Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c - neu - ( § 43 Satz 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 15 ist nach Buchstabe b folgender Buchstabe c einzufügen:
- 'c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Auf Antrag des Vorhabenträgers können die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen, Netzverknüpfungspunkte und die für deren Anschluss sowie die zur Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken notwendigen Zuleitungen, sowohl als Freileitung oder Erdkabel, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden." '
Begründung:
Mit der Änderung des neuen § 43 Satz 3 EnWG wird eine Klarstellung vorgenommen, die, basierend auf den aktuell gewonnenen Erfahrungen in den laufenden Genehmigungsverfahren in Niedersachsen, eine Öffnung für eine Erdverkabelung im Höchstspannungsnetz für folgende Optionen schafft:
- - Einbindung in Umspannwerke,
- - Kraftwerksanschlüsse an das Übertragungsnetz sowie
- - Anbindung von Pumpspeicherwerken.
Zur Einbindung in Umspannwerke:
Umspannwerke sind ursprünglich außerhalb einer zusammenhängenden Bebauung errichtet worden. Die örtliche Bauleitplanung hat jedoch zunehmend den Bereich in der Nähe oder direkt an Umspannwerken angrenzend erfasst. Künftige Leitungen, die nicht unter die entsprechenden Pilotprojekte fallen, können lediglich als Freileitung ausgeführt werden. Die im EnWG geschaffenen Tatbestände für eine Erdverkabelung erfassen diesen Sachverhalt nicht. Angesichts des Gesetzesvorbehaltes für den durch eine Erdverkabelung verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Eigentums aus Artikel 14 Grundgesetz scheidet eine Erdverkabelung hier aus. Auch die weiteren Erdverkabelungsoptionen im EnLAG sowie im BBPlG greifen diesen Sachverhalt nicht auf.
Angesichts der teilweise baulichen "Umzingelung" von Umspannwerken besteht ein praktisches Bedürfnis für Netzbetreiber, die Option einer Erdverkabelung zu nutzen. In Niedersachsen bestehen insoweit bereits entsprechende Anfragen. Konkret würde eine fehlende Erdverkabelungsoption für das Umspannwerk Conneforde bedeuten, dass eine 380-kV-Freileitung über eine später wegfallende 220-kV-Leitung gebaut werden müsste. Im Zuge des Wegfalls der 220kV-Leitung würde entweder eine Leitung mit sehr hohen Masten bestehen bleiben oder es müsste ein Änderungsverfahren mit entsprechend tiefer angeordneten Masten durchgeführt werden. Eine Erdverkabelung würde zudem die Akzeptanz einer Leitungseinführung durch die umliegende Wohnbevölkerung deutlich stärken und so zu einer Verfahrensbeschleunigung erheblich beitragen.
Zu Kraftwerksanschlüssen an das Übertragungsnetz:
Kraftwerksanschlüsse an das Übertragungsnetz werden in der Regel einsystemig ausgeführt. Damit unterscheiden sie sich vom vermaschten Stromtransportnetz, das redundant, also zweisystemig ausgestattet ist. In Niedersachsen bestehen Sachverhaltskonstellationen, bei denen wegen der engen Ortslage eine Erdverkabelung von Seiten des zuständigen Netzbetreibers favorisiert wird. Beispielsweise möchte der Netzbetreiber TenneT vom Umspannwerk Conneforde das Kraftwerk Maade in Wilhelmshaven mit einem einsystemigen Erdkabel anschließen. Eine Gesetzesänderung brächte hier Rechtssicherheit. Die bestehende Gesetzeslage erlaubt eine Erdverkabelung nicht zwingend. Die insoweit vorgeschlagene Aufnahme als C-Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 3 BBPlG führt nicht rechtssicher zu einer Lösung, da die Anschlussleitung auch weiterhin nicht als Bestandteil des Verbundnetzes aufgefasst werden kann.
Zur Anbindung von Pumpspeicherwerken:
Das Pumpspeicherwerk Erzhausen wird derzeit als integraler Bestandteil des EnLAG-Projektes Wahle-Mecklar angesehen. Angesichts der bestehenden Einwendungslage wird die beantragte Anbindung als Erdverkabelung als problematisch angesehen. Mit der Anbindung des Pumpspeicherwerkes als Erdkabel soll laut Antrag die bisherige 220-kV-Anschlussfreileitung entfallen. Würde gerichtlich festgestellt, dass für die Anbindung des Pumpspeicherwerkes als Erdkabel keine gesetzliche Grundlage besteht, dürfte der Ausspruch der Rechtswidrigkeit nicht nur das Erdkabel erfassen. Indem der Wegfall der bisherigen Anschlussfreileitung als maßgebliche Kompensation für den Eingriff der 380-kV-Freileitung angesehen wird, dürfte die Rechtswidrigkeit der Erdverkabelung auch das Projekt Wahle-Mecklar Abschnitt B insgesamt infizieren. Eine klarstellende Rechtsänderung ist daher dringend.
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - ( § 43g EnWG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen:
'15a. § 43g wird wie folgt gefasst:
" § 43g Projektmanager
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich einer Verwaltungshilfe zur Durchführung des Verfahrens bedienen, insbesondere kann sie auch einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. der Fristenkontrolle,
- 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
- 5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
- 7. der Leitung des Erörterungstermins und
- 8. der Erstellung von Auswertungen und Entscheidungsentwürfen beauftragen. Vor der Beauftragung haben die Behörde und der Träger des Vorhabens eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten zu treffen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde." '
Begründung:
§ 43g EnWG bietet die Möglichkeit, zusätzliche Personalressourcen in Form eines Projektmanagers zuzukaufen, wodurch unter anderem eine Verfahrensbeschleunigung und damit eine Beschleunigung der Umsetzung des Leitungsvorhabens sowie eine Entlastung der Genehmigungsbehörden erreicht werden können. Nach bestehender Rechtslage ist hiermit die Beauftragung außenstehender Dritter gemeint. Die Beauftragung eines Dritten durch die Behörde kann rechtlich aber auch eine "Verwaltungshilfe" sein (vgl. Säcker/Pielow, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 1 Teil 2, 3. Auflage, § 43g, Rn. 10). Durch die Präzisierung, dass der Begriff Projektmanager auch eine Verwaltungshilfe umfasst, wird es der Behörde ermöglicht, alternativ die eigenen Sach- und Personalressourcen aufzustocken (beispielsweise durch eine zeitlich befristete Anstellung) und ihre Reaktionsgeschwindigkeit zu erhöhen. Erfahrungen der Genehmigungsbehörden haben gezeigt, dass die Beauftragung eines externen Dritten im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Die Angebote übersteigen um ein Vielfaches die Kosten, die bei Einstellung eines zeitlich befristeten Arbeitnehmers entstehen würden, und stehen zu der vorgesehenen Tätigkeit des Projektmanagers in keinem Verhältnis. Folglich schafft die Präzisierung des Begriffs Projektmanager Rechtsklarheit und ermöglicht einen flexibleren und kostengünstigeren Einsatz.
Die Erstellung von Auswertungen und Entscheidungsentwürfen nimmt einen nicht unbedeutenden Teil des Genehmigungsverfahrens ein und ist ebenfalls dazu geeignet, von Verwaltungshelfern bzw. externen Dritten durchgeführt zu werden. Daher soll diese Tätigkeit als neue Nummer 8 in den Aufgabenkanon des Projektmanagers aufgenommen werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 118 Absatz 6 Satz 1 und 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 18 ist wie folgt zu fassen:
'18. § 118 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Allgemein:
In § 118 ist zwischen diversen Übergangsbestimmungen auch die Netzentgeltbefreiung für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie geregelt. Die Änderungen unter Buchstabe a adressieren die Netzentgeltbefreiung für Speicheranlagen in § 118 Absatz 6 EnWG. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Übergangsregelung in § 118 Absatz 16 und 17 bleibt von der vorgeschlagenen Änderung unberührt (vgl. Buchstabe b).
Speicheranlagen sind eine wichtige Flexibilitätsoption im Rahmen der Weiterentwicklung des Strommarktdesigns, die von aktuell unzureichenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und zugleich langen Vorlaufzeiten bei der Projektrealisierung von in der Regel über einem Jahrzehnt geprägt sind.
Mehrere in Planungsverfahren befindliche Speicherstandorte mit ausstehenden Investitionsentscheidungen zeigen auf, dass die bisherige Netzentgeltbefreiung für Pumpspeicher-Neubauten nicht hinreichend mit den langen Abschreibungszyklen im Energieinfrastrukturbereich korrespondiert, um Investitionsentscheidungen zu treffen.
Außerdem zeigen Überlegungen des Betreibers Mark-E AG (Enervie-Gruppe), das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen in Nordrhein-Westfalen stillzulegen, dass aufgrund der aktuellen energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein Rückgang der Speicherkapazitäten in Deutschland nicht ausgeschlossen werden kann.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die Änderung adressiert die Netzentgeltbefreiung für Neubauten. Aus der AfA-Liste ergeben sich folgende Abschreibungszeiträume für elektrizitätsversorgende Anlagen mit folgenden Zeiträumen für wesentliche Anlagenteile für PSW:
Dämme, Stauseen | 60a |
Stollen | 60a |
Betriebsgebäude massiv mit Kraftwerktiefbauten | 50a |
Wehre, Ein- und Auslaufbauwerke Maschinelle Einrichtungen bei Wehren, | 40a |
Ein- und Auslaufbauwerken | 25a |
Turbinen und Generatoren mit Fundamenten | 22a |
Pumpanlagen | 20a |
Trafos, Schalt-, Mess-, R&S-Einrichtungen | 20a |
Daraus ergibt sich die beantragte Ausweitung des Zeitraums für Neubauten auf 40 Jahre, da dieser Zeitraum einen Mittelwert zwischen den unteren und oberen Abschreibungszeiten für die dargestellten Anlagenteile darstellt.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Die Änderung adressiert die Netzentgeltbefreiung für die Modernisierung von Bestandsanlagen. Hier wird die Ausweitung der Netzentgeltbefreiung auf den unteren Abschreibungszeitraum von 20 Jahren beantragt, da die Modernisierung regelmäßig mit der Erneuerung der Pumpanlagen und der damit verbundenen Technik einhergeht.
4. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EnLAG)
In Artikel 4 Nummer 1 ist § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wie folgt zu fassen:
"6. Leitung Wehrendorf - Gütersloh."
Begründung:
Im EnLAG sind bisher vier Pilotstrecken zur Erprobung der Teilerdverkabelung im Höchstspannungsnetz zugelassen. Die jetzt vorgesehene Ausweitung um zwei weitere Pilotstrecken, von denen eine in Niedersachsen verläuft, wird ausdrücklich begrüßt. Bedauerlicherweise wird beim Netzausbauprojekt in Niedersachsen (Nummer 16 Wehrendorf - Gütersloh) die Teilerdverkabelungsoption ausschließlich nur auf die Einführung in die Umspannanlage in Lüstringen beschränkt. Darüber hinaus besteht jedoch auch im weiteren Verlauf des Vorhabens im Landkreis Osnabrück die Notwendigkeit, die Option der Teilerdverkabelung in den gewachsenen Siedlungsstrukturen nutzen zu können. Mit der technischen Möglichkeit zur Teilerdverkabelung kann in diesem Bereich das Problem mit extremen Siedlungsannäherungen deutlich entschärft und die Akzeptanz für den Netzausbau verbessert werden.
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 EnLAG)
Der Bundesrat hält eine weniger restriktive Kriterienbestimmung für eine mögliche Teilerdverkabelung aufgrund von naturschutz- bzw. artenschutzfachlichen Aspekten für erforderlich, die es ermöglicht, bei - Betroffenheit von Nationalparken, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten oder Natura 2000-Gebieten oder
- - Betroffenheit von wichtigen Rast-, Mauser-, Überwinterungs-, Nahrungsund Brutgebieten oder überregionaler Vogelzugkorridore eine Teilerdverkabelung vorzunehmen, sofern - gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, -eine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen gegeben ist
- - und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung.
Begründung:
Die zurzeit vorgesehene restriktive Erweiterung aus naturschutzfachlichen Gründen ermöglicht eine Verkabelung nur unter der engen Voraussetzung, dass eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 BNatschG verstieße (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EnLAG) oder nach § 34 Absatz 2 BNatSchG unzulässig wäre (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EnLAG). Wenn ein Erdkabel dann eine "zumutbare Alternative" darstellt, scheidet die Genehmigung einer Freileitung in dem betroffenen Bereich generell aus, weil die naturschutzfachliche Alternativenprüfung technisch und rechtlich ein positives Ergebnis ergeben hat und somit eine Ausnahme/ Befreiung nicht gewährt werden dürfte (vgl. § 34 Absatz 3 Nummer 2 und § 45 Absatz 7 Satz 2 BNatSchG sowie FFH und Natura 2000-Richtlinie).
Eine Lockerung der Voraussetzungen dahingehend, dass eine Erdverkabelung bei den Pilotprojekten möglich wäre, wenn bei einer Freileitung eine Betroffenheit der benannten Gebiete gegeben ist und gesamtplanerisch eine generelle Umgehung dieser Gebiete nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine Vereinbarkeit der Teilerdverkabelung mit den Schutzzielen des Gebiets gegeben ist und die Beeinträchtigungen bei einer Teilerdverkabelung im konkreten Einzelfall wesentlich geringer sind als bei einer Freileitung, würde eine offenere Abwägung erfordern und ermöglichen, wenn fachlich hinreichend gewichtige Gründe für die Realisierung in Teilerdverkabelung vorliegen. Eine Teilerdverkabelung müsste dann bereits in die Abwägung einbezogen werden, wenn entsprechende Verstöße drohten. Dieser planerische Mehraufwand erscheint vertretbar, wenn es bei der Beibehaltung des Pilotcharakters bleibt, sodass nicht alle Vorhaben betroffen sind und ein Befriedungs- und Beschleunigungseffekt zu erwarten ist. Erforderlich ist eine Definition der fachlich gewichtigen Gründe, die weniger restriktiv ist als die vorgeschlagene Regelung und damit eine Teilerdverkabelung als realistisches Planungsinstrument ermöglicht, ohne den Vorrang der Freileitungsbauweise aufzugeben. Eine Freileitung sollte daher weiterhin nicht bereits bei jeder Art einer möglichen Betroffenheit eines besonders geschützten Gebiets ausgeschlossen sein.
6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - (§ 5 Absatz 1 Satz 3 bis 5 - neu - NABEG)
In Artikel 5 ist der Nummer 1 folgende Nummer 01 voranzustellen:
'01. In § 5 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Die Bundesnetzagentur kann in der Bundesfachplanung zudem die zur Anbindung der Höchstspannungsleitungen erforderlichen Netzverknüpfungspunkte abweichend von den im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkten bestimmen.
Zu diesem Zwecke gelten Netzverknüpfungspunkte als Bestandteil von Trassenkorridoren im Sinne dieses Abschnitts. Sofern eine Abweichung nach Satz 3 beabsichtigt wird, sind die im Bundesbedarfsplangesetz festgelegten Netzverknüpfungspunkte in jedem Verfahrensstadium dieses Abschnitts als Alternative zu berücksichtigen." '
Begründung:
Allgemein:
In Zusammenhang mit dem geplanten HGÜ-Konverter im Meerbuscher Stadtteil Osterath hat der Bundesrat 2013 dem Bundestag u.a. empfohlen, eine Änderung des BBPlG vorzunehmen (BR-Drucksache 819/12(B) , Ziffer 1). So bemängelte der Bundesrat etwa, dass in der Gesetzesbegründung des § 1 Absatz 2 BBPlG keine Auseinandersetzung mit der Wahl der Endverknüpfungspunkte und eventueller Alternativen erfolgt ist und das Bundesbedarfsplangesetz keine Begründung im planungsrechtlichen Sinne zum Beibehalten der bisherigen Standorte der Netzverknüpfungspunkte trotz Erweiterung und Ausbau enthält.
Der Bundestag hat diesen Vorschlag jedoch nicht übernommen, weil aus seiner Sicht die Festlegung der Start- und Zielverknüpfungspunkte im BBPlG verbindlich sein solle. Der Bundestag hat aber auch erklärt, dass die verbindliche Festlegung von Netzverknüpfungspunkten noch keine verbindliche Vorgabe für den konkreten Standort von neu zu errichtenden notwendigen Anlagen (z.B. Konvertern) bedeute. Der Standort von Nebenanlagen könne auch zehn Kilometer oder mehr von dem verbindlichen Netzverknüpfungspunkt entfernt gelegen sein und z.B. über eine Stichleitung mit dem benannten Netzverknüpfungspunkt verbunden werden (BT-Drucksache 17/13258).
Da das angesprochene Problem der Eingrenzung planungsrechtlicher Instrumente aus planungsrechtlicher Perspektive nicht gelöst wurde, stellt sich die Frage nach möglichen Alternativen gesetzlicher Regulierung. Die Problematik eines Abweichungsbedürfnisses von den gesetzlich festgelegten Netzverknüpfungspunkten infolge nachgeholter Alternativenprüfung kann sich bundesweit an allen Endpunkten großer Hochspannungsgleichstromübertragungstrassen stellen.
Im Einzelnen:
Der Regelungsvorschlag geht über den Ansatz hinaus, der bisher vorgeschlagen wurde. Er integriert die im Bundesbedarfsplan festgelegten Netzverknüpfungspunkte in die Bundesfachplanung und unterwirft diese in jedem Fall der planerischen Überprüfung. Dementsprechend enthält der Vorschlag ebenfalls die Kompetenz, die Netzverknüpfungspunkte als Abwägungsergebnis abweichend von den Vorgaben des Bundesbedarfsplans festzulegen. Die hierfür notwendigen Gesetzesänderungen betreffen daher notwendigerweise das im NABEG geregelte Bundesfachplanungsrecht.
De lege lata sind die Zielverknüpfungspunkte des Bundesbedarfsplangesetzes keiner Prüfung der Bundesnetzagentur (BNetzA) unterworfen. Die Bundesfachplanung, für die die BNetzA zuständig ist, setzt vielmehr auf die durch den Gesetzgeber festgelegten Start- und Zielverknüpfungspunkte auf. Es besteht dementsprechend auch keine fachplanerische Kompetenz, bei den letztendlich festgelegten Trassenkorridoren von den Vorgaben des Bundesbedarfsplangesetzes abzuweichen.
Gegenstand der Prüfung durch die BNetzA bleiben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 8 des Vorschlags zunächst - wie bisher - alternativ in Betracht kommende Trassenkorridore zur Verwirklichung des Vorhabens. Durch § 5 Absatz 1 Satz 4 des Vorschlags fallen nunmehr Netzverknüpfungspunkte für die Zwecke des im NABEG vorgesehenen Fachplanungsrechts (§§ 5 bis 17 NABEG) unter den Begriff des Trassenkorridors. Damit werden die im Rahmen des Bundesbedarfsplangesetzes festgelegten Netzverknüpfungspunkte sowie alternativ in Betracht kommende Netzverknüpfungspunkte automatisch Gegenstand der raumordnerischen Prüfung durch die BNetzA gemäß § 5 Absatz 1 Satz 6 bis 8 des Vorschlags.
§ 5 Absatz 1 Satz 5 des Vorschlags stellt dabei sicher, dass die im Bundesbedarfsplan vorgesehenen Netzverknüpfungspunkte von allen Akteuren als Planungsalternative berücksichtigt werden.
Durch die definitorische Zuordnung der Netzverknüpfungspunkte zum Begriff des Trassenkorridors an exponierter Stelle wird gleichzeitig eine begriffliche Überarbeitung aller weiteren Vorschriften des Fachplanungsrechts (§§ 5 bis 17 NABEG) entbehrlich.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 des Vorschlags stellt zudem klar, dass Ergebnis der Bundesfachplanung ein Korridor sein kann, bei dem der Netzverknüpfungspunkt von dem im Bundesbedarfsplangesetz vorgesehenen Netzverknüpfungspunkt abweicht.
7. Zu Artikel 5 Nummer 02 - neu - (§ 5 Absatz 1 letzter Satz - neu - NABEG)
In Artikel 5 ist der Nummer 1 folgende Nummer 02 voranzustellen: '02. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sind auch mögliche Verkürzungen des Gesamttrassenkorridors, die durch die Berücksichtigung von Teilerdverkabelungsabschnitten in dieser Phase des Prüfprozesses erreicht werden, als in Betracht kommende Alternative einzubeziehen." '
Begründung:
Die Erfahrungen mit dem Trassenfindungsprozess haben beim Projekt SuedLink beispielhaft gezeigt, dass seitens der Vorhabenträger bei dem Grob- und Trassenkorridorvergleich zur Bestimmung des Vorschlagstrassenkorridors ein reiner Freileitungskorridor gesucht und beantragt wurde. Sobald im Trassenverlauf ein Raumwiderstand festgestellt wurde, wurde der Korridorabschnitt verworfen. Es wurde nicht weiter geprüft, ob mit einem Erdkabelabschnitt dieses Hindernis auf direktem Wege überwunden werden kann. Mit der Begründung, die Freileitungsbauweise sei die Regeltechnik, wurde vielmehr in diesen Fällen immer eine Umwegtrassierung für die mögliche Realisierung in Freileitungsbauweise gesucht. Dies führte schließlich zur Vorzugstrasse des Vorhabenträgers. Da bei diesem Fachplanungsverfahren die so gefundene Trasse mit einer Breite von bis zu einem Kilometer aber für das Planfeststellungsverfahren bindend ist, kann in diesem nur noch innerhalb dieser vorgegebenen Trasse über Teilerdverkabelung nachgedacht werden. Dies führt im Kern dazu, dass die Teilerdverkabelungsmöglichkeit nicht zur Findung eines direkteren und konfliktärmeren Trassenkorridors eingesetzt werden kann. Um künftig die Akzeptanz verbessernde Möglichkeiten in den Trassenfindungsprozess einbeziehen zu können, soll diese Fehlentwicklung mit der Ergänzung im Gesetz korrigiert werden.
8. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 - neu BBPIG)
In Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b ist § 2 Absatz 3 Satz 1 durch folgende Sätze zu ersetzen:
- 'Um den Einsatz von Erdkabeln zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit "B" und "C" gekennzeichneten Vorhaben auf technisch und wirtschaftlich effizienten Abschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde müssen die im Bundesbedarfsplan mit "C" gekennzeichneten Vorhaben auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.'
Begründung:
Die Kriterien zur Erdverkabelung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) wurden bereits im Jahr 2009 für die wenigen in § 2 Absatz 1 des EnLAG genannten Vorhaben geschaffen. Die Annäherung des Vorhabens an Wohnbebauung wurde dabei als das entscheidende Kriterium für den Einsatz von Erdkabeln festgelegt. Die in § 2 Absatz 1 EnLAG benannten Vorhaben werden in Drehstromtechnik ausgeführt. Mit der Einführung des Bundesbedarfsplangesetzes im Jahr 2013 hat der Gesetzgeber für die ursprünglich nur geringe Anzahl an Pilotvorhaben in Gleichstromtechnik, die auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel ausgeführt werden konnten, auf die bereits bestehenden Kriterien des § 2 Absatz 2 EnLAG verwiesen. Auch mit der im Rahmen der Novellierung des EEG im Jahr 2014 erfolgten Ausweitung der Erdverkabelungsoption auf alle im Bundesbedarfsplan genannten Gleichstromleitungen erfolgte keine Anpassung der weiterhin für den Einsatz von Erdkabeln geltenden Anforderungen des § 2 Absatz 2 EnLAG.
Anders als der Einsatz von Erdverkabelung bei Drehstromleitungen im Höchstspannungsbereich entspricht der Einsatz von Erdverkabelung bei Gleichstromleitungen jedoch bereits gegenwärtig dem Stand der Technik. Die durch Artikel 4 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderungen des EnLAG lassen jedoch auch weiterhin nur in Ausnahmefällen eine Erdverkabelung zu. Es ist daher erforderlich, die seit dem Jahr 2009 weitgehend unverändert geltenden Kriterien der Erdverkabelung an den durch das Bundesbedarfsplangesetz stark erweiterten Anwendungsbereich sowie an die Besonderheiten der Gleichstromtechnologie anzupassen.
Sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 2 Satz 1 EnLAG erfüllt sind, soll weiterhin auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde der Einsatz von Erdverkabelung verpflichtend sein. Der Einsatz sollte jedoch, auch aus Gründen der Akzeptanzsteigerung des Netzausbaus, außerhalb der Siedlungsabstände und bei Nichtvorliegen naturschutzrechtlicher Bedenken nicht völlig ausgeschlossen sein. Vielmehr sollte dem Vorhabenträger und dem für die Versorgungssicherheit verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber die Entscheidung ermöglicht werden, auch außerhalb der Vorgaben des EnLAG von der Erdverkabelung Gebrauch zu machen.
9. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb (Nummer 6 und 7 der Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan)
Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
- a) Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
- 'aa) Bei den Nummern 1 bis 6, 29 und 30 wird in der Tabellenspalte "Kennzeichnung" die Angabe ", C" angefügt.'
- b) Doppelbuchstabe bb ist wie folgt zu fassen:
- 'bb)Bei den Nummern 7 und 31 wird in der Tabellenspalte "Kennzeichnung" die Angabe "-" durch die Angabe "C" ersetzt.'
Begründung:
Bei den für den Netzausbau strategisch wichtigen Vorhaben Nr. 6 Conneforde Westerkappeln und Nr. 7 Dollern - Landesbergen des BBPLG zeigt sich nach derzeitigem Kenntnisstand, dass bei diesen Strecken aufgrund der besonderen räumlichen Situation mit zahlreichen Trassenkonflikten keine reine Freileitungstrasse erkennbar ist, die genehmigungsfähig wäre. Die Realisierung der Vorhaben wäre ohne die Möglichkeit einer Teilerdverkabelungsoption stark gefährdet, da einzelne Raumwiderstände nur mit Hilfe dieser Teilerdverkabelungsmöglichkeiten überwunden werden können. Es liegt daher im Interesse der erfolgreichen Umsetzung der Energiewende in Deutschland, auch für diese Projekte die Teilverkabelungsmöglichkeit zu öffnen.
10. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee - neu - (Anlage, Tabelle, Nummer 37 - neu - BBPIG)
Dem Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a ist folgender Doppelbuchstabe ee anzufügen:
'ee) Nach Nummer 36 wird folgende Nummer 37 angefügt:
Nr. | Vorhaben | Kenn zeichnung |
37 | Höchstspannungsleitung Kreis Segeberg - Raum Lübeck Siems - Raum Göhl; Drehstrom 380 kV mit den Einzelmaßnahmen | C |
| - Maßnahme Kreis Segeberg - Raum Lübeck | |
| - Maßnahme Raum Lübeck - Siems | |
| - Maßnahme Raum Lübeck - Raum Göhl | |
Begründung:
Das Vorhaben ist auf Grund der heute schon vorhandenen Netzengpässe und der immer wieder erforderlichen Abregelung der Übertragungsleistung von vordringlichem Bedarf und auch die energiewirtschaftliche Notwendigkeit wurde von der Bundesnetzagentur mit dem Netzentwicklungsplan 2013 bereits bestätigt. Die Konsultation zum Netzentwicklungsplan 2014, in welchem das Vorhaben erneut als bestätigungsfähig eingestuft ist, wird demnächst abgeschlossen sein. Die Aufnahme in das BBPlG ist daher dringend geboten, um durch klare Rahmenbedingungen Planungssicherheit zu gewährleisten. Wegen der gebotenen Dringlichkeit haben Netzbetreiber und Landesregierung gemeinsam mit den kommunalen Vertretern den öffentlichen Dialogprozess bereits im vergangen Jahr gestartet. Die Umsetzung der Maßnahme steht unmittelbar vor der Einleitung des förmlichen Verfahrens zur Planfeststellung. Damit können schnellstmöglich auf dieser am Rande des Übertragungsnetzes gelegenen Ausbaustrecke bestens geeignete Teilabschnitte für die Erprobung der Verkabelung auf der Höchstspannungsebene umgesetzt werden. Unter diesen besonderen Umständen ist dieses Vorhaben geeignet, unverzüglich in den Vorhabenkatalog als Pilotprojekt für den Einsatz von Erdkabeln aufgenommen zu werden.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
- a) Für den Bundesrat hat der Netzausbau eine hohe Bedeutung für das Gelingen der Energiewende. Er sieht im Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze für Strom eine infrastrukturelle Grundvoraussetzung für die Verwirklichung des eingeschlagenen Wegs zu einer Energieversorgung, die weitgehend auf den volatilen erneuerbaren Energieträgern Wind und Sonne beruht.
- b) Da der notwendige Ausbau der Übertragungsnetze mit Blick auf die sich aus dem Atomgesetz ergebenden Abschalttermine der Kernkraftwerke zeitkritisch ist, begrüßt der Bundesrat grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, das Verfahren der Bundesbedarfsplanung von einem einjährigen auf einen zweijährigen Turnus umzustellen und die Möglichkeiten zur Erdverkabelung auszuweiten.
- c) Der Bundesrat hält die Ausweitung der Erdkabeloptionen im Höchstspannungsnetz aus Gründen der Akzeptanz des Netzausbaus und im Hinblick auf eine fallweise erforderliche Flexibilität für sinnvoll und geboten. Er fordert die Bundesregierung auf, zu überprüfen, wie lange nach Fertigstellung des ersten Erdkabelabschnittes auf einer 2009 festgelegten Pilottrasse die Wertung im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) aufrechterhalten werden kann, dass es sich bei der Erdverkabelung noch um eine Pilottechnologie und nicht vielmehr um eine reguläre Realisierungsalternative für alle im EnLAG und im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgeführten Projekte handelt, für die sechs Jahre nach Inkrafttreten des EnLAG die Planfeststellung noch nicht beantragt wurde.
- d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zugleich um Prüfung, inwieweit weiteres Potenzial zu Akzeptenzsteigerung und Beschleunigung im Rechtsrahmen erschlossen werden kann, und darauf aufbauend, mit den Ländern im Dialog den Rechtsrahmen fortlaufend für mehr Akzeptanz und Beschleunigung zu optimieren, nicht zuletzt auch durch Zusammenführung und Konsolidierung des zersplitterten und unübersichtlichen Rechts des Energieleitungsbaus.