanten wirtschaftspolitischen Reformen vorab zu erörtern und zu koordinieren, um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen,
unter Hinweis auf die Vereinbarung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets vom 26. Oktober 2011, die Steuerungsstrukturen des Euro-Währungsgebiets zu verbessern und zu diesem Zweck unter anderem alljährlich mindestens zwei Euro-Gipfel abzuhalten, die, außer wenn anderes durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, unmittelbar nach den Tagungen des Europäischen Rates oder unmittelbar nach Tagungen, an denen alle Vertragsparteien teilnehmen, die diesen Vertrag ratifiziert haben, anberaumt werden,
unter Hinweis auf die Billigung des Euro-Plus-Pakts durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 25. März 2011, in dem die für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit im Euro-Währungsgebiet wesentlichen Punkte ermittelt werden,
unter Betonung der Bedeutung, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus als Element der globalen Strategie zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion zukommt, und unter Hinweis darauf, dass bei neuen Programmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus die Gewährung von Finanzhilfe ab dem 1. März 2013 von der Ratifizierung des vorliegenden Vertrags durch die betreffende Vertragspartei und nach Ablauf der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrags genannten Umsetzungsfrist von der Erfüllung der in dem genannten Artikel festgelegten Pflichten abhängen wird,
unter Hinweis darauf, dass das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, das Großherzogtum Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik und die Republik Finnland Vertragsparteien sind, deren Währung der Euro ist, und diese als solche ab dem ersten Tag des Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde an diesen Vertrag gebunden sind, sofern er zu diesem Zeitpunkt in Kraft ist,
sowie unter Hinweis darauf, dass die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien und das Königreich Schweden Vertragsparteien sind, für die als Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags eine Ausnahmeregelung gilt oder sie von der Teilnahme an der gemeinsamen Währung freigestellt sind, und dass sie - solange diese Ausnahmeregelung oder Freistellung nicht aufgehoben ist - ausschließlich an die Bestimmungen der Titel III und IV dieses Vertrags gebunden sind, an die sie sich bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt gebunden zu sein erklären - sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Titel I
Zweck und Anwendungsbereich
Artikel 1
- (1) Mit diesem Vertrag kommen die Vertragsparteien als Mitgliedstaaten der Europäischen Union überein, die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion durch Verabschiedung einer Reihe von Vorschriften zu stärken, die die Haushaltsdisziplin durch einen fiskalpolitischen Pakt fördern, die Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitiken verstärken und die Steuerung des Euro-Währungsgebiets verbessern sollen und dadurch zur Erreichung der Ziele der Europäischen Union für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt beitragen.
- (2) Auf die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, findet dieser Vertrag in vollem Umfang Anwendung. Für die anderen Vertragsparteien gilt er in dem in Artikel 14 festgelegten Umfang und unter den dort genannten Voraussetzungen.
Titel II
Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht
Artikel 2
- (1) Dieser Vertrag wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, und mit dem Recht der Europäischen Union, einschließlich dem Verfahrensrecht, wann immer der Erlass von Sekundärgesetzgebung erforderlich ist, angewandt und ausgelegt.
- (2) Dieser Vertrag gilt insoweit, wie er mit den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, und mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Er lässt die Handlungsbefugnisse der Union auf dem Gebiet der Wirtschaftsunion unberührt.
Titel III
Fiskalpolitischer Pakt
Artikel 3
Artikel 4
Geht das Verhältnis zwischen dem gesamtstaatlichen Schuldenstand einer Vertragspartei und dem Bruttoinlandsprodukt über den in Artikel 1 des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit genannten Referenzwert von 60 % hinaus, so verringert diese Vertragspartei es gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 geänderten Fassung als Richtwert um durchschnittlich ein Zwanzigstel jährlich. Das Bestehen eines übermäßigen Defizits durch die Verletzung des Schuldenkriteriums wird vom Rat nach dem Verfahren des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgestellt werden.
Artikel 5
- (1) Eine Vertragspartei, die gemäß den Verträgen, auf denen die Europäische Union beruht, Gegenstand eines Defizitverfahrens ist, legt ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das eine detaillierte Beschreibung der Strukturreformen enthält, die zur Gewährleistung einer wirksamen und dauerhaften Korrektur ihres übermäßigen Defizits zu beschließen und umzusetzen sind. Inhalt und Form dieser Programme werden im Recht der Europäischen Union festgelegt. Sie werden dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der bestehenden Überwachungsverfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Genehmigung vorgelegt werden und auch innerhalb dieses Rahmens überwacht werden.
- (2) Die Umsetzung des Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms und die mit diesem Programm in Einklang stehenden jährlichen Haushaltspläne werden vom Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission überwacht werden.
Artikel 6
Zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln erstatten die Vertragsparteien dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht.
Artikel 7
Die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, verpflichten sich unter uneingeschränkter Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, zur Unterstützung der Vorschläge oder Empfehlungen der Europäischen Kommission, in denen diese die Auffassung vertritt, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, im Rahmen eines Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gegen das Defizit-Kriterium verstößt. Diese Verpflichtung entfällt, wenn zwischen den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, feststeht, dass eine analog zu den einschlägigen Bestimmungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, unter Auslassung des Standpunkts der betroffenen Vertragspartei ermittelte qualifizierte Mehrheit von ihnen gegen den vorgeschlagenen oder empfohlenen Beschluss ist.
Artikel 8
- (1) Die Europäische Kommission wird aufgefordert, den Vertragsparteien zu gegebener Zeit einen Bericht über die Bestimmungen vorzulegen, die jede von ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die Europäische Kommission, nachdem sie der betreffenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass diese Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, wird der Gerichtshof der Europäischen Union von einer oder mehreren Vertragsparteien mit der Angelegenheit befasst werden. Ist eine Vertragspartei unabhängig vom Bericht der Kommission der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen. In beiden Fällen ist das Urteil des Gerichtshofs für die Verfahrensbeteiligten verbindlich, und diese müssen innerhalb einer vom Gerichtshof festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen.
- (2) Ist eine Vertragspartei nach eigener Einschätzung oder aufgrund der Bewertung der Europäischen Kommission der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei nicht die in Absatz 1 genannten erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, so kann sie den Gerichtshof mit der Sache befassen und die Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Kriterien verlangen. Stellt der Gerichtshof fest, dass die betreffende Vertragspartei seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er gegen diese Vertragspartei einen Pauschalbetrag oder ein Zwangsgeld verhängen, der/das den Umständen angemessen ist und nicht über 0,1 % ihres Bruttoinlandsprodukts hinausgeht. Die gegen eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, verhängten Beträge sind an den Europäischen Stabilitätsmechanismus zu entrichten. Anderenfalls werden die Zahlungen an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union entrichtet.
- (3) Dieser Artikel stellt einen Schiedsvertrag zwischen den Vertragsparteien im Sinne des Artikels 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Titel IV
Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz
Artikel 9
Gestützt auf die wirtschaftspolitische Koordinierung im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichten sich die Vertragsparteien, gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, die durch erhöhte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das Wirtschaftswachstum fördert.
Zu diesem Zweck leiten die Vertragsparteien in Verfolgung des Ziels, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu fördern, weiter zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen und die Finanzstabilität zu stärken, in allen für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlichen Bereichen die notwendigen Schritte und Maßnahmen ein.
Artikel 10
Den Anforderungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, entsprechend sind die Vertragsparteien bereit, in Angelegenheiten, die für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets wesentlich sind, wann immer dies angemessen und notwendig ist, von den in Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Maßnahmen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und - ohne dabei den Binnenmarkt zu beeinträchtigen - von der in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verstärkten Zusammenarbeit aktiven Gebrauch zu machen.
Artikel 11
Um Benchmarks für vorbildliche Vorgehensweisen festzulegen und auf eine enger koordinierte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden. In diese Koordinierung werden die Organe der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen des Rechts der Europäischen Union einbezogen.
Titel V
Steuerung des Euro-Währungsgebiets
Artikel 12
- (1) Die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, und der Präsident der Europäischen Kommission treten informell zu Tagungen des Euro-Gipfels zusammen. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an diesen Tagungen eingeladen. Der Präsident des Euro-Gipfels wird von den Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, mit einfacher Mehrheit zu dem gleichen Zeitpunkt ernannt, zu dem der Europäische Rat seinen Präsidenten wählt; die Amtszeit entspricht der des Präsidenten des Europäischen Rates.
- (2) Euro-Gipfel werden bei Bedarf - mindestens jedoch zweimal jährlich - einberufen, damit die Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, Fragen im Zusammenhang mit ihrer spezifischen gemeinsamen Verantwortung für die einheitliche Währung, weitere die Steuerung des Euro-Währungsgebiets betreffende Fragen und die dafür geltenden Vorschriften sowie strategische Orientierungen für die Steuerung der Wirtschaftspolitik und größere Konvergenz im Euro-Währungsgebiet erörtern.
- (3) Die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist und die diesen Vertrag ratifiziert haben, nehmen an den Beratungen der Tagungen der Euro-Gipfel teil, die für die Vertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit, die Änderung der allgemeinen Architektur des Euroraums und der grundlegenden Regelungen, die für diesen in Zukunft gelten werden, betreffen, sowie, wenn dies sachgerecht ist und mindestens einmal im Jahr, an Beratungen zu bestimmten Fragen der Durchführung dieses Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion.
- (4) Der Präsident des Euro-Gipfels gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Vorbereitung und Kontinuität der Tagungen des Euro-Gipfels. Das mit der Vorbereitung und Nachbereitung der Tagungen des Euro-Gipfels betraute Gremium ist die Euro-Gruppe, deren Präsident zu diesem Zweck zur Teilnahme an diesen Tagungen eingeladen werden kann.
- (5) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann eingeladen werden, um gehört zu werden. Der Präsident des Euro-Gipfels legt dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung des Euro-Gipfels einen Bericht vor.
- (6) Der Präsident des Euro-Gipfels unterrichtet die anderen Vertragsparteien als die, deren Währung der Euro ist, und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union laufend und eingehend über die Vorbereitungen und die Ergebnisse der Tagungen des Euro-Gipfels.
Artikel 13
Wie in Titel II des den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen, bestimmen das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemeinsam über die Organisation und Förderung einer Konferenz von Vertretern der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments und von Vertretern der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente, um die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten zu diskutieren.
Titel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 14
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union (im Folgenden "Verwahrer") hinterlegt.
- (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern zwölf Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben, oder am ersten Tag des Monats, der auf die Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde durch eine Vertragspartei, deren Währung der Euro ist, folgt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
- (3) Dieser Vertrag gilt ab dem Tag des Inkrafttretens zwischen den Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, die ihn ratifiziert haben. Er gilt für die anderen Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ab dem ersten Tag des auf die Hinterlegung ihrer jeweiligen Ratifikationsurkunde folgenden Monats.
- (4) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 gilt Titel V für alle betroffenen Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrags.
- (5) Auf die Vertragsparteien, für die eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Freistellung gemäß dem den Verträgen zur Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark gilt und die den vorliegenden Vertrag ratifiziert haben, findet dieser Vertrag ab dem Tag Anwendung, an dem der Beschluss zur Aufhebung der Ausnahmeregelung bzw. Freistellung wirksam wird, es sei denn, die betreffende Vertragspartei erklärt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt an alle oder einige Bestimmungen der Titel III und IV dieses Vertrags gebunden sein will.
Artikel 15
Dieser Vertrag steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die keine Vertragspartei sind, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Verwahrer wirksam, der die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Nach Authentifizierung durch die Vertragsparteien wird der Wortlaut dieses Vertrags in der Amtssprache des beitretenden Mitgliedstaats, die auch eine Amtssprache und eine Arbeitssprache der Organe der Union ist, im Archiv des Verwahrers als verbindlicher Wortlaut dieses Vertrags hinterlegt.
Artikel 16
Binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen, den Inhalt dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen.
Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendzwölf.
Dieses Abkommen ist in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Verwahrers hinterlegt wird; dieser übermittelt den Vertragsparteien je eine beglaubigte Abschrift.
Protokoll über die Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, Ungarns, Maltas, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden haben heute den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion unterzeichnet.
Die Unterzeichner kamen dabei überein, dem Protokoll die folgenden Vereinbarungen beizufügen.
Geschehen zu Brüssel am 2. März 2012.
Anhang
Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Von den Vertragsparteien bei der Unterzeichnung getroffene Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags
Die folgende Regelung gilt, um eine Angelegenheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (im Folgenden "Vertrag") auf Grundlage von Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig zu machen, wenn die Kommission in einem Bericht an die Vertragsparteien zu dem Schluss gelangt ist, dass eine Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen ist:
- (1) Die Klageschrift, mit der der Gerichtshof ersucht wird festzustellen, dass eine Vertragspartei - wie im Kommissionsbericht festgestellt - Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen ist, wird von den in Absatz 2 genannten Klägern bei der Kanzlei des Gerichtshofs innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Kommissionsbericht, in dem festgestellt wird, dass eine Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen ist, bei den Vertragsparteien eingegangen ist. Die Kläger werden im Interesse aller durch die Artikel 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien und in enger Zusammenarbeit mit diesen handeln, mit Ausnahme der Vertragspartei, gegen die sich die Klage richtet, und im Einklang mit der Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
- (2) Kläger werden die durch die Artikel 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien sein, welche die Mitgliedstaaten sind, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommissionsberichts die zuvor festgelegte Gruppe derjenigen drei Mitgliedstaaten bilden, die nach Artikel 1 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Rates den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führen (Dreiervorsitz1)), soweit zu diesem Zeitpunkt
- i) nicht aus einem Kommissionsbericht hervorgeht, dass sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Artikels 3 Absatz 2 des Vertrags nicht nachgekommen sind,
- ii) nicht anderweitig gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder 2 vor dem Gerichtshof gegen sie Klage erhoben worden ist und
- iii) sie nicht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts aus anderen nachweisbaren Gründen übergeordneter Natur daran gehindert sind, zu handeln.
Erfüllt keiner der drei betreffenden Mitgliedstaaten diese Kriterien, so obliegt es den Mitgliedern des vorausgehenden Dreiervorsitzes, den Gerichtshof unter denselben Bedingungen mit der Sache zu befassen.
- (3) Auf Antrag der Kläger wird diesen während des Verfahrens vor dem Gerichtshof von den Vertragsparteien, in deren Interesse Klage erhoben wurde, die erforderliche technische oder logistische Unterstützung gewährt.
- (4) Entstehen den Klägern infolge des Urteils des Gerichtshofs Kosten, so werden diese von allen Vertragsparteien, in deren Interesse der Rechtsstreit anhängig gemacht wurde, gemeinsam getragen werden.
- (5) Gelangt ein neuer Bericht der Kommission zu dem Schluss, dass die betreffende Vertragspartei es nicht länger unterlässt, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nachzukommen, so werden die Kläger dem Gerichtshof unverzüglich schriftlich mitteilen, dass sie im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Klage zurücknehmen.
- (6) Auf Grundlage einer Bewertung der Europäischen Kommission, dass eine Vertragspartei nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dem in Artikel 8 Absatz 1 des Vertrags genannten Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, erklären die durch die Artikel 3 und 8 des Vertrags gebundenen Vertragsparteien, dass sie beabsichtigen, von dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 in vollem Umfang Gebrauch zu machen, um den Gerichtshof unter Zugrundelegung der für die Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 des Vertrags getroffenen Regelung mit dem Fall zu befassen.
- 1) Die Reihenfolge der Dreiervorsitze ist in Anhang I des Beschlusses 2009/908/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 28, Berichtigung in ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 56) festgelegt.
Denkschrift
I. Allgemeines
Eine nachhaltige Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraumes, aber auch der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist angesichts der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten unabdingbar. Das Handeln eines Staates, das früher als rein interne Angelegenheit betrachtet wurde, kann heute unmittelbare Auswirkungen auch auf die anderen Mitgliedstaaten haben. Solide Staatsfinanzen bilden die Basis für das notwen dige Vertrauen der Märkte in den Euro-Währungsraum bzw. in die Europäische Union. Nur bei gesunden Staatsfinanzen besteht zudem eine belastbare Grundlage für Solidarität unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Dies wurde schon zu Beginn der Arbeiten an der Wirtschafts- und Währungsunion erkannt. So wurden klare Regeln nicht nur für den Bereich des gemeinsamen Marktes, sondern auch in Bezug auf die Haushaltsdisziplin, insbesondere für die Euro-Mitgliedstaaten aufgestellt. Im Verlauf der vergangenen Jahre hat sich jedoch gezeigt, dass die finanzielle Solidität der Euro-Mitgliedstaaten durch diese Regelungen noch nicht in ausreichendem Maße gewährleistet wird. Gerade im Fall einer weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise kann dies zu essentiellen Problemen für die betroffenen Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes führen.
Ziel des vorliegenden Vertrags und dieses Gesetzes ist es daher, über die neuen sekundärrechtlichen Regelungen der Europäischen Union hinausgehend einen zwischenstaatlich vereinbarten entscheidenden Beitrag zur Solidität der öffentlichen Finanzen zu leisten. Dazu dienen die Vorschriften des Vertrags über grundsätzlich ausgeglichene Haushalte und die Einführung entsprechend aus zugestaltender nationaler Schuldenbremsen sowie Regelungen über eine stärkere Automatisierung des Defizitverfahrens.
Darüber hinaus kann eine Währungsunion nur auf der Grundlage einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft und einer hinreichenden wirtschaftspolitischen Koordinierung und Steuerung erfolgreich sein. Aufgrund dessen wurde bereits im vergangenen Jahr der Euro-Plus-Pakt durch die Mitgliedstaaten der Eurozone sowie sechs weitere Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschlossen. Regelmäßige Euro-Gipfeltreffen wurden vereinbart, die die entscheidenden Fragen der Währungsunion zum Gegenstand haben. Mit dem vorliegenden Vertrag über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion werden auch diese beiden wichtigen Elemente für das Funktionieren der Wirtschaftsund Währungsunion - wirtschaftspolitische Koordinierung und politische Steuerung - auf eine vertragliche Grundlage gestellt.
Das ursprüngliche Ziel, die im Vertrag getroffenen Regelungen durch eine Änderung der Unionsverträge einzuführen, ist zur Zeit nicht realisierbar. Der Vertrag sieht jedoch eine möglichst rasche Überführung in den Rahmen der Unionsverträge vor.
Der Vertrag führt auch als eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag nicht zu einer Abkoppelung des Euroraums von den übrigen zehn Mitgliedstaaten:
- - In dem Vertrag wird eine zentrale Rolle für die Institutionen der Europäischen Union festgelegt.
- - Der Vertrag ist nicht auf die Euro-Staaten beschränkt: Alle Nicht-Euro-Staaten außer das Vereinigte Königreich und die Tschechische Republik haben den Vertrag unterzeichnet. Im Vertragstext selbst ist eine enge Einbeziehung der Nicht-Euro-Staaten bei der Anwendung der Vertragsbe stimmungen sichergestellt, z.B. durch ihre enge und weitreichende Einbeziehung bei künftigen Euro-Gipfeln.
Durch den Vertrag wird dem Grundprinzip Rechnung getragen, dass Solidarität und Solidität Hand in Hand gehen müssen. Die Gewährung von Hilfen aus dem künftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) - nach Ablauf der entsprechenden Fristen - kann nur erwarten, wer den Vertrag ratifiziert und eine nationale Schuldenbremse eingeführt hat.
Ob und welche Folgeänderungen im nationalen Recht erforderlich werden, wird im Zuge der Umsetzung von Artikel 3 des Vertrags zu klären sein, wozu die Europäische Kommission noch Vorschläge vorlegen wird. Diese Umsetzung hat gemäß Artikel 3 Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags zu erfolgen.
Da der Vertrag eine der Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union vergleichbare Regelung darstellt, durch die sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich bindet, keine Änderungen und Ergänzungen des Grundgesetzes, insbesondere der Artikel 109, 115 und 143d des Grundgesetzes, die diesem Vertrag entgegenstehen würden, vorzunehmen, bedarf das Vertragsgesetz entsprechend Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 und gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
II. Besonderes
1. Inhalt und Würdigung des wesentlichen Vertragsinhalts
Im Wesentlichen enthält der Vertrag folgende Neuerungen gegenüber der bestehenden Rechtslage:
- - Der Vertrag sieht ehrgeizige Vorgaben für nationale Schuldenbremsen vor (Obergrenze für das jährliche strukturelle Defizit bei 0,5 Prozent des nominellen Bruttoinlandsprodukt (BIP)) -Artikel 3 Absatz 1. - Die Umsetzung in nationales Recht muss mit starker und permanenter Bindungswirkung vorzugsweise auf Verfassungsebene erfolgen, d.h. die Einhaltung und Befolgung der Regelungen der Schuldenbremse muss im gesamten Haushaltsverfahren gewährleistet sein - Artikel 3 Absatz 2.
- - Die Umsetzung der Schuldenbremsen in nationales Recht kann durch eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durchgesetzt werden - Artikel 8. Für den Fall der Nichtbefolgung von EuGH-Urteilen sind Strafzahlungen vorgesehen.
- - Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, müssen ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auflegen, das von Rat und Kommission genehmigt und überwacht wird - Artikel 5. - Die Eröffnung und alle weiteren Beschlüsse im Rahmen eines Defizitverfahrens werden hinsichtlich der Nichteinhaltung des Defizitkriteriums zukünftig quasiautomatisch erfolgen (umgekehrte qualifizierte Mehrheitsentscheidung) - Artikel 7.
- - Die sogenannte 1/20-Regel zum Schuldenabbau wird ebenfalls vertraglich verankert und erhält so zusätzliches Gewicht.
- - Es ist eine enge Verknüpfung des Vertrags mit dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) vorgesehen. Wer zukünftig Hilfen aus dem ESM in Anspruch nehmen will, muss bis zum 1. März 2013 den Vertrag ratifiziert und innerhalb der Umsetzungsfrist von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags eine nationale Schuldenbremse eingeführt haben. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 25 dieses Vertrags und Erwägungsgrund 5 des ESM. - Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer verstärkten wirtschaftspolitischen Koordinierung - Artikel 9 bis 11.
- - Der Vertrag regelt ein Verfahren zu einer besseren politischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets in Gestalt von regelmäßigen, mindestens zweimal im Jahr stattfindenden Tagungen des Euro-Gipfels - Artikel 12. Er regelt die Voraussetzungen, nach denen Nicht-Euro-Staaten an den Tagungen des Euro-Gipfels teilnehmen können.
- - Es wird die Möglichkeit einer Konferenz von Vertretern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente zu Fragen der Haushaltspolitik und anderer von diesem Vertrag erfassten Angelegenheiten vorgesehen.
Diese neuen Instrumente gehen über die in dem Legislativpaket der Europäischen Union zur Stärkung der haushalts- und wirtschaftspolitischen Überwachung und Koordinierung beschlossenen Maßnahmen hinaus, welche bereits im Dezember 2011 in Kraft getreten sind.1)
2. Erläuterung der Vertragsnormen im Einzelnen
Titel I
Zweck und Anwendungsbereich des Vertrags
Artikel 1 Absatz 1 definiert den Zweck des Vertrags: Er soll die wirtschaftliche Säule der Wirtschafts- und Währungsunion stärken und zu den Zielen der Europäischen Union für nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt beitragen. Dies soll durch drei Schwerpunktsetzungen geschehen, nämlich Haushaltsdisziplin durch einen fiskalpolitischen Pakt sowie die Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die politische Steuerung des Euro-Währungsgebiets.
Absatz 2 regelt den Anwendungsbereich des Vertrags. Er findet auf Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, in vollem Umfang Anwendung, auf andere Vertragsparteien nur nach Maßgabe von Artikel 14.
- 1) Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken; Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit; Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet; Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten sowie Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte; Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet - sogenanntes "Sixpack".
Titel II
Kohärenz mit dem Unionsrecht und Verhältnis zum Unionsrecht
Artikel 2
Artikel 2 soll die Kohärenz des Vertrags mit dem Unionsrecht gewährleisten und bestimmt das Verhältnis des Vertrags zum Unionsrecht.
Absatz 1 sieht eine unionsrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Vertrags vor und betont dabei in besonderer Weise die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Absatz 1 hat insoweit nur eine klarstellende Funktion, als die Vertragsparteien, die gemäß Artikel 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein müssen, ohnehin an das Recht der Europäischen Union gebunden sind.
Nach Absatz 2 gilt der Vertrag nur insoweit, wie er mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere die fiskalpolitischen Bestimmungen in Titel III des Vertrags darauf abzielen, ein zentrales Ziel der EU-Verträge zu erreichen, nämlich eine Wirtschafts- und Währungsunion mit einer dauerhaft stabilen Währung, und dass sie dementsprechend einen das Unionsrecht ergänzenden Charakter haben. Die Regelungen des Unionsrechts, die sich auf die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten beziehen, sind bezüglich der Haushaltspolitik nicht abschließend, sondern regeln Mindestvorgaben für die Haushaltsführung der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind somit frei, innerstaatlich strengere Regelungen für die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten einzuführen und sich darauf vertraglich zu verpflichten.
Titel III
Fiskalpolitischer Pakt
Artikel 3
Artikel 3 ist die zentrale Vorschrift des fiskalpolitischen Pakts und enthält Vorgaben für die innerstaatlichen Schuldenbremsen, zu denen sich die Vertragsparteien verpflichten.
Absatz 1 definiert die inhaltlichen Anforderungen an die innerstaatlichen Schuldenbremsen.
Buchstabe a normiert den Grundsatz, dass der gesamtstaatliche Haushalt ausgeglichen sein oder einen Überschuss aufweisen muss.
Buchstabe b Satz 1 definiert zunächst, unter welchen Voraussetzungen der gesamtstaatliche Haushalt einer Vertragspartei als ausgeglichen anzusehen ist. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das jährliche strukturelle, also um konjunkturelle Effekte und um einmalige und befristete Maßnahmen bereinigte Haushaltsdefizit 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen nicht überschreitet.2)
Gemäß Buchstabe b Satz 1 müssen die Vertragsparteien jeweils ein mittelfristiges Haushaltsziel festlegen, das dieser Grenze entspricht, und sich diesem mittelfristigen Ziel nach Buchstabe b Satz 2 rasch annähern. Im Hinblick auf den Begriff des "länderspezifischen mittelfristigen Ziels" nimmt Buchstabe b Satz 1 den Stabilitäts- und Wachstumspakt in Bezug. Dies ist als Bezugnahme unter anderem auf Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 zu verstehen.
Ein wesentlicher Unterschied der Regelung dieses Vertrags gegenüber Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 liegt darin, dass dieser Vertrag die Festlegung eines auch im innerstaatlichen Rechtssystem verbindlichen Haushaltsziels verlangt, dessen Einhaltung innerstaatlich gewährleistet sein muss (vgl. auch die Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrags), und das mittelfristige Haushaltsziel nach dem vorliegenden Vertrag grundsätzlich auf eine Obergrenze des strukturellen Defizits von 0,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts beschränkt ist. Die demgegenüber höhere Defizitgrenze von 1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nach Artikel 2a der genannten Verordnung ist in diesem Vertrag gemäß Buchstabe d nur für solche Mitgliedstaaten vorgesehen, in denen das Verhältnis zwischen öffentlichem Schuldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erheblich unter 60 Prozent liegt und die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering sind.
Die Konkretisierung dessen, was unter einer raschen Annäherung an das mittelfristige Ziel zu verstehen ist, erfolgt auf Basis eines Vorschlags der Kommission, den diese unter Berücksichtigung der länderspezifischen Risiken für die langfristige Tragfähigkeit vorlegt. Wesentliche Kriterien, nach denen das Erfordernis einer raschen Annäherung in Anlehnung an den Stabilitäts- und Wachstumspakt bestimmt werden kann, ergeben sich aus Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011.
Buchstabe b Satz 4 sieht entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung eine zusätzliche Evaluierung vor, bei der die Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel und dessen Einhaltung mit besonderem Blick auf die Entwicklung der Ausgaben ohne Anrechnung diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen analysiert werden.
Buchstabe c bestimmt, dass die Vertragsparteien nur unter den in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von ihrem jeweiligen mittelfristigen Ziel oder dem dorthin führenden Anpassungspfad abweichen dürfen. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien verpflichtet sind, Regelungen vorzusehen, die ein Abweichen von dem mittelfristigen Haushaltsziel nur in zwei Fällen zulassen:
- 1. bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle der betreffenden Vertragspartei entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die Lage der öffentlichen Finanzen hat, oder
- 2. bei einem schweren Konjunkturabschwung im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts. Dieser ist gegeben, wenn das reale Bruttoinlandsprodukt sinkt oder das reale Bruttoinlandsprodukt über einen längeren Zeitraum deutlich unterhalb seines Produktionspotentials liegt.
Die innerstaatlichen Schuldenbremsen der Vertragsparteien dürfen für diese Fälle außerdem nur dann eine Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel zulassen, wenn die vorübergehende Abweichung der betreffenden Vertragspartei nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gefährdet. Dies schränkt die Möglichkeit und den Umfang vorübergehender Abweichungen deutlich ein.
Buchstabe d ermöglicht es den Vertragsparteien, vorzusehen, dass die maximal zulässige Defizitgrenze für das mittelfristige Haushaltsziel in Abweichung von der Vorgabe in Buchstabe b bis zu 1,0 Prozent betragen kann, wenn das Verhältnis zwischen öffentlichem Schuldenstand und Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen erheblich unter 60 Prozent liegt und die Risiken für die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gering sind.
Buchstabe e sieht vor, dass Abweichungen entweder vom mittelfristigen Ziel oder dem Anpassungspfad einen Korrekturmechanismus auslösen müssen. Dies gilt sowohl für rechtmäßige Abweichungen nach Buchstabe c wie auch für rechtswidrige Abweichungen. Die Einführung des Korrekturmechanismus wird in Absatz 2 Satz 2 und 3 näher geregelt.
Absatz 2 bestimmt, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen, die Absatz 1 an die innerstaatlichen Schuldenbremsen stellt, in das nationale Recht umzusetzen sind.
Hinsichtlich der Rechtsform und des Rechtsranges bestimmt Satz 1, dass die Regelungen der jeweiligen Schuldenbremse im einzelstaatlichen Recht der Vertragsparteien durch Bestimmungen verbindlicher und dauerhafter Art eingeführt werden, und diese Bestimmungen vorzugsweise Verfassungsrang haben sollten. Nach Satz 1 muss die vollständige Einhaltung und Befolgung gesamtstaatlich garantiert sein. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung der Schuldenbremsen in das nationale Recht bestimmt Satz 1, dass die Bestimmungen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags wirksam werden müssen. Das Inkrafttreten ist in Artikel 14 geregelt.
In Bezug auf den Korrekturmechanismus verlangt Satz 2, dass sich die Vertragsparteien bei dessen jeweiliger Einführung in das nationale Recht auf gemeinsame Grundsätze stützen, zu denen die Europäische Kommission einen Vorschlag unterbreiten wird.
Nach Satz 3 hat der in diesem Vertrag vorgeschriebene Korrekturmechanismus uneingeschränkt die Vorrechte der nationalen Parlamente zu wahren. Diese Bestimmung gewährleistet die Haushaltsautonomie der nationalen Parlamente innerhalb des vom Vertrag vorgegebenen Rahmens.
Absatz 3 regelt Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Vorschriften über die innerstaatlichen Schuldenbremsen nach Artikel 3. Diesbezüglich verweist Absatz 3 zunächst allgemein auf Artikel 2 des den Verträgen über die Europäische Union beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit. Zusätzlich definiert Buchstabe a den Begriff "Jährlicher struktureller Saldo des Gesamtstaats" (s. o. zu Absatz 1 Buchstabe b Satz 1) und "Außergewöhnliche Umstände" (s. o. zu Absatz 1 Buchstabe c).
- 2) Der Begriff "Untergrenze" in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezieht sich auf das länderspezifische mittelfristige Ziel, definiert als jährlicher struktureller Saldo.
Artikel 4
Artikel 4 kodifiziert auf vertraglicher Ebene die sogenannte 1/20-Regel des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2011, die dem beschleunigten Schuldenquotenabbau von Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand über 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts dient. Durch die Ratifikation durch alle nationalen Parlamente der Vertragsparteien wird dieser Regelung eine größere Sichtbarkeit und größeres Gewicht gegeben.
Artikel 5
Artikel 5 sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, konkrete Strukturreformen umzusetzen haben. Hierzu legen sie ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm auf, das von Rat und Kommission genehmigt und überwacht wird. Diese Vorgaben ergänzen die bestehenden Regelungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Mittels eines solchen Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramms soll sichergestellt werden, dass Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, unmittelbar die erforderlichen Strukturreformen einleiten, um die Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts in einer nachhaltigen Art und Weise erfüllen zu können. Die Einzelheiten der Programme werden in einem Rechtsakt der Europäischen Union näher konkretisiert werden.
Artikel 6
Artikel 6 bestimmt, dass die Vertragsparteien zur besseren Koordinierung der Planung für die Begebung von Staatsschuldtiteln dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Voraus über ihre entsprechenden Planungen Bericht erstatten. Sinn und Zweck ist es, die bereits gängige und bewährte Praxis der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten zu kodifizieren.
Artikel 7
Artikel 7 sieht durch die Einführung einer sogenannten umgekehrten qualifizierten Mehrheit eine weitgehende Automatisierung des unionsrechtlichen Defizitverfahrens (Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) bei Verstößen gegen das Defizitkriterium vor.
Sämtliche Beschlüsse, die das Defizitverfahren im Rahmen des Artikels 126 AEUV betreffen, werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag oder Empfehlung der Kommission beschlossen. Das Verfahren kann deshalb leicht durch eine Sperrminorität von Mitgliedstaaten blockiert werden.
Der Vertrag ändert diese Verfahren des AEUV selbst nicht. Vielmehr schließen die Mitgliedstaaten in Artikel 7 eine verbindliche Vereinbarung über ihre Stimmrechtsausübung im Rat mit der Folge, dass sich die Mehrheitserfordernisse faktisch umkehren. Die Vertragsparteien beschränken damit ihren Ermessensspielraum bei Abstimmungen im Rat und führen so eine weitgehende Automatisierung des Entscheidungsprozesses herbei. Dies stellt keine Umgehung des Unionsrechts oder einen Verstoß gegen die Pflicht der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 EUV dar. Vielmehr dient es dem Ziel des AEUV, das Defizitverfahren möglichst effektiv durchzuführen.
Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung EU (Nr. ) 1173/2011 sehen für die Sanktionierung übermäßiger Defizite schon eine umgekehrte qualifizierte Mehrheit vor. Da die Stufen, auf denen Sanktionen verhängt werden können, aber erst erreicht werden, wenn zuvor mit qualifizierter Mehrheit ein übermäßiges Defizit festgestellt wurde, verschärft Artikel 7 des Vertrags das Defizitverfahren erheblich und erleichtert die Sanktionierung von Verstößen gegen das Defizitkriterium.
Artikel 8
Artikel 8 sieht die Gerichtsbarkeit des EuGH für Fälle vor, in denen Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags nicht oder nicht richtig umgesetzt worden ist, d.h. für den Fall, dass eine Vertragspartei keine oder nur unzureichende Regelungen über eine innerstaatliche Schuldenbremse implementiert hat. Artikel 8 stellt nach seinem Absatz 3 und Erwägungsgrund 15 des Vertrags einen Schiedsvertrag im Sinne des Artikels 273 AEUV dar. Dadurch wird eine Gerichtsbarkeit des EuGH über europäische Vorgaben für das nationale Haushaltsrecht geschaffen, die ohne vertragliche Verankerung im Primärrecht der Europäischen Union oder den vorliegenden Vertrag nicht möglich wäre. Diese gerichtliche Durchsetzungsmöglichkeit ist ein wichtiger Beitrag zur Glaubwürdigkeit der neuen Bestimmungen. Die Gestaltung der Gerichtsbarkeit des EuGH in Artikel 8 ist - soweit möglich - der Struktur der Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 ff. AEUV nachgebildet.
Da Artikel 273 AEUV die Gerichtsbarkeit des EuGH nur für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht, konnte der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 8 keine Klagebefugnis "aus eigenem Recht" eingeräumt werden. Das im Protokoll zur Unterzeichnung dieses Vertrags niedergelegte Verfahren stellt sicher, dass ein entsprechender Bericht der Europäischen Kommission dennoch automatisch zur Klageerhebung führt. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch im sogenannten "Zweitverfahren", d.h. bei der sanktionsbewehrten Durchsetzung eines entsprechenden EuGH-Urteils. Damit wird einem zentralen Anliegen der Bundesregierung Rechnung getragen.
Absatz 1 ermöglicht ein Klageverfahren vor dem EuGH, mit dem festgestellt wird, ob die betreffende Vertragspartei gegen Artikel 3 Absatz 2 verstoßen hat. Absatz 1 sieht zwei Fallgruppen vor: eine obligatorische Klageerhebung nach Feststellung durch die Kommission, dass eine andere Vertragspartei nicht ihren Pflichten aus Artikel 3 Absatz 2 nachgekommen ist (Satz 2), und die zusätzliche Möglichkeit einer jeden Vertragspartei, unabhängig von dem Bericht der Kommission zu klagen (Satz 3).
Gemäß Satz 1 und 2 wird die Kommission den Vertragsparteien zu gegebener Zeit, d.h. nach Ablauf der Umsetzungsfrist des Artikels 3 Absatz 2, einen Bericht über die Bestimmungen vorlegen, die jede von ihnen zur Implementierung der nationalen Schuldenbremsen gemäß Artikel 3 Absatz 2 erlassen hat. Gelangt die Europäische Kommission, nachdem sie der betreffenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass diese Vertragspartei Artikel 3 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, wird von einem oder mehreren Mitgliedstaaten vor dem EuGH Klage erhoben.
Satz 3 sieht darüber hinaus vor, dass jede Vertragspartei auch unabhängig von dem Bericht der Kommission nach Satz 1 eine Klage vor dem EuGH erheben kann.
Zulässiger Gegenstand einer Klage vor dem EuGH nach Absatz 1 ist die Umsetzung der Vorgaben für die innerstaatlichen Schuldenbremsen nach Artikel 3 Absatz 2 in nationales Recht, d.h. das innerstaatliche Bestehen eines Regelungsrahmens, der die Einhaltung und Befolgung der für die Schuldenbremsen vorgeschriebenen Regelungen im innerstaatlichen Haushaltsverfahren garan tiert.
Gemäß Satz 4 sind die Urteile des EuGH für die Vertragsparteien verbindlich. In dem Urteil setzt der Gerichtshof eine Frist fest, bis zu welcher die betroffene Vertragspartei dem Urteil nachzukommen hat.
Absatz 2 ermöglicht ein zusätzliches Gerichtsverfahren und ggf. finanzielle Sanktionen zu Gunsten des ESM im Falle von Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, oder zu Gunsten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für den Fall der Nichtbefolgung eines Urteils nach Absatz 1 durch eine Vertragspartei, deren Währung nicht der Euro ist. Gelangen eine oder mehrere Vertragsparteien zu der Auffassung, dass eine Vertragspartei ein Urteil des EuGH nicht richtig umgesetzt hat, können sie Klage erheben. Das zu Absatz 1 vereinbarte Verfahren findet gemäß der Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags im Anhang zum Protokoll über die Unterzeichnung grundsätzlich auch bei diesem "Zweitverfahren" Anwendung.
Nach Satz 1 können die klagenden Vertragsparteien beim EuGH die Verhängung einer finanziellen Sanktion in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts des betreffenden Mitgliedstaats gemäß den von der Europäischen Kommission im Rahmen von Artikel 260 AEUV festgelegten Kriterien verlangen. Satz 1 bezieht sich in soweit auf die Regelungen zum Vertragsverletzungsverfahren des Unionsrechts, insbesondere auch auf die Mit teilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV3).
Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags im Anhang zum Protokoll über die Unterzeichnung
Um ein klares und einfaches Verfahren für eine automatische Klageerhebung im Falle eines entsprechenden Kommissionsberichts sicherzustellen, haben die Vertragsparteien eine gesonderte Regelung betreffend Artikel 8 des Vertrags festgelegt. Diese Regelung wird in alle Vertragssprachen übersetzt, als Annex zum Protokoll über die Unterzeichnung des Vertrags genommen und auch vom Ratifizierungsgesetz umfasst.
In der Erklärung ist es maßgeblich auf Betreiben der Bundesregierung gelungen, ein Verfahren festzuschreiben, das automatisch ohne weitere Zwischenschritte zur Klageerhebung vor dem EuGH führt, wenn die Kommission feststellt, dass ein Mitgliedstaat die Schuldenbremse nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.
Der sogenannte Dreier-Vorsitz4), auch Trio-Präsidentschaft genannt, wird in diesem Falle innerhalb von drei Monaten Klage im Interesse aller Vertragsparteien, auf die Artikel 3 und 8 Anwendung findet, vor dem EuGH erheben. Ein Mitglied der Trio-Präsidentschaft kann in einem solchen Fall die Klage nicht erheben, wenn dafür einer der in Absatz 2 der Regelung niedergelegten Ausschlussgründe vorliegt, z.B. weil dieser Staat selbst vor dem EuGH beklagt worden ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat seine Rolle als Kläger im Interesse der anderen Vertragsparteien glaubwürdig ausfüllen kann. Wenn kein Mitglied der Trio-Präsidentschaft die Klage erheben kann, wird diese Aufgabe von der vorhergehenden Trio-Präsidentschaft wahrgenommen. Damit wird gewährleistet, dass die Rolle des Klägers immer mindestens einem Mitgliedstaat zugewiesen ist.
Die Vertragsparteien des Vertrags, in deren Interesse die Klage erhoben wird, unterstützen die klagende Trio-Präsidentschaft technisch und logistisch und tragen eventuell entstehende Kosten gemeinsam. Die Klage wird unverzüglich zurückgenommen, sofern die Europäische Kommission feststellt, dass Artikel 3 Absatz 2 nicht mehr verletzt wird.
Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass dieses Verfahren grundsätzlich auch in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Artikel 8 Absatz 2 angewandt wird. Wenn also die Kommission feststellt, dass ein vom EuGH verurteilter Mitgliedstaat das EuGH-Urteil nicht umsetzt, soll das Sanktionsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 unter den gleichen Voraussetzungen eingeleitet werden wie die erstmalige Befassung des EuGH gemäß Artikel 8 Absatz 1.
Das Recht einer jeden Vertragspartei, eine andere Vertragspartei selbst nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 des Vertrags zu verklagen, bleibt von dem vereinbarten Verfahren unberührt.
- 3) ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1.
Titel IV
Wirtschaftspolitische Koordinierung und Konvergenz
Artikel 9
Gestützt auf die im AEUV verankerte wirtschaftspolitische Koordinierung verpflichten sich die Vertragsparteien in Artikel 9, gemeinsam auf eine Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, die durch erhöhte Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit das reibungslose Funktionieren der Wirtschaftsund Währungsunion sowie das Wirtschaftswachstum fördert.
Die Mitgliedstaaten betrachten die Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. Die Zielbestimmung von Artikel 9 reflektiert das deutsche Anliegen, die wirtschaftspolitische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu intensivieren und die notwendigen Schritte und Maßnahmen für das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie die Stärkung des Wirtschaftswachstums voranzubringen.
Sie steht inhaltlich in engem Zusammenhang mit dem Euro-Plus-Pakt, der am 25. März 2011 von den Staats-und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets und sechs anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebilligt wurde, der zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Steigerung der Beschäftigung, zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und zur Stärkung der Finanzstabilität Selbstverpflichtungen der teilnehmenden Staaten vorsieht.
- 4) Vgl. Anhang I des Beschlusses des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung des Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat und über den Vorsitz in den Vorbereitungsgremien des Rates (ABl. L 322 vom 9.12.2009, S. 38; Berichtigung in ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 56).
Artikel 10
Artikel 10 verdeutlicht die Bereitschaft der Mitgliedstaaten, wann immer dies angemessen und notwendig sowie für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets als wesentlich erscheint, von den in Artikel 136 AEUV vorgesehenen Maßnahmen und von der in Artikel 20 EUV und in den Artikeln 326 bis 334 AEUV vorgesehenen verstärkten Zusammenarbeit aktiven Gebrauch zu machen, soweit der Binnenmarkt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Die Bundesregierung wird - soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Euro-Währungsgebiets angemessen und notwendig sein sollte - dafür eintreten, die vorgesehenen Möglichkeiten der verstärkten Zusammenarbeit zu nutzen.
Artikel 11
Um Maßstäbe für vorbildliche Praktiken festzulegen und auf eine enger koordinierte Wirtschaftspolitik hinzuarbeiten, stellen die Vertragsparteien gemäß Artikel 11 sicher, dass alle von ihnen geplanten größeren wirtschaftspolitischen Reformen vorab zwischen ihnen erörtert und gegebenenfalls koordiniert werden. Nach Einführung des Verfahrens zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte schließt dies eine weitere Lücke in der Überwachung der Wirtschaftspolitik. Die Identifizierung vorbildlicher Praktiken kann Orientierungspunkte für eine an Stabilität, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtete Wirtschaftspolitik setzen und einen positiven Gruppendruck ausüben. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass jeder Einzelfall von nationalen Besonderheiten geprägt ist.
Titel V
Steuerung des Euro-Währungsgebiets
Artikel 12
Artikel 12 schafft eine rechtliche Grundlage für die Tagungen des Euro-Gipfels, wie sie am 26. Oktober 2011 von den Staats- und Regierungschefs der Euro-Mitgliedstaaten beschlossen wurden. Der Vertrag leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Implementierung eines wichtigen und neuen Instruments zur politischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets.
Absatz 1 regelt die Zusammensetzung des Euro-Gipfels sowie dessen Vorsitz.
Bei Tagungen des Euro-Gipfels treten grundsätzlich die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, sowie der Kommissionspräsident zusammen. Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird zur Teilnahme an den Tagungen eingeladen. Die Staats- und Regierungschefs der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ernennen einen Präsidenten, dessen Amtszeit der des Präsidenten des Europäischen Rates entspricht.
Absatz 2 legt den Tagungsrhythmus des Euro-Gipfels fest und sieht vor, dass in diesem Rahmen Fragen behandelt werden, die im Zusammenhang mit der spezifischen gemeinsamen Verantwortung der Euro-Mitgliedstaaten für die einheitliche Währung, der Steuerung des Euro-Währungsgebiets sowie der strategischen Orientierungen für die Steuerung der Wirtschaftspolitik stehen. Diese Themen werden bei den Tagungen des Euro-Gipfels grundsätzlich nur im Kreis der Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, beraten.
Der Euro-Gipfel tagt bei Bedarf, mindestens zweimal im Jahr.
Absatz 3 sieht vor, dass die Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, an Beratungen zu den Themenbereichen Wettbewerbsfähigkeit, Änderung der allgemeinen Architektur des Euro-Währungsgebiets und zu grundlegenden Regelungen, die für diesen in Zukunft gelten werden, teilnehmen. Ferner wird festgelegt, dass diese Vertragsparteien mindestens einmal im Jahr zu Fragen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag an den Beratungen teilnehmen.
Diese Bestimmung ist in Zusammenhang zu sehen mit Erwägungsgrund 23, wonach die Euro-Gipfel grundsätzlich im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates stattfinden. Dies unterstreicht nochmals den engen Zusammenhang zwischen Tagungen des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels und damit die Kohärenz der Europäischen Union.
Absatz 4 regelt die Vor- und Nachbereitung der Tagungen des Euro-Gipfels. Die Präsidenten des Eurogipfels und der Kommission gewährleisten die Vorbereitungen und Kontinuität der Tagungen. Die Euro-Gruppe ist für die Vor- und Nachbereitung der Tagungen des Euro-Gipfels zuständig.
Nach Absatz 5 kann der Präsident des Europäischen Parlaments eingeladen werden, um gehört zu werden. Dies entspricht der Rolle des Präsidenten des Europäischen Parlaments beim Europäischen Rat. Des Weiteren legt der Präsident des Euro-Gipfels dem Europäischen Parlament nach jeder Tagung des Euro-Gipfels einen Bericht vor.
Gemäß Absatz 6 unterrichtet der Präsident des Euro-Gipfels die Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union laufend und eingehend über die Vorbereitungen und die Ergebnisse der Tagungen des Euro-Gipfels.
Artikel 13
Artikel 13 sieht in Anlehnung an Titel II des Protokolls (Nr. 1) zu den Europäischen Verträgen über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union die Möglichkeit vor, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente der Vertragsparteien gemeinsam eine Konferenz organisieren, an der Vertreter der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments sowie Vertreter der zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente teilnehmen. In diesem Rahmen sollen die Haushaltspolitik und andere von diesem Vertrag erfasste Angelegenheiten diskutiert werden.
Wichtig war für die Bundesregierung, dass diese Vorschrift in einer Weise formuliert ist, die das Selbstorganisationsrecht der Parlamente respektiert.
Titel VI
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Artikel 14
Artikel 14 regelt die Ratifikation des Vertrags, sein Inkrafttreten und die Anwendbarkeit der Vertragsbestimmungen. Im Einzelnen:
- - Der Vertrag tritt in Kraft, sobald zwölf der siebzehn Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben; Ziel ist es, dass der Vertrag spätestens am 1. Januar 2013 in Kraft tritt - Artikel 14 Absatz 2. - Für Vertragsparteien, deren Währung der Euro ist, gelten die Bestimmungen des Vertrags ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens, wenn sie den Vertrag zu diesem Zeitpunkt ratifiziert haben. Im Falle einer späteren Ratifizierung gelten sie ab dem ersten Tag des auf die Hinterlegung ihrer jeweiligen Ratifikationsurkunde folgenden Monats - Artikel 14 Absatz 3.
- - Abweichend dazu gelten die Vorschriften über die Steuerung des Euro-Währungsgebiets (Titel V, d.h. die Artikel 12 und 13) für alle Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Vertrags, auch wenn sie diesen selbst noch nicht ratifiziert, sondern nur unterzeichnet haben - Artikel 14 Absatz 4.
- - Auf Vertragsparteien, deren Währung nicht der Euro ist, findet der Vertrag im Übrigen erst Anwendung, wenn sie dem Euro-Währungsgebiet beitreten, es sei denn, die betreffende Vertragspartei erklärt, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt an alle oder einige Bestimmungen der Titel III und IV dieses Vertrags gebunden sein will - Artikel 14 Absatz 5.
Von den Vorschriften des Artikels 14 über das Inkrafttreten und die Anwendbarkeit zu unterscheiden ist die Umsetzungsfrist des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1. Dieser verlangt von den Vertragsparteien, auf die er jeweils Anwendung findet, die verbindliche und dauerhafte Implementierung der nach Artikel 3 Absatz 1 vorgeschriebenen Schuldenbremsen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags.
Artikel 15
Artikel 15 betont die Offenheit des Vertrags für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und regelt die Modalitäten späterer Beitritte.
Artikel 16
Artikel 16 ist Ausdruck des politischen Willens der Vertragsparteien, die Regelungen des Vertrags sobald wie möglich in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen und zeigt hierfür eine konkrete Perspektive auf. Die notwendigen Schritte sollen innerhalb von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit seiner Umsetzung unternommen werden.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 2077:
Gesetz zu dem Vertrag vom [2.] März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes geprüft.
Mit dem Gesetz erklären der Deutsche Bundestag und der Bundesrat gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen ihre Zustimmung zum so genannten Fiskalvertrag. Dieser verbessert die Haushaltssolidität durch eine Verstärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und ermöglicht eine verstärkte wirtschaftspolitische Koordinierung und Steuerung. Der Vertrag führt die Verpflichtung ein, eine Schuldenbremse, vorzugsweise auf Verfassungsebene, in die nationalen Rechtsordnungen zu implementieren. Überdies wird das Defizitverfahren bei Überschreitung des Defizitkriteriums des Stabilitäts- und Wachstumspaktes quasi automatisiert eingeleitet und durchgeführt. Zudem wird die Umsetzung der Schuldenbremse durch ein sanktionsbewährtes Klageverfahren beim EuGH sichergestellt. Nur wer den Fiskalvertrag ratifiziert bzw. eine nationale Schuldenbremse eingeführt hat, kann Solidarität durch die Gewährung von Stabilitätshilfen aus dem künftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus ESM, nach Ablauf entsprechender Fristen, erwarten.
Von der Ratifizierung des Fiskalvertrags sind wesentliche Strukturen der Wirtschafts- und Finanzbereiche betroffen.
So zum Beispiel enthält der Fiskalische Pakt Vorgaben für innerstaatliche Schuldenbremsen und Bestimmungen zu ausgeglichenen Haushalten. Weiter haben Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, konkrete Strukturreformen umzusetzen. Dies hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Dieser kann jedoch zurzeit naturgemäß nicht quantifiziert werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat insoweit im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatterin