A. Problem und Ziel
- Bestimmte Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung, deren Erhebung durch das Agrarstatistikgesetz angeordnet ist, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Bedarf. An ihrer Stelle sollen ohne Erweiterung des Erhebungsumfangs andere Erhebungsmerkmale eingeführt werden.
- Bestehende Informationspflichten werden im Rahmen des Aktionsplans zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft unter Federführung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie im Rahmen des Kabinettsbeschlusses zum "Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung" überprüft und abgebaut.
- Einige Merkmale der Holzstatistik werden nicht mehr oder nur in größerem zeitlichen Abstand benötigt. Der Merkmalskatalog soll reduziert und die Periodizität verlängert werden.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Rechtsverordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
- Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht gänzlich ausschließen. Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Wirtschaftsbeteiligten werden durch die Aussetzung von Merkmalen sowie die Periodizitätsverlängerung der Holzstatistik von Bürokratiekosten entlastet. Auch die Änderungen in der Bodennutzungserhebung führen für viele Unternehmen zu Vereinfachungen, für andere sind sie aufwandsneutral. (Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.)
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, den 15. Februar 2007
Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Bernhard Beus
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung
Vom
Auf Grund des § 94a Nr. 1 Buchstabe a und b des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), geändert durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Erste Agrarstatistikverordnung vom 20. November 2002 (BGBl. I S. 4415), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
- 1. Die §§ 1 und 3 werden aufgehoben.
- 2. Nach § 4 werden folgende §§ 5 bis 8 angefügt:
§ 5 Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
- (1) Im Rahmen der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung wird die Erhebung der Merkmale nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Agrarstatistikgesetzes ausgesetzt.
- (2) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung beim Anbau von Zierpflanzen sind:
- 1. die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Glas und im Freiland,
- 2. die beheizte Grundfläche unter Glas,
- 3. die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
- 4. bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas und im Freiland.
- (3) Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 ist der Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
§ 6 Baumschulerhebung
- (1) Im Rahmen der Baumschulerhebung wird die Erhebung der Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art (§ 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) ausgesetzt.
- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung nach § 14 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes jeweils zusätzlich die Unterscheidung nach Kulturformen.
§ 7 Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
- (1) Abweichend von § 80 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ab 2007 jährlich durchgeführt.
- (2) Die Erhebung der Merkmale Einschlagsprogramm und Verkauf von Rohholz (§ 81 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes) wird ausgesetzt.
- (3) Abweichend von § 81 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist Berichtszeitraum das jeweilige Kalenderjahr.
§ 8 Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung
- (1) Abweichend von § 83 Satz 1 des Agrarstatistikgesetzes wird die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung ab 2007 jährlich durchgeführt.
- (2) Abweichend von § 84 Abs. 2 des Agrarstatistikgesetzes ist
- 1. Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge das jeweilige Kalenderjahr,
- 2. Berichtszeitpunkt für die Bestände das Ende des jeweiligen Kalenderjahres."
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2007
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
- 1. Bestimmte Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung, deren Erhebung durch das Agrarstatistikgesetz angeordnet ist, entsprechen nicht mehr dem aktuellen Bedarf. An ihrer Stelle sollen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) nach § 94a Nr. 1 Buchstabe b des Agrarstatistikgesetzes andere Erhebungsmerkmale eingeführt werden, ohne dass damit der Erhebungsumfang erweitert wird.
- 2. Im Rahmen des Aktionsplanes zur Verringerung bürokratischer Hemmnisse in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft werden bestehende Informationspflichten daraufhin überprüft, ob und inwieweit diese abgebaut werden können. Dies führt zu einer Reduzierung der durch Bundesrecht verursachten Bürokratiekosten und entlastet die Wirtschaft. Dies entspricht auch dem vom Bundeskabinett beschlossenen "Programm Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung".
- 3. Für einige Merkmale der Holzstatistik ergab die Überprüfung, dass entsprechende Ergebnisse nicht mehr oder nur in größerem zeitlichen Abstand benötigt werden. Nach § 94a Nr. 1 Buchstabe a des Agrarstatistikgesetzes ist das BMELV ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erhebung solcher Merkmale auszusetzen oder die Periodizität zu verlängern.
- 4. Die Aussetzung einiger Merkmale führt zu einer Senkung der Durchführungskosten. Die Ersetzung von Merkmalen ist nahezu kostenneutral. Ferner entstehen Umstellungskosten. Im einzelnen:
- a) Statistisches Bundesamt: jährliche Minderkosten rd. 30 000 €, einmalige Umstellungskosten rd. 3 000 €.
- b) Statistische Ämter der Länder jährliche Minderkosten rd. 34 000 €, einmalige Umstellungskosten rd. 6 000 € sowie Kosten der Verbundprogrammierung von rd. 18.000 €.
- 5. Die Auskunftspflichtigen werden durch die Aussetzung sowie die Periodizitätsverlängerung von Merkmalen der Holzstatistik entlastet. Auch die Änderungen in der Bodennutzungserhebung führen für viele Unternehmen zu Vereinfachungen, für andere sind sie aufwandsneutral. In der Bodennutzungserhebung steht die Verbesserung des Nutzwerts der Ergebnisse im Mittelpunkt.
- 6. Geringfügige kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht gänzlich ausschließen. Durch die Änderungen sind keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. Mittelbare über die öffentlichen Haushalte transmittierte Preiseffekte sind genau so wenig zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
§ 1 (Erhebung über die Viehbestände)
Diese gegenstandslos gewordene Regelung wird aufgehoben.
(§ 3 - Ernte- und Betriebsberichterstattung)
Die bisher durch diese Regelung des Verordnungsgebers ausgesetzten Erhebungsmerkmale der Ernte- und Betriebsberichterstattung wurden zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1659) gestrichen. Damit kann die Regelung aufgehoben werden.
Zu Nummer 2
§ 5 (Zierpflanzenerhebung)
Die Erhebung zum Zierpflanzenbau wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Die Erfahrungen aus der letzten Erhebung 2004 sprechen für eine Anpassung des Erhebungsprogramms. Insbesondere sollen für Topfpflanzen (das sind Zimmer-, Beet und Balkonpflanzen) die erzeugten Stückzahlen an Stelle der Anbauflächen erhoben werden. Dieses Merkmal ist für die Befragten leichter zu ermitteln und zugleich wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht. Als neues Merkmal wird der Umfang der beheizten Fläche im Unterglas-Zierpflanzenbau eingeführt.
Mit den Regelungen in Absatz 3 wird die Berichtszeit näher bestimmt.
§ 6 (Baumschulerhebung)
Auch die Baumschulerhebung wird als Teil der Bodennutzungserhebung alle vier Jahre durchgeführt. Die bisherige Erhebung des Merkmals "Bestände an Forstpflanzen nach Art und Zahl" ist maßgeblich begründet durch den Entscheidungshilfebedarf des BMELV, insbesondere in Zusammenhang mit der auf 10 Jahre ab Inkrafttreten des Forstvermehrungsgutgesetzes (d.h. bis 31.12.2012) befristeten Zulassung von Ausgangsmaterial bestimmter Baumarten nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes. Eine nächste Erhebung dieser Bestände im Jahr 2008 - wie im AgrStatG vorgesehen - ist ein zu früher Termin, um als aktuelle Datengrundlage für die skizzierten Entscheidungen zu dienen. Deshalb wird die Erhebung des Merkmals "Bestände an Forstpflanzen nach Art und Zahl" zunächst ausgesetzt und es werden Lösungen geprüft, wie dem Entscheidungshilfebedarf adäquat Rechnung getragen werden kann.
Im verbleibenden Teil der Erhebung, den auf Flächenangaben bezogenen Positionen, sollen die Angaben zusätzlich nach der Intensität der Flächennutzung (Kulturform) differenziert werden. Dadurch wird der Nutzwert der Ergebnisse erhöht.
§ 7 (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben)
Die bisher als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben soll künftig nur noch jährlich durchgeführt werden, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern.
Die Erhebung des Merkmals "Einschlagsprogramm" wird ausgesetzt. Für Zwecke des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG) kann das Einschlagsprogramm auch auf andere Art und Weise ermittelt werden, so z.B. durch Ermittlung des durchschnittlichen Einschlags vergangener Normaljahre (Jahre ohne Anwendung des ForstSchAusglG).
Auch die Erhebung des Merkmals "Verkauf von Rohholz" kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs ausgesetzt werden.
Bei der Bestimmung des Absatzes 3 handelt es sich um eine Folgeänderung.
§ 8 (Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung)
Die bisher als Teil der Holzstatistik halbjährlich durchgeführte Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung soll künftig nur noch jährlich durchgeführt werden, um den Aufwand für Befragte und Durchführungsbehörden zu verringern.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.