Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 840/00 = AE-Nr. 003779,
Drucksache 660/02 = AE-Nr. 022557,
Drucksache 588/06 (PDF) = AE-Nr. 061462,
Drucksache 589/06 (PDF) = AE-Nr. 061461 und AE-Nr. 000009
Brüssel, den 20.3.2014
COM (2014) 174 final
2014/0096 (COD)
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
BEGRÜNDUNG
1. Kontext des VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Es wird vorgeschlagen, diese Richtlinie aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen, und zwar aus folgenden Gründen: 1) Anpassung der der Kommission übertragenen Befugnisse an die neue Unterscheidung, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, 2) Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, die in der Zwischenzeit insbesondere im Lebensmittelbereich verabschiedet wurden, 3) Anpassung der Anforderungen an die Zusammensetzung der Erzeugnisse an die einschlägigen internationalen Normen des Codex Alimentarius.
- (1) Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet zwischen der der Kommission übertragenen Befugnis, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen (Artikel 290 - delegierte Rechtsakte) einerseits, und der der Kommission übertragenen Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, wenn es einheitlicher Bedingungen bedarf (Artikel 291 - Durchführungsrechtsakte) andererseits. Die Überprüfung der Bestimmungen der Richtlinie 83/417/EWG im Hinblick auf die neue Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hat gezeigt, dass die Kommission ermächtigt werden muss, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen für Nährkaseine und Nährkaseinate festgelegten technischen Definitionen und Normen zu erlassen, damit Entwicklungen bei einschlägigen internationalen Normen und der technische Fortschritt berücksichtigt werden können. Der vorliegende Vorschlag enthält eine entsprechende Ermächtigung.
- (2) Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt die Weiterentwicklung paralleler Rechtsvorschriften, insbesondere des Lebensmittelrechts. Dies betrifft insbesondere Aktualisierungen der Richtlinie 2000/13/EG1, der Verordnungen (EG) Nr. 178/20022, (EG) Nr. 882/20043, (EG) Nr. 1332/20084 und (EG) Nr. 1333/20085.
- (3) Der Codex Alimentarius hat eine internationale Norm für Nährkaseinerzeugnisse6 angenommen. In dieser Norm sind unter anderem die Grundzusammensetzung und Qualitätsfaktoren von Kaseinerzeugnissen festgelegt. Damit für alle Lebensmittelunternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt bestehen, werden die in den Anhängen festgelegten Anforderungen an die Zusammensetzung von Nährkasein und Nährkaseinaten mit dem vorliegenden Vorschlag an die Anforderungen gemäß der genannten Codex-Norm angepasst. Diese Anpassung führt zu zwei Änderungen: der Wasserhöchstgehalt von Nährkasein wird von 10 auf 12 % angehoben, und der Milchfetthöchstgehalt von Säurenährkasein wird von 2,25 auf 2 % gesenkt. Mit dieser Änderung stimmen die Anforderungen an die Zusammensetzung voll und ganz mit der internationalen Norm überein.
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
Allgemeiner Kontext
In den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird zwischen zwei Arten von Rechtsakten der Kommission unterschieden:
Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, "Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen". Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
Artikel 291 AEUV erlaubt den Mitgliedstaaten, "alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht" zu ergreifen. Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so können mit diesen Rechtsakten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "Durchführungsrechtsakte" bezeichnet (Artikel 291 Absatz 4).
Seit Annahme der ursprünglichen Richtlinie im Jahr 1983 wurden zahlreiche Rechtsakte auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts erlassen. Diese müssen berücksichtigt werden.
Für die Erzeugung von Kasein und Kaseinaten aus Milch galt bis 2006 eine interne Subventionsregelung der Union. Diese Regelung wird seitdem nicht mehr angewandt und wurde durch die politische Einigung, die 2013 über die reformierte einheitliche gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse erzielt wurde, endgültig abgeschafft. Bestimmte Vorschriften, die von den internationalen Normen abweichen, sind daher nicht länger gerechtfertigt. Infolgedessen werden die Anforderungen an die Zusammensetzung von Kaseinerzeugnissen mit diesem Vorschlag an die einschlägige Codex-Norm angepasst.
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
- - Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
- - Richtlinie 2000/13/EG, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 und Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.
- - Codex Stan 290-1995.
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag steht im Einklang mit der neuen Einteilung der der Kommission durch den AEUV übertragenen Befugnisse, mit den einschlägigen Rechtsakten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts und mit der vom Codex Alimentarius herausgegebenen internationalen Norm für Kaseinerzeugnisse.
2. Ergebnisse der Konsultationen der Betroffenen Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Anhörung interessierter Kreise
Eine Anhörung interessierter Kreise ist nicht notwendig, da der Vorschlag hauptsächlich interinstitutionelle Fragen betrifft und die Richtlinie 83/417/EWG, die seit Jahrzehnten gut funktioniert, inhaltlich nicht ändert. Der Vorschlag ermöglicht auch eine bessere Integration der Vorschriften über Kaseine und Kaseinate in den umfassenderen rechtlichen Rahmen des Lebensmittelrechts, was in Bezug auf Klarheit und Vereinfachung vorteilhaft ist. Auch die Vorschriften über die Übermittlung von Informationen zwischen Unternehmen wurden gestrafft.
Die weitere Angleichung an die internationale Norm wurde mit dem Sektor erörtert und von diesem ausdrücklich begrüßt.
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aus den gleichen Gründen war es nicht notwendig, externes Expertenwissen einzuholen.
Folgenabschätzung
Aus den gleichen Gründen war eine Folgenabschätzung nicht notwendig.
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
In dem Vorschlag wird
- 1. die Notwendigkeit, der Kommission delegierte Befugnisse zu übertragen, festgestellt, damit diese Änderungen der Anhänge I und II annehmen kann, und das entsprechende Verfahren für den Erlass dieser Rechtsakte im neuen rechtlichen Kontext aufgrund des Inkrafttretens der Artikel 290 und 291 AEVU festgelegt;
- 2. werden die bestehenden Vorschriften an die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften hauptsächlich auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts angepasst und
- 3. werden, soweit angebracht, die Anforderungen an die Zusammensetzung von Nährkaseinen an die entsprechende Codex-Norm angepasst.
Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip
Der Vorschlag fällt in den Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten und steht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wahl des Instruments
Die Form des ursprünglichen Rechtsakts (Richtlinie) wird nicht geändert. Ziel des Vorschlags ist die Präzisierung der Ermächtigung der Kommission im durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen rechtlichen Kontext. Der Vorschlag berücksichtigt auch die Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften in den vergangenen Jahren und die bestehenden, aktualisierten internationalen Normen.
Darüber hinaus trägt der Vorschlag der Notwendigkeit Rechnung, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum für die Anpassung der Umsetzung in das einzelstaatliche rechtliche und administrative Umfeld verfügen, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Erlass einzelstaatlicher Maßnahmen zu nicht speziell durch diesen Vorschlag harmonisierten Aspekten.
- 1. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür.
- 2. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
- 3. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz.
- 4. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
- 5. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
- 6. Codex Stan 290-1995.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 83/417/EWG des Rates2 regelt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung. Seit Inkrafttreten dieser Richtlinie haben mehrere Veränderungen stattgefunden, die berücksichtigt werden müssen, insbesondere die Entwicklung eines umfassenden rechtlichen Rahmens im Bereich des Lebensmittelrechts und die Annahme einer internationalen Norm des Codex Alimentarius3 für Nährkaseinerzeugnisse.
- (2) Mit der Richtlinie 83/417/EWG werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger ihrer Bestimmungen übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen diese Befugnisse an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) angepasst werden.
- (3) Im Bemühen um Klarheit sollte die Richtlinie 83/417/EWG daher aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
- (4) Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates4 allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für Verfahren der Probenahme und Analyse von Lebensmitteln enthält, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 83/417/EWG nicht mehr erforderlich.
- (5) Angesichts der Tatsache, dass die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates5 allgemeine, horizontale und einheitliche Unionsregeln für den Erlass von Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel enthält, sind die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 83/417/EWG nicht mehr erforderlich.
- (6) Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 gilt nicht für Beziehungen zwischen Unternehmen. Da die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher, sondern nur für den Handel zwischen Unternehmen zwecks Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, empfiehlt es sich, die bereits in der Richtlinie 83/417/EWG enthaltenen spezifischen Bestimmungen beizubehalten, an den geltenden Rechtsrahmen anzupassen und zu vereinfachen. In diesen Bestimmungen ist festgelegt, welche Informationen für diese Erzeugnisse anzugeben sind, damit einerseits die Lebensmittelunternehmen über die Informationen zu diesen Erzeugnissen verfügen, die sie für die Kennzeichnung der Enderzeugnisse - z.B. im Hinblick auf Allergene - benötigen, und um andererseits eine etwaige Verwechslung dieser Erzeugnisse mit ähnlichen Erzeugnissen, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind, zu vermeiden.
- (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates7 enthält eine Definition von "Verarbeitungshilfsstoffen", die in der Richtlinie 83/417/EWG als "technische Hilfsstoffe" bezeichnet werden. Folglich sollte in dieser Richtlinie statt des Begriffs "technische Hilfsstoffe" der Begriff "Verarbeitungshilfsstoffe" verwendet werden.
- (8) Andere in den Anhängen der Richtlinie 83/417/EWG verwendete Begriffe und Verweise sollten unter Berücksichtigung derjenigen angepasst werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates8 verwendet werden.
- (9) In Anhang I der Richtlinie 83/417/EWG sind der Höchstgehalt an Wasser bei Nährkaseinen auf 10 % und der Höchstgehalt an Milchfett bei Säure-Nährkasein auf 2,25 % festgesetzt. Da diese Parameter mit der internationalen Norm 290-1995 des Codex Alimentarius auf 12 % bzw. 2 % festgesetzt wurden, sollten die entsprechenden Parameter zwecks Vermeidung von Handelsverzerrungen im Einklang mit der internationalen Norm festgesetzt werden.
- (10) Damit die technischen Elemente in den Anhängen unter Berücksichtigung der Entwicklung einschlägiger internationaler Normen oder des technischen Fortschritts rasch angepasst bzw. aktualisiert werden können, sollte der Kommission in Bezug auf die in den Anhängen I und II festgelegten Normen für Nährkaseine und Nährkaseinate die Befugnis zur Annahme von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden.
- (11) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführt, auch auf der Ebene von Sachverständigen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.
- (12) Für die Anpassung an das rechtliche und administrative Umfeld auf einzelstaatlicher Ebene sollten die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen, um einzelstaatliche Maßnahmen zu nicht speziell durch diese Richtlinie harmonisierten Aspekten zu erlassen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre einzelstaatlichen Maßnahmen nach dem in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates9 festgelegten Verfahren mitteilen -
HABEN folgende Richtlinie Erlassen:
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und ihre Mischungen.
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Kasein": der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch ausgefällt wird durch
- i) Zusatz von Säure oder
- ii) mikrobiologische Säuerung oder
- iii) Labfällung oder
- iv) andere milchkoagulierende Enzyme und einer Wärmebehandlung unterzogen wird, durch die der Phosphatasenachweis negativ ausfällt, und zwar unbeschadet einer etwaigen vorherigen Behandlung mit Ionenaustausch- und Konzentrationsverfahren;
- (b) "Kaseinate": die durch Trocknen von Kaseinen, die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden, gewonnenen Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, durch die der Phosphatasenachweis negativ ausfällt;
- (c) "Magermilch": Milch, der nichts hinzugefügt wurde und bei der lediglich der Fettgehalt vermindert wurde;
- (d) "Säure-Nährkasein": Nährkasein für die menschliche Ernährung, das durch Fällung mithilfe der in Anhang I Abschnitt I Buchstabe d genannten Verarbeitungshilfsstoffe und Bakterienkulturen gewonnen wird und den in Abschnitt I des genannten Anhangs festgelegten Normen entspricht;
- (e) "Labnährkasein": Nährkasein für die menschliche Ernährung, das durch Fällung mithilfe der in Anhang I Abschnitt II Buchstabe d genannten Verarbeitungshilfsstoffe gewonnen wird und den in Abschnitt II des genannten Anhangs festgelegten Normen entspricht;
- (f) "Nährkaseinat": aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat), das aus Nährkasein gewonnen wird, welches mit den in Anhang II Buchstade d genannten Neutralisierungsmitteln von Nahrungsmittelqualität behandelt worden ist und den in Abschnitt II des genannten Anhangs festgelegten Normen entspricht.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, damit
- (a) die in Artikel 2 definierten Erzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen und Normen gemäß dieser Richtlinie und deren Anhängen I und II entsprechen, und
- (b) den Normen in den Anhängen I und II nicht entsprechende Erzeugnisse nicht für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet und so bezeichnet und gekennzeichnet werden, dass der Käufer hinsichtlich ihrer Art, Qualität und Verwendung nicht in die Irre geführt wird.
Artikel 4
Die in Artikel 2 Buchstaben d, e und f genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden.
Artikel 5
- (1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der in Artikel 2 definierten Erzeugnisse müssen mindestens die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben tragen:
- (a) die den betreffenden Erzeugnissen nach Artikel 4 vorbehaltene Bezeichnung sowie für die Kaseinate die Angabe der Art(en) der Kationen;
- (b) bei als Mischung verkauften Erzeugnissen
- (i) der Hinweis "Mischung aus ...", gefolgt von den Bezeichnungen der verschiedenen Erzeugnisse, aus denen die Mischung besteht, in entsprechend dem Gewicht absteigender Reihenfolge,
- (ii) bei Kaseinat(en) die Angabe der Art(en) der Kationen,
- (iii) bei Mischungen, die Kaseinate enthalten, der Proteingehalt;
- (c) die Nettomenge in kg oder g;
- (d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Marktteilnehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird oder, wenn der Marktteilnehmer nicht in der Union niedergelassen ist, des Einführers auf den Unionsmarkt;
- (e) bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen das Ursprungsland;
- (f) die Chargenidentifizierungsnummer oder das Herstellungsdatum.
- (2) Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von in Artikel 2 Buchstaben d, e und f definierten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Angaben gemäß Absatz 1 nicht in einer für die Käufer in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, leicht verständlichen Sprache angebracht sind, es sei denn, diese Informationen werden auf andere Weise angegeben; dies steht einer Angabe in mehreren Sprachen nicht entgegen.
- (3) Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Absatz 1 Buchstaben c, d und e brauchen nur auf einem Begleitpapier vermerkt zu sein.
Artikel 6
- (1) Die Mitgliedstaaten können einzelstaatliche Maßnahmen zu nicht speziell durch diese Richtlinie harmonisierten Aspekten erlassen, sofern diese Maßnahmen den freien Verkehr der Waren, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht unterbinden, behindern oder einschränken.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede derartige einzelstaatliche Maßnahme unverzüglich nach dem in der Richtlinie 98/34/EG festgelegten Verfahren mit.
Artikel 7
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 8 zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die Entwicklungen bei internationalen Normen und den technischen Fortschritt zu berücksichtigen.
Artikel 8
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die in Artikel 7 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (Datum des Inkrafttretens dieses Rechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen) übertragen.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein gemäß Artikel 7 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 9
- (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 10
Die Richtlinie 83/417/EWG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang III zu lesen.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. C vom, S. .
- 2. Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Milcheiweißerzeugnisse (Kaseine und Kaseinate) für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 237 vom 26.8.1983, S. 25).
- 3. Standard 290-1995 http://www.codexalimentarius.org/standards/en/.
- 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
- 5. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
- 6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).
- 7. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).
- 8. Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7).
- 9. Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37).
Brüssel, den 20.3.2014
COM (2014) 174 final
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates
Anhang I
NÄHRKASEINE
I. NORMEN für SÄURE-NÄHRKASEIN
- (a) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren
1. | Wassergehalt, höchstens | 12,0 % m/m |
2. | Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens davon Mindestkaseingehalt | 90%m/m, 95 % m/m |
3. | Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens | 2,0 % m/m |
4. | titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormalerNatriumhydroxidlösung je g, höchstens | 0,27 |
5. | Aschegehalt (einschließlich P2O5) höchstens | 2,5 % m/m |
6. | wasserfreier Milchzucker, höchstens | 1 % m/m |
7. | Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens | 22,5 mg in 25 g |
- (b) Schadstoffe Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg
- (c) Verunreinigungen Fremdstoffe (z.B. Holz- oder Metallpartikel), Haare oder Insektenfragmente keine in 25 g
- (d) Verarbeitungshilfsstoffe und Bakterienkulturen i)
- - Milchsäure
- - Salzsäure
- - Schwefelsäure
- - Citronensäure
- - Essigsäure
- - Orthophosphorsäure (ii)
- - Molke
- - milchsäurebildende Bakterienkulturen
- (e) Organoleptische Merkmale
- 1. Geruch: ohne Fremdgerüche.
- 2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.
II. NORMEN für LABNÄHRKASEIN
- (a) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren
1. | Wassergehalt, höchstens | 12 % m/m |
2. | Milchproteingehalt in der Trockenmasse, mindestens davon Kaseingehalt, mindestens | 84 % m/m 95 % m/m |
3. | Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens | 2 % m/m |
4. | Aschegehalt (einschließlich P2O5) mindestens | 7,50 % m/m |
5. | wasserfreier Milchzucker, höchstens | 1 % m/m |
6. | Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens | 22,5 mg in 25 g |
- (b) Schadstoffe Bleigehalt, höchstens 1 mg/kg
- (c) Verunreinigungen Fremdstoffe (z.B. Holz- oder Metallpartikel), Haare oder Insektenfragmente keine in 25 g
- (d) Verarbeitungshilfsstoffe
- - Lab, das den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entspricht;
- - sonstige milchkoagulierende Enzyme, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme entsprechen.
- (e) Organoleptische Merkmale
- 1. Geruch: ohne Fremdgerüche.
- 2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.
Anhang II
NÄHRKASEINATE NORMEN für NÄHRKASEINATE
- (a) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren
1. | Wassergehalt, höchstens | 8 % m/m |
2. | Milchkaseingehalt in der Trockenmasse, mindestens | 88 % m/m |
3. | Milchfettgehalt in der Trockenmasse, höchstens | 2,0 % m/m |
4. | Wasserfreier Milchzucker, höchstens | 1,0 % m/m |
5. | pH-Wert | 6,0 bis 8,0 |
6. | Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens | 22,5 mg in 25 g |
- (b) Schadstoffe Blei, höchstens 1 mg/kg
- (c) Verunreinigungen Fremdstoffe (z.B. Holz- oder Metallpartikel), Haare oder Insektenfragmente keine in 25 g
- (d) Verarbeitungshilfsstoffe (fakultative Neutralisierungsmittel und Puffer)
Natrium | hydroxide |
Kalium | carbonate |
CalciumAmmonium | phosphate |
Magnesium | citrate |
- (e) Merkmale 1 Geruch: sehr geringes Aroma und sehr geringe Fremdgerüche.
- 2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen würden.
- 3. Löslichkeit: fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat.
Anhang III
Entsprechungstabelle
Richtlinie 83/417/EWG des Rates | Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 und 2 |
Artikel 2 | Artikel 3 |
Artikel 3 | Artikel 4 |
Artikel 4 Absatz 1 | Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 | Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 | Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 5 | Artikel 2 Buchstaben a und b |
- | Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 | Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 6 Absatz 3 |
Artikel 7 | - |
Artikel 8 | - |
Artikel 9 | - |
Artikel 10 | - |
Artikel 11 | - |
- | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
Artikel 12 | Artikel 9 |
- | Artikel 10 |
- | Artikel 11 |
Artikel 13 | Artikel 12 |
Anhang I Abschnitt I | Artikel 2 Buchstaben d und e |
Anhang I Abschnitt II | Anhang I Abschnitt I |
Anhang I Abschnitt III | Anhang I Abschnitt II |
Anhang II Abschnitt I | Artikel 2 Buchstabe f |
Anhang II Abschnitt II | Anhang II |
- | Anhang III |