908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 LuftVG)
Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. " § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer," werden durch die Wörter "Piloten von Leichtluftfahrzeugen, Privatpiloten," ersetzt.
- bb) Nach dem Wort "Berechtigungen" werden die Wörter "nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) und" eingefügt.
- b) Nummer 2 wird aufgehoben."'
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird eine eigenständige Erlaubniskategorie für Piloten von Leichtluftfahrzeugen (so genannte LAPL) eingeführt, die wiederum von der Kategorie für Privatpiloten abzugrenzen ist. Da die Länder derzeit für solche nationalen Erlaubnisse zuständig sind, welche künftig in Erlaubnisse für Piloten von Leichtluftfahrzeugen umgewandelt werden können, ist die Aufzählung der Lizenzkategorien, für welche die Länder zuständig sein sollen, aus Klarstellungsgründen um die neue Kategorie entsprechend zu ergänzen.
Ferner können in der Aufzählung die Begriffe "Privatflugzeugführer" und "nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern" unter dem Begriff "Privatpiloten" zusammengefasst werden.
Darüber hinaus gibt es eigenständige Lizenzen für "Motorseglerführer" nicht mehr. Zwar werden Motorsegler als solche zum Verkehr zugelassen; jedoch wird bei der Lizenzierung von Piloten mittlerweile wie folgt unterschieden: Die Befugnis zum Führen von so genannten Reisemotorseglern (TMG) wird als (Klassen-) Berechtigung in Pilotenlizenzen eingetragen; bei Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb wird in Segelfluglizenzen allenfalls die Zulässigkeit von Eigenstarts als besondere Startart eingetragen. Mangels eigenständiger Lizenzkategorie für "Motorseglerführer" kann daher der entsprechende Begriff in der Aufzählung entfallen.
Zu Buchstabe b:
B
- 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.