Der Deutsche Bundestag hat in seiner 149. Sitzung am 5. März 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/17585 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen - Drucksachen 19/16428, 19/16717 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.20
Erster Durchgang: Drucksache. 576/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
- a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "die Verpflichtung zur" die Wörter "Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, wenn Tatsachen die Annahme von Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit begründen, oder zur" eingefügt.
- cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt auch, wenn die Überprüfung bereits abgeschlossen ist, jedoch Anhaltspunkte für den Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln vorlagen oder vorliegen." "
- bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e.
- cc) Nach dem neuen Buchstaben e wird folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "oder den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 beteiligten Stellen" durch die Wörter ", dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt."
- dd) Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben g und h.
- ee) Nach dem neuen Buchstaben h wird folgender Buchstabe i eingefügt:
"i) Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- ff) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe j.
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens."
- bb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen, den für die Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Luftfahrtbehörden und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind."
- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die beleihende Behörde darf Auskünfte bei der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 über dort vorliegende Erkenntnisse einholen." "
2. Artikel 5 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Buchstabe a wird folgender Buchstabe a vorangestellt:
,a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen" durch die Wörter " § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt."
- b) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.
3. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Inhaber einer Pilotenlizenz für Segelflugzeuge mit dem Ziel der Erweiterung der Lizenz auf Reisemotorsegler nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
haben vor Beginn der entsprechenden Ausbildung durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen." "
4. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
In § 6 Absatz 1 der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Nummer 5c folgende Nummer 5d eingefügt:
"5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,"."
5. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:
"Artikel 8
Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes
Artikel 1 des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt." "
2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und".
- b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 3, 4 und 5" ersetzt."
3. In Nummer 34 Buchstabe b wird in § 58 Absatz 13 Satz 1, Absatz 14 Satz 1, Absatz 15 Satz 1, Absatz 16 Satz 1, Absatz 17 Satz 2, Absatz 20 Satz 1 und Absatz 22 jeweils die Angabe "20. Februar 2020" durch die Angabe "1. September 2020" ersetzt.
4. Nummer 38 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa wird wie folgt gefasst:
"aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1, ausgenommen Blasrohre),
- a) die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt, oder
- b) die Spielzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABI. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) sind, wenn sie aa) die Anforderungen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt 1 Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und bb) die nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/48/EG erforderliche Kennzeichnung aufweisen." " "
6. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.