A. Problem und Ziel
- Das deutsche Justizsystem nimmt im internationalen Vergleich eine herausragende Position ein. Trotz dauerhaft hoher Arbeitsbelastung und stetig steigender Verfahrenszahlen leisten Justizbedienstete in der täglichen Praxis hervorragende Arbeit.
- Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt in Deutschland deutlich unter dem Durchschnitt anderer Länder. Auch von ausländischen Unternehmen und Investoren wird gerade das deutsche Justizsystem als Pluspunkt für den Investitionsstandort Deutschland beurteilt.
- Gerade wegen dieser positiven Bilanz darf allerdings nicht von notwendigen Reformen abgesehen und auf die weitere Funktionsfähigkeit des Justizsystems vertraut werden. Strukturelle Reformen sind im Bereich der Justiz angesichts knapper personeller und finanzieller Ressourcen erforderlich, um den Justizgewährungsanspruch auch in der Zukunft in der gewohnten Qualität erfüllen zu können. Dabei muss eine Unterscheidung getroffen werden, welche Aufgaben zum Kernbereich der Rechtsprechung und damit unabdingbar zur Justiz gehören und welche Aufgaben ohne Qualitätsverlust auf andere geeignete Stellen übertragen werden können.
- Die Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes und Teil der vorsorgenden Rechtspflege für die Übernahme bestimmter Aufgaben, die bislang von den Gerichten wahrgenommen werden, besonders geeignet. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die Notare zur Effektivierung des Verfahrens und zur Entlastung der Justiz mit verschiedenen Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit betraut werden.
B. Lösung
- Eine nachhaltige Entlastung der Gerichte kann durch die Übertragung verschiedener, bislang den Gerichten zugewiesener Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die Notare erreicht werden. Die Notare sind als justiznahe Amtsträger besonders geeignet, Aufgaben zu übernehmen. Amtsstellen der Notare sind flächendeckend im gesamten Bundesgebiet vorhanden. Für einen erheblichen Teil der Bevölkerung ist der Weg zum nächsten Notar deutlich kürzer als der zum jeweiligen Amtsgericht. Eine Übertragung gerichtlicher Aufgaben auf die Notare leistet daher auch einen Beitrag zu mehr Bürgernähe.
- Die umfassendste Veränderung erfährt dabei der Bereich des Nachlasswesens.
- Durch eine Öffnungsklausel wird es den Ländern ermöglicht, künftig die dem Nachlassgericht in erster Instanz obliegenden Verrichtungen auf die Notare zu übertragen.
- Um eine Zersplitterung des Rechts zu vermeiden, ist die Öffnungsklausel so ausgestaltet dass sie nur eine Übertragung der gesamten Aufgaben der Nachlassgerichte erster Instanz ermöglicht; die Übertragung von Teilaufgaben ist nicht möglich.
- Machen die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch, wird der Notar zum Nachlassgericht und übernimmt von der Nachlasssicherung über die Testamentseröffnung bis hin zur Überwachung von Testamentsvollstreckern alle insoweit vorzunehmenden Handlungen. Für die Bürgerinnen und Bürger wird der Notar zur zentralen Stelle für alle Fragen und Probleme, die sich im Zusammenhang mit rechtlichen Fragen zu Testament, Nachlass und Erbe ergeben können.
- Neben der zentralen Bestimmung zur Öffnungsklausel sieht der Gesetzentwurf die unmittelbare Übertragung weiterer Teilaufgaben auf die Notare vor. Dies betrifft folgende Bereiche:
- Die alleinige Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, für die bislang teilweise auch Gerichtsbeamte zuständig sind, wird den Notaren zugesprochen.
- Unabhängig davon, ob die Länder von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und den Notaren die Aufgaben des Nachlassgerichts insgesamt übertragen, sind künftig die Notare ausschließlich für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars sowie für die Durchführung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungsverfahren zuständig.
- Zur Erleichterung des Register- und Grundbuchverkehrs wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Eintragungsgrundlage geschaffen. Dabei bestätigt der Notar die ihm in entsprechender Form vorgelegten Vollmachtsdokumente und fertigt hierüber ein entsprechendes Zeugnis, das anschließend als Nachweis gegenüber dem Registergericht oder Grundbuchamt dient.
- Künftig können die Länder die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundbucheinsichten auf die am automatisierten Abrufverfahren teilnehmenden Notare ausdehnen.
- Damit kann das elektronische Grundbuch von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur wie bisher allein beim Grundbuchamt, sondern auch bei den Notaren eingesehen werden. Die Einsichtnahme erfolgt dabei durch Erteilung eines einfachen oder beglaubigten Grundbuchabdrucks.
- Daneben wird die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde nicht mehr von dem örtlichen Amtsgericht, sondern von dem die Urkunde verwahrenden Notar selbst getroffen.
- Darüber hinaus sollen auch die bislang dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zugewiesenen Aufgaben der Führung der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei der Bundesnotarkammer (Hauptregister für Testamente, Nichtehelichenregister) zugewiesen werden. Diese hat durch den Aufbau und den Betrieb des Zentralen Vorsorgeregisters gezeigt, dass bei ihr die entsprechende technische und personelle Infrastruktur besteht, ein derartiges Register zu führen. Mittelfristig könnte damit der Grundstein für ein Zentrales Testamentsregister geschaffen werden.
- Durch ein gesondertes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes soll klargestellt werden dass die Aufgabenübertragung mit dem Funktionsvorbehalt des Artikels 33 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar ist.
C. Alternativen
- Keine
- Behörden oder sonstige Stellen, die über die notwendige Sachkunde und die rechtlichen Kenntnisse verfügen, eine ausreichende technische und personelle Ausstattung haben und den Notaren vergleichbar flächendeckend erreichbar sind, bestehen nicht.
D. Kosten
- Nachlassgericht
Die Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare ist für sich gesehen kostenneutral. Vorrangiges Ziel der Aufgabenübertragung auf Notare im Nachlasswesen ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und ihrer gegenwärtig hohen Qualität durch Konzentration auf ihre Kernaufgaben. Einnahmeausfälle - bei einem späteren Gebrauchmachen von der Öffnungsklausel -, die aus dem häufig positiven Saldo der Einnahmen und Ausgaben im Nachlassbereich resultieren können, stellen im Ergebnis einen zu vernachlässigenden Posten dar, soweit sie nicht ohnehin durch die mit einer Aufgabenübertragung auf die Notare verbundene Steigerung der Umsatz- und Mehrwertsteuereinnahmen, die indes ebenfalls nicht prognostiziert werden kann kompensiert werden. Den zunächst eintretenden Belastungen durch den Gebührenausfall stehen die erheblichen Einsparpotenziale bei Personal und Sachmitteln in diesem Bereich sowie - aufwandsfreie - Steuermehreinnahmen gegenüber.
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden. Wechsel- und Scheckproteste Kosten für die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- oder Scheckprotesten auf Notare entstehen nicht. Soweit die Aufgabe bisher von Gerichtsbeamten wahrgenommen wird, sind dies die Gerichtsvollzieher. Diese sind nach geltendem Recht Landesbeamte. Für die Landeshaushalte ergeben sich in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Einrichtung von Gerichtsvollzieherstellen. Die Notare nehmen die Aufgaben im Übrigen schon jetzt neben den Gerichtsbeamten wahr.
Vorkehrungen im Hinblick auf die Übernahme zahlenmäßig weiterer Proteste sind wegen der vergleichsweise geringen Gesamtbedeutung der Aufgabe nicht zu treffen.
- Nachlassinventar, Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen
Durch die Aufgabenübertragung auf die Notare in Nachlasssachen können Haushaltsmittel eingespart werden. Zu dem Entlastungseffekt für die öffentlichen Haushalte kommen Einnahmen durch die Umsatzsteuerpflichtigkeit der notariellen Tätigkeit.
Zudem sind höhere Einnahmen durch ein größeres Einkommensteueraufkommen zu erwarten. Demgegenüber stehen Mindereinnahmen, die daraus resultieren, dass, soweit die Nachlassgerichte bisher nach § 2003 BGB selbst das Nachlassinventar aufgenommen haben, die hierfür zu zahlenden Gebühren entfallen. Die an anderer Stelle zu erwartenden Mehreinnahmen dürften den Gebührenverlust kompensieren.
- Notarielle Vollmachtsbescheinigungen
Bei der notariellen Vollmachtsbescheinigung entsteht für den Auftraggeber die pauschale Notargebühr nach § 150 Nr. 2 KostO von 25 Euro, gleichzeitig entfallen jedoch die Kosten für die bisher notwendige Erstellung von weiteren Ausfertigungen der Originaldokumente. Da die Vollmachtsbescheinigung nur eine neue Alternative darstellt können die Beteiligten jeweils wählen, welcher Weg des Vollmachtsnachweises für sie effektiver und günstiger ist. Bei den Registergerichten und den Grundbuchämtern ergeben sich mittel- und langfristig durch die mit der Vollmachtsbescheinigung verbundene Verringerung des Aktenvolumens Einsparmöglichkeiten bei der Aktenaufbewahrung.
- Gewährung von Grundbucheinsichten
Durch den Wegfall eines Teils der - nach § 74 KostO kostenfreien - Grundbucheinsichten bei den Grundbuchämtern ergeben sich dort Einsparungen für die Länderhaushalte, gleichzeitig entstehen durch die von den Notaren zu leistenden Abrufgebühren höhere Gebühreneinnahmen. Bei der Erteilung von einfachen Grundbuchabdrucken und gesiegelten und unterzeichneten (amtlichen) Grundbuchabdrucken durch die Notare fallen die Gebühren hierfür bei den Notaren an. Hierdurch entsteht zwar ein geringeres staatliches Gebührenaufkommen, allerdings verringern sich die Verwaltungskosten bei den Grundbuchämtern. Durch die von den Notaren abzuführende Umsatzsteuer erhöhen sich die staatlichen Einnahmen in entsprechendem Umfang. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt die Einholung eines Grundbuchabdrucks beim Notar keine wesentlichen Kostennachteile mit sich. Zwar liegen die vom Notar für die Gewährung der Einsicht zu erhebenden Gebühren über den Gebührensätzen des Grundbuchamtes und die gesetzliche Mehrwertsteuer fällt an.
Diese Nachteile dürften jedoch häufig durch kürzere Anfahrtszeiten und -kosten, die damit verbundene Zeitersparnis und flexiblere Öffnungszeiten ausgeglichen werden.
Durch den Wegfall dieser bislang den Amtsgerichten zugewiesenen gebührenfreien Aufgabe ergeben sich in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen für die Länderhaushalte.
- Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
Der Notar, der künftig die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung selbst trifft, erhält für diese Entscheidung keine gesonderte Gebühr. Die Entscheidung ist bereits mit der Gebühr für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 133 KostO abgegolten. Ein besonderer Mehraufwand für den Notar entsteht dabei nicht, da gleichzeitig das bislang von ihm zu betreibende gerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entfällt. Für Gläubiger und Schuldner der in einer notariellen Urkunde mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung begründeten Ansprüche ist die Änderung kostenneutral.
- Führung der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
Durch die vorgesehene Kostenregelung in diesem Bereich werden den Ländern kleinere Einnahmeausfälle wegen der anteiligen Abführung der zu vereinnahmenden Verwahrgebühr entstehen. Die Regelung führt andererseits zu einer Entlastung des Landes Berlin, welches bisher - ohne sachlichen Grund - sämtliche Aufwendungen zu tragen hat. Die Tragung der Kosten durch alle Länder ist wegen des Umstandes, dass es um für alle Länder wahrzunehmende Aufgaben geht, sachgerecht.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau oder Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14. März 2008 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- In § 33 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)" durch die Wörter "die Bundesnotarkammer (Nichtehelichenregister)" ersetzt.
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Angabe "Nachlass- und Teilungssachen" durch das Wort "Nachlasssachen" ersetzt.
- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Nachlasssachen"
- b) In Absatz 1 werden die Wörter ", dem für Teilungssachen sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
- 3. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort "Geschäfte" die Wörter "sowie Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 20 wird wie folgt geändert:
- 2. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Notare sind ferner zuständig für Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen wenn er sich über die Erteilung der durch Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde Gewissheit verschafft hat. Zur Verwendung der Bescheinigung gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister oder einem ähnlichen Register muss die Vollmachtsurkunde in der für die Eintragung jeweils erforderlichen Form vorliegen. In der Bescheinigung ist anzugeben, in welcher Form die Vollmachtsurkunde dem Notar vorgelegen hat."
- 3. Nach § 78c wird folgender § 78d eingefügt:"
§ 78d
- (1) Die Bundesnotarkammer führt ein Register über
- 1. in amtlicher Verwahrung befindliche Testamente,
- 2. gemeinschaftliche Testamente, die nicht in amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden sind und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen,
- 3. Erbverträge und
- 4. gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, sofern der Verfügende nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes geboren worden ist (Hauptregister für Testamente).
- (2) Die Bundesnotarkammer führt außerdem ein Verzeichnis über
- 1. Mitteilungen der Standesämter über Geburten von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und
- 2. Mitteilungen der Standesämter über die Annahme eines Kindes durch eine Einzelperson, sofern ein Elternteil nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes geboren worden ist (Nichtehelichenregister).
- (3) Das Bundesministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, den Inhalt und die Führung des Registers.
- (4) Für die automatisierte Verarbeitung von Mitteilungen der Gerichte über die amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (Verwahrungsnachrichten) erhält die Bundesnotarkammer ein Viertel der von der verwahrenden Stelle erhobenen Gebühr nach § 101 der Kostenordnung. Die verwahrende Stelle nimmt die Gebühr nach § 101 der Kostenordnung ein, behält davon drei Viertel ein und führt den Restbetrag an die Bundesnotarkammer ab."
Artikel 4
Änderung des Beurkundungsgesetzes
- In § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die Wörter "das Amtsgericht Schöneberg in Berlin" durch die Wörter "die Bundesnotarkammer" ersetzt.
- § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat. Die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen, bei einer notariellen Urkunde von dem die Urkunde verwahrenden Notar oder, wenn die Urkunde von einer Behörde verwahrt wird, von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Amtssitz hat."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 72 wird wie folgt geändert:
- 2. § 82a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Amtsgericht Schöneberg in Berlin" durch die Wörter "die Bundesnotarkammer" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin" durch die Wörter "bei der Bundesnotarkammer" ersetzt.
- b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung Vorschriften" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen" ersetzt und die Wörter "zu erlassen" gestrichen.
- c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates" ersetzt.
- d) Absatz 8 wird aufgehoben.
- 3. § 86 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "das Nachlassgericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Zuständig ist der Notar, in dessen Amtsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Fehlt es an einem Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbereich sich Nachlassgegenstände befinden. Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt.
- (4) § 72 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
- 4. § 87 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" und das Wort "es" durch das Wort "er" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Er" ersetzt.
- 5. § 88 wird wie folgt gefasst:"
§ 88
- Einem abwesenden Beteiligten bestellt das Vormundschaftsgericht unter den für die Abwesenheitspflegschaft geltenden Voraussetzungen einen Pfleger für das Auseinandersetzungsverfahren."
- 6. In § 89 Satz 1 werden die Wörter "Das Gericht" durch die Wörter "Der Notar" ersetzt.
- 7. § 91 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" und nach dem Wort "sofern" das Wort "er" durch die Wörter "der Beteiligte" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Notar" ersetzt.
- cc) In Satz 4 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- 8. In § 92 Satz 1 wird das Wort "Gericht" durch das Wort "Notar" ersetzt.
- 9. In § 93 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 sowie Abs. 2 werden jeweils die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- 10. In § 94 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "den Notar" ersetzt.
- 11. In § 95 Satz 2 werden die Wörter "das Gericht" durch die Wörter "der Notar" ersetzt.
- 12. In § 97 werden die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
- 13. § 99 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "das Amtsgericht zuständig, das" durch die Wörter "der Notar zuständig, der" ersetzt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Übrigen bestimmt sich der Amtsbereich des zuständigen Notars entsprechend den Vorschriften des § 45 Abs. 1 bis 3."
- c) Folgende Sätze werden angefügt:
"Ist danach kein Amtsbereich betroffen, ist der Notar zuständig, in dessen Amtsbereich sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. § 86 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden."
- 14. Nach § 185 wird folgender § 186 eingefügt:"
§ 186
- Für bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 86 bis 99 ist das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden."
- 15. § 193 wird wie folgt gefasst:"
§ 193
- Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 86 an Stelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln. Gleiches gilt für landesrechtliche Vorschriften über das Verfahren."
- 16. In § 194 Abs. 1 werden die Angabe "im § 1" durch die Angabe "in den §§ 1 und 86" ersetzt und die Wörter "als gerichtliche" gestrichen.
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In § 114 Nr. 1 werden die Wörter "oder einen sonstigen zuständigen Beamten" gestrichen.
- 2. § 116 wird wie folgt gefasst:"
§ 116 Öffentliche Zustellung in Nachlass- und Gütergemeinschaftsauseinandersetzungen
Für die Auslagen einer öffentlichen Zustellung im Nachlass- oder Gesamtgutauseinandersetzungsverfahren haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner."
- 3. Dem § 147 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Gewährt der Notar nach § 132 der Grundbuchordnung die Einsicht in das Grundbuch, so erhält er
- 1. für einen Abdruck eine Gebühr von 15 Euro;
- 2. für einen gesiegelten und unterschriebenen Abdruck eine Gebühr von 20 Euro.
Neben der Gebühr für die Einsichtgewährung werden die Gebühr nach Absatz 1 sowie die Dokumentenpauschale nicht erhoben. Der Notar erhält die ihm entstandenen Gebühren für den Abruf der Grundbuchdaten und einen Suchvorgang in Verzeichnissen nicht erstattet. Ist zur Gewährung der Einsicht mehr als ein Suchvorgang erforderlich, so kann der Notar die ihm entstandenen Gebühren für die zusätzlichen Suchvorgänge als verauslagte Gerichtskosten erheben."
- 4. § 148 wird wie folgt gefasst:"
§ 148 Nachlassauseinandersetzungen und Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften
- 5. In § 150 Nr. 2 wird nach der Angabe "§ 21 Abs. 1 Nr. 2" die Angabe "und Abs. 3" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht zu § 12 wird das Wort ", Proteste" gestrichen.
- 2. § 12 wird wie folgt gefasst:"
§ 12 Siegelungen, Vermögensverzeichnisse und ähnliche Geschäfte
- Die Gebühren für Siegelungen und Entsiegelungen, für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen sowie für die Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme von Vermögensverzeichnissen bestimmen sich nach den §§ 18 bis 35, 52 und 130 Abs. 2 bis 4 der Kostenordnung."
Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Artikel 148 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 2003 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- An Stelle der Vollmachtsurkunde kann die Bescheinigung eines Notars nach § 21 Abs. 3 der Bundesnotarordnung eingereicht werden.
Artikel 13
Änderung des Wechselgesetzes
Artikel 79 des Wechselgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "oder Gerichtsbeamten" gestrichen.
- 2. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
Artikel 14
Inkrafttreten, Übernahme der Bestände
- (1) Artikel 8 Nr. 1 und 2 tritt am ... [einfügen: Datum ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ... in Kraft.
- (3) Die Bundesnotarkammer übernimmt die bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Bestände an Mitteilungen aus der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Einleitung
Angesichts der bislang stetig zunehmenden Aufgabenlast, des zunehmenden Drucks defizitärer Haushalte und allgemein steigender Verfahrenszahlen lässt sich der hohe Qualitätsanspruch der deutschen Justiz nur dann weiterhin zuverlässig gewährleisten, wenn es gelingt, ihre Aufgaben möglichst auf den Kernbereich zu konzentrieren.
Denn derzeit werden von der Justiz Aufgaben erfüllt, die nicht notwendig in der Hand der Dritten Gewalt liegen müssen. Das gilt insbesondere für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dort vor allem für das Erb- und Nachlassrecht, aber auch für andere Tätigkeitsfelder. Aufgaben, die ohne Qualitätsverlust von anderer Seite übernommen werden können, sind nach Möglichkeit auf diese Stellen zu übertragen.
Die Notare sind als Träger eines öffentlichen Amtes und Teil der vorsorgenden Rechtspflege für die Übernahme bestimmter Aufgaben, die bislang von den Gerichten wahrgenommen werden, besonders geeignet. Daher hat sich die von der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 6. November 2003 eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Aufgabenübertragung auf Notare" mit der Frage befasst, welche Aufgaben der Zivilgerichte insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit dem Ziel einer Effektivierung des Verfahrens und der Entlastung der Justiz auf Notare übertragen werden können. Die Notare sind auch bereit an der Entlastung der Justiz durch die Übernahme von Aufgaben mitzuwirken.
Grundlegender Vorteil der Übertragung von Aufgaben auf Notare ist, dass dabei der justizielle Bereich nicht verlassen wird. Notare üben als Träger eines öffentlichen Amtes Funktionen aus, die aus staatlichen Aufgaben abgeleitet sind. Bei einer Übertragung von Aufgaben auf Notare bleibt daher der hoheitliche Charakter der Tätigkeiten unberührt.
Die Übertragung von Aufgaben auf Notare bietet die folgenden Vorteile:
Die Justiz wird entlastet. Sie kann sich auf ihre Kernaufgaben - insbesondere die streitentscheidende Tätigkeit - konzentrieren.
Auch die Bürgerinnen und Bürger profitieren von der Aufgabenübertragung. Schon heute weisen die Notare die größere Bürgernähe auf. Es gibt deutlich mehr Amtssitze von Notaren als Amtsgerichte. Mit dem Rückzug der Gerichte aus der Fläche gewinnt dieser Aspekt zunehmend an Bedeutung.
Weiterhin entsteht beim Notar typischerweise eine stärkere persönliche Bindung zum Bürger. In den Gerichten verteilen sich die Zuständigkeiten stets auf mehrere Personen. Im Notariat sind sämtliche Tätigkeiten auf den Notar konzentriert, die Bürgerinnen und Bürger erhalten so einen Ansprechpartner, der sie und ihre persönlichen Verhältnisse häufig von früheren Beurkundungen her kennt. Anders als die Gerichte kann und darf der Notar über den konkreten Sachverhalt hinaus den Bürger umfassend beraten. Gerade im Bereich des Nachlasswesens erhält der Bürger einen umfassend zuständigen, ortsnahen Ansprechpartner für alle Nachlassangelegenheiten.
Es entsteht ein "One-Stop-Shop", in dem von der Testamentserrichtung bis zur Erteilung des Erbscheines alle Angelegenheiten geklärt werden können.
In der genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde unter Einbeziehung der Bundesnotarkammer ein Katalog von bislang den Gerichten zugewiesenen Aufgaben erarbeitet die in vergleichbarer Qualität auch von den Notaren erfüllt werden können.
In vielen Fällen werden sich für die Bürgerinnen und Bürger durch die flächendeckende Präsenz, die flexibleren Öffnungszeiten und die generelle Serviceorientiertheit der Notare durch die Übertragung Verbesserungen ergeben.
Die künftig von den Notaren zu übernehmenden Aufgaben sind
- 1. sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts erster Instanz, sofern das Landesrecht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht,
- 2. die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
- 3. die amtliche Aufnahme des Inventars sowie die Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzung,
- 4. die Erstellung von notariellen Vollmachtsbescheinigungen als Eintragungsgrundlage im Grundbuch und in öffentlichen Registern,
- 5. die Gewährung der Einsichtnahme in das Grundbuch neben den Grundbuchämtern,
- 6. die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden,
- 7. die Übernahme der Aufgaben der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer (elektronisches Hauptregister für Testamente und Nichtehelichenregister).
II. Ziele des Gesetzentwurfs
- 1. Angesichts der Sparzwänge in öffentlichen Haushalten ist auch die Justiz aufgerufen, alle Möglichkeiten von Aufgabenübertragungen zur Justizentlastung offen zu prüfen. Da im Bereich der Rechtspflege Aufgabenübertragungen von Natur aus enge Grenzen gesetzt sind, wird vor allem im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgelotet, welche Aufgabenbereiche ohne Qualitätsverlust für die Bürgerinnen und Bürger auf Notare übertragen werden können. Deshalb hat die Justizministerkonferenz bereits Ende 2003 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz beauftragt, Möglichkeiten derartiger Aufgabenübertragungen zu prüfen.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde als wesentliche Säule in die von der Justizministerkonferenz geplante Große Justizreform eingebunden. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich auf ihrer Herbstkonferenz am 25. November 2004 für die Entwicklung eines Gesamtkonzepts einer Großen Justizreform ausgesprochen, mit der die notwendige Leistungsstärke und Zukunftsfähigkeit der Justiz langfristig gesichert wird. Die Justiz soll in die Lage versetzt werden, ihre Kernaufgaben weiterhin zügig und mit hohem Anspruch an die Qualität ihrer Leistungen erfüllen zu können.
Unter den Bereichen, die für eine Aufgabenübertragung auf Notare in Betracht kommen nimmt das gesamte Nachlassverfahren einen besonderen Platz ein.
Das Nachlassverfahren ist ein Verfahrenskomplex, der unter entsprechender Berücksichtigung der unterschiedlichen Notariatsverfassungen in den Ländern ohne Qualitätsverlust auf das Notariat übertragen werden kann. Mit dieser Aufgabenübertragung ist ein messbares Freiwerden personeller Ressourcen verbunden.
Diese Effekte würden nicht mit einer Qualitätsminderung in anderen Bereichen der Justiz einhergehen, weil ein echter Aufgabenabbau vorliegt.
Die Möglichkeit der Übertragung des Nachlassverfahrens auf Notare wurde im Vorfeld kontrovers diskutiert. Für eine Aufgabenübertragung im Wege einer Öffnungsklausel lässt sich jedoch eine Vielzahl von Argumenten anführen. Mit den Notaren steht äußerst qualifiziertes Personal zur Verfügung, das bereits jetzt vielfach mit Nachlasssachen befasst ist. Auch für die Bürgerinnen und Bürger ist der Notar Ansprechpartner in Erbschaftsangelegenheiten, etwa bei der Beurkundung eines notariellen Testaments. Damit lassen sich die Aufgaben, die bislang vom Nachlassgericht wahrgenommen wurden, wie etwa die Verwahrung des Testaments, die Eröffnung der letztwilligen Verfügung oder die Erteilung des Erbscheins, organisch verbinden. Der Notar wird damit zum Ansprechpartner in allen Angelegenheiten, die mit Testament, Verwahrung und Nachlass zu tun haben. Für den Bürger wird die Zuständigkeitsabgrenzung deutlich einfacher: Er wendet sich künftig stets an den Notar.
Weiterhin sind Notariate anders als die Amtsgerichte umfassend in der Fläche vertreten so dass sich für Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen der Vorteil der besseren Erreichbarkeit ergibt. Zusammen mit den zumeist flexibleren Öffnungszeiten und einer grundsätzlichen Service-Orientierung lassen sich hier deutliche Zugewinne für den Bürger erreichen.
Gemäß der geltenden Regelung in § 72 FGG obliegen die nachlassgerichtlichen Verrichtungen den Amtsgerichten. Gesonderte bundesrechtliche Zuständigkeitsregelungen enthalten § 2258a Abs. 1, § 2300 BGB (für die Amtsgerichte) sowie § 2356 Abs. 2 BGB (für die Notare neben den Amtsgerichten). Eine von diesen Zuständigkeitsregelungen abweichende Zuweisung einzelner oder aller Aufgaben aus dem Bereich des Nachlassrechts durch Landesrecht ist den Ländern bisher nicht möglich.
Soweit bislang gemäß § 200 FGG landesrechtliche Vorschriften erlassen werden können ist damit lediglich die Befugnis zum Erlass von Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften umfasst, mit denen die zentrale - nicht zuletzt Artikel 33 Abs. 4 GG berührende - Frage, ob neben oder statt der Gerichte auch Notare nachlassgerichtliche Zuständigkeiten haben können, nicht geregelt werden kann. Die nach den §§ 192 bis 194 FGG zulässigen landesrechtlichen Abweichungen von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 72 FGG betreffen nur bestehende landesrechtliche Regelungen für einzelne spezielle Aufgabenbereiche.
Landesrechtliche Vorbehalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des FGG (§ 189) sind insoweit - mit Ausnahme von Baden-Württemberg - nicht ersichtlich.
Es bedarf mithin der Einführung einer bundesrechtlichen Öffnungsklausel, um den Ländern die Möglichkeit einer von der geltenden Regelung in § 72 FGG abweichenden Zuständigkeitsregelung zu eröffnen. Der in Artikel 147 EGBGB enthaltene landesrechtliche Vorbehalt für eine Übertragung der dem Nachlassgericht obliegenden Verrichtungen auf andere als gerichtliche Behörden bezieht sich im Zusammenhang mit Artikel 1 Abs. 2 EGBGB nur auf bereits bestehende landesrechtliche Besonderheiten und reicht als Grundlage für die hier vorzunehmende Aufgabenübertragung auf die Notare nicht aus.
- 2. Bereits jetzt darf das Nachlassgericht Notaren die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars übertragen (§ 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darüber hinaus kann das Landesrecht andere Behörden als die Gerichte mit den Geschäften der Nachlassgerichte betrauen (Artikel 147, 148 EGBGB; vgl. hierzu Überblick, in: Staudinger/Mayer, BGB, Neubearb. 2005, Artikel 147 EGBGB Rnr. 31 ff.; Artikel 148 Rnr. 6 ff.). Unabhängig von der Frage, ob die Notare unter den Behördenbegriff des Artikels 147 EGBGB fallen, können die Länder sie nach § 193 FGG an Stelle der Gerichte für die Vermittlung der Auseinandersetzung sowohl eines Nachlasses (§ 86 FGG) als auch des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft (§ 99 FGG) für zuständig erklären.
In den Bereichen der Erstellung des amtlichen Inventars, der Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen werden den Notaren damit bundeseinheitlich Aufgaben des Nachlassgerichts übertragen. Unabhängig davon, ob die Länder von der Öffnungsklausel zur vollständigen Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben Gebrauch machen, sollen diese Tätigkeiten künftig ausschließlich den Notaren obliegen. Die Notare werden damit für die Aufnahme des Inventars und die Vermittlung von Auseinandersetzungen allein zuständig. Der Vorbehalte zu Gunsten der Länder bedarf es in dieser Hinsicht nicht mehr.
- 3. Wird bei Vorlage eines Wechsels oder eines Schecks die Annahme oder die Zahlung verweigert, muss der Wechsel- oder Scheckinhaber Protest erheben, um weitere wechsel- bzw. scheckrechtliche Ansprüche zu erlangen. Bisher erfolgt die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten gemäß Artikel 79 WG, Artikel 55 Abs. 3 ScheckG durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten. Als Gerichtsbeamte gelten Richter, Rechtspfleger und Gerichtsvollzieher. Soweit Proteste von Gerichtsbeamten aufgenommen werden, geschieht dies in der bisherigen justiziellen Praxis ausschließlich durch Gerichtsvollzieher.
Mit dem Entwurf soll eine Konzentration der Aufgabe bei den Notaren herbeigeführt werden. Dies hat für die Rechtsuchenden den Vorteil einer eindeutigen Zuständigkeitsregelung. Notare nehmen schon jetzt die überwiegende Zahl der Wechsel- und Scheckproteste auf. Sie sind daher mit den Voraussetzungen und dem Ablauf einer Protestaufnahme vertraut. Darüber hinaus legt die Vergleichbarkeit mit dem Beurkundungsverfahren eine Konzentration der Aufgabe bei den Notaren nahe.
- 4. Nach geltendem Recht können Eintragungen in das Grundbuch auf Grund von Erklärungen bevollmächtigter Personen nur dann vorgenommen werden, wenn die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachgewiesen wird. Gleiches gilt für Eintragungen in das Handelsregister:
Anmeldungsvollmachten bedürfen nach § 12 Abs. 1 HGB der öffentlichen Beglaubigung. § 12 HGB gilt gemäß § 5 Abs. 2 PartGG für Eintragungen in das Partnerschaftsregister entsprechend.
Bei Vollmachtsketten ist der Nachweis der Bevollmächtigung in dieser Weise gegenüber dem Grundbuchamt bzw. der das Handels- und Partnerschaftsregister führenden Stelle aufwändig. Dies spielt insbesondere bei größeren Unternehmen und Konzernen mit stark ausdifferenzierter Hierarchie eine Rolle, bei denen die Vollmacht desjenigen, der die Anmeldung vornimmt, regelmäßig auf eine längere, bis zu den gesetzlichen Vertretern führende Vollmachtskette zurückgeht.
Zum Nachweis der Vollmacht des Anmeldenden sind in diesen Fällen sämtliche Vollmachten der Legitimationskette in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzulegen. Für jedes Grundbuchamt und jede das Handels- und Partnerschaftsregister führende Stelle, bei denen Eintragungen zu veranlassen sind müssen die für den Nachweis der Legitimationskette erforderlichen Urkunden gesondert vorgehalten werden. Die im Rahmen der Anmeldung vorgelegten Urkunden müssen von den die Register führenden Stellen aufbewahrt und archiviert werden.
Für Vertretungsberechtigungen, die sich aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, kann dagegen eine notarielle Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO ausgestellt werden, die die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat. Diese Bescheinigung genügt bei Eintragungen im Grundbuch als Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 32 Abs. 2 GBO).
Durch den Gesetzentwurf wird die Möglichkeit geschaffen, auch Vollmachten durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen. Eine notarielle Vollmachtsbescheinigung ist allerdings nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen. Der Notar muss sich deshalb die Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre. Die bisherigen Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert, es wird nur eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber den die Register führenden Stellen geschaffen.
Für Unternehmensträger hat die notarielle Vollmachtsbescheinigung den Vorteil, dass sie sich an den Notar ihres Vertrauens wenden können. Damit können sie insbesondere den Notar, der auch in anderen Angelegenheiten für sie tätig ist und dem damit die erforderlichen Unterlagen bereits vorliegen, mit der Vollmachtsbescheinigung beauftragen. Die Vorlage sämtlicher Urkunden, die für den Nachweis der Legitimationskette erforderlich sind, ist nur noch gegenüber dem Notar, nicht aber gegenüber sämtlichen die Register führenden Stellen nötig bei denen Eintragungen zu veranlassen sind.
Die Bediensteten der Grundbuchämter und der die Handels- und Partnerschaftsregister führenden Stellen werden durch die Zulassung notarieller Vollmachtsbescheinigungen von der Prüfung langer Vollmachtsketten entlastet. Zudem werden die Urkundensammlungen innerhalb der Grundakte bzw. Registerakte und damit auch das Archivgut reduziert, da die Aufbewahrung der für die Eintragung vorzulegenden Vollmachtsurkunden im Falle einer notariellen Vollmachtsbescheinigung entfällt.
Der Gesetzentwurf sieht eine Zulassung notarieller Vollmachtsbescheinigungen für Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister sowie über den Verweis in § 5 Abs. 2 PartGG für Eintragungen in das Partnerschaftsregister vor.
Von einer entsprechenden Regelung für das Vereinsregister wurde abgesehen.
Vollmachtsketten sind bei Eintragungen in das Vereinsregister nicht relevant.
Auch für Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgt keine entsprechende Regelung, da die Anmeldung zum Genossenschaftsregister durch einen Bevollmächtigten nach § 157 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über das Genossenschaftsregister ausgeschlossen ist.
Für die Ausstellung der notariellen Bescheinigung ist eine Gebühr vorgesehen, die der bei der Ausstellung notarieller Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO anfallenden Gebühr entspricht.
- 5. Eines der Motive für die Einführung des EDV-gestützten Grundbuchs war die Verringerung des Publikumsverkehrs bei den Grundbuchämtern. Durch die Teilnahme von Notaren und Kreditinstituten am automatisierten Abrufverfahren konnte dieser bereits erheblich verringert werden. Eine weitere Entlastungswirkung kann dadurch erreicht werden, dass Einsichten in das Grundbuch künftig auch bei den Notaren erfolgen können.
Die Grundbuchämter können sich in der Folge weiter auf den Antragsvollzug als ihre wesentliche Aufgabe konzentrieren und Personal- und Sachkosten einsparen.
Eine Beanspruchung des Grundbuchamtes infolge des Informationsbedarfs der - grundbuchrechtlich oftmals nicht bewanderten - Einsichtnehmer lässt sich so effektiv reduzieren.
Die am Grundbuchverfahren Beteiligten profitieren von dieser Aufgabenverlagerung, weil Notare auch an Orten präsent sind, an denen kein Grundbuchamt besteht. Notare sind in ihren Dienstzeiten regelmäßig flexibler, eine im Zusammenhang mit der Einsicht erforderliche rechtliche Beratung kann durch den Notar erfolgen wenn dies gewünscht wird. Der Service wird damit insgesamt bürgernäher.
Angesichts der bestehenden unterschiedlichen Notariatsverfassungen der Länder ist die Entscheidung, ob die Grundbucheinsicht künftig auch bei den Notaren erfolgen soll, eigenständig von dem jeweiligen Land zu treffen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung von der Ermächtigung Gebrauch machen und die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Vor Gewährung der Einsicht ist vom Notar das berechtigte Interesse (§ 12 GBO) des Einsichtnehmers zu prüfen. Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z.B. für die Presse) oder zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken können weiterhin ausschließlich bei den Grundbuchämtern erfolgen. Die Einsicht in das Grundbuch bei dem Notar erfolgt zweckmäßig und den typischen Interessen der Beteiligten entsprechend ausschließlich durch Erteilung eines Grundbuchabdrucks.
Auf Wunsch kann der Notar auch einen mit seinem Amtssiegel versehenen Abdruck erstellen, der einem amtlichen Ausdruck gleichgestellt ist.
Um die Zulässigkeit der gewährten Einsichtnahmen überprüfen zu können, ist der Notar verpflichtet, die hierfür notwendigen Daten entsprechend § 83 Abs. 2 und 3 der Grundbuchverfügung zu protokollieren. Weigert sich der Notar, eine Einsicht zu gewähren, so kann der Antragsteller eine Beschwerde wegen Verweigerung einer sonstigen Tätigkeit des Notars nach § 15 Abs. 2 BNotO bzw. einer entsprechenden künftigen landesrechtlichen Vorschrift einlegen.
Die vom Notar zu erhebenden Gebühren für die Erteilung eines einfachen bzw. eines gesiegelten Abdrucks liegen über den Gerichtsgebühren für die Erstellung eines entsprechenden Grundbuchausdrucks. Eine direkte Übernahme der Gerichtsgebühren ist nicht möglich, weil ansonsten der Notar, der ja auch die Abrufkosten tragen muss, keine angemessene Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand erhalten würde. Mit den Pauschalgebühren sind die beim Notar üblicherweise entstehenden Abrufgebühren bereits abgegolten. Sind im Rahmen der Einsicht mehrere Suchanfragen erforderlich, so kann der Notar die dadurch zusätzlich entstehenden Abrufgebühren gesondert vom Einsichtnehmenden erheben.
- 6. Für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zu notariellen Urkunden ist nach § 797 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Notar selbst zuständig. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf Klauseln aller Art, insbesondere auch auf die Erteilung sogenannter qualifizierter Vollstreckungsklauseln bei bedingten Leistungen (§ 726 ZPO) und bei Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO). Damit ist der Notar, der die Zwangsvollstreckungsunterwerfung beurkundet, auch umfassend für die Erteilung einer entsprechenden vollstreckbaren Ausfertigung zuständig.
Von diesem Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme. Ist etwa wegen Verlustes der ersten vollstreckbaren Ausfertigung die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde erforderlich, so ist für die Entscheidung, ob eine solche zu erteilen ist, bislang das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des jeweiligen Notars befindet, zuständig. Funktional wird die Entscheidung nach § 20 Nr. 13 RPflG durch den Rechtspfleger getroffen, dieser weist dann den Notar an, die entsprechende weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
Eine wesentliche Verbesserung des Rechtsschutzes für den Vollstreckungsschuldner wurde durch diese Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf das Amtsgericht nicht geschaffen. Vielmehr zeigte sich, dass damit ein umständliches und häufig zeitraubendes Verfahren gewählt wurde, das einen Systembruch im Bereich der Zuständigkeit bei vollstreckbaren notariellen Urkunden darstellt. Dabei ist die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kein besonders schwieriges Geschäft, das für den Bereich der gerichtlichen Urkunden nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 RPflG sogar auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden kann.
Der Notar ist auf Grund seiner fachlichen Qualifikation ohne Weiteres in der Lage, diese Entscheidung selbst zu treffen. Als Träger eines öffentlichen Amtes, der zu einer unabhängigen und unparteiischen Betreuung der Parteien verpflichtet ist ist er in gleichem Maße wie die Amtsgerichte befähigt, die Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu prüfen sowie die berechtigten Belange sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers zu berücksichtigen. Insbesondere wird dem Schuldner durch die regelmäßig gebotene Anhörung nach § 733 Abs. 1 ZPO ausreichend Gelegenheit gegeben, zur Klauselerteilung Stellung zu nehmen.
- 7. Um im Erbfall das Wiederauffinden amtlich verwahrter letztwilliger Verfügungen oder anderer beim Notar oder beim Gericht befindlicher, die Erbfolge regelnder Erklärungen und damit die Umsetzung des letzten Willens des Erblassers zu gewährleisten, wurden die "Allgemeine Verfügung (AV) über die Benachrichtigung in Nachlasssachen" (DNotZ 2002, 81; JMBl. NRW 2005, 265), die §§ 322 ff. der Dienstanweisungen für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) sowie § 20 der Dienstordnung für Notare (DONot) und damit ein detailliertes Registrierungs- und Mitteilungssystem geschaffen.
Es bestehen die folgenden Benachrichtigungspflichten:
- a) Mitteilungspflicht der Nachlassgerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag in amtliche Verwahrung genommen wird (Verwahrungsnachrichten),
- b) Mitteilungspflicht der Nachlassgerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle, wenn ein bisher nicht in amtlicher Verwahrung befindliches gemeinschaftliches Testament nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten eröffnet wurde, soweit es weitere Anordnungen enthält,
- c) Mitteilungspflichten der beurkundenden Notare und Gerichte gegenüber der die Testamentsdatei führenden Stelle über nicht in amtliche Verwahrung genommene Erbverträge sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach denen die Erbfolge geändert worden ist,
- d) Mitteilungspflicht der den Todesfall beurkundenden Standesämter gegenüber dem Geburtsstandesamt oder dem Amtsgericht Schöneberg (Testamentsdateien führende Stellen - Sterbefallmitteilungen),
- e) Pflicht der die Testamentsdateien führenden Stellen zur Information der Stelle über den Todesfall, bei der eine letztwillige Verfügung oder eine die Erbfolge ändernde Erklärung verwahrt ist.
Testamentsdatei führende Stelle ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Erblasser geboren wurde (sogenanntes Geburtsstandesamt). Wurde der Erblasser außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes geboren, das heißt entweder im Ausland oder in der ehemaligen DDR, fungiert die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg als Ersatzgeburtsstandesamt.
Daneben bestehen seit dem 1. Juni 1970 die sogenannten Nichtehelichenkarteien, in der Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und Kinder, die von einer Einzelperson adoptiert wurden, registriert werden. Die Kartei dient der Sicherung der Erbansprüche der genannten Kinder und existiert auf Grundlage der §§ 33, 38 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes.
Soweit die Geburt beider Eltern bzw. des Annehmenden in Deutschland beurkundet wurde, ist für die Registrierung dasjenige Standesamt zuständig, das das Geburtenbuch der Eltern führt bzw. das die Geburt des Annehmenden beurkundet hat. Soweit die Geburt eines der Elternteile bzw. des Annehmenden nicht in Deutschland beurkundet wurde, ist wiederum die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg für die Führung der Nichtehelichenkartei zuständig.
Die Aufgaben der Hauptkartei für Testamente einschließlich der Nichtehelichenkartei werden vom Amtsgericht Schöneberg somit für das gesamte Bundesgebiet erfüllt. Es handelt sich dabei allerdings nicht um Aufgaben, die ausschließlich von Gerichten wahrgenommen werden müssen oder können. Mit der Übertragung dieser Aufgaben auf die Bundesnotarkammer lässt sich die gerichtliche Praxis - hier insbesondere das Amtsgericht Berlin-Schöneberg - effektiv entlasten ohne dass es zu Qualitätseinbußen kommt. Tatsächlich ist langfristig sogar eine Qualitätssteigerung zu erwarten, denn die Erfüllung von Registeraufgaben durch den Einsatz elektronischer Verfahren gehört bereits zu den Aufgaben der Bundesnotarkammer, die gemäß § 78a f. BNotO erfolgreich das Zentrale Vorsorgeregister führt. In der Folge könnte bei der Bundesnotarkammer durch sukzessiven Ausbau des Hauptregisters für Testamente ein zentrales Testamentsregister geschaffen werden.
Durch die Regelungen des Personenstandsrechtsreformgesetzes wird erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Mitteilungspflichten zwischen Gerichten,
Notaren, Standesämtern und der Hauptkartei für Testamente sowie die geführten Verzeichnisse im FGG geschaffen. Gleichzeitig wurden die bisher systemwidrig im materiellen Recht (BGB) angesiedelten Verfahrensvorschriften zur Verwahrung von Testamenten in das FGG überführt. Der Entwurf sieht daher Änderungen der insoweit durch das Personenstandsrechtsreformgesetz geänderten Gesetze - Beurkundungsgesetz und FGG - vor.
In der Bundesnotarordnung ist eine Regelung über die Führung des Hauptregisters für Testamente und des Nichtehelichenregisters durch die Bundesnotarkammer aufzunehmen. Hinsichtlich des Nichtehelichenregisters ist zudem eine Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erforderlich.
In der Folge werden auch die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden - DA - (dort: § 322 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2) sowie die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (dort: § 20 Abs. 2 Satz 1) zu ändern sein.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
- - die Öffnungsklausel zur Übertragung des nachlassgerichtlichen Verfahrens,
- - die Übertragung der Zuständigkeit für die amtliche Aufnahme des Inventars sowie für die Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzung,
- - die Einführung der notariellen Vollmachtsbescheinigung als Eintragungsgrundlage,
- - die Einführung der Gewährung von Einsichtnahmen in das Grundbuch durch Notare,
- - die Regelung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden und
- - die Übertragung der Aufgaben der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei durch die Bundesnotarkammer
folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ("das bürgerliche Recht" und "das gerichtliche Verfahren"). In diesem Bereich ist das Gesetzgebungsrecht des Bundes nicht mehr durch das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung beschränkt (Artikel 72 Abs. 2 GG). Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Insbesondere ergibt sich aus Artikel 84 Abs. 1 GG keine Zustimmungsbedürftigkeit.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Übertragung der Zuständigkeit zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht des Handels, vgl. Maunz - Dürig, Grundgesetz, Rnr. 54 zu Artikel 74).
Für eine bundesgesetzliche Regelung bedarf es auch nach der Neufassung des Artikels 72 Abs. 2 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Feststellung der Erforderlichkeit. Diese Voraussetzung ist gegeben: Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit bedarf das Wechselrecht nach wie vor einer bundeseinheitlichen Regelung. Dies gilt auch für die mit dem Entwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeiten für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Eine Auswirkung des Gesetzes auf Einzelpreise, Preisniveau oder Verbraucherpreise ist nicht zu erwarten.
Die Einführung einer Öffnungsklausel zur Ermöglichung der Übertragung von Aufgaben des Nachlassgerichts auf die Notare ist für sich gesehen kostenneutral. Machen die Länder von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im nachlassgerichtlichen Bereich bestand bislang in vielen Fällen Kostendeckung, teilweise war es sogar so, dass die Einnahmen die Kosten überstiegen.
Allerdings sind in derartigen Kosten- und Leistungsrechnungen typischerweise eine Reihe von Kostenfaktoren nicht enthalten. Dies gilt vor allem für die sogenannten Overhead-Kosten, also alle diejenigen Kosten, die nicht bei den jeweiligen Amtsgerichten entstehen (z.B. anteilige Kosten zentraler Einrichtungen, Aus- und Fortbildungsstätten, IT-Kosten, ausgelagerte Kosten der Besoldungs- und Reisekostenstellen).
Rechnet man diese Kosten hinzu, dann dürfte sich - wenn überhaupt - nur noch eine geringe Überdeckung ergeben.
Diesem Ergebnis war gegenüberzustellen, wie sich die Einnahmesituation für den Staat nach einer Übertragung der Aufgaben auf die Notare gestalten würde. Dabei konnte davon ausgegangen werden, dass die Summe der anfallenden Umsatzsteuer (19 Prozent) und der Einkommensteuer mindestens gleich hoch, wenn nicht höher sein würde als ein eventueller Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Die Steuereinnahmen fallen der öffentlichen Hand allerdings zu, ohne dass damit ein Aufwand verbunden wäre. Damit lassen sich mit der Übertragung von Aufgaben auf die Notare auch und ganz wesentliche ordnungspolitische Aufgaben erfüllen, nämlich der Abbau des Staatsanteils und Rückführung des Personalkostenanteils am Staatshaushalt. Damit wird mit der Aufgabenübertragung die zentrale Forderung erfüllt staatliche Tätigkeit auf Kernbereiche zu begrenzen.
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich durch die bei einem Tätigwerden des Notars im Nachlassverfahren anfallende gesetzliche Mehrwertsteuer Mehrbelastungen in Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Diese Mehrbelastungen können jedoch durch die Vorteile der Übertragung nachlassgerichtlicher Aufgaben auf die Notare zumindest teilweise wieder ausgeglichen werden.
Für die Länderhaushalte ergeben sich durch die Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten in einem überschaubaren Rahmen Einsparungen im Bereich der Ausbildung von Gerichtsvollziehern und bei der Einrichtung von Gerichtsvollzieherstellen.
Mit Einführung der Vollmachtsbescheinigung als Nachweis der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht lässt sich die Menge des bei den öffentlichen Registern und Grundbuchämtern entstehenden Archivgutes reduzieren, weil nicht mehr seitenlange Vollmachtsnachweise aufzubewahren sind. Hierdurch lässt sich ein gewisser Einspareffekt erzielen. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die Vollmachtsbescheinigung keine Mehrkosten: Zwar wird hierfür eine Pauschalgebühr von 25 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig, nachdem die Vollmachtsbescheinigung jedoch nur eine Alternative zum Nachweis der Vertretungsmacht durch Vorlage der Urkunden darstellt, wird der Nachweisende im Einzelfall den für ihn günstigeren Weg wählen. Gleichzeitig entfallen bei Verwendung der notariellen Vollmachtsbescheinigung die Gebühren für die Herstellung von weiteren Ausfertigungen der Vollmachten.
Bei den Grundbuchämtern werden Gebühreneinnahmen durch eine geringere Anzahl von erteilten Grundbuchausdrucken wegfallen. Gleichzeitig wird ein Teil der kostenfreien Einsichten entfallen, wodurch Personal- und Sachkosten reduziert werden können. Für die Bürgerinnen und Bürger, die sich beim Notar einen Grundbuchabdruck erstellen lassen, entstehen die für diesen Abdruck vorgesehenen Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Allerdings werden sich für die Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen durch kürzere Anfahrtswege Einsparungen ergeben.
Bei den Gerichten werden durch den Wegfall der Entscheidungszuständigkeit bei der Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen notarieller Urkunden in geringem aber ebenfalls nicht messbarem Maße Personalressourcen freigesetzt.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes)
§ 33 Abs. 2 Satz 2 und § 38 Satz 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes werden an die Änderung der Zuständigkeit für die Hauptkartei bzw. künftig das Hauptregister für Testamente angepasst.
Zu Nummer 1 (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c)
Durch § 3 RPflG werden dem Rechtspfleger die von ihm wahrzunehmenden Geschäfte übertragen. Hierzu gehören auch Nachlass- und Teilungssachen im Sinne des Fünften Abschnitts des FGG. Als Teilungssachen gelten in diesem Zusammenhang die dem Nachlassgericht bei der Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts nach Beendigung einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft übertragenen Aufgaben. Diese Aufgaben soll nunmehr allein der Notar wahrnehmen.
Die Teilungssachen scheiden daher als Rechtspflegergeschäft aus, was die Änderung des § 3 Nr. 2 Buchstabe c RPflG nachvollzieht.
Zu Nummer 2 (§ 16 Abs. 1)
Es handelt sich um Änderungen, die im Wegfall der Teilungssachen als Aufgabe des Nachlassgerichts und damit als dem Richter gegenüber dem Rechtspfleger möglicherweise vorzubehaltendes Geschäft begründet sind.
Zu Nummer 3 (§ 35 Abs. 1)
In Baden-Württemberg werden Teilungssachen auch durch die staatlichen Notariate erledigt. An dieser Zuständigkeit soll sich - die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers bleibt erhalten - nichts ändern. Um auch nach der Anpassung des § 3 RPflG an die Zuständigkeitsverlagerung im übrigen Bundesgebiet die Möglichkeit zu wahren, bei den staatlichen Notariaten des badischen Rechtsgebiets Rechtspfleger mit Teilungssachen zu betrauen, ist § 35 RPflG um einen Hinweis auf die Erledigung von Teilungssachen zu ergänzen.
Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesnotarordnung)
Zu Nummer 1 (§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5)
Mit der Änderung des § 20 BNotO wird den nunmehr auf alle Notare im Zusammenhang mit der Aufnahme des Inventars sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts zukommenden Aufgaben und dem Wegfall landesrechtlicher Besonderheiten Rechnung getragen.
Zu Nummer 2 (§ 21 Abs. 3 - neu - )
§ 21 Abs. 3 BNotO-E begründet die Zuständigkeit der Notare für notarielle Vollmachtsbescheinigungen und bestimmt zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung. Satz 1 erweitert die Zuständigkeit der Notare: Über die in Absatz 1 geregelte Zuständigkeit für Bescheinigungen, die auf Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern gründen, hinaus sind Notare künftig auch für notarielle Vollmachtsbescheinigungen zuständig. Satz 2 sieht vor, dass der Notar eine notarielle Vollmachtsbescheinigung nur erteilen darf, wenn er sich über die Erteilung der Vollmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde Gewissheit verschafft hat. Diese Regelung ist Absatz 2 Satz 1 nachgebildet, der für Bescheinigungen nach § 21 Abs. 1 BNotO die vorherige Einsichtnahme in das betreffende Register vorschreibt.
Durch die Zulassung einer notariellen Vollmachtsbescheinigung sollen die Anforderungen für den Nachweis von Erklärungen für Registereintragungen allerdings nicht vermindert werden. Vielmehr sollen zum Schutz des Registerverkehrs die bisherigen Formvorschriften beibehalten werden, um unrichtige Eintragungen zu verhindern.
Für den Registerverkehr ist deshalb erforderlich, dass die Vollmachten, die Grundlage der notariellen Bescheinigung sind, in der Form vorliegen, die das jeweilige Registerverfahren für die Vorlage von Urkunden vorschreibt. Dem trägt Absatz 3 Satz 3 Rechnung. Durch Satz 4 wird sichergestellt, dass die das Register führende Stelle anhand der notariellen Bescheinigung überprüfen kann, ob die Vollmachtsurkunde dem Notar in der für die Eintragung in das jeweilige Register erforderlichen Form vorgelegen hat.
Zu Nummer 3 (§ 78d - neu - )
Der Regelungsvorschlag ist an die Regelungen zum Zentralen Vorsorgeregister in den §§ 78a bis 78c BNotO angelehnt.
Da die Einführung einer neuen Gebühr für die Führung des Registers vermieden werden soll, die Bundesnotarkammer jedoch diese Aufgabe nur übernehmen kann, wenn die hierfür entstehenden Aufwendungen in geeigneter Weise ersetzt werden, sieht Absatz 4 vor, die Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an der Gebühr für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen gemäß § 101 KostO zu beteiligen. Die Weiterleitung der Gebühr an die Bundesnotarkammer ist von der verwahrenden Stelle, die nach § 14 KostO für den Kostenansatz zuständig ist, zu veranlassen.
Beispiele für die Höhe der Gebühren in Euro ergeben sich aus der nachfolgenden
Tabelle:
Geschäftswert | Volle Gebühr (§ 32 KostO) | Verwahrungsgebühr (§ 101 KostO) | Verarbeitungsgebühr (§ 78d BNotO-E) |
1 000 | 10 | 2,50 | -,63 |
11 000 | 54 | 13,50 | 3,38 |
50 000 | 132 | 33,-- | 8,25 |
70 000 | 162 | 40,50 | 10,13 |
100 000 | 207 | 51,75 | 12,94 |
180 000 | 327 | 81,75 | 20,44 |
250 000 | 432 | 108,-- | 27,-- |
500 000 | 807 | 201,75 | 50,44 |
1 000 000 | 1 557 | 389,25 | 97,31 |
Auf eine Beteiligung der Notare, die letztwillige Verfügungen selbst verwahren, an den Kosten der Verarbeitung der Verwahrungsnachrichten wird verzichtet, da diese den Haushalt der Bundesnotarkammer bereits über ihre Beiträge finanzieren. Denkbar wäre insoweit die Beteiligung der Bundesnotarkammer zu einem Bruchteil an den Beurkundungsgebühren gemäß § 46 KostO.
Zu Artikel 4 (Änderung der Beurkundungsgesetzes)
Der Zuständigkeitswechsel für die Führung der Hauptkartei für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist in § 34a Abs. 1 BeurkG nachzuvollziehen.
Die notwendigen Änderungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden auf Notare werden durch eine Neufassung von § 797 Abs. 3 ZPO vorgenommen.
Satz 1 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen. Hier wird die bisherige Regelung beibehalten wonach bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde verwahrende Gericht, bei notariellen Urkunden das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.
Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Bei gerichtlichen Urkunden wird diese wiederum von dem die Urkunde verwahrenden Gericht getroffen. Bei einer notariellen Urkunde, die von dem beurkundenden Notar, seinem Amtsnachfolger oder einem mit der Verwahrung beauftragten Notar verwahrt wird, trifft der verwahrende Notar die Entscheidung über die Erteilung. Befindet sich eine notarielle Urkunde in behördlicher Verwahrung, so ist für diese Entscheidung wie bisher das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verwahrende Behörde ihren Amtssitz hat.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird der Notar regelmäßig nach § 733 Abs. 1 ZPO den Schuldner anhören. Denn nach allgemeiner Auffassung ist die Anhörung trotz der Formulierung als Kann-Bestimmung vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung stets geboten, wenn sie nicht ausnahmsweise untunlich oder die Situation zweifelsfrei ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 733 Rnr. 11; Stein/Jonas-Münzenberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 733 Rnr. 14). Die Einführung einer Anhörungspflicht bei der Entscheidung durch den Notar ist daher nicht notwendig.
Der Notar erhält in diesen Fällen bereits nach der bisherigen Rechtslage eine 5/10-Gebühr nach § 133 KostO für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Mit dieser Gebühr sind auch die vorangehenden Entscheidungen des Notars abgegolten.
Trifft der Notar fortan selbst die Entscheidung, ob eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist, so ist auch diese Entscheidung von der Gebühr nach § 133 KostO abgedeckt. Eine weitere vom Gläubiger oder Schuldner zu tragende Gebühr entsteht nicht. Nachdem auch das bisherige Entscheidungsverfahren bei den Amtsgerichten gebührenfrei war, bleibt das Verfahren für die Beteiligten kostenneutral.
Verweigert der Notar die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, ist für den Gläubiger die Beschwerde nach § 54 BeurkG, §§ 199 ff. FGG gegeben.
Eine Änderung von § 20 Nr. 13 RPflG ist nicht veranlasst. Dort wird unter anderem die funktionale Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Entscheidung über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung notarieller Urkunden begründet.
Diese Zuweisung ist auch nach der Änderung noch erforderlich, da in den Fällen, in denen eine notarielle Urkunde behördlich verwahrt wird, weiterhin das örtlich zuständige Amtsgericht die Entscheidung über die Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung trifft, vgl. § 797 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO-E. Hier ist nach wie vor eine Regelung, wer innerhalb des Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig ist notwendig.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu Nummer 1 (§ 72 Abs. 2 - neu - , 3 - neu - )
Die Änderung gibt den Ländern die Möglichkeit, durch formelles Parlamentsgesetz die Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz den Notaren zuzuweisen. Dies wird durch Anfügen eines neuen Absatzes 2, der eine von der nunmehr in Absatz 1 enthaltenen bisherigen Zuständigkeitsregelung abweichende Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben ermöglicht, umgesetzt. Durch die Formulierung in Absatz 2 wird klargestellt, dass nur eine vollumfängliche Übertragung möglich ist; die Übertragung nur einzelner nachlassgerichtlicher Aufgaben oder einzelner Teilbereiche ist damit zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung ausgeschlossen. Die Übertragungsbefugnis der Länder umfasst auch die Befugnis, Regelungen zur Zuständigkeit (Satz 2) sowie hinsichtlich der bei Übergang anhängigen nachlassgerichtlichen Verfahren zu treffen.
Übernehmen die Notare auf Grund der Öffnungsklausel oder im Zusammenhang mit der amtlichen Aufnahme des Inventars oder der Nachlassauseinandersetzung die Rolle des Nachlassgerichts, finden auf sie die für die Nachlassgerichte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (Absatz 3 Satz 1). Das gilt auch für den Rechtsmittelzug. Es obliegt also nicht dem Amtsgericht, über eine Änderung der Entscheidung des Notars zu befinden. Zuständig ist vielmehr sogleich das Beschwerdegericht.
§ 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 FGG-E stellt in Übereinstimmung mit dem anzuwendenden Prozessrecht einige Begriffe klar, um Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung zu vermeiden. Nach Satz 5 bewilligt der Notar auch die (zur Verfahrenseinleitung unzulässige vgl. § 89 Satz 2 FGG) öffentliche Zustellung. Da die öffentliche Zustellung durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel erfolgt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO), spricht die Zweckmäßigkeit für die Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Gericht auf Ersuchen des Notars. Die Auslagen tragen die an der Auseinandersetzung Beteiligten.
Zu Nummer 2 (§ 82a Abs. 4 Satz 2, 3, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 2)
Der Zuständigkeitswechsel für die Führung der Hauptkartei für Testamente vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur Bundesnotarkammer ist auch hier nachzuvollziehen.
Zu Nummer 3 (§ 86 Abs. 1, 3 - neu - , 4 - neu - )
Zu Buchstabe a
Nach § 86 Abs. 1 FGG-E ist allein der Notar für die Vermittlung der Nachlassauseinandersetzung zuständig. Der Antrag ist dementsprechend an den Notar zu richten.
Zu Buchstabe b
§ 86 Abs. 3 FGG-E enthält verfahrensrechtliche Besonderheiten, die sich aus der Zuständigkeit der Notare für die Nachlassauseinandersetzung ergeben. Der Entwurf sieht davon ab, bestimmte Entscheidungen, wie z.B. die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, die Bewilligung der öffentlichen Zustellung oder der Wiedereinsetzung, dem Nachlassgericht vorzubehalten. Einige Landesgesetze halten hierzu umfangreiche Kataloge bereit (vgl. z.B. Artikel 24 Abs. 3 Hess. FGG). Hierfür besteht kein Anlass. Der Notar tritt hier vollständig an die Stelle des Nachlassgerichts.
Er ist dazu auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung befähigt. Das trifft vor allem auf die Bestätigung vorbereitender Maßregeln nach § 91 Abs. 2, 3 Satz 4 FGG und der Auseinandersetzung (§ 93 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FGG) zu. In der gesamten Nachlassauseinandersetzung werden Rechtspfleger tätig (§ 3 Nr. 2 Buchstabe c, § 4 Abs. 1 und 2 RPflG). Artikel 9 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) ließ den Richtervorbehalt für die Genehmigungen nach § 97 Abs. 2 FGG entfallen.
Fallen bei der Nachlassauseinandersetzung Geschäfte in Vormundschaftssachen an, ist das Vormundschaftsgericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Notars folgt nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGG-E zunächst dem Wohnsitzprinzip, wie es auch für die Nachlassgerichte zum Tragen kommt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1 FGG). Fehlt ein fester Wohnsitz im Inland, ist der Notar zuständig in dessen Amtsbereich sich Nachlassgegenstände befinden (Satz 2).
Durch die Belegenheitsanknüpfung wird die Zuständigkeit nach Satz 1 ausreichend ergänzt. Auf den Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 73 Abs. 1 Alternative 2 FGG) kommt es daneben nicht besonders an, da dort, wo sich der Erblasser zuletzt aufhielt, regelmäßig Nachlassgegenstände zu finden sein werden. Die in § 73 FGG gemachte Unterscheidung zwischen deutschen und ausländischen Erblassern ist für die Vermittlungstätigkeit durch die Notare nicht notwendig.
Am Wohnsitz des Erblassers oder am Belegenheitsort der Nachlassgegenstände werden in vielen Fällen mehrere Notare ansässig sein. Der von diesen zuständige Notar bestimmt sich im Interesse der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit nach dem Prioritätsprinzip (Satz 3). Es hat der Notar zu vermitteln, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag einging. Andere Notare sind ausgeschlossen.
Das entspricht der derzeitigen Praxis, wonach sich die Bürgerinnen und Bürger ihren Notar selbst aussuchen und nicht an vorgegebene Geschäftsverteilungen gebunden sind. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass sich die an der Auseinandersetzung Beteiligten auf einen anderen Notar einigen. Ein unzuständiger Notar weist den an ihn gerichteten Antrag zurück. Seine Gebühren bestimmen sich nach § 148 KostO.
Mit dem Verweis auf § 72 FGG stellt § 86 Abs. 4 FGG-E klar, dass für das notarielle Inventarverfahren die für das Nachlassgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 4 (§ 87 Abs. 2)
Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FGG wird an die hinsichtlich der Aufnahme des Inventars sowie der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts geänderte ausschließliche Zuständigkeit der Notare angepasst.
Zu Nummer 5 (§ 88)
§ 88 FGG betrifft einen Unterfall der Abwesenheitspflegschaft ( § 1911 BGB) im Bereich der Nachlassauseinandersetzung. Schon nach gegenwärtiger Rechtslage steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts, die erforderliche Pflegschaft selbst einzuleiten oder die Einleitung beim zuständigen Vormundschaftsgericht anzuregen. Vermittelt der Notar die Auseinandersetzung, ist hierfür kein Raum. Er soll nicht an die Stelle des Vormundschaftsgerichts treten.
Bedarf es nach der neuen Fassung des § 88 FGG eines Pflegers, ergeben sich zur allgemeinen Rechtslage keinerlei Besonderheiten mehr. Es handelt sich um eine Vormundschaftssache, für die das Vormundschaftsgericht zuständig ist. Der Notar kann die Pflegschaft lediglich anregen.
Zu Nummer 6 (§ 89 Satz 1)
§ 89 Satz 1 FGG wird an die geänderte Zuständigkeit bei der Aufnahme des Inventars und der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts angepasst.
Zu Nummer 7 (§ 91 Abs. 1, 3)
Die Aufgabenübertragung auf die Notare bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung wird nachvollzogen.
Zu den Nummern 8 bis 11 (§§ 92 bis 95)
Es handelt sich um durch die Aufgabenübertragung bei Inventaraufnahme und Auseinandersetzung veranlasste Folgeänderungen.
Zu Nummer 12 (§ 97 Abs. 2)
Der bisherige Absatz 2 verlagerte, ähnlich wie § 88 FGG in der zurzeit gültigen Fassung, die Zuständigkeit für vormundschaftsrechtliche Geschäfte auf das Nachlassgericht.
Da künftig der Notar für die Vermittlung zuständig ist, besteht diese Möglichkeit nicht mehr. In diesen Fällen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts. Absatz 2 entfällt.
Zu Nummer 13 (§ 99 Abs. 2)
§ 99 Abs. 1 FGG verweist für die Auseinandersetzung des Gesamtguts auf die Vorschriften über die Nachlassauseinandersetzung. Dabei bleibt es, sodass auch hier der Notar die Auseinandersetzung vermittelt.
§ 99 Abs. 2 Satz 1 FGG-E betrifft zum Nachlass gehörende Anteile am Gesamtgut.
Der zur Vermittlung berufene Notar wird nach den für die Nachlassauseinandersetzung maßgeblichen Regeln, wie sie sich aus § 86 Abs. 3 FGG-E erschließen, bestimmt.
Für das Gesamtgut ohne Nachlassbezug verweist § 99 Abs. 2 Satz 2 FGG auf § 45 FGG. Diese Norm kann für den Notar nur entsprechend gelten und zwar auch nur im Umfang der Absätze 1 bis 3.
§ 99 Abs. 2 Satz 3 und 4 FGG-E stellt zum einen sicher, dass es keine Zuständigkeitslücken gibt (Satz 3). Zum anderen wird zur Ermittlung des zuständigen Notars die Verbindung zur Nachlassauseinandersetzung hergestellt (Satz 4, Prioritätsprinzip des § 86 Abs. 3 Satz 3 FGG-E).
Zu Nummer 14 (§ 186 - neu - )
Die Einfügung des § 186 FGG-E schafft eine Übergangsvorschrift für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beantragten Nachlassauseinandersetzungen.
Für diese ist weiterhin das bislang geltende Recht anwendbar.
Zu Nummer 15 (§ 193)
Durch die bundeseinheitliche Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut besteht für die bisherige Regelung kein Bedarf mehr.
In Baden-Württemberg fällt die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 86 FGG - anderes gilt für die Auseinandersetzung über das Gesamtgut nach § 99 FGG, für die keine Sonderregeln bestehen - in die Zuständigkeit der staatlichen Notariate, die diese Aufgabe bisher als Nachlassgerichte erfüllen. An dieser Zuständigkeit soll sich nichts ändern. Dementsprechend ist durch § 193 Satz 1 FGG-E ein Vorbehalt zu Gunsten des badenwürttembergischen Landesgesetzgebers einzuführen, für den - dazu § 185 Abs. 2 FGG - Artikel 1 Abs. 2 EGBGB gelten wird. Mittels der Wendung "an Stelle der Notare" wird verdeutlicht, dass über § 193 FGG-E auch Zuständigkeiten der Notare im Sinne des § 3 BNotO auf Grund des § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO-E eingeschränkt werden können.
Da die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses nach § 86 FGG-E künftig nicht mehr Aufgabe des Nachlassgerichtes ist, findet Artikel 147 EGBGB und mit ihm § 189 FGG keine Anwendung mehr. § 193 Satz 2 FGG-E stellt deshalb im Sinne des bisher geltenden § 189 FGG fest, dass der Landesgesetzgeber nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch das Verfahren regeln kann.
Zu Nummer 16 (§ 194 Abs. 1)
Da § 193 FGG-E die Zuständigkeit der badenwürttembergischen staatlichen Notariate für die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses erhält, diese Aufgabe gemäß dem Bundesrecht künftig aber keine gerichtliche mehr ist, ist § 194 FGG entsprechend anzupassen. § 195 FGG bedarf dagegen keiner Ergänzung, da die Bestimmung in Baden-Württemberg keine Rolle spielt.
Zu Nummer 1 (§ 32a - neu - )
Durch Einfügung eines neuen § 32a GBO wird die notarielle Vollmachtsbescheinigung als Nachweis einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht im Sinne des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB zugelassen. Wie bei den weiteren Regelungen über den Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Regelung für den Verkehr mit dem Grundbuchamt ohne materiellrechtliche Bedeutung. Neben der notariellen Vollmachtsbescheinigung sind - wie auch im Falle des § 32 GBO - andere Beweismittel zulässig. Vollmachten müssen nicht zwingend in der Form des § 32a GBO-E nachgewiesen werden. Eine Verfahrensweise auf der Grundlage des § 29 GBO bleibt zulässig. Die Möglichkeit, Legitimationsketten in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, bleibt bestehen. § 32a GBO-E eröffnet lediglich eine zusätzliche Wahlmöglichkeit.
Zu Nummer 2 (§ 36 Abs. 1, 2 Buchstabe b, Abs. 3 - neu - )
§ 36 Abs. 1 Satz 1 GBO-E bestimmt das für die Ausstellung des Überweisungszeugnisses zuständige Amtsgericht, und zwar unabhängig von der Zuständigkeit für die Auseinandersetzung des Nachlasses oder des Gesamtguts. Im Interesse der besseren Verständlichkeit wurde versucht, die Norm übersichtlicher zu gestalten. Das für Nachlassgrundstücke und -erbbaurechte zuständige Nachlassgericht ergibt sich aus § 73 FGG. Die Zuständigkeit für zum Gesamtgut gehörende Grundstücke und Erbbaurechte lässt sich nicht mehr durch eine Verweisung auf § 99 Abs. 2 FGG regeln. Auch im Rahmen des § 99 FGG wird durch die neue Zuständigkeit der Notare für die Auseinandersetzungen von Nachlässen und Gesamtgut der Notar tätig.
Die bisherige Fassung des § 99 Abs. 2 FGG wurde deshalb in Absatz 1 übernommen.
Das Überweisungszeugnis erteilen bei betroffenem Gesamtgut danach das nach § 45 FGG zuständige Amtsgericht, und, wenn ein Anteil am Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Nachlassgericht.
Die Anweisung des § 36 Abs. 2 GBO-E richtet sich an das Nachlass- oder Auseinandersetzungsgericht, wie es durch Absatz 1 näher bestimmt wird. Dem trägt die nunmehrige Verweisung Rechnung. Auf die teilweise Wiederholung des Textes von Absatz 1 kann so verzichtet werden. Nachdem nunmehr in Absatz 1 Satz 2 zwischen Nachlassgericht und Amtsgericht differenziert wird, ist auch in Absatz 2 nur noch auf das zuständige "Gericht" abzustellen.
Nach § 36 Abs. 3 GBO-E stellt bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder von fortgesetzten Gütergemeinschaften im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe a der vermittelnde Notar das Überweisungszeugnis aus. Eine vergleichbare landesrechtliche Regelung war schon bislang in Artikel 39 Abs. 1 Satz 1 BayAGGVG enthalten.
Zu Nummer 3 (§ 132 Abs. 2 - neu - bis 5 - neu - )
In der Grundbuchordnung werden die notwendigen Änderungen durch eine Erweiterung des § 132 GBO, der die Einsichtnahme in das maschinell geführte Grundbuch regelt vorgenommen. Hierzu werden dem § 132 GBO vier neue Absätze angefügt, wobei der bisherige Wortlaut Absatz 1 wird.
In Absatz 2 wird zunächst geregelt, dass die Einsichtnahme auch bei einem Notar erfolgen kann, sofern die jeweilige Landesregierung, die die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann, dies durch Rechtsverordnung bestimmt.
Damit obliegt die Entscheidung, diese Zuständigkeitserweiterung vorzunehmen, den Ländern.
Absatz 3 stellt in Satz 1 klar, dass auch bei der Einsichtnahme bei einem Notar ein berechtigtes Interesse nach § 12 bzw. § 12a GBO dargelegt werden muss. Die Entscheidung über die Zulässigkeit trifft der Notar. Von der Schaffung eines eigenen Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeverfahren des 4. Abschnitts der Grundbuchordnung für den Fall, dass ein Notar die Einsichtnahme unberechtigt verweigert, wurde abgesehen. Sofern ein Notar seine Amtstätigkeit unberechtigt verweigert, steht nach § 15 Abs. 2 BNotO ein eigenes Beschwerdeverfahren zum Landgericht offen.
Im Gegensatz zur Einsichtnahme bei den Grundbuchämtern, die auch durch eine bloße Einsicht des elektronisch geführten Grundbuchs an einem Bildschirmarbeitsplatz erfolgen kann, gewährt der Notar die Einsicht stets durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks (Satz 2). Damit kann der Einsichtnehmende den Abdruck mitnehmen und später darauf zurückgreifen, was regelmäßig gewünscht wird. Gleichzeitig werden die Notare entlastet, die keine eigenen Bildschirmarbeitsplätze für Einsichtnahmen einrichten und Personal für die Anleitung der einsichtnehmenden Personen abstellen müssen. Weiterhin lässt sich durch die standardmäßige Aushändigung eines Abdrucks ein einfaches und übersichtliches Gebührenmodell schaffen.
Einsichtnahmen im öffentlichen Interesse (z.B. der Presse) oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken können nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GBO-E nicht bei einem Notar erfolgen. Hierfür sind weiterhin allein die Grundbuchämter zuständig.
Damit obliegt die Entscheidung, ob und in welchem Umfang in derartigen Fällen Einsichtnahme zu gewähren ist, weiterhin den zuständigen gerichtlichen Stellen (z.B. in Bayern bei wissenschaftlichen und Forschungszwecken dem Präsidenten des Landgerichts bzw. Amtsgerichts, § 37 GeschO, Ziffern 3.4.3 und 3.4.4 BayGBGA).
Absatz 4 regelt die Erteilung eines dem amtlichen Ausdruck nach § 131 GBO entsprechenden Abdrucks durch den Notar. Der zur Einsicht Berechtigte kann nach § 12 Abs. 2 GBO die Erteilung einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblatts verlangen. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt der amtliche Ausdruck an deren Stelle. Die Verwendung eines maschinell aufgedruckten Dienstsiegels ohne Unterschriftszeichnung entspricht derzeit noch nicht der notariellen Arbeitsweise, die wesentlich mehr von der siegelführenden Person abhängt, als bei einem Gericht oder einer Behörde. § 131 GBO und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Länder finden deshalb keine unmittelbare Anwendung. Ein der beglaubigten Abschrift bzw. dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck wird vielmehr durch den Notar in der Weise erstellt, dass ein Grundbuchabdruck vorgenommen wird der besonders gekennzeichnet und vom Notar mit dem Amtssiegel versehen und unterschrieben wird. Mehrere Blätter sind entsprechend § 44 BeurkG mit Schnur und Prägesiegel zu verbinden. Ein dem amtlichen Ausdruck entsprechender Abdruck ist damit unschwer von einem sonstigen Abdruck zu unterscheiden, auch einfache Kopien eines amtlichen Abdrucks sind als solche zu erkennen. Um die Aktualität eines solchen Abdrucks zu gewährleisten, darf die Erteilung nur auf der Grundlage einer am gleichen Tag vorgenommenen Grundbucheinsicht erfolgen (§ 132 Abs. 4 Satz 3 GBO-E). In Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass ein derartiger gesiegelter Abdruck einem vom Grundbuchamt erstellten amtlichen Ausdruck gleichsteht die Bestimmung in § 80 der Grundbuchverfügung (GBV), wonach im Abrufverfahren erstellte Abdrucke den vom Gericht erstellten Ausdrucken nicht gleichstehen, gilt damit in diesem Fall nicht.
Um eine Kontrolle der Zulässigkeit der vom Notar gewährten Einsichtnahmen zu ermöglichen ist ein Mindestmaß an Protokollierung erforderlich. Hierfür ordnet § 132 Abs. 5 GBO-E zum Zwecke der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einsicht die Protokollierung entsprechend § 83 Abs. 2 und 3 GBV an, beschränkt die zu protokollierenden Daten jedoch auf das Grundbuchamt, Grundbuchblatt, die einsichtnehmende Person oder Stelle und den Tag der Einsichtnahme. Im Rahmen einer Amtsprüfung des Notars kann die aufsichtsführende Stelle Einsicht in das Protokoll nehmen. Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind diese zu vernichten (§ 83 Abs. 3 GBV).
Besondere haftungsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundbucheinsicht durch Notare sind nicht erforderlich. Da der Notar für die Richtigkeit der ihm im automatisierten Abrufverfahren übermittelten Daten nicht verantwortlich ist, haftet er nicht, wenn ihm vom Grundbuchamt falsche Daten übermittelt werden. In diesem Fall kommt - wie bisher - allein ein Amtshaftungsanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts in Betracht. Anders ist dies jedoch, wenn ein falscher Abdruck auf Grund einer Pflichtverletzung des Notars entsteht, etwa bei verschuldeten Fehlfunktionen innerhalb des EDV-Systems des Notars. In diesen Fällen haftet der Notar nach den allgemeinen Grundsätzen für eine eigene Amtspflichtverletzung.
Zu Artikel 8 (Änderung der Kostenordnung)
Zu Nummer 1 (§ 114 Nr. 1)
Da für die Aufnahme des Inventars künftig eine ausschließliche Zuständigkeit der Notare besteht, ist § 114 Nr. 1 KostO entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 116)
Da eine gerichtliche Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen nicht mehr stattfindet, ist die Gebührenregelung des § 116 KostO in der bisher geltenden Fassung entbehrlich geworden. Sie geht im Wesentlichen in § 148 KostO-E auf. Für den gerichtlichen Bereich bleibt allein die Auslagenerstattung für die Ausführung öffentlicher Zustellungen regelungsbedürftig. Hierfür haften die Anteilsberechtigten als Gesamtschuldner.
Zu Nummer 3 (§ 147 Abs. 5 - neu - )
Die vom Grundbuchamt zu erhebenden Gebühren für einfache und amtliche Grundbuchabdrucke sind in § 73 KostO geregelt. Die Gewährung einer kostenfreien bloßen Einsichtnahme nach § 74 KostO ist bei den Notaren nicht möglich, da diese stets selbst die Abrufgebühren nach der Verordnung über Grundbuchabrufverfahrensgebühren (GbAbVfV) tragen müssen. Die Höhe der Abrufgebühren richtet sich wiederum insbesondere danach, ob für den Abruf Suchvorgänge in Verzeichnissen erforderlich sind, etwa wenn die Blattstelle nicht bekannt ist und über den Namen des Eigentümers oder die Anschrift gesucht werden muss. Weiterhin muss man davon ausgehen dass der personelle und technische Aufwand bei einer bloßen Einsichtnahme größer ist als bei der Erteilung eines Abdrucks. In diesem Fall müssten nicht nur Einsichtsarbeitsplätze vorgehalten werden, sondern auch ein Mitarbeiter des Notars dem Einsichtnehmenden bei dem Umgang mit der Abrufsoftware zur Seite stehen. Diesen Aufwand ohne Kompensation durch eine Gebühr zu verlangen, erscheint als nicht angemessen. Um hier keine komplizierten Regelungen zu schaffen, die für die bloße Einsichtnahme unter Umständen höhere Gebühren verursacht hätte als die Pauschalgebühr für die Erteilung eines Abdrucks, wurde von der Möglichkeit der bloßen Einsichtnahme ohne Erteilung eines Abdrucks beim Notar abgesehen.
Damit lässt sich neben anderen Vorteilen eine einfache Gebührenregelung verwirklichen.
Hierzu wird § 147 GBO ergänzt, der unter anderem die Gebühren für Nebentätigkeiten und die Grundbucheinsicht durch den Notar bestimmt. In einem neuen Absatz 5 wird zunächst festgelegt, dass der Notar für die Erteilung eines Abdrucks eine Pauschalgebühr von 15 Euro, für die Erteilung eines gesiegelten und unterschriebenen (amtlichen) Abdrucks eine Pauschalgebühr von 20 Euro erhält. In Satz 2 wird klargestellt das neben dieser Pauschalgebühr weder die Gebühr nach § 147 Abs. 1 KostO für die Einsicht noch die Dokumentenpauschale erhoben wird. Satz 3 bestimmt, dass weiterhin die vom Notar für den Abruf der Grundbuchdaten zu entrichtenden Gebühren nicht als verauslagte Gerichtskosten umgelegt werden können.
Umfasst sind dabei die Gebühren für den Abruf der Grundbuchdaten (derzeit regelmäßig 5 Euro) sowie für einen Suchvorgang in einem Verzeichnis, etwa dem Namensverzeichnis (derzeit 2,50 Euro). Sind mehrere Suchvorgänge notwendig, etwa weil dem Einsichtnehmenden notwendige Daten zur Identifizierung des Grundstücks nicht bekannt sind, so können die hierfür zusätzlich anfallenden Kosten dem Beteiligten auferlegt werden (Satz 4).
Zu Nummer 4 (§ 148)
§ 148 KostO-E gibt inhaltlich im Wesentlichen (bis auf Absatz 4) den bisherigen § 116 KostO wieder. Da die Notare allein für die Nachlassauseinandersetzungen und die Auseinandersetzungen von Gütergemeinschaften zuständig sind, stehen ihnen auch die für diese Tätigkeit anfallenden Gebühren zu.
Die ermäßigte Gebühr nach § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KostO-E entsteht dann, wenn sich das Vermittlungsverfahren vor dem Eintritt des Notars in die Verhandlung mit den Beteiligten erledigt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Erledigung infolge wirksamer Antragsrücknahme oder auf andere Weise, wie etwa durch Zurückweisung des Antrags, endet (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 116 KostO
Rnr. 8; Assenmacher/Mathias, KostO, Stichwort: Auseinandersetzung, 1.2).
Zu Nummer 5 (§ 150 Nr. 2)
Für den mit der Erstellung der neu zu schaffenden Vollmachtsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO-E verbundenen Aufwand erscheint eine Gebühr entsprechend der für Bescheinigungen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO anfallenden Gebühr als angemessen. § 150 Nr. 2 KostO wird deshalb entsprechend ergänzt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes)
Die Änderung des § 12 GvKostG ist Folge der Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten bei den Notaren; Kosten des Gerichtsvollziehers können insoweit nicht mehr entstehen.
Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Durch Artikel 148 EGBGB erhalten die Länder im Interesse der Entlastung der Gerichte oder der Aufrechterhaltung bewährter Strukturen und Zuständigkeiten die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die amtliche Aufnahme des Inventars auszuschließen. Nachdem die Aufnahme der Inventare bundesweit ausschließlich den Notaren zugewiesen wird, bedarf es des Vorbehalts nicht mehr.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Auch nach der Begründung der ausschließlichen Zuständigkeit für die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars bleibt grundsätzlich das Nachlassgericht die Stelle, bei der die Aufnahme zu beantragen ist. In den Ländern, die von der Öffnungsklausel zur vollständigen Übertragung der nachlassgerichtlichen Aufgaben auf die Notare keinen Gebrauch machen, überträgt somit das Nachlassgericht, bei dem ein entsprechender Antrag eingeht, sodann die Aufnahme stets auf einen Notar. Hierdurch bleibt ersichtlich, dass der Notar eine Aufgabe des Nachlassgerichts erfüllt und an dessen Stelle tritt. Problemlos kann so auf die für das Nachlassgericht geltenden Verfahrensvorschriften zurückgegriffen werden, ohne besondere Verfahrensnormen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufnehmen oder weitergehende Änderungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vornehmen zu müssen.
In Ländern, in denen von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht wird, nimmt der als Nachlassgericht zuständige Notar die Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses selbst vor (§ 2003 Abs. 1 Satz 2 BGB-E).
Mit dem Begriff "Notar" sind nicht nur die Notare im Sinne des § 3 BNotO, sondern auch die Notare im Landesdienst und die Bezirksnotare im Sinne der §§ 114, 115 BNotO angesprochen.
Nach § 2003 Abs. 1 Satz 1 BGB-E entfällt das bisherige Wahlrecht des Nachlassgerichts.
Die Aufnahme des Inventars ist stets einem Notar zu übertragen.
Die Änderung in § 2003 Abs. 3 BGB-E ergibt sich auf Grund der künftig ausschließlichen Zuständigkeit der Notare.
Durch § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB-E wird für das Handelsregister die Möglichkeit des Nachweises von Vollmachten durch notarielle Vollmachtsbescheinigung zugelassen.
Die Regelung entspricht inhaltlich § 32a GBO-E. Auf die dortigen Ausführungen (Artikel 7 Nr. 1) wird verwiesen. Über die Verweisung in § 5 Abs. 2 PartGG auf § 12 HGB gilt die Neuregelung auch für Eintragungen in das Partnerschaftsregister.
Zu Artikel 13 (Änderung des Wechselgesetzes)
Die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Konzentration der Zuständigkeit für die Aufnahme von Wechselprotesten bei den Notaren wird durch die Streichung der Wörter "oder einen Gerichtsbeamten" in Artikel 79 WG erreicht. Einer zusätzlichen Änderung des Scheckgesetzes bedarf es nicht, da Artikel 55 ScheckG unmittelbar auf Artikel 79 WG verweist.
Zu Artikel 14 (Inkrafttreten, Übernahme der Bestände)
Artikel 14 Abs. 1 und 2 regelt das Inkrafttreten.
Die Änderungen der §§ 114 und 116 KostO in Artikel 8 Nr. 1 und 2 treten ein Jahr nach den übrigen Änderungen in Kraft, um die Schaffung landesrechtlicher kostenrechtlicher Regelungen in Ergänzung des § 193 FGG-E bis zum Inkrafttreten der Änderungen in den §§ 114, 116 KostO zu ermöglichen und eine zeitweise Gebührenfreiheit bestimmter Leistungen von Landesbehörden zu vermeiden.
Absatz 3 regelt die Übernahme der bei der Hauptkartei für Testamente und der Nichtehelichenkartei beim Amtsgericht Schöneberg vorhandenen Bestände durch die Bundesnotarkammer. Da beide Karteien dort künftig nicht mehr auf Karteikarten, sondern als elektronische Register geführt werden, werden diese als "Hauptregister für Testamente" bzw. "Nichtehelichenregister" bezeichnet.