Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 17. Februar 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/4870 - zu dem
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze angenommen.
Deutscher Bundestag Drucksache 015/4870
15. Wahlperiode 16. 02.2005
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004 beschlossene Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 16. Februar 2005
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Henning Scherf Vorsitzender
Hans-Joachim Hacker Berichterstatter
Erwin Huber Berichterstatter
Anlage Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Zu Artikel 1
(Änderung des AufenthG)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird § 15a Abs. 4 wie folgt geändert:
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: " § 9 findet keine Anwendung.
3. In Nummer 3a wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt und die Angabe "Satz 2 bis 5" gestrichen.
4. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 1 la eingefügt: "1 la. § 83 wird wie folgt geändert:
5. Nummer 18 wird aufgehoben.
Zu Artikel 6 Nr. 6a
(1 Abs: 1 Nr. 3 AsylbLG)
Artikel 6 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:
- "6a. In § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
- "3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen," "
Zu Artikel 10 Abs. 2
(Inkrafttreten)
Artikel 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.