832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007
Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Frauen und Jugend, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, 4 und 5 (§§ 34h und 39a EStG)
In Artikel 1 sind die Nummern 1 Buchstabe a und b, 4 und 5 zu streichen.
Begründung
In der Begründung des Gesetzentwurfs ist bereits ausgeführt, dass eine Steuerermäßigung für Tätigkeiten, aus denen der Steuerpflichtige keine Einkünfte erzielt, eine Durchbrechung des Einkommensteuersystems darstellt. Eine Durchbrechung kann insbesondere nicht durch die Tatsache gerechtfertigt werden, dass Vergütungen für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft nach § 3 Nr. 26 EStG steuerlich begünstigt sind.
Eine Durchbrechung des Steuersystems ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn eine anderweitige Förderung nicht möglich wäre. Die Förderung des § 34h EStG ließe sich jedoch durch eine direkte Finanzhilfe außerhalb des Einkommensteuerrechts zielgenauer und wirksamer erreichen. Dadurch würden auch die ehrenamtlich Tätigen erfasst, deren Einkünfte unterhalb der Besteuerungsgrenze liegen (z.B. Rentner, Jugendliche und Erwerbslose, die sich für alte, kranke und behinderte Menschen einsetzen) und deshalb von der Förderung des § 34h EStG ausgeschlossen sind.
Die Regelung des § 34h EStG ist zudem kaum administrierbar. Für die Finanzämter ist es insbesondere nahezu unmöglich zu überprüfen, ob die Zeitgrenze von mindestens 20 Stunden monatlich erfüllt wurde. Hierdurch besteht eine erhebliche Missbrauchsgefahr.
Von der beabsichtigten Regelung werden zudem eine Reihe anderer, ebenso bedeutsamer ehrenamtlicher Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Jugend- und Altenhilfe, der Wohlfahrtspflege oder der Kinderbetreuung und -erziehung nicht erfasst. Insofern müsste unter Berufung auf die Begünstigung mit weiteren Forderungen aus dem sozialen Bereich gerechnet werden.
Die Änderungen zu Artikel 1 Nr. 1 und 5 stellen Folgeänderungen dar. bei Annahme entfällt Ziff. 13
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 12a - neu - und Nummer 26 Satz 1 EStG)
In Artikel 1 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- "2. § 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Die ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung sollte in den Gesetzentwurf zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einbezogen werden.
Förderungswürdigen Gemeinsinn beweisen die zahlreichen Bürgerinnen und Bürger, die als ehrenamtliche Mitglieder in den kommunalen Körperschaften mitwirken. Sie erhalten zwar regelmäßig eine finanzielle Entschädigung; auf diese ist in vielen Fällen aber Einkommensteuer zu entrichten. Dies stößt bei den Betroffenen zunehmend auf Unverständnis und erschwert es, engagierte Bürgerinnen und Bürger zu finden, die bereit sind, sich den insbesondere hohen zeitlichen Belastungen eines derartigen Ehrenamtes auszusetzen. Die Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Vertretern in den kommunalen Gremien belegt dies eindrucksvoll.
Angesichts der großen Bedeutung der kommunalen Vertretungen für unser Land ist es erforderlich, diese ehrenamtlichen Tätigkeiten in die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements einzubeziehen.
Die Höhe der Steuerbefreiung ist so gewählt, dass den "einfachen" Mitgliedern in kommunalen Vertretungen die ihnen zustehende Entschädigung ohne steuerliche Belastung gezahlt werden kann.
* vorbehaltlich Ziffer 3 bzw. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)
Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
- "2. § 3 Nr. 26 wird wie folgt gefasst:
"26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 600 Euro im Jahr. Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag auf 2 400 Euro. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;""
bei Annahme entfällt Ziff. 4
Begründung
Zu § 3 Nr. 26 insgesamt (mit Ausnahme des in Satz 2 genannten Betrages von 2 400 Euro zur Übungsleiterpauschale):
Die so genannte Übungsleiterpauschale soll auf sämtliche gemeinnützige Tätigkeiten erweitert werden. Auch für diesen Bereich soll eine steuerfreie Aufwandspauschale eingeführt werden, allerdings mit einem reduzierten Betrag von 600 Euro jährlich. Steuerfrei blieben damit künftig auch Einnahmen aus bisher nicht erfassten gemeinnützigen Tätigkeiten (z.B. die Aufwandsentschädigung von Vereinsvorständen, Feuerwehrgerätewarten [und ehrenamtlichen Betreuern nach § 1835a BGB] *) ). Der Verein könnte künftig für den Aufwand, der der betreffenden Person infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht, eine steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 600 Euro jährlich zahlen. Der tatsächliche Aufwand müsste nicht mehr mittels Belegen und Aufzeichnungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden (Bürokratieabbau). Die Übungsleiterpauschale und die allgemeine Aufwandspauschale von 600 Euro (neu) können nicht kumulativ in Anspruch genommen werden.
Zur Erhöhung der Übungsleiterpauschale auf 2 400 Euro in Satz 2: Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bisher Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 1 848 Euro steuerfrei. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung auf 2 100 Euro erfolgt lediglich eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Um zu einer "echten" Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu kommen, sollte die Übungsleiterpauschale auf 2 400 Euro erhöht werden.
4. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG) Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
- "2. § 3 Nr. 26 wird wie folgt gefasst:
"Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 600 Euro im Jahr. Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen erhöht sich der in Satz 1 genannte Betrag auf 2 100 Euro. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;""
*) [ ] entfällt bei Annahme von Ziffer 6
entfällt bei Annahme von Ziff. 3
Begründung
Die so genannte Übungsleiterpauschale soll auf sämtliche gemeinnützige Tätigkeiten erweitert werden. Auch für diesen Bereich soll eine steuerfreie Aufwandspauschale eingeführt werden, allerdings mit einem reduzierten Betrag von 600 Euro jährlich. Steuerfrei blieben damit künftig auch Einnahmen aus bisher nicht erfassten gemeinnützigen Tätigkeiten (z.B. die Aufwandsentschädigung von Vereinsvorständen, Feuerwehrgerätewarten [und ehrenamtlichen Betreuern nach § 1835a BGB] *) ). Der Verein könnte künftig für den Aufwand, der der betreffenden Person infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht, eine steuerfreie Aufwandspauschale von bis zu 600 Euro jährlich zahlen. Der tatsächliche Aufwand müsste nicht mehr mittels Belegen und Aufzeichnungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden (Bürokratieabbau). Die Übungsleiterpauschale von künftig 2 100 Euro und die allgemeine Aufwandspauschale von 600 Euro (neu) können nicht kumulativ in Anspruch genommen werden.
5. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG, wonach die Einnahmen aus nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerfrei sind, mit einer wettbewerbsneutralen Gestaltung des Steuerrechts in Einklang zu bringen ist.
*) [ ] entfällt bei Annahme von Ziffer 6
Begründung
Die geltende Regelung schließt die steuerliche Gleichbehandlung nebenberuflicher Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienste oder im Auftrag von Trägern privater Pflegeeinrichtungen aus.
Die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen findet aufgrund der Etablierung der Pflegeversicherung nicht mehr allein im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke statt. In gleicher Weise wird diese Pflegetätigkeit auch bei Trägern privater Pflegeeinrichtungen ausgeübt.
Die Verringerung der Einkommensteuerlast für diejenigen, die für eine der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Körperschaften tätig sind, benachteiligt die privaten Pflegeeinrichtungen.
Sofern gemeinnützige Träger der Altenpflege auch das bürgerschaftliche Engagement durch nebenberufliche Pflege und Betreuung fördern, haben sie die Möglichkeit, diesen Personen eine steuerfreie Entlohnung zu zahlen. Privaten Trägern ist diese Möglichkeit versagt; dadurch kommt es für diese zu einer für den Wettbewerb nachteiligen Gewinnung bzw. Einsatzmöglichkeit bürgerschaftlich engagierter Menschen im Vor- und Umfeld der Pflege.
6. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26a - neu - EStG)
Artikel 1 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen:
- "2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 26 Satz 1 ... (weiter wie Gesetzentwurf) *)
- b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a eingefügt:
"26a. Aufwandsentschädigungen, die nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ehrenamtliche rechtliche Betreuer gezahlt werden, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend." "
*) vorbehaltlich Ziffer 3 bzw. 4
Begründung
Das ehrenamtliche Betreuungswesen nimmt in der Gesellschaft in Anbetracht der demografischen Entwicklung eine wachsende überobligatorische Funktion ein. Betreuerinnen und Betreuer übernehmen dieses Ehrenamt häufig auch ohne mit der zu betreuenden Person in einem familiären Verhältnis zu stehen und nicht selten auch gleichzeitig in mehreren Fällen. An diesem ehrenamtlichen Einsatz besteht im Blick auf das dabei regelmäßig zu beobachtende persönliche Engagement der Betreuerinnen und Betreuer, jedoch auch unter fiskalischen Gesichtspunkten ein besonderes öffentliches Interesse.
Die Betreuungstätigkeit ist nach dem seinerzeitigen gesetzgeberischen Willen nicht vom Übungsleiterfreibetrag umfasst, so dass die rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer von der Anhebung des Freibetrages nicht profitieren. Im Rahmen der steuerlichen Begünstigung kommt es gemessen an der Bedeutung des ehrenamtlichen Engagements, welches durch dieses Gesetz gestärkt werden soll, zu einem Gerechtigkeitsgefälle, wenn z.B. der Übungsleiter in einem Sportverein (künftig) bis zu 2 100 Euro steuerfrei einnehmen kann, der ehrenamtliche rechtliche Betreuer dagegen die Aufwandspauschale versteuern muss.
Die vorgeschlagene Änderung verhindert, dass das Gerechtigkeitsgefälle mit der vorgesehenen Anhebung der Übungsleiterpauschale insoweit weiter ausgebaut wird. Das wäre auch im Interesse der Länderhaushalte. Denn ansonsten wäre zu befürchten, dass die Bereitschaft zur Übernahme ehrenamtlicher Betreuungen zurückgeht. Das würde wiederum einen verstärkten Einsatz von Berufsbetreuern erfordern und die ohnehin stetig steigenden Ausgaben der Länder in Betreuungsangelegenheiten weiter erhöhen.
Von der Begünstigung betroffen sind alle rechtlichen Betreuer, unabhängig davon, ob die Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person gezahlt wird oder ob die Staatskasse dafür aufkommt.
Eine unmittelbare Aufnahme des ehrenamtlichen rechtlichen Betreuers in § 3 Nr. 26 EStG scheitert daran, dass die Betreuungsleistung nicht im Dienst oder Auftrag des Vormundschaftsgerichts, sondern unmittelbar gegenüber der betreuten Person erbracht wird. Andererseits ergibt sich eine gewisse Nähe zu § 3 Nr. 26 EStG durch die Einwilligung und Genehmigung, die der Betreuer beim Vormundschaftsgericht einholen muss, und dadurch, dass er dessen Kontrolle unterliegt. Das rechtfertigt es, die Steuerbefreiung eng an § 3 Nr. 26 EStG zu koppeln.
7. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitgleich mit der Anhebung des Übungsleiterfreibetrages den neuen Betrag in § 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz auch in § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen und in Abschnitt 13 Abs. 3 Lohnsteuerrichtlinien (zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG) einzuführen.
bei Annahme entfällt Ziff. 8
Begründung
Der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag stimmt z. Zt. mit dem steuerfreien Mindestbetrag der Drittelregelung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG und dem Grenzbetrag nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen überein. Wenn mit dem Gesetzentwurf der Übungsleiterfreibetrag angehoben wird, sollten auch die beiden anderen Grenzwerte zeitgleich angehoben werden.
8. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG) *)
Der Bundesrat unterstützt die Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von 1 848 Euro auf 2 100 Euro im Jahr, erwartet aber eine entsprechende Anpassung des Mindest-Steuerfreibetrags in R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR für die nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten.
In den Sätzen 4 und 8 der R 13 Abs. 3 LStR ist dementsprechend die Zahl "154" durch die Zahl "175" zu ersetzen.
Begründung
Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG umfasst nur einen relativ engen Kreis nebenberuflich ausgeübter ehrenamtlicher Tätigkeiten, insbesondere pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten z.B. als Übungsleiter in Vereinen. Mindestens ebenso förderungswürdig erscheinen jedoch viele ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich, angefangen von Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen und der Freiwilligen Feuerwehren bis zu ehrenamtlichen Landschaftspflegern, Naturschutzbeauftragten, Kreisjägermeistern und Gemeindebüchereileitern.
Die meisten dieser im kommunalen Bereich ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG, weil sie nicht pädagogisch ausgerichtet sind. Für diesen Personenkreis kommt somit lediglich die Steuerbefreiung ihrer - oft geringen - Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Betracht. Zur Vereinfachung enthält R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR eine Regelung, nach der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindestens in Höhe von monatlich 154 Euro steuerfrei belassen werden können.
Dieser Mindestbetrag ist erstmals im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eingeführt worden mit dem Ziel, die unter die oben genannten Steuerbefreiungen fallenden verschiedenen ehrenamtlichen Tätigkeiten insoweit steuerlich gleichzustellen.
Um diesen Gleichklang beizubehalten, sollte R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR im Rahmen der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 dahingehend geändert werden, dass entsprechend der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG auf 2 100 Euro im Jahr der nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR steuerfrei bleibende Mindestbetrag von bisher monatlich 154 Euro auf monatlich 175 Euro angehoben wird. Für die Anhebung sprechen im Übrigen dieselben Erwägungen, die in der Gesetzesbegründung für die Anhebung der Übungsleiterpauschale genannt werden: verstärkter Anreiz für bürgerschaftliches Engagement, Abbau bürokratischer Hemmnisse sowohl für den ehrenamtlich Engagierten als auch auf der Seite der zahlenden Stellen, Freistellung von der Sozialversicherungspflicht.
Da die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 erstmals ab 01.01.2008 in Kraft treten sollen, sollte - zeitgleich mit der Anhebung des Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG - eine entsprechende Vorgriffsregelung bereits zum 01.01.2007 durch ein BMF-Schreiben erfolgen.
Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG von Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Volksvertretungen bestehen - grundsätzlich über die vorstehenden Beträge hinausgehende - Sonderregelungen, die auf Beschlüssen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beruhen. In diesen bundeseinheitlichen Erlassen wird ausdrücklich klargestellt, dass die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder, sollten sie in bestimmten Fällen niedriger ausfallen, mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR genannten Betrags von 154 Euro monatlich steuerfrei bleiben. Diese Erlasse sind dahingehend zu ändern, dass mit Wirkung vom 01.01.2007 an die Stelle des Betrags von 154 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro monatlich tritt.
Bei den Änderungen in R 13 Abs. 3 Sätze 4 und 8 LStR handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
*) Ziffer 8 ist bei Annahme von Ziffer 3 redaktionell anzupassen.
entfällt bei Annahme von Ziff. 7
9. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und b (§ 10b Abs. 1 und 1a EStG) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) Artikel 4 Nr. 1 ( § 9 Abs. 5 GewStG) Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 AO)
- a) Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe a sind in § 10b Abs. 1 Satz 1 die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- bb) In Buchstabe b sind in § 10b Abs. 1a Satz 1 nach dem Wort "Spenden" die Wörter "im Sinne des Absatzes 1" einzufügen.
- b) In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- c) In Artikel 4 Nr. 1 ist § 9 Nr. 5 wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 1 sind die Wörter "im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung" durch die Wörter "im Sinne der §§ 52 Abs. 2, 53 und 54 der Abgabenordnung" zu ersetzen.
- bb) In Satz 3 sind nach dem Wort "Spenden" die Wörter "im Sinne des Satzes 1" einzufügen.
- d) In Artikel 5 Nr. 1 sind in § 52 Abs. 2
- aa) im Einleitungssatz nach dem Wort "sind" das Wort "insbesondere" einzufügen und
- bb) die Nummer 25 zu streichen.
bei Annahme entfällt Ziff. 20
Begründung
Zu Buchstabe d
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen abschließenden Katalog der steuerbegünstigten Zwecke vor. Dieser soll sowohl für die Spendenbegünstigung als auch für die Gemeinnützigkeit gelten. Bisher war die Aufzählung für den Bereich der Gemeinnützigkeit nicht abschließend. Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Neuregelung kann hier in bestimmten Fällen zu einer Schlechterstellung führen (z.B. Förderung des Siedlungswesens, Menschenrechtsarbeit, Förderung von Weltanschauungen). Eine abschließende Regelung würde bei gemeinnützigen Vereinen, deren Zweck in dem neuen Katalog nicht genannt ist, zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
Die steuerbegünstigten Zwecke sollen für den Bereich der Gemeinnützigkeit auch künftig nicht abschließend gesetzlich geregelt werden. Nur so besteht die Möglichkeit, auf gesellschafts- und sozialpolitische Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Eine Schlechterstellung gegenüber dem bisher geltenden Recht darf nicht erfolgen.
Das in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO genannte bürgerschaftliche Engagement ist kein eigener Zweck und knüpft seinerseits an die Definitionen der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke an. Die Regelung ist entbehrlich und damit überflüssig.
Zu Buchstaben a bis c
Die Umformulierung in den Artikeln 2, 3 und 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass es für die Spendenbegünstigung bei der schon bisher geltenden abschließenden Regelung bleiben soll.
10. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a KStG) Artikel 4 Nr. 1(§ 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG)
- a) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" zu ersetzen.
- b) In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" zu ersetzen.
- c) In Artikel 4 Nr. 1 ist in § 9 Abs. 5 Satz 1 die Angabe "20 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" zu ersetzen.
Begründung
Der vorgesehene Höchstbetrag für den Spendenabzug von 20 v.H. wäre nicht nur doppelt so hoch wie der aktuell geltende Spendenhöchstbetrag für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke, er wäre sogar viermal so hoch wie der aktuell geltende Höchstbetrag für kirchliche, religiöse und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke. Angesichts des allseits geforderten Abbaus steuerlicher Subventionen wäre eine maßvolle Anhebung durch die Vereinheitlichung der Höchstsätze auf 10 v.H. akzeptabel und wünschenswert, weil sie auch zur Vereinfachung des Spendenrechts beiträgt. Sie führt zu erheblichen Erleichterungen und vermindert die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Förderzwecken. Der einheitliche Höchstsatz für den Spendenabzug gewährleistet zudem, dass Körperschaften, die sowohl Zwecke fördern, die bisher bis zum allgemeinen Höchstbetrag von 5 v.H. begünstigt sind, als auch solche Zwecke, die bis zum erhöhten Höchstbetrag von 10 v.H. begünstigt sind, die einzelnen Bereiche nicht mehr organisatorisch und buchhalterisch trennen müssen.
11. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 nach Satz 2 EStG) Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 2 KStG) Artikel 4 Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 nach Satz 5 GewStG)
- a) In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a ist in § 10b Abs. 1 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Die Gewährung von Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung steht dem Abzug von Mitgliedsbeiträgen nicht entgegen, es sei denn, die Mitgliedschaft zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Vergünstigungen ab."
- b) In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a ist in § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:
"Die Gewährung von Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung steht dem Abzug von Mitgliedsbeiträgen nicht entgegen, es sei denn, die Mitgliedschaft zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Vergünstigungen ab."
- c) In Artikel 4 Nr. 1 ist in § 9 Nr. 5 nach Satz 5 folgender Satz einzufügen:
"Die Gewährung von Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung steht dem Abzug von Mitgliedsbeiträgen nicht entgegen, es sei denn, die Mitgliedschaft zielt im Wesentlichen auf die Erlangung der Vergünstigungen ab."
Begründung
Die in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung hinsichtlich der steuerlichen Unschädlichkeit der Gewährung von Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung (z.B. Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen für Mitglieder) bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Zudem soll die Gewährung von Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung nicht nur bei Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen unschädlich sein, sondern auch bei Körperschaften zur Förderung anderer gemeinnütziger Einrichtungen (z.B. Bildungseinrichtungen). Eine Beschränkung dieser Regelung auf den Kulturbereich ist nicht gerechtfertigt, weil das Erfordernis der "Unentgeltlichkeit" auch in anderen Bereichen dem Abzug von Mitgliedsbeiträgen entgegensteht, wenn Vergünstigungen einer geförderten Einrichtung gewährt werden (z.B. Förderung der Volksbildung).
Zudem birgt der Vorschlag der Bundesregierung erhebliche Missbrauchsgefahren (z.B. Theater- bzw. Opernkarten). Um diesen Missbrauch zu vermeiden, soll der steuerliche Abzug dann nicht möglich sein, wenn die Mitgliedschaft im Wesentlichen auf die Erlangung der Vergünstigungen abzielt. bei Annahme entfällt Ziff. 14
12. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG)
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a sind in § 10b Abs. 1 Satz 3 die Wörter "oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können" durch die Wörter "oder die den um die Beträge nach §§ 10 Abs. 3 und 4, 10c und 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen" zu ersetzen.
Begründung
Die im Gesetzentwurf bisher vorgeschlagene Formulierung der zweiten Alternative eines Spendenvortrags ist nicht eindeutig. Neben der Möglichkeit, Zuwendungsbeträge vorzutragen, wenn die abziehbare Zuwendungen die in § 10b Abs. 1 S. 1 EStG genannten Höchstbeträge überschreiten, soll eine Vortragsmöglichkeit auch dann in Betracht kommen, wenn ein Abzug der Zuwendung im Veranlagungszeitraum der Zahlung zu einem negativen Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) führen würde.
Nach der vorgesehenen gesetzlichen Formulierung bleibt unbestimmt, wann eine Zuwendung steuerlich "berücksichtigt" wurde. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollte eine verdeutlichende Formulierung gewählt werden. Steuerlich berücksichtigt sollen danach alle abziehbaren Zuwendungen sein, die das Einkommen bis auf 0 Euro mindern. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte sind dabei zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 sowie § 10c EStG abzuziehen.
Anschließend mindern die abziehbaren Zuwendungen den verbleibenden Restbetrag bis auf 0 Euro. Die darüber hinausgehenden abziehbaren Zuwendungen sind nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG vorzutragen. Die Regelung der Abzugsreihenfolge innerhalb der Sonderausgaben entspricht einem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
13. Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 34h Satz 3 - neu - EStG)
In Artikel 1 Nr. 4 ist dem § 34h folgender Satz anzufügen:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für ehrenamtliche Kräfte der Hilfeleistungs- und Gefahrenabwehrsysteme entsprechend."
entfällt bei Annahme von Ziff. 1
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einen neuen Abzug von der Steuerschuld für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich in Höhe von 300 Euro vor. Voraussetzung dieses Abzugs ist, dass monatlich 20 Zeitstunden im Dienst einer gemeinnützigen Organisation freiwillig und unentgeltlich alte, kranke oder behinderte Menschen betreut werden.
Der Kreis der von der vorgeschlagenen Regelung begünstigten Personen soll durch den Änderungsvorschlag auf ehrenamtliche Kräfte des Hilfeleistungs- und Gefahrenabwehrsystems ausgeweitet werden. Es erfolgt dabei keine Unterscheidung der Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit nach Organisationszugehörigkeit in den Gefahrenabwehrsystemen (Gleichbehandlung ehrenamtlich tätiger Angehöriger insbesondere z.B. von Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW).
Der von der Bundesregierung vorgesehene notwendige durchschnittliche monatliche Zeitaufwand von mindestens 20 Stunden wird beibehalten.
14. Zu Artikel 2 Nr. 1 und 3 (§ 48 EStDV)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, dass künftig Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch bei Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderten Einrichtungen abziehbar sein sollen, durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen gesichert sind.
Im Übrigen hält der Bundesrat eine derartige Regelung nicht für sachgerecht, da sie den Spendenabzug in seinen Grundlagen (Unentgeltlichkeit) in Frage stellt. Die Regelung ist zudem missbrauchsanfällig und trägt daher nicht zur Rechtsund Verwaltungsvereinfachung bei.
15. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStDV)
In Artikel 2 Nr. 2 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- "a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden ... (weiter wie Gesetzentwurf)
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "100 Euro" durch die Angabe "200 Euro" ersetzt.""
entfällt bei Annahme von Ziff. 11
Begründung
Eine Zuwendung ist grundsätzlich steuerlich nur abzugsfähig, wenn eine vom Zuwendungsempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorliegt. Bei Zuwendungen bis 100 Euro genügt nach geltendem Recht aus Vereinfachungsgründen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Die Verdoppelung der Betragsgrenze von 100 Euro auf 200 Euro führt zu einer Verringerung des bürokratischen Aufwands.
16. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3a - neu -, 3b - neu - KStG) Artikel 4 Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG)
- a) In Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 9 Abs. 1 Nr. 2 nach Satz 3 folgende Sätze einzufügen:
"Spenden im Sinne des Satzes 1 in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 750 000 Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Satz 1 abgezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 4 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden."
- b) In Artikel 4 Nr. 1 ist § 9 Nr. 5 Satz 3 wie folgt zu fassen:
"Spenden im Sinne des Satzes 1 in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen auf Antrag bis zu einem Betrag von 750 000 Euro neben den als Kürzung nach Satz 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach Satz 1 zulässigen Umfang hinaus abgezogen werden."
Begründung
Die Regelung für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung soll künftig sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich auch für Kapitalgesellschaften gelten. Damit wird für Unternehmen ein Anreiz geschaffen, vermehrt Stiftungen zu fördern und Zuwendungen in deren Vermögensstock zu tätigen.
[Es entstehen bundesweit Steuermindereinnahmen in der Größenordnung von 10 Mio. Euro im ersten Jahr der vollen Wirksamkeit.]
17. Zu Artikel 3 Nr. 1a - neu - (§ 13 Abs. 5 Satz 2 - neu - KStG)
In Artikel 3 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:
- "1a. Dem § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 9 Satz 1 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 9 Satz 2 ganz oder teilweise aufgibt oder Einzelwirtschaftsgüter aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 9 Satz 2 entnimmt und die Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) danach dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder einem Zweckbetrieb im Sinne der §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung der steuerbegünstigten Körperschaft dienen.""
Begründung
Die bisher im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der steuerbegünstigten Körperschaft genutzten Wirtschaftsgüter dienen bei einer Überführung in deren ideellen Bereich letztlich der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Es ist daher sachgerecht, für diese Fälle die Buchwertfortführung und damit die Erfolgsneutralität vorzusehen. Damit wird eine Belastung der steuerbegünstigten Körperschaften mit Ertragsteuern vermieden, die mangels Gegenleistung - bei Entnahme bzw. Betriebsaufgabe - letztlich aus der Substanz geleistet werden müsste.
18. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
In Artikel 5 Nr. 1 ist § 52 Abs. 2 Nr. 5 wie folgt zu fassen:
- "5. die Förderung der Kunst und der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten;
- a) die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen ein;
- b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;"
Begründung
Der Gesetzentwurf enthält keine differenzierte Regelung, was als Förderung der Kunst und Kultur anzusehen ist. Die Begriffe Kunst und Kultur können sehr weit ausgelegt werden. Nach der Gesetzesbegründung ist in diesem Bereich weder eine Ausweitung noch eine Begrenzung des steuerlichen Spendenabzugs beabsichtigt. Eine Begrenzung der gemeinnützigen und damit spendenbegünstigten Zwecke soll danach durch eine Aufnahme der bisherigen einschränkenden Regelungen der Nr. 3 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in den Anwendungserlass zur AO (AEAO) erfolgen.
Die sehr weitreichende Gesetzesformulierung in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO-E kann nur schwer durch eine einfache Verwaltungsanweisung in einer dem bisherigen Recht vergleichbaren Weise eingeschränkt werden. Bisher haben die Beschränkungen im Bereich des Spendenrechts durch ihre Nennung in der EStDV den Charakter einer bindenden Rechtsnorm. Um Rechtssicherheit zu schaffen und Rechtskontinuität zu gewährleisten, werden die betreffenden Ausführungen aus Nr. 3 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in den neu gefassten § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO-E übernommen.
Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung, keine Ausweitung der Spendenabzugs vornehmen zu wollen, könnte das Fehlen der Erläuterungen, was unter der Förderung der Kunst und der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten zu verstehen ist, in der Weise interpretiert werden, dass der Gesetzgeber an den Einschränkungen nicht mehr festhält.
19. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO)
In Artikel 5 Nr. 1 ist § 52 Abs. 2 Nr. 13 wie folgt zu fassen:
- 13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;
Begründung
Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ist derzeit nach Nr. 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV nur begünstigt, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden. Der Gesetzentwurf enthält die vorgenannten Einschränkungen in § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO-E nicht.
Zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen und einer Ausdehnung der förderungswürdigen Zwecke wird die bisherige Formulierung aus Nr. 10 des Abschnitts A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV übernommen. Das Fehlen der einschränkenden Formulierungen in der Fassung des § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO-E gegenüber der geltenden Norm könnte demgegenüber in der Weise ausgelegt wird, der Gesetzgeber wolle an den Einschränkungen nicht mehr festhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
20. Zu Artikel 5 Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO)
In Artikel 5 Nr. 1 ist § 52 Abs. 2 Nr. 25 wie folgt zu fassen:
- 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, soweit sie den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht entgegensteht.
Begründung
Der Regierungsentwurf sieht bei der Änderung der Gemeinnützigkeitstatbestände in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO den Tatbestand der "Förderung des bürgerschaftlichen Engagements" vor. Die sich unmittelbar anschließende Beschränkung "auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke" bleibt jedoch bedauerlicherweise der alten Systematik verhaftet. An der bisherigen Praxis würde sich daher nichts zugunsten der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ändern. Dies würde nach wie vor viele Vereine treffen, die in ihren Satzungen als Vereinsziel gerne die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements ausweisen würden, dafür aber keine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzämter erhalten.
Um hier lange Zeit beklagte Missstände zu beseitigen, sollte die Novellierung des § 52 Abs. 2 AO die Förderung allein des bürgerschaftlichen Engagements als gemeinnützigen Zweck aufnehmen, ohne dies an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Allein ein Engagement außerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung soll einen steuerbegünstigten Zweck ausschließen, um einem potentiellen Missbrauch des gemeinnützigen Zwecks für rechtsextreme und andere, nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Aktivitäten vorzubeugen.
Die bestehenden Zwecke der Abgabenordnung decken zwar große Bereiche des Engagements ab, sind aber nicht in der Lage, die bereichsübergreifenden Aktivitäten gemeinnütziger Organisationen abzubilden und deren Gemeinnützigkeit zu begründen. So existieren für Infrastruktureinrichtungen (z.B. örtliche Anlaufstellen für Bürgerengagement) oder Netzwerke des bürgerschaftlichen Engagements - z.B. Landesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (BE) mit kommunalen Netzwerken und Arbeitsgemeinschaft Bürgerschaftliches Engagement/Seniorengenossenschaften (ARBES) - nach wie vor erhebliche Probleme, die volle spendenrechtlich wirksame Gemeinnützigkeit mit Bezug auf die Hauptanliegen ihrer Statuten und Satzungen zu erreichen (z.B. Bildungsarbeit der ARBES über sogenannte Regionaltage für die Mitgliedsinitiativen, nicht jedoch z.B. für die Anerkennung und Würdigung der BE-Akteure durch einen Dankeschöntag; auch nicht die reine Vermittlung von engagierten Menschen in ein Angebot).
Neben dem klaren Bekenntnis zu einem bürgerschaftlichen Engagement als Selbstzweck bewirkt die vorgeschlagene Änderung vor allem eine Deregulierung. Im Ergebnis ist voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte zu rechnen, da die betreffenden Körperschaften in aller Regel auch bislang, allerdings mit erheblich höherem Verwaltungsaufwand, einen steuerbegünstigten Zweck nachweisen konnten.
entfällt bei Annahme von Ziff. 9
21. Zu Artikel 5 Nr. 1a - neu - (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO)
In Artikel 5 ist nach Nummer 1 folgende Nummer1a einzufügen:
Begründung
Eine gemeinnützige Körperschaft muss ihre Mittel zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Eine zeitnahe Verwendung ist nach geltendem Recht gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem Jahr nach ihrer Vereinnahmung für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Diese Frist zur zeitnahen Mittelverwendung soll auf zwei Jahre ausgeweitet werden. Dadurch wird es möglich, Vereinsvermögen flexibler und sinnvoller einzusetzen.
22. Zu Artikel 5 Nr. 3a - neu - (§ 63 Abs. 3 AO)
In Artikel 5 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:
- "3a. § 63 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Nachweis über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen) zu führen.""
Begründung
Mit der Neufassung des § 63 Abs. 3 AO wird die Nachweisführung zur tatsächlichen Geschäftsführung in der Weise konkretisiert, dass sowohl für die steuerbegünstigten Körperschaften als auch für die Finanzverwaltung die Art und Weise der Nachweisführung verbindlich geregelt wird. Eine Ausweitung der Aufzeichungs-, Nachweis- oder Erklärungspflichten gegenüber der bisherigen Rechtslage ist hiermit nicht verbunden.
23. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 (§ 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO) Artikel 7 ( § 23a Abs. 2 UStG)
- a) Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 4 ist die Angabe "35 000 Euro" durch die Angabe "40 000 Euro" zu ersetzen.
- bb) In Nummer 5 ist die Angabe "35 000 Euro" durch die Angabe "40 000 Euro" zu ersetzen.
- b) In Artikel 7 ist die Angabe "35 000 Euro" durch die Angabe "40 000 Euro" zu ersetzen.
Begründung
Nach § 64 Abs. 3, § 67a Abs. 1 AO bzw. § 23a Abs. 2 UStG werden KSt, GewSt und USt von gemeinnützigen Vereinen bzw. bei sportlichen Veranstaltungen nicht erhoben, wenn die Einnahmen des Vereins aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt nicht mehr als 30 678 Euro im Jahr betragen (Besteuerungsgrenze). Nur bei höheren Einnahmen muss der Gewinn im Einzelnen ermittelt werden. Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung auf 35 000 Euro erfolgt lediglich eine Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten. Um zu einer "echten" Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zu kommen, sollte die Besteuerungsgrenze auf 40 000 Euro erhöht werden.
bei Annahme entfällt Ziff. 24
24. Zu Artikel 5 Nr. 4 und 5 (§ 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
- "4. § 64 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35 000 Euro im Durchschnitt der letzten drei Jahre, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Satz 1 gilt nicht, wenn der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn des Veranlagungsjahres 40 000 Euro übersteigt.""
- b) Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
- "5. § 67a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35 000 Euro im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn des Veranlagungsjahres 40 000 Euro übersteigt. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.""
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften von 30 678 Euro auf 35 000 Euro Einnahmen im Jahr vor.
Diese Grenze soll flexibilisiert werden. Die einmalige Überschreitung der Einnahmegrenze soll nicht mehr zur Steuerpflicht führen. Nur wenn die Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Durchschnitt der letzten drei Jahre über der Einnahmengrenze liegen, wird die Steuerpflicht ausgelöst. Somit können einmalige Schwankungen - wie z.B. durch ein Jubiläumsfest - abgefedert werden. Um größere Wettbewerbsverzerrungen gegenüber beispielsweise der gewerblichen Gastronomie zu vermeiden, darf allerdings der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn des Veranlagungsjahres 40 000 Euro nicht übersteigen. Wird diese Gewinngrenze im Veranlagungsjahr überschritten, unterliegen die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen auch dann der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen im Drei-Jahres-Durchschnitt 35 000 Euro nicht überschreiten.
entfällt bei Annahme von Ziff. 23
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht auch die entsprechende Anhebung der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 30 678 Euro auf 35 000 Euro Einnahmen im Jahr vor.
Auch diese Grenze soll entsprechend flexibilisiert werden. Nur wenn die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Durchschnitt der letzten drei Jahre über der Einnahmengrenze liegen, ist ein Zweckbetrieb i.S.v. § 67a Abs. 1 AO nicht gegeben. Der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn des Veranlagungsjahres darf auch hier nicht 40 000 Euro übersteigen. Wird diese Gewinngrenze im Veranlagungsjahr überschritten, ist kein Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 1 AO mehr gegeben, auch wenn die Einnahmen im Drei-Jahres-Durchschnitt 35 000 Euro nicht überschreiten.
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und den Deutschen Bundestag, zeitnah eine angemessene Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht umzusetzen. Dazu bedarf es einer Änderung in § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dergestalt, dass als Beschäftigung nicht die Wahrnehmung von Ehrenämtern gilt.
Begründung
Die angemessene Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht verfolgt die gleiche Zielsetzung wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung; eine deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für ein bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt ist notwendig, um Schaden von der Ehrenamtskultur der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.