Punkt 81 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zustimmen:
Zu Artikel 2a - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 7 - neu - FZV)
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
'Artikel 2a
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Aufgehobene Unterscheidungszeichen können neu festgelegt werden; dabei kann ein Unterscheidungszeichen auch für mehrere Verwaltungsbezirke festgelegt werden." '
Folgeänderungen:
Begründung:
Durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) wurde u.a. die Möglichkeit begründet, so genannte Altkennzeichen wiedereinzuführen (Änderung des § 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Das System der Wiedereinführung von Altkennzeichen ist in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet. Unter anderem besteht die Fallkonstellation, dass ein Altkennzeichen das Gebiet mehrerer bestehender Verwaltungsbezirke umfasst. Da ernsthafte Zweifel aufgekommen sind, ob die bestehende Rechtslage diesem Sachverhalt Rechnung trägt und Mehrfachvergaben zulässt, soll aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit eine entsprechende Änderung herbeigeführt werden. Diese bewirkt, dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung früher ausgegebene Unterscheidungszeichen neu für mehrere bestehende Verwaltungsbezirke festlegen kann.