Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 17. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/4878 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts Drucksachen 015/4321, 015/4487 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Schiffshypotheken gilt Satz 1 entsprechend."
- bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- b) § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der. Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute" durch die Wörter "Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten" ersetzt.
- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Begrenzung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 ist insoweit nicht anzuwenden."
- cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- dd) In Satz 4 werden die Wörter "Dabei dürfen Schuldverschreibungen" durch die Wörter "Schuldverschreibungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 dürfen" ersetzt.
- c) In § 7 Abs. 2 Satz 4 werden vor den Wörtern "gestanden hat" die Wörter "innerhalb der vorausgegangenen drei Jahre" eingefügt.
- d) In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Wirtschaftsraum" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Schweiz" die Wörter " in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Kanada oder in Japan" eingefügt.
- e) In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "Das bebaute Beleihungsobjekt muss" durch die Wörter "Auf dem Grundstück aufstehende Gebäude müssen" und das Wort "Beleihungswertes" durch das Wort "Bauwertes" ersetzt.
- f) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Beginn der Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der zur Deckung benutzte Betrag mindestens um den Teil der Tilgung zu mindern, der bei getrennten Darlehensverträgen und entsprechenden Einzelhypotheken auf den zur Deckung benutzten Teil entfallen würde.
- bb) In Absatz 2 wird das Wort "Tilgung" durch die Wörter "Amortisation des zur Deckung benutzten Teils der Hypothek" und die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt sowie nach dem Wort "Beschaffenheit" die Wörter "und der nachhaltigen Merkmale" eingefügt.
- g) § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "12 Prozent" durch die Angabe 10 Prozent" und die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, werden nach dem Wort "Art" die Wörter "sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist" eingefügt und wird die Angabe "gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" gestrichen.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
- h) § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird die Angabe "12 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" und werden die Wörter "Werte der in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Art" durch die Wörter "Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist" ersetzt und wird die Angabe "gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" gestrichen.
- i) § 22 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "fünfzehnten" durch das Wort "zwanzigsten" ersetzt.
- bb) Absatz 4 Satz l wird wie folgt gefasst:
"Die Beleihung darf höchstens eine Darlehenslaufzeit von fünfzehn Jahren umfassen und höchstens bis zum Ende des zwanzigsten Lebensjahres des Schiffes reichen, es sei denn, dass eine geringere Lebensdauer zu erwarten ist."
- j) In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "in Höhe des aktuellen Marktwertes" durch die Wörter "in Höhe von 120 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter" ersetzt.
- k) § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Angabe "12 Prozent" durch die Angabe "10 Prozent" und die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2" ersetzt, werden nach dem Wort "Art" die Wörter "sowie durch Geldforderungen gegen die Europäische Zentralbank, gegen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegen geeignete Kreditinstitute, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist" eingefügt und wird die Angabe ,;gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
- l) In § 27 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Die Pfandbriefbank darf die Werte erst nach Erwerb eines gefestigten Erfahrungswissens hinsichtlich dieser neuen Geschäfte in Deckung nehmen, bei Geschäften auf neuen Märkten im Bereich des Hypothekarkredites nicht jedoch vor Ablauf von zwei Jahren nach deren Aufnahme. Das Vorhandensein eines gefestigten Erfahrungswissens ist ausführlich schriftlich darzulegen.
- m) In § 28 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Schiffspfandbriefe sowie" die Wörter "die Zinsbindungsfristen" und nach dem Wort "Deckungsmassen" ein Komma sowie das Wort "jeweils" eingefügt.
- n) § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe c wird am Ende das Wort "und" gestrichen. bbb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"2. der Gesamtbetrag der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen auf diese Forderungen und dessen Verteilung nach Staaten entsprechend Nummer 1 Buchstabe b sowie".
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis d" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d" ersetzt.
- o) In § 30 Abs. 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Zugrundelegung des" die Wörter "zuletzt vor Insolvenzeröffnung angenommenen" durch die Wörter "bei Indeckungnahme angenommenen Wertes des Beleihungsobjektes" ersetzt.
- p) Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die in Satz 1 genannte Befristung ist nicht anzuwenden auf das Ritterschaftliches Kreditinstitut Stade und den Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheim" sehen ritterschaftlichen Kreditverein."
- q) § 45 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "das Beleihungsobjekt" werden durch die Wörter "das aufstehende Gebäude" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
Durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen, die den Pfandbriefbanken zu Beginn des 19. Juli 2005 zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grunde ungeeignet, weil das Schiff oder Schiffsbauwerk nicht in Höhe der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 versichert ist.
- r) § 46 wird wie folgt gefasst:
" §46
Beleihungsgrenze
(1) Hypotheken, die vor dem 13. Oktober 2004 in ein bei der Pfandbriefbank geführtes Deckungsregister für Hypothekenpfandbriefe eingetragen worden sind, dürfen, soweit sie nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 bis 3 entsprechen, abweichend von § 14 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2006 in Höhe von 50 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer vor dem 13. Oktober durchgeführten Wertermittlung festgesetzten Wertes zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen benutzt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sind § 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der in § 14 Abs. 1 festgelegten Beleihungsgrenze die Grenze nach Absatz 1 maßgeblich ist."
- s) Es wird folgender § 51 eingefügt:
" § 51
Getrennter Pfandbriefumlauf
Abweichend von § 4 Abs. 1 und 2 kann eine Pfandbriefbank die von ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begebenen Pfandbriefe weiter nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften decken, wenn die Pfandbriefbank diese Absicht bis spätestens zum 18. Juli 2005 bei der Bundesanstalt angezeigt hat. Bei der Anzeigefrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. In diesem Fall ist das bisherige Deckungsregister getrennt von demjenigen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu führen. Forderungen gegen inländische öffentlichrechtliche Kreditinstitute sind nur soweit zur ordentlichen Deckung geeignet, als für die Kreditinstitute eine unbeschränkte Anstaltslast oder als für die entsprechenden Verbindlichkeiten der Kreditinstitute eine Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gilt. Die Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 27 und 28 sind hinsichtlich des bisherigen Deckungsregisters nicht anzuwenden."
- t) Der bisherige § 51 wird § 52.
- u) Der bisherige § 52 wird § 53.
2. Artikel 2 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:
,3. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt."
- b) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes" durch die Angabe " § 16 Abs. 1, und 2 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt."
3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10a eingefügt:
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3408), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach den Vorschriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 genannten Staaten" gestrichen.
- b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und entsprechender Verbote oder Gebote dieser Staaten" gestrichen.
- 2. In § 15a Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
"Juristische Personen, bei denen Personen im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 Führungsaufgaben wahrnehmen, gelten ebenfalls als Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Unter Satz 2 fallen auch juristische Personen, Gesellschaften und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von einer Person im Sinne des Absatzes 2 oder des Satzes 1 kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen."
- 3. In § 20a Abs. 6 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt."
- 4. Artikel 11 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie".`
- 5. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 20 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 53" ersetzt.
- 2. In Satz 1 werden nach der Angabe " § 53" ein Komma sowie die Angabe "Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a" eingefügt.