869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010
A.
Der federfuhrende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 1 Nummer 14 Satz 1)
In Artikel 1 sind in § 1 Nummer 14 Satz 1 nach den Wörtern "Wert, der" die Wörter "anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund" einzufügen.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/50 EG, die in der entsprechenden Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 20 ebenfalls die Ermittlung der durchschnittlichen Exposition anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hintergrund vorsieht.
2. Zu Artikel 1 (§ 1 Nummer 22)
In Artikel 1 sind in § 1 Nummer 22 die Wörter "abseits von hochbelasteten Gebieten" zu streichen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung. Die Erweiterung gegenüber dem Text der Richtlinie 2008/50/EG ist nicht erforderlich und führt nur zu unnötigen Auslegungsproblemen.
3. Zu Artikel 1 (§ 1 Nummer 37)
In Artikel 1 ist in § 1 Nummer 37 der Punkt am Ende durch folgende Wörter ", und der nach Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eingehalten werden muss." zu ersetzen.
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/50 EG. Diese definiert den Begriff des "Zielwertes" in Artikel 2 Nummer 9 ebenfalls mit der Einschränkung, dass dieser lediglich so weit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum eingehalten werden muss. Die geänderte Definition macht auch die unterschiedliche Bedeutung eines Zielwertes gegenüber einem Grenzwert deutlich.
4. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2)
In Artikel 1 sind in § 3 Absatz 2 die Wörter "ab dem Jahr 2010" zu streichen.
Begründung
Da die Verordnung im Jahr 2010 in Kraft treten soll und der Grenzwert daher unmittelbar gilt, ist der Zusatz entbehrlich.
5. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 3 Satz 2)
In Artikel 1 ist in § 5 Absatz 3 Satz 2 das Wort "Sechstel" durch das Wort "Siebentel" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 ist in Anlage 12 Abschnitt E Spalte "Toleranzmarge" das Wort "Sechstel" durch das Wort "Siebentel" zu ersetzen.
Begründung
Der Grenzwert für PM2,5 plus Toleranzmarge zum Schutz der menschlichen Gesundheit vermindert sich ab dem 1. Januar 2009 bis zum 1. Januar 2015 um einen festen jährlichen Anteilsbetrag, d. h. der Grenzwert plus Toleranzmarge von 5 Êg/m3 bezieht sich auf das Bezugsjahr 2008. Rein rechnerisch gesehen wird die Toleranzmarge in sieben Jahresschritten abgeschmolzen, deshalb vermindert sie sich um jeweils ein Siebentel.
6. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -)
In Artikel 1 ist dem § 12 Absatz 1 folgender Satz anzufügen: "Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser Beurteilungsschwellen eingestuft."
Begründung
Die vorgeschlagene Änderung dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der EU-Richtlinie 2008/50 EG.
7. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1)
In Artikel 1 ist § 17 Absatz 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die Ozonwerte in einem Jahr der vorangehenden funfjährigen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Messungen vorzunehmen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
8. Zu Artikel 1 (§ 20 Absatz 8 Satz 1)
In Artikel 1 ist in § 20 Absatz 8 Satz 1 das Wort "Messstationen" durch die Wörter "Probenahmestellen des Umweltbundesamtes" zu ersetzen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung der Zuständigkeit des Bundes, der sprachlichen Vereinheitlichung und entspricht dem bisher geltenden Recht (§ 17 Absatz 8 Satz 1 der 22. BImSchV).
9. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 2)
In Artikel 1 ist § 21 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
- (2) Sofern die zuständigen Stellen in den Ländern eine Fristverlängerung nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG für die Stoffe Stickstoffdioxid und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Anspruch nehmen wollen, muss dies der Kommission nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 der Richtlinie 2008/50/EG über die zuständige oberste Landesbehörde durch die Bundesregierung mitgeteilt werden.
Begründung
In Ländern, in denen die Kommunen für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständig sind, wurde in der Folge die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung/
Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG von dort beabsichtigt. Die geänderte Fassung des § 21 Absatz 2 der 39. BImSchV ermöglicht die Berücksichtigung dieser wie auch anderer länderspezifischer Besonderheiten hinsichtlich der Zuständigkeit.
10. Zu Artikel 1 (§ 21 Absatz 3)
In Artikel 1 ist § 21 Absatz 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Eine Ausnahme zur Verpflichtung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Absatz 2 kann bis einschließlich 11. Juni 2011 in Anspruch genommen werden, wenn diese auf Grund standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender Schadstoffeinträge nicht eingehalten werden. Eine Fristverlängerung nach Absatz 2 bezüglich Stickstoffdioxid und Benzol kann bis einschließlich 31. Dezember 2014 in Anspruch genommen werden.
Begründung
Der § 21 der 39. BImSchV dient dazu, Artikel 22 der EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG zur möglichen Fristverlängerung für die Einhaltung der Benzol-, PM10- und NO₂-Grenzwerte umzusetzen. Der Tradition der 22. und 33. BImSchV folgend sollte auch hier eine möglichst vollständige Übernahme des Richtlinientextes in das deutsche Recht erfolgen.
Dazu gehört die explizite Nennung der in Artikel 22 Absatz 2 der EU-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung für die Einhaltung der PM10-Grenzwerte, denn dies betrifft die Luftreinhalteplanung und die dafür zuständigen Behörden in den Ländern oder Kommunen unmittelbar.
11. Zu Artikel 1 (§ 22 Satz 1)
In Artikel 1 sind in § 22 Satz 1 die Wörter "ab dem 1. Januar 2013" zu streichen.
Begründung
Die in § 22 vorgeschriebenen Berichts- und Nachweispflichten gelten bereits ab dem Jahr 2008 (Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG).
12. Zu Artikel 1 (§ 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 22 Satz 1 sind die Wörter "weisen die zuständigen Behörden für die Berichterstattung an die Kommission nach" durch die Wörter "stellen die zuständigen Behörden zur Weiterleitung an die Kommission dar" zu ersetzen.
- b) In § 24 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter "legen Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Nachweise dafür vor" durch die Wörter "fügen Angaben zu den Konzentrationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei" zu ersetzen.
- c) In § 25 Absatz 2 sind die Wörter "legen die zuständigen Behörden die erforderlichen Nachweise dafür vor" durch die Wörter "fügen die zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen dafür bei" zu ersetzen.
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Klarstellung. Zum einen kann es nicht um den prozessualen Strengbeweis gehen. Vielmehr ist darzustellen, wie die zugewiesene Verantwortung wahrgenommen wurde. Diese Darlegung erfolgt auch nicht "für die Berichterstattung" gegenüber dem BMU, sondern als Berichtsbeitrag des jeweils verantwortlichen Landes gegenüber der EU-Kommission.
Zum anderen wird klargestellt, dass hier nicht eine nachgeordnete Stelle ihrer vorgesetzten vorlagepflichtig gemacht werden soll.
13. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) § 24 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:
"(2) Emissionsbeitrage aus natürlichen Quellen bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz."
- b) § 25 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
"(4) Emissionsbeitrage im Sinne des Absatzes 1 bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten außer Ansatz."
Begründung
Es ist lediglich die rechtliche Bedeutung von Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen und Aufwirbelungen zu regeln.
Das BMU hat kein Entscheidungsrecht darüber, ob der Nachweis geführt wurde das ist Aufgabe allein der EU-Kommission.
14. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 2 Satz 1)
In Artikel 1 ist § 27 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:
- "Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnahmen enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten, wenn
- 1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immissionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Überschreitung nach Ablauf einer nach § 21 Absatz 2 bis 4 verlängerten Frist zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten eintritt
- 2. der in Anlage 12 Abschnitt E genannte Immissionsgrenzwert nach Ablauf der Einhaltungsfrist überschritten wurde."
Begründung
§ 27 Absatz 2 setzt Satz 2 des Artikels 23 Absatz 1 der EU-Richtlinie um, der in den Ratsverhandlungen auf Vorschlag Deutschlands eingefügt wurde für den Fall, dass nach einer Einhaltung der Grenzwerte Überschreitungen im Zeitraum nach Ablauf der Einhaltungsfrist (wieder) vorkommen.
Er fordert, dass dann ein aufzustellender Luftreinhalteplan geeignete Maßnahmen vorsehen muss, um die Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten.
Die bisherige Formulierung des § 27 Absatz 2 engt diese Forderung fälschlicherweise auf den Fall einer Fristverlängerung ein.
Die entsprechende Formulierung des Artikels 23 der Richtlinie beschränkt sich aber keinesfalls auf die drei Immissionsgrenzwerte (Benzol, NO₂, PM10), für die ein Fristverlängerung bzw. eine Ausnahme von der Einhaltungsverpflichtung nach § 21 möglich ist. Sie gilt auch für alle anderen Grenzwerte, deren Einhaltungsfrist bereits abgelaufen ist (CO, Blei, SO2) und nach Ablauf der Einhaltungsfrist auch PM2,5. Sie ist auch anzuwenden, wenn keine Fristverlängerung beantragt und ein Grenzwert (z.B. NO₂, Benzol) nach Ablauf der Einhaltungsfrist (2010) erstmals überschritten wurde. Letzteres wurde von der Kommission in jüngsten Arbeitspapieren zur NO₂-Fristverlängerung klargestellt.
Die hier beantragte Neuformulierung des § 27 Absatz 2 Satz 1 stellt sicher, dass die Umsetzung in dem vorgenannten Sinne europarechtskonform erfolgt.
15. Zu Artikel 1 (§ 27 Absatz 3)
In Artikel 1 ist in § 27 Absatz 3 die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§§ 22 und 28" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Ergänzung wird ermöglicht, dass auch Maßnahmen, die zum Erreichen von Zielwerten gemäß § 22 ergriffen werden, in Luftreinhaltepläne aufgenommen werden können. Dies ist aus Gründen der Synergie wünschenswert.
Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Absatz 8)
In Artikel 1 ist § 30 wie folgt zu ändern:
Begründung
Zu Buchstabe a:
Beitrag zur Festigung und Stärkung von "E-Government".
Nach der Fassung der Vorlage bleibt im Übrigen unklar, was "leicht zugängliche Medien" sind. Wenn damit alle Publikationsmöglichkeiten gemeint sein sollen, die für Interessierte leicht zugänglich sind, waren das auch Zeitungen und Zeitschriften. Dies ware aber mit sehr erheblichen Kosten für die Behörden verbunden. Die Begründung zu der Vorschrift schafft hier keine Klarheit.
Davon abgesehen ist es dem Bundesrecht verwehrt zu bestimmen, ob und welche Kosten für Amtshandlungen der Landesbehörden erhoben werden. Das gilt auch dann, wenn das EG-Recht entsprechende Bestimmungen enthält. Sie zu beachten liegt dann im Verantwortungsbereich der Länder.
Ein Hinweis auf die INSPIRE-Richtlinie ist entbehrlich, da alle staatlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten auch ohne nationale Regelung durch das EU-Recht unmittelbar verpflichtet werden.
Zu Buchstaben b und c:
Angemessene Begrenzung des Verwaltungsaufwandes.
Zugang und Nutzung des Internets kann insbesondere bei den in Absatz 6 genannten Interessenvertretern unterstellt werden.
18. Zu Artikel 1 (§ 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
Begründung
Rückkehr zu der üblichen, auch sonst verwendeten Formulierung.
Die Länder nehmen hier die eigene, ihnen verfassungsrechtlich zugewiesene Verantwortung für den Gesetzesvollzug wahr. Dem BMU kommt insoweit keine Prüf- oder Kontrollkompetenz zu.
19. Zu Artikel 1 (Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4)
In Artikel 1 ist in Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4 wie folgt zu fassen:
- Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationswerte für 90 Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
Begründung
Die Definition zu der Unsicherheit von Modellrechnungen ist in der Verordnung unklar formuliert. Sie bezieht sich auf Abweichungen zwischen gemessenen und berechneten Immissionsgrenzwerten, die es nicht gibt, und legt keine Bezugsgröße für die Unsicherheit fest. Sie wird deshalb zur Klarstellung des Gemeinten ersetzt durch den Wortlaut der Definition aus der Richtlinie 2008/50/EG, Anhang 1 Abschnitt A.
20. Zu Artikel 1 (Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz)
In Artikel 1 ist in Anlage 3 Abschnitt C der einleitende Satz wie folgt zu fassen:
- Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Begründung
Ziel ist es, die Richtlinie 2008/50/EG 1:1 in der 39. BImSchV umzusetzen. Der Text der Vorlage der Bundesregierung ist bestimmter als in der Richtlinie.
21. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2)
In Artikel 1 sind in Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 in Fußnote 1 Satz 2 nach den Wörtern "Messstationen für den Verkehr" und in Fußnote 2 Satz 2 nach den Wörtern "Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10" jeweils die Wörter "in jedem Land" einzufügen.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten. Nach Anhang V Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG Fußnoten 1 und 2 darf die Anzahl der Messstationen für den städtischen Hintergrund und den Verkehr bzw. die Anzahl der Probenahmestellen für PM10 und PM2,5 jeweils nicht um mehr als den Faktor 2 bezogen auf den jeweiligen Mitgliedstaat differieren. Die Vorlage enthält keinen Bezug auf ein bestimmtes Gebiet. Um klarzustellen, dass dieser Faktor sich nicht auf Gebiete und Ballungsräume im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie bezieht, ist die Änderung erforderlich.
22. Zu Artikel 1 (Anlage 5 Abschnitt B)
In Artikel 1 ist Anlage 5 Abschnitt B wie folgt zu fassen:
"B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden
Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probenahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben mindestens folgende Anzahl an Probenahmestellen:
Land | Anzahl der Probenahmestellen |
Baden-Württemberg | 2 |
Bayern | 3 |
Berlin | 3 |
Brandenburg | 2 |
Freie Hansestadt Bremen | 1 |
Freie Hansestadt Hamburg | 2 |
Hessen | 3 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 |
Niedersachsen | 2 |
Nordrhein-Westfalen | 9 |
Rheinland-Pfalz | 1 |
Saarland | 1 |
Sachsen | 1 |
Sachsen-Anhalt | 2 |
Schleswig-Holstein | 1 |
Thuringen | 1 |
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die konkreten Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit."
Begründung
Die Festschreibung der pro Land zu betreibenden Anzahl an Probenahmestellen ist ausreichend. Die Festschreibung der konkreten Probenahmestellen auf Verordnungsebene wurde bei einer eventuellen Verlagerung einer Messstelle eine Änderung der Verordnung erfordern.
23. Zu Artikel 1 (Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2)
In Artikel 1 ist Anlage 6 Abschnitt B wie folgt zu ändern:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 ist jeweils das Wort "nachgewiesen" durch das Wort "dokumentiert" zu ersetzen.
- b) Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung
Das BMU ist nicht oberste Immissionsschutzbehörde und führt auch nicht die Aufsicht über den Vollzug der nachgeordneten Landesbehörden. Das BMU hat keine über die Weiterleitung von Mitteilungen an die EU-Kommission hinausgehende koordinierende Kontrollaufgabe. Die Erstellung und Übermittlung eines Berichts über den Nachweis der Gleichwertigkeit der Methoden kann nur die EU-Kommission verlangen, nicht aber das BMU. Die Mitwirkung des BMU erschöpft sich in diesem Zusammenhang also in der Weiterleitung der Berichte aus den Ländern an die EU-Kommission und bedarf daher keiner Regelung in Anlage 6. Die Streichung des Absatzes 2 in Anlage 6 Abschnitt B vermeidet Missverständnisse hinsichtlich der Kompetenzen des BMU und dient damit der Klarstellung.
Dieser Sachlage wird in Absatz 1 das Wort "dokumentiert" besser gerecht als das Wort "nachgewiesen".
24. Zu Artikel 1 (Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2)
In Artikel 1 ist in Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2 nach dem Wort "gilt" das Wort "nur" einzufügen.
Begründung
Da die Verordnung ja erst nach dem 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, gibt es nur einen Grenzwert, nämlich den für PM2,5, bei dem die Toleranzmarge im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Luftreinhalteplans relevant ist (s. Artikel 23 Absatz 1 der Luftqualitätsrichtlinie). Denn nur für diesen Grenzwert liegt das Einhaltungsdatum noch in der Zukunft.
Alle anderen Grenzwerte müssen bereits eingehalten werden oder sind "in Kraft". In diesem Fall spielen die in Anhang XI der Richtlinie bzw. in Anlage 11 Abschnitt B der Verordnung genannten Toleranzmargen für die hier relevante Frage, ob ein Luftreinhalteplan aufzustellen ist, keine Rolle.
Um dies klarzustellen, sollte die Fußnote 2 in Anlage 11 Abschnitt B entsprechend ergänzt werden.
25. Zu Artikel 1 (Anlage 13 Nummer 8)
In Artikel 1 ist Anlage 13 Nummer 8 wie folgt zu fassen:
- 8. Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni 2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3 der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden.
Begründung
Der Änderungsvorschlag dient der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 und Anhang XV Abschnitt B der Richtlinie 2008/50 EG. Diese Angaben haben auch Bedeutung für die Notifizierung und sind der Kommission hierzu mitzuteilen.
26. Zu Artikel 1 (Anlage 18 Abschnitt D)
In Artikel 1 ist Anlage 18 Abschnitt D nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ablagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN EN 15841 (April 2010) Luftbeschaffenheit - Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition; Deutsche Fassung EN15841:2009 sind zu beachten. Solange und soweit keine genormte CEN-Methode vorliegt können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden.
Begründung
Die DIN EN 15841 ist bereits verabschiedet und zu beachten.
B.
- 27. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Finanzausschuss, der Gesundheitsausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
Der federfuhrende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:
28. Zur Verordnung allgemein
Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung vorgelegte Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sieht hierin einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung.
Der Bundesrat sieht jedoch mit Sorge, dass vielerorts in den Ballungsräumen die europäischen Luftqualitätsstandards trotz der bereits eingeleiteten Maßnahmen nicht eingehalten werden und ist daher der Auffassung, dass darüber hinaus ergänzende Anstrengungen zur Reduzierung der Schadstoffbelastung notwendig sind.
Ein wesentlicher Grund für die gegenwärtigen Probleme bei der Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe liegt in der fehlenden zeitlichen Harmonisierung der Anforderungen des europäischen Rechts an die Luftqualität und an die Emissionsbegrenzungen insbesondere von Kraftfahrzeugen. Eine deutliche Verbesserung der Luftqualität kann jedoch erst erreicht werden, wenn Euro-6-Fahrzeuge maßgebliche Anteile der Fahrzeugflotte besitzen. Dies wird ohne zusätzliche Anreize erst einige Jahre nach der verbindlichen Einführung von Euro-6 der Fall sein. Luftreinhaltepläne können diese mangelhafte Harmonisierung europäischer Vorgaben nicht ausgleichen.
Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, sich im Rahmen der Revision der Luftqualitätsrichtlinie im Jahr 2013 dafür einzusetzen, dass dieser fehlenden Harmonisierung Rechnung getragen wird. Insbesondere muss auf Grund der pessimistischen Prognosen für die Einhaltung der NO₂-Grenzwerte der Zeitpunkt für den Ablauf der Fristverlängerung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG erneut diskutiert und angepasst werden.
Eine wesentliche Grundlage für die Modellierung und die Prognose der NO₂-Belastung der Luft im Rahmen der Luftreinhalteplanung sind Emissionsfaktoren für den Kraftfahrzeugverkehr. In Deutschland wird das von Einrichtungen in Österreich, der Schweiz, der Niederlande, Schwedens und Deutschland erstellte Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) verwendet. Nachmessungen der NO₂-Emissionen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der jüngst erfolgten Aktualisierungen des HBEFA zeigen, dass die real innerstädtisch auftretenden NO₂-Emissionen der Dieselkraftfahrzeuge in der Vergangenheit erheblich unterschätzt wurden. Auch für die neu in den Markt kommenden Fahrzeuge der Euronormen Euro-5 und Euro-6 liegen bisher keine ausreichenden Messdaten unabhängiger Einrichtungen vor, die insbesondere realistische Verkehrssituationen wiedergeben. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Ermittlung der erforderlichen Messdaten zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine rasche Bereitstellung und Fortschreibung von europaweit einheitlichen Emissionsfaktoren einzusetzen.
Der Bundesrat bekräftigt darüber hinaus seine Bitte vom 5. März 2010 (BR-Drucksache 031/10(B) ) an die Bundesregierung, weitere und ambitioniertere finanzielle Anreize zur beschleunigten Modernisierung der Fahrzeugflotte zu schaffen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Fördermöglichkeiten für ein vor 2014 erstmals zugelassenes Euro-6-Dieselfahrzeug deutlich zu verbessern. Hierdurch konnte ein wichtiger Beitrag zur Senkung der Stickoxid-Emissionen des Straßenverkehrs und damit zur Verbesserung der Luftqualität und des Gesundheitsschutzes geleistet werden.
29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Die Bundesregierung wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass EU-einheitliche Standards zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak z.B. aus der Tierhaltung berücksichtigt werden.
Die EU-weit einheitliche und transparente Berechnung dieser Werte ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass Deutschland im Jahre 2010 die Ammoniakemissionshöchstmenge von 550.000 t einhalten muss, für die Landwirtschaft von großer Bedeutung, denn nach derzeitiger Einschätzung stammen 90 Prozent der deutschen Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft. Bevor zur Umsetzung der Zielvorgabe zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft eventuell notwendig werden sollten halt der Bundesrat es für unabdingbar, dass eine EU-weit standardisierte Berechnung der tatsächlichen Ammoniakemissionen erfolgt.
Die Europäische Umweltagentur (EEA) veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ammoniakemissionsmengen für den Tierbereich auch getrennt nach Tierarten (z.B. Kuhe, Schweine), zuletzt für das Jahr 2007. Teilt man diese tierspezifischen Ammoniakemissionsmengen jeweils durch die Zahl der betreffenden Tiere, die gemäß Eurostat getrennt nach Tierarten und Mitgliedstaaten veröffentlicht werden, so erhält man in nicht akzeptabler Weise unterschiedliche Ammoniakmengen je Tier und Jahr. So reicht etwa im Jahr 2007 die Spannbreite bei Milchkühen von rd. 10 kg NH3 je Kuh und Jahr in Spanien bis rd. 63 kg NH3 je Kuh und Jahr in Luxemburg.