A. Problem und Ziel
- Mit dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wird die internationale Zusammenarbeit gegen den Terrorismus, zu dessen besonders bedrohlichen Formen der Nuklearterrorismus gehört, gestärkt. Das Übereinkommen schafft eine völkerrechtliche Grundlage für die weltweite strafrechtliche Verfolgung von nuklearterroristischen Handlungen.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 2006
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in New York am 15. September 2005 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
- Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen geschaffen werden.
Zu Artikel 1
- Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.
- Es hat auf Grund der bloßen Zustimmung zu dem Übereinkommen auch keine preislichen Auswirkungen.
Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
- - eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten;
- unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestags der Vereinten Nationen;
- in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie;
- eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial;
- tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen;
- sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen,
- Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschließlich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst;
- Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen unter Hinweis auf die Resolution 051/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Maßnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist;
- sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 051/210 der Generalversammlung ein Adhoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten;
- im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können;
- sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln;
- in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken;
- unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die außerhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Im Sinne dieses Übereinkommens
Artikel 2
- (1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht wer widerrechtlich und vorsätzlich
- a) radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und
- i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
- ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen;
- b) radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird und
- i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder
- ii) beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen, oder
- iii) beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
- (2) Eine Straftat begeht auch, wer
- a) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat zu begehen, oder
- b) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt.
- (3) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen.
- (4) Eine Straftat begeht ferner, wer
- a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat teilnimmt,
- b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist eine solche Straftat zu begehen, oder
- c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Artikel 3
- Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Maßgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14, 15, 16 und 17 Anwendung finden.
Artikel 4
- (1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
- (2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
- (3) Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.
- (4) Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
Artikel 5
- Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen,
- a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen
- b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Artikel 6
- Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, einschließlich, wenn dies zweckmäßig ist, Maßnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische philosophische, weltanschauliche, rassische ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Artikel 7
- (1) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,
- a) indem sie alle durchführbaren Maßnahmen treffen wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung dieser Straftaten fördern, dazu anstiften, sie organisieren, wissentlich finanzieren oder wissentlich technische Unterstützung oder Informationen dafür bereitstellen oder solche Straftaten begehen;
- b) indem sie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und in der hier festgelegten Weise und den hier festgelegten Bedingungen genaue, nachgeprüfte Informationen austauschen und die Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen um die in Artikel 2 genannten Straftaten aufzudecken, zu verhüten zu bekämpfen und zu untersuchen sowie um Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die verdächtigt werden diese Straftaten begangen zu haben. Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Maßnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten und über alle ihm zur Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten.
- (2) Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Maßnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.
- (3) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.
- (4) Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
Artikel 8
- Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
Artikel 9
- (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn
- a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird,
- b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird oder
- c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird.
- (2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen wenn
- a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird,
- b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
- c) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
- d) die Straftat mit dem Ziel begangen wird diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
- e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
- (3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.
- (4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
- (5) Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Artikel 10
- (1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Maßnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.
- (2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Maßnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
- (3) Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Maßnahmen getroffen werden ist berechtigt,
- a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;
- b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
- c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden.
- (4) Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.
- (5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.
- (6) Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 11
Artikel 12
- Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten die den Genuss aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Artikel 13
Artikel 14
- (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
- (2) Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 15
- Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Artikel 16
- Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 17
- (1) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Vernehmung, der Identifizierung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, darf überstellt werden wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;
- b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung.
- (2) Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes:
- a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;
- b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem Staat rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde; der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;
- d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.
- (3) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Artikel 18
- (1) Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden,
- a) Maßnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;
- b) sicherzustellen, dass jegliches Kernmaterial in Übereinstimmung mit den anwendbaren Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation verwahrt wird;
- c) die Empfehlungen zum physischen Schutz und die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen zu beachten, die von der Internationalen Atomenergie-Organisation veröffentlicht wurden.
- (2) Nach Abschluss eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat oder, falls nach dem Völkerrecht erforderlich zu einem früheren Zeitpunkt wird das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage nach Konsultationen (insbesondere hinsichtlich der Modalitäten der Rückgabe und der Lagerung) mit den beteiligten Vertragsstaaten dem Vertragsstaat, dem sie gehören, dem Vertragsstaat, dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum sie stehen, ist oder in dem diese ansässig ist, oder dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden zurückgegeben.
- (3)
- a) Ist es einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht untersagt, das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zurückzugeben oder entgegenzunehmen, oder vereinbaren die beteiligten Vertragsstaaten es vorbehaltlich des Buchstabens b entsprechend, so hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden weiter die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen zu treffen; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden;
- b) Ist es dem Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen befinden rechtlich untersagt, sie zu besitzen, so stellt dieser Staat sicher, dass sie so bald wie möglich einem Staat, für den der Besitz rechtmäßig ist und der gegebenenfalls in Konsultation mit dem Vertragsstaat Zusicherungen entsprechend Absatz 1 gegeben hat, zu dem Zweck übergeben werden, sie zu neutralisieren; das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen dürfen nur für friedliche Zwecke benutzt werden.
- (4) Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.
- (5) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen. Die Vertragsstaaten und die zuständigen internationalen Organisationen werden aufgefordert, größtmögliche Hilfe nach diesem Absatz zu gewähren.
- (6) Die Vertragsstaaten, die nach diesem Artikel an der Entsorgung oder Verwahrung des radioaktiven Materials, der Vorrichtung oder der Kernanlage beteiligt sind, unterrichten den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung. Der Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation übermittelt diese Informationen den anderen Vertragsstaaten.
- (7) Dieser Artikel berührt nicht die Regeln des Völkerrechts betreffend die Haftung für nukleare Schäden oder sonstige Regeln des Völkerrechts im Fall einer Freisetzung von radioaktivem Material im Zusammenhang mit einer in Artikel 2 genannten Straftat.
Artikel 19
- Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach innerstaatlichem Recht oder nach den anwendbaren Verfahren den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit; dieser unterrichtet die anderen Vertragsstaaten.
Artikel 20
- Die Vertragsstaaten konsultieren einander unmittelbar oder unter Einschaltung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, erforderlichenfalls mit Unterstützung internationaler Organisationen, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen.
Artikel 21
- Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.
Artikel 22
- Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.
Artikel 23
- (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
- (2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet.
Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
- (3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 24
Artikel 25
- (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
- (2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 26
- (1) Ein Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer vorgelegt; dieser leitet ihn unverzüglich an alle Vertragsstaaten weiter.
- (2) Ersucht die Mehrheit der Vertragsstaaten den Verwahrer um Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der Änderungsvorschläge, so lädt der Verwahrer alle Vertragsstaaten zur Teilnahme an einer solchen Konferenz ein, die frühestens drei Monate nach Versenden der Einladungen beginnt.
- (3) Die Konferenz bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens beschlossen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsstaaten beschlossen. Eine auf der Konferenz beschlossene Änderung wird vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsstaaten weitergeleitet.
- (4) Die nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für jeden Vertragsstaat, der seine Ratifikations-, Annahme-, Beitrittsoder Genehmigungsurkunde zu der Änderung hinterlegt, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsstaaten ihre entsprechende Urkunde hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er seine entsprechende Urkunde hinterlegt.
Artikel 27
- (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
- (2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
Denkschrift zum Übereinkommen
I. Allgemeiner Teil
Die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. April 2005 nach langen und schwierigen Verhandlungen angenommene Konvention ist ein weiterer wichtiger Schritt in der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus. Am 15. September 2005 hat die Bundesrepublik Deutschland das seit dem 14. September 2005 zur Zeichnung aufliegende Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in New York unterzeichnet.
Deutschland gehört damit zu den Erstunterzeichnern.
Das Übereinkommen steht im Zusammenhang mit einer Reihe von VN-Konventionen, mit denen völkerrechtliche Instrumente zur Bekämpfung bestimmter, eng umgrenzter terroristischer Aktivitäten geschaffen wurden. Aus den letzten Jahren sind insbesondere das am 15. Dezember 1997 von der Generalversammlung der Vereinten Nation gebilligte "Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge" (BGBl. 2002 II S. 2506) sowie das am 9. November 1999 angenommene "Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus" (BGBl. 2003 II S. 1923) zu nennen. Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen basiert unter anderem auf der in der Resolution 049/60 vom 9. Dezember 1994 enthaltenen Erklärung über Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus sowie der Resolution 051/210 vom 17. Dezember 1996, in der die Generalversammlung alle Staaten aufgefordert hat durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen Handlungen des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen.
Durch das Übereinkommen wird die internationale Zusammenarbeit gegen den Terrorismus, zu dessen besonders bedrohlichen Formen der Nuklearterrorismus gehört sowie die zentrale Rolle der Vereinten Nationen in der Bekämpfung und Prävention des Terrorismus nachhaltig gestärkt.
Das vorliegende, auf einem 1998 von der Russischen Föderation eingebrachten Entwurf beruhende Übereinkommen verfolgt das Ziel, die im deutschen Recht größtenteils bereits strafrechtlich sanktionierten Handlungsweisen im Bereich des Nuklearterrorismus weltweit unter Strafe zu stellen und Lücken im Bereich der auf konkrete Begehungsarten ausgerichteten Antiterrorismus-Übereinkommen der Vereinten Nationen zu schließen.
International unter Strafe gestellt wird nun auch der wesentliche Bereich des Nuklearterrorismus, der durch den Einsatz radioaktiven Materials oder die Benutzung von Kernanlagen schwerste Folgen haben kann. Zugleich erfahren die bereits vorhandenen Auslieferungs- und Kooperationsabkommen eine Verstärkung.
Das Übereinkommen begründet die Pflicht der Mitgliedstaaten, die in Artikel 2 des Übereinkommens aufgeführten Tathandlungen im Bereich des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen sowie eine Gerichtsbarkeit darüber zu begründen. Es handelt sich dabei um den deliktischen Tatbestand der Vorbereitung und Durchführung von nuklearterroristischen Handlungen sowie die Beteiligung daran. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit bei der Verhinderung von Terrorakten, die mit Hilfe von Nuklearwaffen oder mit Hilfe von nuklearem Material begangen werden sollen.
Durch eine umfassende Zuständigkeitsregelung in dem Übereinkommen wird zudem sichergestellt, dass in allen Fällen zumindest ein Vertragsstaat zur Aburteilung zuständig ist.
Darüber hinaus enthält der Text des Übereinkommens die Verpflichtung zur zwischenstaatlichen Rechtshilfe und Auslieferung, sofern eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens im Raume steht.
II. Besonderer Teil Zur Präambel Neben einer Bezugnahme auf einschlägige Erklärungen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus gibt die Präambel mittelbar die Ziele des Übereinkommens wieder. So wird das Übereinkommen als weiterer Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung des Nuklearterrorismus angesehen.
Es wird weiter festgestellt, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können und die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Tathandlungen nicht angemessen behandeln.
Es wird auf die dringend notwendige Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Maßnahmen zur Verhütung nuklearterroristischer Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber hingewiesen.
Zu den Bestimmungen des Übereinkommens im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Dieser Artikel enthält Definitionen von Begriffen, welche insbesondere zur Ausgestaltung des Tatbestandes gemäß Artikel 2 von Bedeutung sind. Es handelt sich hierbei um Definitionen zu den Ausdrücken: radioaktives Material, Kernmaterial, Kernanlage, Vorrichtung, staatliche oder öffentliche Einrichtung und Streitkräfte eines Staates.
Artikel 1 Nr. 1 definiert den Begriff "radioaktives Material" als Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen können.
Nummer 2 definiert den Begriff "Kernmaterial" als Plutonium und Uran in bestimmten Isotop-Konzentrationen.
Nummer 3 erläutert den Begriff "Kernanlage" als Kernreaktor, einschließlich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für deren Antrieb oder für jeden anderen Zweck verwendet werden, sowie eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden.
Nummer 4 definiert die Bezeichnung "Vorrichtung" als einen Kernsprengkörper oder eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder die Strahlung emittiert die aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann. In der Definition von Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b muss sich das Erfordernis, dass die Vorrichtung aufgrund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursachen kann, sowohl auf die Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material sowie auf eine Strahlung emittierende Vorrichtung beziehen.
In den Nummern 5 und 6 werden die Begriffe "staatliche oder öffentliche Einrichtung" bzw. "Streitkräfte eines Staates" definiert.
Zu Artikel 2
Artikel 2 ist die strafrechtliche Kernvorschrift des Übereinkommens.
Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a stellt den Besitz radioaktiven Materials und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe, wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen (Ziffer i), oder beabsichtigt, bedeutende Sach- oder Unweltschäden zu verursachen (Ziffer ii). Die Handlungen müssen widerrechtlich und vorsätzlich begangen werden.
Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b verpflichtet die Vertragsparteien, die Verwendung radioaktiven Materials oder einer Vorrichtung oder die Verwendung einer Kernanlage auf eine solche Weise oder die Beschädigung einer Kernanlage unter Strafe zu stellen, wenn dabei radioaktives Material freigesetzt oder möglicherweise freigesetzt wird.
Dabei muss der Täter beabsichtigen, den Tod oder eine schwere Körperverletzung (Ziffer i) oder bedeutende Sach- und Umweltschäden zu verursachen (Ziffer ii) oder mit seiner Handlung eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen (Ziffer iii).
Nach Absatz 2 Buchstabe a ist auch die glaubwürdige Drohung, einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tat strafbar. Ebenso ist das widerrechtliche und vorsätzliche Verlangen der Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage unter Anwendung von Gewalt oder mit glaubwürdigen Drohungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b unter Strafe gestellt.
Die Absätze 3 und 4 regeln die Strafbarkeit des Versuchs sowie der Täterschaft und Teilnahme.
Zu Artikel 3
Artikel 3 enthält eine Ausnahme vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Straftaten mit internationalem Bezug. Denn es findet nach dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird und ein Auslandsbezug nicht vorliegt. In derartigen Fällen kommen jedoch die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12, 14 bis 17, in denen sich Regelungen zur internationalen Rechtshilfe finden, zur Anwendung.
Zu Artikel 4
In Absatz 1 wird klargestellt, dass das Übereinkommen nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für Einzelpersonen und Staaten aus dem Völkerrecht berührt. Nach Absatz 2 werden die Tätigkeiten von Streitkräften in einem bewaffneten Konflikt, soweit sie diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben nicht erfasst. Absatz 3 bestimmt, dass Absatz 2 nicht so auszulegen ist, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmäßig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen. Absatz 4 bestimmt, dass das Übereinkommen nicht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes oder der Androhung eines Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten behandelt und auch nicht so ausgelegt werden kann.
Zu Artikel 5
Artikel 5 enthält die Verpflichtung für die Vertragsstaaten, die in Artikel 2 aufgeführten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen und sie unter der Berücksichtigung der Schwere der Tat angemessen unter Strafe zu stellen. In Deutschland wird diese Verpflichtung insbesondere durch die Bestimmungen der §§ 105, 106, 126, 211 ff., 223 ff., 240, 241, 303 bis 305, 307, 309 bis 312, 314, 324, 324a, 325, 327, 328, 330a, 129 bis 129b StGB erfüllt.
Umsetzungsbedarf besteht allerdings in Bezug auf die Vorgabe des Übereinkommens, bereits den Besitz von radioaktivem Material und das Anfertigen oder Besitzen einer Vorrichtung unter Strafe zu stellen, wenn der Täter dabei beabsichtigt, den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen.
Was die in Artikel 2 Abs. 3 verlangte Versuchsstrafbarkeit anbelangt so folgt diese in Deutschland aus den oben dargestellten Vorschriften des Strafgesetzbuches und im Übrigen aus § 23 Abs. 1 StGB.
Die in Artikel 2 Abs. 4 verlangte Strafbarkeit des Mittäters, Gehilfen und Anstifters hinsichtlich der in Artikel 2 Abs. 1, 2 und 3 aufgeführten Taten ist in Deutschland durch die §§ 25, 26, 27, 30 StGB gewährleistet.
Darüber hinaus ist das in Artikel 2 Abs. 4 dargestellte Verhalten in Deutschland durch die Bestimmungen zur Beihilfe oder gemäß den §§ 129, 129a, 129b StGB bereits heute mit Strafe bedroht.
Zu Artikel 6
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass die in Artikel 2 genannten Straftaten nicht aus politischen, philosophischen, weltanschaulichen rassischen, ethnischen, religiösen oder sonstigen Erwägungen ähnlicher Art gerechtfertigt sein können. In Deutschland ist eine Rechtfertigung aus den oben stehenden Erwägungen dem Gesetz fremd. Die im Strafgesetzbuch normierten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sowie die Regelungen zur Strafzumessung werden hierdurch nicht berührt.
Darüber hinaus ist in diesem Artikel geregelt, dass die Vertragsstaaten Strafen zu verhängen haben, die der Schwere der Tat entsprechen.
Zu Artikel 7
Dieser Artikel beinhaltet die Verpflichtung der Vertragsstaaten, bei der Verhütung der in Artikel 2 genannten Straftaten zusammenzuarbeiten. Hiermit sind Präventivmaßnahmen zur Gefahrenabwehr angesprochen.
Dazu gehört insbesondere auch, dass die Vertragsstaaten alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen innerhalb oder außerhalb ihres Hoheitsgebietes zu verhindern und diesen entgegenzuwirken.
Außerdem haben die Vertragsstaaten genaue, nachgeprüfte Informationen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht auszutauschen und Verwaltungs- oder andere Maßnahmen miteinander abzustimmen, welche zur Verhinderung und Verfolgung der in Artikel 2 genannten Straftaten getroffen werden.
Die Absätze 2 und 3 wahren die Interessen der Vertragsstaaten am Schutz vertraulicher Informationen.
Absatz 3 beschränkt die Informationspflichten unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Datenschutzes.
Nach Absatz 4 haben die Vertragsstaaten ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen, die für die Übermittlung und den Empfang der in Artikel 7 genannten Informationen verantwortlich sind, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekannt zu geben. Dieser übermittelt die Angaben allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation.
Zu Artikel 8
Artikel 8 bestimmt, dass die Vertragsstaaten zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach dem Übereinkommen geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz radioaktiven Materials zu gewährleisten. Dabei sind die einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation zu berücksichtigen.
Zu Artikel 9
Artikel 9 regelt Fragen der Gerichtsbarkeit. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Begründung einer Gerichtsbarkeit, wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates, auf einem Schiff unter dessen Flagge, auf einem im Inland eingetragenen Luftschiff oder von einem Angehörigen dieses Staates begangen wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass zumindest ein Vertragsstaat zur Aburteilung zuständig ist.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den §§ 3, 4, 6 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 StGB.
Greift in den Konstellationen des Absatzes 1 Buchstabe c nicht bereits das Weltrechtsprinzip nach § 6 Nr. 2 StGB oder das passive Personalitätsprinzip nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, so kann die deutsche Strafgerichtsbarkeit jedenfalls nach § 6 Nr. 9 StGB begründet werden. Im Übrigen dürfte das Erfordernis der Tatortstrafbarkeit ohnedies in allen praktisch relevanten Fällen erfüllt sein.
In Absatz 2 wird eine fakultative Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates dargelegt. Hier ist geregelt, dass er seine Gerichtsbarkeit auch über eine Straftat begründen kann, die
- - gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird
- - gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschließlich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird,
- - von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat,
- - mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, oder
- - an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird.
Absatz 3 beinhaltet die Pflicht der Notifikation über den Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat.
Absatz 4 enthält die "aut dedere aut judicare"-Klausel.
Damit verpflichten sich die Vertragsstaaten, ihre Gerichtsbarkeit für die in Artikel 2 genannten Straftaten auch für den Fall zu begründen, dass der Beschuldigte sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert wird. Eine deutsche Gerichtsbarkeit resultiert in diesem Fall bereits aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB.
In Absatz 5 schließlich wird klargestellt, dass dieses Übereinkommen die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht ausschließt.
Zu Artikel 10
Die Absätze 1 und 2 begründen Verpflichtungen eines Vertragsstaates für den Fall, dass eine Person, die eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen hat oder ihrer verdächtigt ist, sich auf seinem Hoheitsgebiet aufhält.
Denn dann hat der Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Personen für die Zwecke der Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.
Die insoweit erforderliche Strafverfolgungskompetenz ist durch die Generalklausel des § 6 Nr. 9 StGB eröffnet.
Der Verpflichtung nach Absatz 2 kommt Deutschland durch die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), insbesondere die §§ 15 ff. IRG, beziehungsweise durch die entsprechenden Vorschriften des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) im Verhältnis zu den Vertragsparteien des erwähnten Übereinkommens nach.
Die Absätze 3 bis 5 verpflichten die Vertragsstaaten, bestimmte Mindeststandards zum Schutz der Verfolgten zu schaffen. Der Beschuldigte oder der Angeklagte soll unverzüglich mit Vertretern seines Heimatstaates oder wenn er staatenlos ist, mit einem Vertreter des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat in Verbindung treten und diesen empfangen können.
Weiter ist die Verpflichtung enthalten, den Betroffenen über diese Rechte zu unterrichten.
Nach Absatz 5 kann jeder Vertragsstaat, der eine Gerichtsbarkeit nach diesem Übereinkommen beanspruchen kann das Internationale Komitee des Roten Kreuzes zur Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen einladen.
Gemäß Absatz 6 hat jeder Vertragsstaat im Falle einer Inhaftierung eines Verdächtigen diese Tatsache und die die Haft begründenden Umstände unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsstaaten, die einen Gerichtsstand begründet haben, sowie ggf. weiteren interessierten Vertragsstaaten mitzuteilen. Wenn eine Untersuchung mitgeteilter Verdachtsmomente stattgefunden hat, ist der Vertragsstaat verpflichtet das Ergebnis und die Entscheidung, ob er seine Gerichtsbarkeit ausüben will, dem ersuchenden Vertragsstaat unverzüglich mitzuteilen.
Zu Artikel 11
In Absatz 1 dieser Bestimmung wird der Grundsatz des "aut dedere aut judicare" aufgegriffen. Danach wird der Vertragsstaat, in dem sich derjenige befindet, der einer Straftat nach Artikel 2 verdächtigt wird, verpflichtet, wenn er die betroffene Person nicht ausliefert, den Fall unverzüglich seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung nach seinem Recht zu unterbreiten.
Absatz 1 verpflichtet die gemäß den §§ 142, 142a und 143 GVG zuständige Staatsanwaltschaft jedoch nicht, in jedem Falle Anklage zu erheben, sondern lässt die Vorschriften der Strafprozessordnung, wie der Wortlaut "in einem Verfahren nach seinem Recht" verdeutlicht, unberührt.
In Absatz 2 ist klargestellt, dass ein Vertragsstaat, der nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder sonst überstellen darf dass ihm die Person zur Strafverbüßung rücküberstellt wird von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 befreit ist, wenn er unter dieser Bedingung ausliefert.
Zu Artikel 12
Artikel 12 verpflichtet die Vertragsstaaten, einer entsprechend diesem Übereinkommen inhaftierte oder sonst strafrechtlich verfolgte Person alle innerstaatlichen Rechte und Garantien sowie anwendbare völkerrechtliche Bestimmungen und Menschenrechte zuzuerkennen.
Zu Artikel 13
Inhaltlich entspricht diese Vorschrift den Regelungen der Artikel 3 und 4 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (BGBl. 1978 II S. 321). Die Vorschrift soll eine Auslieferung wegen der in Artikel 2 genannten Straftaten ermöglichen, ohne Rücksicht darauf, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht oder nicht. Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlaubt den deutschen Behörden eine Auslieferung auch ohne Vorliegen eines Vertrages.
Absatz 3 verpflichtet folglich dazu, die in Artikel 2 genannten Straftaten auch im vertraglosen Verkehr als auslieferungsfähige Straftaten anzuerkennen.
Für diejenigen Vertragsstaaten, denen eine extraterritoriale Gerichtsbarkeit nicht bekannt ist, sieht Absatz 4 vor dass für die Zwecke der Auslieferung die in Artikel 2 genannten Straftaten nötigenfalls so zu behandeln sind, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben sondern auch in dem Hoheitsgebiet der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben. Die Bundesrepublik Deutschland kennt die extraterritoriale Gerichtsbarkeit.
Absatz 5 regelt damit das Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und den zwischen den Vertragsparteien bestehenden zwei- oder mehrseitigen Verträgen. Letztere gelten als durch das Übereinkommen geändert, soweit sie mit diesen unvereinbar sind.
Zu Artikel 14
Artikel 14 enthält Regelungen zur Zusammenarbeit und zum gegenseitigen Austausch von Informationen.
Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten zu weitestgehender gegenseitiger Unterstützung bei den strafrechtlichen Ermittlungen und der Durchführung von Auslieferungsverfahren.
Absatz 2 stellt klar, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 der Vorschrift nur im Einklang mit bereits bestehenden Verträgen oder Übereinkommen und mit innerstaatlichem Recht erfüllt werden können. Fehlen solche Verträge oder Übereinkünfte, haben die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht zu gewähren.
Zu Artikel 15
Die in Artikel 2 genannten Straftaten dürfen für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen werden. Ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, welches auf einer Straftat nach Artikel 2 beruht, darf folglich nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass es sich um eine politische Straftat handele. Entsprechende Regelungen enthält auch schon das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 in den Artikeln 1 und 8 Abs. 1. Der in den meisten mehr- und zweiseitigen Übereinkommen auf dem Gebiet der Rechtshilfe oder der Auslieferung vorgesehene Verweigerungsgrund "politische Straftat" kann zu einer rechtlichen und tatsächlichen Besserstellung von Tätern führen, die politische Motive für sich in Anspruch nehmen. Denn eine Strafverfolgung im Aufenthaltsstaat ist regelmäßig bereits dadurch erschwert, wenn nicht sogar unmöglich dass die erforderlichen Beweismittel dort nicht verfügbar sind. Da gerade im Bereich des Nuklearterrorismus die Geltendmachung politischer Motive nahe liegt verhindert das Übereinkommen eine Privilegierung derartiger Täter durch diese Vorschrift.
Zu Artikel 16
Ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Auslieferung darf gemäß Artikel 16 vom ersuchten Staat abgelehnt werden, wenn dieser ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen im Hinblick auf eine Straftat im Sinne von Artikel 2 dieses Übereinkommens nur vorgeschoben wurde um eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Regelung entspricht damit § 6 Abs. 2 IRG und beispielsweise Artikel 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957.
Zu Artikel 17
Die vorübergehende Überstellung einer Person, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in Haft befindet, in einen anderen Vertragsstaat zum Zwecke einer Zeugenaussage, für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung oder strafrechtlichen Verfolgung im Sinne dieses Übereinkommens wird unter die Bedingung gestellt, dass
- - die Person nach vorheriger Belehrung einwilligt und
- - die zuständigen Behörden beider Staaten ihre Zustimmung erteilen wobei diese auch an Bedingungen geknüpft werden kann.
Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der andere Staat nichts anderes verlangt oder genehmigt. Des Weiteren darf der Staat, dem die Person überstellt wird, den anderen Staat nicht um eine Auslieferung zwecks Rücküberstellung in Bezug auf diese Person ersuchen. Die Haftzeit, welche in dem Staat verbracht wurde wird von dem Staat, in dem sie die Strafe zu verbüßen hat, angerechnet.
Absatz 3 dieser Vorschrift entspricht weitgehend Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386). Denn in Absatz 3 ist geregelt, dass die Person von dem Vertragsstaat, in den sie überstellt wird, grundsätzlich nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden darf. Sie genießt damit grundsätzlich freies Geleit. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertragsstaat, von dem die Person überstellt wird, einer anderen Vorgehensweise zustimmt.
Zu Artikel 18
Artikel 18 regelt die Modalitäten der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde sowie die Verwendung des beschlagnahmten Materials bei Abschluss eines Verfahrens.
Nach Absatz 1 sind bei der Beschlagnahme Maßnahmen zu treffen, die das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage neutralisieren, sowie für die Verwahrung des Kernmaterials die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu beachten.
Nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens sind nach Absatz 2 die beschlagnahmten Gegenstände dem Vertragsstaat zurückzugeben, dem sie gehören, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden oder dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person ist, in deren Eigentum das Material stand.
Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das radioaktive Material nach interstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht zurückgegeben oder entgegengenommen werden darf. Nach Absatz 4 kann zwischen den beteiligten Staaten und den zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über die Entsorgung getroffen werden. Der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, können andere Vertragsstaaten sowie die zuständigen internationalen Organisationen nach Absatz 5 um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen.
Absatz 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung nach diesem Artikel zu unterrichten.
Zu Artikel 19
In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Übereinkommen mitzuteilen haben. Der Generalsekretär unterrichtet dann die anderen Vertragsstaaten.
Dadurch sollen dem Generalsekretär und den Vertragsstaaten Information und Überblick über die Anwendung des Rechts in Bezug auf dieses Übereinkommen verschafft werden. Es ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift, an die Vereinten Nationen personenbezogene Daten aus den relevanten Strafverfahren zu übermitteln.
Zu Artikel 20
In dieser Vorschrift ist ein Schiedsverfahren vorgesehen für den Fall, dass sich zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens im Streit befinden und diesen nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beilegen können. Für den Fall, dass sich die Parteien nicht binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung einigen können, kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorlegen.
Absatz 2 gewährt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht gebunden fühlt. Sofern ein Vertragsstaat einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, sind die anderen diesem gegenüber ebenfalls nicht gebunden.
Zu Artikel 21
Artikel 21 verpflichtet die Staaten zur Erfüllung des Übereinkommens nach den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.
Zu Artikel 22
Hier wird klargestellt, dass dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht berechtigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Gerichtsbarkeit auszuüben oder hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.
Zu Artikel 23
In Artikel 23 ist geregelt, wie im Falle eines Konfliktes über die Auslegung dieses Übereinkommens zu verfahren ist.
Absatz 1 bestimmt, dass nach Scheitern der Verhandlungen auf Verlangen eines Vertragsstaates ein Schiedsverfahren einzuleiten ist und - sofern nicht binnen sechs Monaten nach Verlangen des Schiedsverfahrens eine Einigkeit über das Auswahlverfahren getroffen wurde - jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.
Absatz 2 gewährt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht gebunden fühlt. Sofern ein Vertragsstaat einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, sind die anderen diesem gegenüber ebenfalls nicht gebunden.
Zu den Artikeln 24 bis 28
In den Artikeln 24 und 25 sowie 27 und 28 sind die Modalitäten der Ratifikation, der Zustimmung und des Beitritts sowie des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Kündigungsmöglichkeit geregelt. Artikel 26 enthält eine Regelung für mögliche Änderungen des Übereinkommens aufgrund von Vorschlägen seitens der Vertragsstaaten.