Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 867/03 (PDF) = AE-Nr. 033775 und
Drucksache 534/06 (PDF) = AE-Nr. 061439
Europäische Kommission Brüssel, den 24.2.2010
KOM (2010) 61 endgültig
2010/0039 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Gegenstand dieses Vorschlags sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX). Diese sind notwendig um ein klar definiertes und ordnungsgemäßes Funktionieren der Agentur FRONTEX in den nächsten Jahren zu gewährleisten. Ziel des Vorschlags ist es, die Verordnung vor dem Hintergrund der durchgeführten Evaluierungen und der praktischen Erfahrungen anzupassen, das Mandat der Agentur zu präzisieren und festgestellte Schwachpunkte zu beheben.
Allgemeiner Kontext
Die Außengrenzagentur FRONTEX wurde 2004 errichtet und nahm 2005 ihre Tätigkeit auf.
Gemäß dem Haager Programm nahm die Kommission am 13. Februar 2008 eine Mitteilung über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur FRONTEX an (KOM (2008) 67 endgültig), der eine Folgenabschätzung beigefügt war.
Die Mitteilung enthielt Empfehlungen für die kurz- bis mittelfristige Perspektive und Vorschläge für die langfristige Entwicklung der Agentur.
Der Rat und das Europäische Parlament begrüßten die Mitteilung aus dem Jahr 2008. Sie teilten die Einschätzung der Kommission, dass die Agentur sich seit ihrer Errichtung als sehr erfolgreich erwiesen hat, und sprachen sich für eine weitere Stärkung der Agentur aus.
Diesem Ziel wurde in zahlreichen Schlussfolgerungen des Rates und des Europäischen Rates Rechnung getragen, im Pakt zu Einwanderung und Asyl sowie im Stockholm-Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10.-11. Dezember 2009 annahm und in dem die Stärkung der Agentur, unter anderem durch eine Überarbeitung ihres Rechtsrahmens, gefordert wurde. Über die Rolle der Agentur beim integrierten Schutz der EU-Außengrenzen und ihre generelle künftige Ausrichtung besteht daher unter den Organen ein starker Konsens.
Zusätzlich zu dem genannten Kommissionsbericht über die Evaluierung und künftige Entwicklung der Agentur FRONTEX wurde 2008 nach Maßgabe von Artikel 33 der FRONTEX-Verordnung eine unabhängige Evaluierung vorgenommen, auf deren Grundlage der FRONTEX-Verwaltungsrat gegenüber der Kommission eine Reihe von Empfehlungen im Zusammenhang mit Änderungen der Rechtsgrundlage der Agentur aussprach.
In diesem Vorschlag wird - vorbehaltlich der in der Folgenabschätzung beschriebenen Ausnahmen - sämtlichen Empfehlungen in der Mitteilung von 2008 sowie den Empfehlungen des Verwaltungsrats Rechnung getragen, insofern diese eine Überarbeitung des Rechtsrahmens der Agentur erforderlich machen.
Geltende Bestimmungen
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten
Beschluss 2005/358/EG des Rates vom 26. April 2005 zur Bestimmung des Sitzes der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. Konsultation beteiligter Kreise und Folgenabschätzung
Anknüpfend an die Mitteilung fanden im Rat und im Europäischen Parlament umfassende Erörterungen statt. Auch in Zivilgesellschaft und Wissenschaft kam es zu Diskussionen über die Rolle der Agentur FRONTEX im Rahmen der EU-Einwanderungspolitik.
In den Sitzungen des Verwaltungsrats der Agentur wurden regelmäßig Gespräche mit den Mitgliedstaaten geführt und Informationen ausgetauscht. Die Agentur hat sowohl im Rahmen von Sitzungen des Verwaltungsrats und der Organe als auch in den verschiedenen in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Berichten kontinuierlich Bilanz über ihre Tätigkeiten gezogen.
Darüber hinaus fanden zwischen den mit der Agentur FRONTEX befassten Kommissionsbeamten und ihren Ansprechpartnern in der Agentur Konsultationen statt.
FRONTEX organisierte für die Mitglieder bzw. Vertreter des Verwaltungsrats gemeinsam mit den österreichischen Behörden einen Workshop über die Überarbeitung des Rechtsrahmens der Agentur. Der Workshop fand am 10. September 2009 in Baden (Österreich) unter dem Vorsitz der Kommission statt. Die Kommission konsultierte die Mitgliedstaaten außerdem im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Einwanderung und Asyl vom 5. Oktober 2008.
Folgenabschätzung
Es wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SEK(2010)149). Hierbei wurden Teiloptionen im Zusammenhang mit folgenden "Bausteinen" bewertet, die die Kernziele und Tätigkeiten der Agentur widerspiegeln:
- - Überarbeitung der geltenden Bestimmungen über den Einsatz von technischer Ausrüstung bei gemeinsamen Operationen, einschließlich der Mechanismen, gemäß denen die Mitgliedstaaten einen Beitrag zur technischen Ausrüstung leisten;
- - Mechanismen zur Verbesserung der Verfügbarkeit von Grenzschutzbeamten bei gemeinsamen Operationen;
- - Überarbeitung der Rolle der Agentur bei der Vorbereitung, Koordinierung und Umsetzung von Operationen, auch im Hinblick auf die Aufteilung der Aufgaben zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten;
- - Erweiterung des Mandats der Agentur für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich Grenzverwaltung;
- - Mandat für die Agentur zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten;
- - Überarbeitung des Mandats der Agentur im Zusammenhang mit Rückführungsaktionen;
- - Mandat für die Agentur, zur Evaluierung der Leistung der Mitgliedstaaten im Bereich Grenzverwaltung beizutragen.
Jede Handlungsoption wurde anhand der folgenden Kriterien bewertet:
- - Beitrag zur Beseitigung des festgestellten Schwachpunkts, d. h. zur besseren Erreichung eines einschlägigen Ziels/einschlägiger Ziele
- - Auswirkung der Option auf Drittstaaten
- - finanzielle Auswirkungen auf die Agentur oder die Mitgliedstaaten
- - mögliche Auswirkungen auf die Grundrechte Die bevorzugte Option in der Folgenabschätzung besteht aus einer Kombination folgender Teiloptionen:
- - Ein überarbeiteter Mechanismus, der Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten zur Ausrüstung und den schrittweisen Erwerb/Leasing der eigenen Ausrüstung durch FRONTEX auf der Grundlage weiterer Bedarfs- und Kostenanalysen vorsieht;
- - ein überarbeiteter Mechanismus, der Pflichtbeiträge der Mitgliedstaaten zu den personellen Ressourcen und einen Pool aus Grenzschutzbeamten vorsieht, die als nationale Experten für einen befristeten Zeitraum von den Mitgliedstaaten an FRONTEX abgeordnet werden;
- - leitende Rolle der Agentur bei der Umsetzung gemeinsamer Operationen; die detaillierten Anweisungen für den Einsatzplan, die Evaluierung und die Berichterstattung über Zwischenfälle sind von FRONTEX durchzusetzen;
- - Möglichkeit der Finanzierung und Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung in Drittstaaten durch FRONTEX und Einsatz von Verbindungsbeamten in Drittstaaten;
- - begrenztes Mandat für FRONTEX zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung krimineller Netze, die an der Einschleusung von Migranten beteiligt sind, sofern eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten durch FRONTEX rechtmäßig und erforderlich ist und zu den Aufgaben der Agentur in einem angemessenen Verhältnis steht;
- - Koordinierungsaufgaben für FRONTEX bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsaktionen;
- - Mandat für FRONTEX zur Analyse der operativen Risiken und der Erfordernisse in den Mitgliedstaaten.
Nach den Stellungnahmen des Ausschusses für Folgenabschätzung vom 8. Dezember 2009 und 11. Januar 2010 wurde die Folgenabschätzung grundlegend überarbeitet, insbesondere hinsichtlich der Problemstellung und des Basisszenarios, der Definition der allgemeinen und operativen Ziele, der Abschnitte über die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie hinsichtlich der Kosten.
Die bevorzugte Option ist in vollem Umfang in diesem Legislativvorschlag berücksichtigt, mit Ausnahme des begrenzten Mandats für FRONTEX zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bekämpfung krimineller Netze, die an der Einschleusung von Migranten beteiligt sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass alle Möglichkeiten zur verstärkten Bekämpfung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu prüfen sind. Sie zieht es jedoch vor, sich mit der Frage der personenbezogenen Daten vor dem Hintergrund der allgemeinen Strategie für den Informationsaustausch zu befassen, die im Laufe des Jahres vorgestellt wird, und Überlegungen zu berücksichtigen, wie die im Stockholm-Programm geforderte Zusammenarbeit zwischen Agenturen in den Bereichen Justiz und Inneres vorangebracht werden kann.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
Zusammenfassung
Die wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates spiegeln die Änderungen wider, bei denen die in der Folgenabschätzung bevorzugte Option berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus wurden einige geringfügige Änderungen hauptsächlich verwaltungstechnischer Art eingeführt, um den Empfehlungen des Verwaltungsrates und der Einführung neuer Standardbestimmungen in anderen Kommissionsvorschlägen für die Errichtung neuer Agenturen Rechnung zu tragen.
Rechtsgrundlage
Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Dieser Vorschlag ändert die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung der Agentur FRONTEX, geändert 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, d. h. Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 66.
Subsidiaritätsprinzip
Gemäß Artikel 74 erlässt der Rat Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c entwickelt die Union eine Politik, mit der die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt und schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden sollen.
Der vorliegende Vorschlag entspricht diesen Bestimmungen und trägt insbesondere den im Vertrag festgelegten geteilten Zuständigkeiten Rechung, indem die Mitgliedstaaten für die Kontrolle ihrer Außengrenzen verantwortlich bleiben. Vor allem wird mit dem Vorschlag der Grundsatz beachtet, dass bei von der Agentur koordinierten Operationen die abgestellten Beamten nur unter den Anweisungen und grundsätzlich nur in Gegenwart von Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen dürfen. Entscheidungen zur Verweigerung der Einreise gemäß dem Schengener Grenzkodex werden nur von den Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats getroffen. In diesem Zusammenhang wird der Agentur keine Entscheidungsbefugnis übertragen.
Ziel dieses Vorschlags ist die Weiterentwicklung der integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit unter Beachtung derselben grundlegenden Einschränkungen, die in den geltenden Bestimmungen festgelegt sind. Auf Ebene der Mitgliedstaaten kann dieses Ziel nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.
Verhältnismäßigkeitsprinzip
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, dass die Maßnahmen der EU nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Union muss in einer Weise tätig werden, dass sie ihr Ziel möglichst effizient erreicht.
Die vorgeschlagene Initiative, d. h. die Änderung der Verordnung, stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und zur Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Dienststellen und der Kommission dar. Daher entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären nicht angemessen, da mit dem vorliegenden Vorschlag eine Verordnung geändert werden soll.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Mit dem Vorschlag wird eine bestehende Verordnung im Hinblick auf das Mandat und die Funktionsweise einer europäischen Agentur geändert. Der Zuschuss für die Agentur FRONTEX ist bereits im EU-Haushaltsplan enthalten.
5. Weitere Informationen
Wirkung der verschiedenen Protokolle in den Anhängen zu den Verträgen und der mit Drittstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu finden ist, kommt das System der "variablen Geometrie" zur Anwendung, das in den Protokollen über die Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks sowie im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Der Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die einzelnen Protokolle untersucht werden.
Vereinigtes Königreich und Irland
Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich nicht an dieser Verordnung gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden.
Dänemark
Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum EUV und zum AEUV beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel V des Dritten Teils des AEUV vorgeschlagen werden.
Da mit dem Vorschlag der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen dieses Teils beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt.
Island und Norwegen
Für Island und Norwegen stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat, der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands1 dar.
Schweiz
Für die Schweiz stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands2 dar.
Liechtenstein
Für Liechtenstein stellt dieser Vorschlag eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Assoziierung des Fürstentum Liechtensteins an dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands3 dar.
Genauer Überblick über die vorgeschlagenen Änderungen
Artikel 1 - Errichtung der Agentur
- Klärung des Rechtsrahmens der Agentur
Artikel 1a - Begriffsbestimmungen
- - Klärung des Begriffs "Einsatzmitgliedstaat"
- - Einführung des Begriffs "FRONTEX-Unterstützungsteams"
- - Überarbeitung des Begriffs "technische Ausrüstung"
Artikel 2 - Wesentliche Aufgaben
- - Absatz 1 Buchstabe c: Ausbau der Tätigkeiten im Bereich Risikoanalysen
- - Absatz 1 Buchstabe d: Stärkung der Tätigkeiten im Forschungsbereich
- - Absatz 1 Buchstabe f: Einführung der Möglichkeit zur Koordinierung gemeinsamer Rückführungsaktionen
- - Absatz 1 Buchstabe h: Neue Aufgabe im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Betrieb von Informationssystemen
- - Absatz 1 Buchstabe i: Neue Aufgabe im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Unterstützung für Eurosur
- - Absatz 1a: Verpflichtung, dass das gesamte Personal, das z.B. an gemeinsamen Operationen oder gemeinsamen Rückführungsaktionen teilnimmt, eine entsprechende Schulung über das Thema Grundrechte erhalten hat
- - Absatz 2, dritter Unterabsatz: Einführung eines Mechanismus für die Berichterstattung an den Verwaltungsrat über operative Maßnahmen, die von Mitgliedstaaten zusammen mit Drittstaaten durchgeführt werden
Artikel 3 - Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
- - Absatz 1: Einführung einer Verpflichtung, einen Einsatzplan zu erarbeiten, zuvor eine Risikoanalyse vorzunehmen und der Agentur zu ermöglichen, Aktionen abzubrechen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind
- - Absatz 2: Neu - Einführung einer Verpflichtung der Agentur zur Einrichtung eines Pools aus Grenzschutzbeamten (FRONTEX-Unterstützungsteams)
- - Absatz 4: Einführung einer Verpflichtung, dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung einer Aktion entsprechende Evaluierungsberichte zu übermitteln
- - Absatz 5: Möglichkeit zusätzlicher finanzieller Unterstützung
Artikel 3a - Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte (neu)
Einfügung eines neuen Artikels, in dem in Absatz 1 die allgemeinen Vorgaben im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Erstellung eines Einsatzplans für alle Aktionen aufgeführt sind. Der Artikel enthält Bestimmungen über den Inhalt und die Elemente des Einsatzplans, die einzelnen Aufgaben und Verantwortlichkeiten, die Zusammensetzung der Teams, die Befehls- und Kontrollvorschriften, die Mechanismen für die Berichterstattung, z.B. Evaluierung und Berichterstattung über Zwischenfälle, die technische Ausrüstung und die jeweils zuständige Gerichtsbarkeit.
Die Absätze 2 und 3 enthalten die Verpflichtung der Agentur und des anfordernden Mitgliedstaats zur Vereinbarung eines Einsatzplans sowie die Verpflichtung der Agentur zur Gewährleistung der operativen Umsetzung aller organisatorischen Aspekte.
Artikel 3b - Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams (neu)
Einführung eines neuen Artikels, in dem Folgendes festgelegt wird:
Absatz 1: Allgemeine Anforderungsprofile und Anzahl der für die FRONTEX-Unterstützungsteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten Absatz 2: Verpflichtung der Agentur, ihren Teil zu den FRONTEX-Unterstützungsteams beizutragen Absatz 3: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Grenzschutzbeamte für Einsätze zur Verfügung zu stellen Absatz 4: Verpflichtung der Teammitglieder, ihre Aufgaben unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde auszuüben Absatz 5: Die Kommunikation im Zusammenhang mit den FRONTEX-Unterstützungsteams erfolgt über die nationalen Kontaktstellen Absatz 6: Verpflichtung der Agentur, bei einem Einsatz von Mitgliedern der FRONTEX-Unterstützungsteams einen Koordinierungsbeamten zu benennen Absatz 7: Verpflichtung der Agentur, die durch die Bereitstellung von Grenzschutzbeamten aus den Mitgliedstaaten für die FRONTEX-Unterstützungsteams entstehenden Kosten zu tragen
Artikel 4 - Risikoanalyse
Einführung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung der nötigen Informationen über Gefahren an den Außengrenzen.
Einfügung eines neuen Unterabsatzes über die Einführung einer Verpflichtung der Agentur, regelmäßig die Kapazitäten, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung künftiger Herausforderungen an den Außengrenzen zur Verfügung stehen, zu bewerten.
Artikel 5 - Ausbildung
Einfügung einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Integration der gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung der Grenzschutzbeamten auf nationaler Ebene und Einfügung eines ausdrücklichen Hinweises, dass in der Ausbildung - wie bereits im Arbeitsprogramm von FRONTEX konzipiert - auch das Thema Grundrechte zu behandeln ist.
Artikel 6 - Forschung
Stärkung der Rolle der Agentur, d. h. Verfolgung von Entwicklungen in einschlägigen Forschungsbereichen, und eigener Input.
Artikel 7 - Technische Ausrüstung
Die Bestimmungen über die technische Ausrüstung werden wie folgt geändert:
Absatz 1: Präzisierung des Mandats der Agentur für den Erwerb oder das Leasen von technischer Ausrüstung und Bestimmungen über die Registrierung schweren Geräts Absatz 2: Verpflichtung der Agentur, ein Zentralregister für den Ausrüstungspool einzurichten und zu führen Absatz 3: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Beitrag zum Ausrüstungspool zu leisten, um der Agentur ein Mindestkontingent an Ausrüstungsgegenständen zur Verfügung zu stellen Absatz 4: Bestimmungen über die Verwaltung des Ausrüstungspools durch die Agentur Absatz 5: Bestimmungen über die Kostenerstattung für das Mindestkontingent pro Ausrüstungsgegenstand, Einsatzbedingungen und förderfähige Kosten Absatz 6: Verpflichtende Berichterstattung über die Art und den Einsatz von Ausrüstung aus dem Pool durch die Agentur und Folgemaßnahmen des Verwaltungsrats
Artikel 8 - Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert
Gestrichen, da dieser Aspekt bereits hinreichend durch die Bestimmungen über gemeinsame Operationen, technische Ausrüstung und die FRONTEX-Unterstützungsteams abgedeckt wird.
Artikel 8e - Einsatzplan
Absatz 1: Anpassungen, die infolge der Einführung des neuen Artikels 3a erforderlich sind
Artikel 8h - Kosten
Absatz 1: Einfügung einer Bestimmung über die Erstattung der Kosten, die bei einem Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams entstehen
Artikel 9 - Zusammenarbeit bei der Rückführung
Absatz 1: Präzisierung der Rückführungspolitik der EU, Finanzbestimmungen und Einfügung der Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat die Agentur um die Koordinierung einer Rückführungsaktion ersuchen kann Absätze 2-3: Verpflichtung der Agentur zur Annahme eines Verhaltenskodexes, der bei der Durchführung gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen gilt und in den auch die Themen Überwachung von Abschiebungen und Achtung der Grundrechte Eingang finden Absatz 4: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Agentur über ihre geplanten Rückführungsaktionen und den Umfang der von der Agentur geforderten Unterstützung zu informieren. Verpflichtung der Agentur zur Erstellung eines fortlaufenden Einsatzplans nach den Vorgaben des Verwaltungsrats.
Absatz 5: Präzisierung der Rolle der Agentur bei der Ermittlung einschlägiger Drittstaaten
Artikel 11 - Informationsaustausch
Anpassung der Rolle der Agentur, d. h. Verpflichtung der Agentur zur Erleichterung des Informationsaustauschs.
Einfügung einer Verpflichtung der Agentur, ein Informationssystem für den Austausch von Verschlusssachen zu entwickeln und zu betreiben.
Artikel 11a - Datenschutz (neu)
Verpflichtung der Agentur zur Datenverarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 045/2001;
Verpflichtung des Verwaltungsrats zur Festlegung von Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung.
Artikel 11b - Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen (neu)
Verpflichtung der Agentur, die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844 auf Verschlusssachen anzuwenden. Verpflichtung, nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen gemäß den von der Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätzen zu behandeln.
Artikel 13 - Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
Einfügung der Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union.
Artikel 14 - Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
Folgende Absätze werden hinzugefügt:
Absatz 2: Möglichkeit der Agentur, Verbindungsbeamte in Drittstaaten einzusetzen Absatz 3: Beschreibung der Aufgaben der Verbindungsbeamten Absatz 4: Möglichkeit der Agentur, für die Umsetzung von Projekten zur technischen Unterstützung in Drittstaaten und für die Einladung von Beobachtern EU-Mittel zu erhalten Absatz 5: Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in ihren bilateralen Abkommen mit Drittstaaten erforderlichenfalls die Rolle der Agentur zu klären Absatz 7: Der Einsatz von Verbindungsbeamten und der Abschluss von Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission
Artikel 15a - Sitzabkommen (neu)
Klärung des Bedarfs und der Voraussetzungen für ein Sitzabkommen zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat.
Artikel 17 - Personal
Absatz 3: Klärung der Rolle der Bediensteten der Agentur, damit bei operativen Tätigkeiten qualifiziertes Personal eingesetzt werden kann
Artikel 20 - Befugnisse des Verwaltungsrats
Absatz 2 Buchstabe h: Die Annahme/Veränderungen der Organisationsstruktur und der Personalpolitik der Agentur unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (neu)
Absatz 2 Buchstabe i: Einfügung einer Bestimmung über die Bestätigung des Mehrjahresplans der Agentur (neu)
Absatz 4: Berücksichtigung der gestärkten Rolle der Agentur bei einschlägigen Forschungsaktivitäten
Artikel 21 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Absatz 1: Die Einschränkung hinsichtlich der Wiederernennung nach einer Amtszeit wird gestrichen Absatz 3: Einfügung eines Verweises auf die abgeschlossenen Assoziierungsabkommen
Artikel 25 - Aufgaben und Befugnisse des Direktors
Absatz 3 Buchstabe g: Einfügung einer Verpflichtung zur Umsetzung der Einsatzpläne
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Entwicklung einer vorausschauenden und umfassenden europäischen Migrationspolitik, die auf Solidarität und Verantwortlichkeit beruht, ist weiterhin eines der politischen Hauptziele der Europäischen Union.
- (2) Die Unionspolitik im Bereich der Außengrenzen zielt auf einen integrierten Grenzschutz ab, der ein einheitliches und hohes Kontroll- und Überwachungsniveau gewährleistet dies ist eine notwendige Ergänzung des freien Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union und ein wesentliches Element des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Zu diesem Zweck sind gemeinsame Vorschriften über Standards und Verfahren für die Kontrolle der Außengrenzen vorgesehen.
- (3) Für eine wirksame Durchführung der gemeinsamen Vorschriften ist eine verstärkte Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderlich.
- (4) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und achtet namentlich die Würde des Menschen, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl, den Grundsatz der Nichtzurückweisung, die Nichtdiskriminierung, die Rechte des Kindes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Die Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.
- (5) Der Rat hat 2004 die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX)4 (nachstehend "Agentur") eingerichtet. Die Agentur nahm im Mai 2005 ihre Tätigkeit auf.
- (6) Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wurde 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke5 geändert.
- (7) Ein wirksamer Schutz der Außengrenzen durch Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung trägt zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und des Menschenhandels sowie zur Verringerung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit und der internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten bei.
- (8) Grenzkontrollen an den Außengrenzen liegen nicht nur im Interesse des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie erfolgen, sondern auch im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten, die die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft haben.
- (9) Im Mehrjahresprogramm für einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10.-11. Dezember 2009 angenommen hat (Stockholm-Programm), wird eine Klärung und Stärkung der Rolle der Agentur FRONTEX auf dem Gebiet des Schutzes der Außengrenzen der Europäischen Union gefordert.
- (10) Das Mandat der Agentur sollte daher überarbeitet werden, um insbesondere die operativen Kapazitäten der Agentur zu stärken und dabei zu gewährleisten, dass alle getroffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die Grundrechte sowie die Rechte von Flüchtlingen und Asylsuchenden uneingeschränkt gewahrt werden, dies schließt insbesondere das Verbot der Zurückweisung ein.
- (11) Die derzeit bestehenden Möglichkeiten der wirksamen Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der operativen Aspekte des Schutzes der Außengrenzen sollten im Hinblick auf die verfügbaren technischen Ressourcen verbessert werden. Die Agentur muss in der Lage sein, die Koordinierung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte hinreichend genau zu planen.
- (12) Die Festlegung eines Mindestkontingents an technischer Ausrüstung, die von den Mitgliedstaaten und/oder der Agentur bereitzustellen ist, wird künftig maßgeblich zur besseren Planung und Umsetzung der von der Agentur koordinierten Aktionen beitragen.
- (13) Die Agentur sollte ein Register der von den Mitgliedstaaten und von der Agentur bereitgestellten technischen Ausrüstungsgegenstände führen und damit zu einer Bündelung der Sachmittel beitragen. In diesem Register ist das Mindestkontingent pro Ausrüstungsgegenstand festzuhalten, das die Agentur für die Durchführung ihrer Aktivitäten benötigt.
- (14) Zur Gewährleistung der wirksamen Arbeit sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Zahl von qualifizierten Grenzschutzbeamten für die Teilnahme an gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten bereitstellen. Daher sollten Teams aus Grenzschutzbeamten zusammengestellt werden, die von der Agentur eingesetzt werden können.
- (15) Die Agentur sollte in der Lage sein, ihren Teil zu den Teams beizutragen, indem sie Grenzschutzbeamte bereitstellt, die von den Mitgliedstaaten zeitlich befristet an die Agentur abgeordnet wurden. Diese Grenzschutzbeamten unterliegen bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse demselben Rechtsrahmen wie die direkt für die Teams abgestellten Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten. Die Agentur sollte ihre interne Regelung für die abgeordneten nationalen Experten anpassen, damit der Einsatzmitgliedstaat bei gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten direkte Anweisungen geben kann.
- (16) Ein klar definierter Einsatzplan, einschließlich einer Evaluierung und der Verpflichtung zur Berichterstattung über Zwischenfälle, der vor Beginn der Aktionen von den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Agentur zu vereinbaren ist, wird durch eine stärker harmonisierte Vorgehensweise bei der Koordinierung von Operationen maßgeblich zu den Zielen dieser Verordnung beitragen.
- (17) Das System für die Berichterstattung über Zwischenfälle wird von der Agentur eingesetzt um den einschlägigen Behörden und dem Verwaltungsrat sämtliche Informationen über glaubwürdige Berichte über Verstöße, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 oder den Schengener Grenzkodex sowie die Grundrechte, zukommen zu lassen, die während gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte begangen wurden.
- (18) Die Risikoanalyse hat sich für die Durchführung von Operationen an den Außengrenzen als Kernelement erwiesen. Die Analysequalität sollte gesteigert werden indem die Analyse um die Bewertung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Strukturen, Ausrüstungsgegenstände und Ressourcen erweitert wird.
- (19) Die Agentur sollte für nationale Ausbilder von Grenzschutzbeamten Schulungen auf europäischer Ebene anbieten, in denen auch das Thema Grundrechte behandelt wird; angeboten werden sollten außerdem zusätzliche Fortbildungen und Seminare für Beamte der zuständigen nationalen Dienste über die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen und die Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten. Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Ausbildungsmaßnahmen durchführen. Die Mitgliedstaaten sollten vor diesem Hintergrund die Ergebnisse der Arbeit der Agentur in die nationalen Ausbildungsprogramme für ihre Grenzschutzbeamten einbeziehen.
- (20) Die Agentur sollte die Entwicklungen in der wissenschaftlichen Forschung, die in diesem Bereich maßgeblich sind, verfolgen, selbst einen Beitrag zur Forschung leisten und diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiterleiten.
- (21) In den meisten Mitgliedstaaten obliegen die operativen Aspekte der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in den Mitgliedstaaten aufhalten, den Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind. Da die Durchführung dieser Aufgaben auf Unionsebene einen deutlichen Mehrwert bietet, sollte die Agentur nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Union bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung und Koordinierung leisten, bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten ermitteln und einen Verhaltenskodex festlegen, der bei der Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, Anwendung findet. Für Aktivitäten und Operationen, die nicht mit der Charta der Grundrechte im Einklang stehen, sollten keine Finanzmittel der Union zur Verfügung gestellt werden.
- (22) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Agentur in dem hierfür erforderlichen Umfang mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Grundrechte-Agentur und anderen Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union, den zuständigen Behörden von Drittstaaten und den internationalen Organisationen, die für die in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelte Materie zuständig sind, im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags geschlossen wurden. Die Agentur sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union erleichtern.
- (23) Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den in der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 geregelten Bereichen gewinnt an Bedeutung. Zur Einführung eines Modells der soliden Kooperation mit den einschlägigen Drittstaaten sollte der Agentur ermöglicht werden Projekte zur technischen Unterstützung umzusetzen und zu finanzieren und Verbindungsbeamte in Drittstaaten einzusetzen. Die Agentur sollte die Möglichkeit haben Vertretern aus Drittstaaten vorzuschlagen, nach einer entsprechenden Schulung an ihren Tätigkeiten teilzunehmen. Die Einführung einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten ist auch hinsichtlich der Förderung europäischer Grenzschutznormen, einschließlich der Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde, von Bedeutung.
- (24) Um offene und transparente Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten und eine Gleichbehandlung des Personals sicherzustellen, sollten für das Personal und den Exekutivdirektor der Agentur das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union ("Statut") gelten; dies schließt die Regeln für die berufliche Schweigepflicht oder eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht ein.
- (25) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 045/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr6 Anwendung. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte daher die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur überwachen und von der Agentur Zugang zu allen für seine Untersuchungen erforderlichen Informationen verlangen können.
- (26) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr7 uneingeschränkt Anwendung.
- (27) Die Agentur sollte beim Betriebsmanagement der IT-Systeme europäischen und internationalen Normen folgen und höchsten fachlichen Anforderungen Rechnung tragen.
- (28) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung einer integrierten Verwaltung der operativen Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf EU-Ebene zu erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (29) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates8 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. Daher sollten Delegationen der Republik Island und des Königreichs Norwegen dem Verwaltungsrat der Agentur als Mitglieder - wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht - angehören.
- (30) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands9 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.
- (31) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates vom 17. Mai 9910 genannten Bereich fallen.
- (32) Gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden, ausgenommen "Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie an Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung." Da mit der vorgeschlagenen Verordnung der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, findet Artikel 4 des Protokolls über die Position Dänemarks Anwendung: "Dänemark beschließt innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen in Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen hat, ob es diesen Beschluss in einzelstaatliches Recht umsetzt."
- (33) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss des Rates 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, keine Anwendung finden11. Das Vereinigte Königreich nimmt daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung teil, und sie ist für das Vereinigte Königreich weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar.
- (34) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland nicht beteiligt12. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
- (35) Die Agentur sollte die Durchführung von operativen Maßnahmen erleichtern, bei denen die Mitgliedstaaten das Fachwissen und die Einrichtungen, die Irland und das Vereinigte Königreich möglicherweise zur Verfügung zu stellen bereit sind, nutzen können wobei die Einzelheiten der Nutzung von Fall zu Fall vom Verwaltungsrat festzulegen sind. Deshalb sollten Vertreter Irlands und des Vereinigten Königreichs zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen werden, damit sie an den Beratungen zur Vorbereitung solcher operativer Maßnahmen uneingeschränkt teilnehmen können.
- (36) Zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich bestehen unterschiedliche Auffassungen über den Verlauf der Grenzen Gibraltars.
- (37) Die Aussetzung der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars stellt keinerlei Änderung der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Staaten dar -
Haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Geänderter Text
Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. In dem Bewusstsein, dass die Verantwortung für die Kontrolle und die Überwachung der Außengrenzen den Mitgliedstaaten obliegt, erleichtert die Agentur die Anwendung bestehender und künftiger Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit dem Schutz der Außengrenzen, insbesondere des Schengener Grenzkodexes13, und fördert ihre Wirksamkeit, wobei sie die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und des Völkerrechts sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz und die Grundrechte einhält. Dies erfolgt durch die Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Maßnahmen, womit sie zu einem wirksamen, hohen und einheitlichen Niveau der Personenkontrollen und der Überwachung der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beiträgt.
- (2) Artikel 1a wird wie folgt geändert:
- a) Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
"2. "Einsatzmitgliedstaat" einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet oder angrenzend an dessen Hoheitsgebiet der Einsatz eines Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke, eine gemeinsame Operation oder ein Pilotprojekt stattfindet"
- b) Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
"4. "Teammitglieder" Grenzschutzbeamte der Mitgliedstaaten, die in den Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke oder den FRONTEX-Unterstützungsteams Dienst tun und nicht Grenzschutzbeamte des Einsatzmitgliedstaats sind;"
- (c) Folgende Ziffer 7 wird eingefügt:
"7. "technische Ausrüstung" jede Art technischer Ausrüstung, die im Rahmen von gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten, Soforteinsatzteams, Rückführungsaktionen oder Projekten zur technischen Unterstützung eingesetzt wird."
- (3) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
Sämtliche Grenzschutzbeamte und andere Bedienstete der Mitgliedstaaten sowie das Agenturpersonal müssen vor ihrer Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen Schulungen über das einschlägige EU-Recht und Völkerrecht, einschließlich über die Themen Grundrechte und internationaler Schutz, teilgenommen haben.
- (c) In Absatz 2 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung: "Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese nicht im Rahmen der Agentur erfolgenden operativen Maßnahmen an den Außengrenzen. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat regelmäßig und mindestens einmal jährlich über diese Materie."
- (4) Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen
- 1. Die Agentur bewertet, billigt und koordiniert Vorschläge der Mitgliedstaaten für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte, einschließlich Ersuchen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Situationen, die eine verstärkte technische oder operative Unterstützung erfordern.
Die Agentur kann selbst Initiativen für gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ergreifen.
Sie kann auch beschließen, ihre technische Ausrüstung den Mitgliedstaaten, die an gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekten teilnehmen, zur Verfügung zu stellen.
Gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten sollte eine sorgfältige Risikoanalyse vorangehen.
Die Agentur darf außerdem gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte abbrechen, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung dieser Initiativen nicht mehr erfüllt sind.
- 2. Die Agentur richtet im Einklang mit Artikel 3b einen Pool aus Grenzschutzbeamten, so genannte FRONTEX-Unterstützungsteams, für einen möglichen Einsatz im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten nach Absatz 1 ein. Sie entscheidet über den Einsatz personeller Ressourcen und technischer Ausrüstung im Einklang mit den Artikeln 3a und 7.
- 3. Die Agentur kann sich für die praktische Durchführung gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte ihrer Fachaußenstellen nach Artikel 16 bedienen.
- 4. Die Agentur evaluiert die Ergebnisse der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Beendigung einer Aktion detaillierte Evaluierungsberichte. Die Agentur erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit künftiger Aktionen und Projekte zu verbessern; sie nimmt diese Analyse in ihren allgemeinen Tätigkeitsbericht nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b auf.
- 5. Die Agentur kann beschließen, eine Finanzierung oder Kofinanzierung der gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekte nach Absatz 1 mit Zuschüssen aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der Finanzvorschriften der Agentur zu gewähren."
- (5) Es werden folgende Artikel 3a, 3b und 3c angefügt:
"Artikel 3a
Organisatorische Aspekte gemeinsamer Aktionen und Pilotprojekte
- 1. Der Exekutivdirektor stellt einen Einsatzplan für die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Aktionen auf. Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Aktion einen Einsatzplan, in dem die genauen organisatorischen Aspekte niedergelegt sind.
Der Einsatzplan enthält:
- a) eine Beschreibung der Lage mit der Vorgehensweise und den Zielen des Einsatzes, einschließlich des Ziels der Operation;
- b) die voraussichtliche Dauer der gemeinsamen Aktion oder des Pilotprojekts;
- c) das räumliche Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion oder das Pilotprojekt stattfindet;
- d) eine Beschreibung der Aufgaben und besonderen Anweisungen für die abgestellten Beamten, einschließlich der zulässigen Abfrage von Datenbanken und der zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung in dem Einsatzmitgliedstaat;
- e) die Zusammensetzung der Teams aus abgestellten Beamten;
- f) Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Soforteinsatzteams zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt innehaben, sowie die Stellung der abgestellten Beamten in der Befehlskette;
- g) die technische Ausrüstung, die zusammen mit den Teams eingesetzt werden soll, mit den entsprechenden Spezifizierungen wie Betriebsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung finanzieller Aspekte;
- h) Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit genauen Vorgaben für die Berichterstattung über Zwischenfälle, Benchmarks für den Evaluierungsbericht und dem gemäß Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;
- i) bei Seeeinsätzen die speziellen Erfordernisse im Hinblick auf die zuständige Gerichtsbarkeit und das Seeschifffahrtsrecht für das räumliche Gebiet, in dem die gemeinsame Operation stattfindet.
- 2. Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats voraus. Eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans wird von der Agentur unverzüglich an die beteiligten Mitgliedstaaten übermittelt.
- 3. Die Agentur gewährleistet im Rahmen ihrer Koordinierungsaufgabe die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte bei den in diesem Artikel genannten gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten, einschließlich der Anwesenheit eines Bediensteten der Agentur.
Artikel 3b
Zusammensetzung und Einsatz von FRONTEX-Unterstützungsteams
- 1. Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die FRONTEX-Unterstützungsteams bereitzustellenden Grenzschutzbeamten. Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Grenzschutzbeamten zur Anwendung. Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Pool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den FRONTEX-Unterstützungsteams, indem sie Grenzschutzbeamte entsprechend den erforderlichen Anforderungsprofilen benennen.
- 2. Die Agentur leistet mit qualifizierten Grenzschutzbeamten, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 als nationale Experten abgeordnet wurden, ebenfalls einen Beitrag zu den FRONTEX-Unterstützungsteams. Die Mitgliedstaaten sollten daher ihren Teil beitragen indem sie Grenzschutzbeamte als nationale Experten an die Agentur abordnen. Die Höchstdauer einer solchen Abordnung beträgt sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Für die Zwecke dieser Verordnung werden diese Grenzschutzbeamten als abgestellte Beamte betrachtet und haben über die in Artikel 10 aufgeführten Aufgaben und Befugnisse. Zur Anwendung von Artikel 3c, 10 und 10b wird der Mitgliedstaat, der die entsprechenden Grenzschutzbeamten abgeordnet hat, als "Herkunftsmitgliedstaat" gemäß Artikel 1a Ziffer 3 betrachtet. Anderes befristet beschäftigtes Personal der Agentur, das nicht für die Ausübung von Grenzkontrollfunktionen qualifiziert ist, wird im Rahmen von gemeinsamen Aktionen und Pilotprojekten lediglich für Koordinierungsaufgaben eingesetzt.
- 3. Die Mitgliedstaaten stellen die Grenzschutzbeamten auf Ersuchen der Agentur für Einsätze zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ein solches Ersuchen sollte mindestens 30 Tage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer seines Einsatzes bleibt unberührt.
- 4. Die Mitglieder der FRONTEX-Unterstützungsteams üben ihre Aufgaben und Befugnisse unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde aus. Die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse getroffenen Maßnahmen müssen, gemessen an den damit verfolgten Zielen, verhältnismäßig sein. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen die Teammitglieder Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
- 5. Im Einklang mit Artikel 8g benennt die Agentur einen Koordinierungsbeamten für alle gemeinsamen Aktionen oder Pilotprojekte, für die Mitglieder der FRONTEX-Unterstützungsteams eingesetzt werden.
- 6. Die Agentur trägt nach Maßgabe von Artikel 8h die Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten gemäß Absatz 1 für FRONTEX-Unterstützungsteams entstehen.
Artikel 3c
Anweisungen für die FRONTEX-Unterstützungsteams
- 1. Während des Einsatzes von FRONTEX-Unterstützungsteams erteilt der Einsatzmitgliedstaat entsprechend dem Einsatzplan nach Artikel 3a Absatz 1 den Teams Anweisungen.
- 2. Die Agentur kann über ihren Koordinierungsbeamten nach Artikel 3b Absatz 5 dem Einsatzmitgliedstaat ihren Standpunkt zu diesen Anweisungen übermitteln. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt.
- 3. Der Einsatzmitgliedstaat gewährt nach Artikel 8g dem Koordinierungsbeamten jede notwendige Unterstützung; dazu gehört auch, dass dieser während des gesamten Einsatzes uneingeschränkten Zugang zu den FRONTEX-Unterstützungsteams erhält.
- 4. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse bleiben die Mitglieder der FRONTEX-Unterstützungsteams den Disziplinarmaßnahmen ihres Herkunftsmitgliedstaats unterworfen."
- (6) Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Risikoanalyse
- Die Agentur entwickelt ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell und wendet es an.
- Sie erstellt sowohl allgemeine als auch spezifische Risikoanalysen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden. Zu diesem Zweck versorgen die Mitgliedstaaten die Agentur mit allen sachdienlichen Informationen zur Lage und zu potenziellen Gefahren an den Außengrenzen
- Die Agentur evaluiert in regelmäßigen Abständen die Kapazitäten, über die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung der kommenden Herausforderungen verfügen, sowie aktuelle und künftige Bedrohungen und Belastungen an den Außengrenzen der Europäischen Union. Zu diesem Zweck nimmt sie eine Bestandsaufnahme der nationalen Strukturen, der Ausrüstung und der Ressourcen der Mitgliedstaaten im Bereich des Grenzschutzes vor. Die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme werden mindestens einmal jährlich dem Verwaltungsrat der Agentur vorgelegt.
- Die Ergebnisse des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells fließen in den von der Agentur gemäß Artikel 5 konzipierten gemeinsamen zentralen Lehrplan für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten ein."
- (7) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Agentur erstellt gemeinsame zentrale Lehrpläne für die Ausbildung von Grenzschutzbeamten und entwickelt diese weiter; sie bietet Schulungen auf europäischer Ebene für die Ausbilder der nationalen Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten an, in denen auch die Themen Grundrechte und internationaler Schutz behandelt werden.
Die Mitgliedstaaten integrieren die gemeinsamen zentralen Lehrpläne in die Ausbildung ihrer Grenzschutzbeamten."
- (8) Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 6
Verfolgung und Beteiligung an der Forschungsarbeit
- Die Agentur verfolgt die für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Entwicklungen in der Forschung, zu der sie auch selbst beiträgt, und leitet diese Informationen an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.
Artikel 7
Technische Ausrüstung
- 1. Die Agentur darf gemäß den für die Agentur geltenden Finanzvorschriften technische Ausrüstungsgegenstände für gemeinsame Aktionen, Pilotprojekte, Soforteinsatzteams, Rückführungsaktionen oder Projekte zur fachlichen Unterstützung erwerben oder leasen. Dem Erwerb von kostenintensiven Ausrüstungsgegenständen muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-/Nutzenanalyse vorausgehen. Für den Erwerb oder das Leasen von größerem technischem Gerät wie hochseetauglichen Patrouillenbooten, Küstenwachschiffen oder Fahrzeugen für gemeinsame Aktionen gilt Folgendes:
- - Im Falle eines Erwerbs einigt sich die Agentur mit einem Mitgliedstaat formell darauf dass dieser die Registrierung des Geräts vornimmt.
- - Wird das technische Gerät geleast, muss es in einem Mitgliedstaat registriert sein.
Der Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt, oder derjenige, der das technische Gerät zur Verfügung stellt, muss die Fachleute und Mannschaften bereitstellen die nötig sind, um dessen Betrieb unter rechtlich einwandfreien und sicheren Bedingungen zu gewährleisten.
- 2. Die Agentur erstellt und führt ein Zentralregister in Form eines Pools von im Besitz der Mitgliedstaaten oder der Agentur befindlichen technischen Ausrüstungsgegenständen, die zur Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen eingesetzt werden können. Der Ausrüstungspool muss für jeden einzelnen Ausrüstungsgegenstand ein gemäß Absatz 5 dieses Artikels festgelegtes Mindestkontingent enthalten. Die Gegenstände, die im Ausrüstungspool aufgeführt sind kommen bei den in den Artikeln 3, 8a und 9 genannten Aktivitäten zum Einsatz.
- 3. Die Mitgliedstaaten tragen ihren Teil zum Ausrüstungspool gemäß Artikel 2 bei.
Soweit dieser Beitrag zu dem in dem betreffenden Jahr zu stellenden Mindestkontingent an Ausrüstungsgegenständen gehört, stellen die Mitgliedstaaten die Ausrüstung auf Ersuchen der Agentur innerhalb von 30 Tagen für den Einsatz zur Verfügung, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, in der die Erledigung nationaler Aufgaben dadurch erheblich beeinträchtigt würde. Ihre Beiträge zum Ausrüstungspool werden jedes Jahr erneut überprüft.
- 4. Das Register des Ausrüstungspools wird von der Agentur wie folgt geführt:
- (a) Klassifizierung nach Art des Gegenstands und Art der Aktion
- (b) Klassifizierung nach Eigentümer (Mitgliedstaat, Agentur, sonstige)
- (c) benötigte Kontingente
- (d) ggf. benötigtes Personal
- (e) sonstige Angaben wie Registrierdaten, Transport- und Wartungsvorschriften, nationale Exportvorschriften, technische Hinweise oder sonstige wichtige Bedienungsanweisungen.
- 5. Die Agentur finanziert den Einsatz der Ausrüstung, die Teil des von einem bestimmten Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr zu stellenden Mindestkontingents ist. Den Einsatz von Ausrüstungsgegenständen, die nicht Teil des Mindestkontingents sind, finanziert sie bis zu einer Höhe von 60 % der zuschussfähigen Kosten.
Die Einzelheiten, unter anderem was die benötigten Mindestkontingente pro Ausrüstungsgegenstand sowie die Einsatzbedingungen und die Kostenerstattung betrifft werden gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors auf jährlicher Basis vom Verwaltungsrat beschlossen. Aus haushaltstechnischen Gründen sollte dieser Beschluss bis 31. März gefasst werden.
Die Agentur schlägt ein ihrem Bedarf entsprechendes Mindestkontingent an Ausrüstungsgegenständen vor, das sie in die Lage versetzt, die in ihrem Arbeitsprogramm für das betreffende Jahr vorgesehenen gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekte und Rückführungsmaßnahmen durchzuführen.
- 6. Die Agentur erstattet dem Verwaltungsrat monatlich Bericht über Zusammensetzung und Einsatz der zum Ausrüstungspool gehörenden Gegenstände. Wird das Mindestkontingent gemäß Absatz 5 nicht erreicht, unterrichtet der Exekutivdirektor unverzüglich den Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat setzt daraufhin umgehend Prioritäten für den Einsatz der technischen Ausrüstung und unternimmt geeignete Schritte, um die festgestellten Defizite auszugleichen. Er informiert die Kommission über die Defizite und die eingeleiteten Schritte. Die Kommission kann die Informationen anschließend zusammen mit einer eigenen Einschätzung an das Europäische Parlament und den Rat weiterleiten."
- (9) Artikel 8 wird gestrichen.
- (10) Artikel 8e Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:
- "f) Befehls- und Kontrollvorschriften, darunter Name und Dienstgrad der für die Zusammenarbeit mit den Soforteinsatzteams zuständigen Grenzschutzbeamten des Einsatzmitgliedstaats, insbesondere jener Grenzschutzbeamten, die während der Dauer des Einsatzes die Befehlsgewalt über die Teams innehaben, sowie die Stellung der Teams in der Befehlskette;
- g) die zusammen mit den Teams zu entsendende technische Ausrüstung, mit den entsprechenden Spezifizierungen wie Nutzungsbedingungen, erforderliches Personal, Transportbedingungen und sonstige Logistikaspekte, sowie die Regelung der finanziellen Aspekte;".
- b) Die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:
- "h) Regeln für die Berichterstattung und Evaluierung mit genauen Vorgaben für die Berichterstattung über Zwischenfälle, Benchmarks für den Evaluierungsbericht und dem gemäß Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Datum für die Einreichung des abschließenden Evaluierungsberichts;
- i) bei Seeeinsätzen Einzelheiten zum anwendbaren Recht und zu den in dem räumlichen Gebiet, in dem die gemeinsame Aktion stattfindet, anwendbaren seerechtlichen Vorschriften."
- (11) Artikel 8h Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Agentur trägt in vollem Umfang die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Grenzschutzbeamten für die in Artikel 3 Absatz 2 sowie den Artikeln 8a und 8c genannten Zwecke entstehen:
- (12) Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9
Zusammenarbeit bei der Rückführung
- 1. Die Agentur leistet nach Maßgabe der Rückführungspolitik der Union und insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG15 die erforderliche Unterstützung bei der Organisation gemeinsamer Rückführungsmaßnahmen und koordiniert sie auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten. Die Agentur kann beschließen, Aktionen und Projekte im Zusammenhang mit diesem Absatz mit Mitteln aus ihrem Haushalt nach Maßgabe der für sie geltenden Finanzvorschriften ganz oder teilweise zu finanzieren. Sie kann hierfür auch die für Rückführungszwecke eingeplanten Finanzmittel der Union in Anspruch nehmen. Die Agentur stellt sicher, dass sie in ihren Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Achtung der Grunderechtecharta zur Vorbedingung für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung macht.
- 2. Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex für die Rückführung auf dem Luftweg von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen, der für alle von der Agentur koordinierten gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen gilt und die Standardverfahren beschreibt, die die Durchführung von Sammelflügen vereinfachen und eine humane Rückführung unter Beachtung der Grundrechte, darunter vor allem der Grundsätze der Achtung der Menschenwürde und des Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie des Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Schutz personenbezogener Daten und auf Nichtdiskriminierung, gewährleisten sollen.
- 3. Der Verhaltenskodex stellt besonders auf die in Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG enthaltene Verpflichtung ab, ein wirksames System zur Überwachung von Rückführungen zu schaffen. Die Überwachung der gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen erfolgt von unabhängiger Seite und erfasst den kompletten Rückkehrvorgang von der Phase vor Verlassen des Landes bis zur Übergabe der Rückkehrer im Bestimmungsland. Darüber hinaus teilt der Überwachungsbeauftragte seine Beobachtungen, die sich unter anderem auf die Einhaltung des Verhaltenskodexes und insbesondere der Grundrechte richten, der Kommission mit und nimmt sie in den internen Abschlussbericht einer Rückführungsmaßnahme auf. Aus Gründen der Transparenz und im Interesse einer kohärenten Evaluierung der Rückführungsmaßnahmen fließen die Berichte des Überwachungsbeauftragten in die jährliche Berichterstattung ein.
- 4. Die Mitgliedstaaten teilen der Agentur einmal monatlich mit, wie sich die Rückführungssituation in ihrem Land darstellt und inwieweit sie die Unterstützung oder Koordinierung durch die Agentur benötigen. Die Agentur erarbeitet einen fortlaufenden Einsatzplan, damit die Mitgliedstaaten bei Bedarf die entsprechende operative Unterstützung sowie die technische Ausrüstung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 erhalten. Der Verwaltungsrat entscheidet gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors über Inhalt und Funktionsweise des fortlaufenden Einsatzplans.
- 5. Die Agentur arbeitet mit den zuständigen Behörden der jeweiligen Drittstaaten zusammen auf die in Artikel 14 Bezug genommen wird, und ermittelt bewährte Praktiken für die Beschaffung von Reisedokumenten und die Rückführung von illegal anwesenden Drittstaatsangehörigen."
- (13) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse halten die abgestellten Beamten das EU-Recht unter Berücksichtigung der Grundrechte sowie das nationale Recht des Einsatzmitgliedstaats ein.
- (14) Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Systeme für den Informationsaustausch
- Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Sie entwickelt und betreibt ein Informationssystem, mit dessen Hilfe Verschlusssachen mit der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können. Hiervon ausgenommen ist der Austausch personenbezogener Daten."
- (15) Es werden folgende Artikel 11a und 11b eingefügt:
"Artikel 11a
Datenschutz
- Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 045/2001 durch die Agentur, einschließlich der Maßnahmen betreffend den Datenschutzbeauftragten der Agentur, fest.
Artikel 11b
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache
eingestuften sensiblen Informationen
- 1. Die Agentur wendet die im Anhang zu dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom16 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften an. Hierzu gehören unter anderem die Vorschriften über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.
- 2. Die Agentur wendet die von der Europäischen Kommission eingeführten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen an.
- (16) Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 13
Zusammenarbeit mit Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen
- Die Agentur kann mit Europol, der Europäischen Unterstützungsagentur für Asylangelegenheiten, der Grundrechte-Agentur und anderen Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie internationalen Organisationen mit Zuständigkeiten auf den von dieser Verordnung geregelten Gebieten zusammenarbeiten, sofern mit diesen Stellen eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wurde und die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags sowie die Vorschriften über die Zuständigkeiten dieser Stellen dabei beachtet werden.
Artikel 14
Erleichterung der operativen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten
- 1. Bei in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Fragen und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, erleichtert die Agentur die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Europäischen Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem auch in Bezug auf die Menschenrechte.
- 2. Die Agentur kann Verbindungsbeamte in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die durch die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates17 geschaffenen örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze der Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten eingebunden. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Grenzverwaltungsmethoden Mindestmenschenrechtsstandards genügen. Entsendungen sollten vorrangig in diejenigen Drittstaaten erfolgen, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Umgekehrt kann die Agentur für eine begrenzte Zeit auch Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten empfangen. Der Verwaltungsrat legt gemäß Artikel 24 auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest.
- 3. Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsendet werden, um in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union und den Grundrechten einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückführung illegaler Einwanderer zu leisten.
- 4. Die Agentur kann über die einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen EU-Mittel erhalten. Sie kann Projekte zur fachlichen Unterstützung von Drittstaaten in von dieser Verordnung erfassten Bereichen auf den Weg bringen und finanzieren. Sie kann ebenfalls Vertretern aus Drittstaaten sowie Mitgliedern anderer Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union oder internationaler Organisationen vorschlagen, sich an ihren in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten zu beteiligen. Zuvor erhalten sie von der Agentur eine entsprechende Schulung.
- 5. Die Mitgliedstaaten fügen in bilaterale Abkommen mit Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 gegebenenfalls Bestimmungen zur Rolle und zu den Zuständigkeiten der Agentur ein, vor allem was die Wahrnehmung von Durchführungsbefugnissen durch von der Agentur entsandte Teammitglieder während der Tätigkeiten nach Maßgabe von Artikel 3 betrifft.
- 6. Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die von dieser Verordnung erfassten Bereiche zuständig sind, im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.
- 7. Die in den Absätzen 2 und 6 genannten Tätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Kommission."
- (17) Folgender Artikel 15a wird eingefügt:
"Artikel 15a
Sitzabkommen
- Einzelheiten zur Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben soll und zu den von diesem Staat zu erbringenden Leistungen wie auch die speziellen Regelungen, die im Sitzstaat der Agentur für den Exekutivdirektor und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten sollen, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Verwaltungsrat muss seine Zustimmung zu dem Sitzabkommen geben. Der Sitzmitgliedstaat der Agentur sollte bestmögliche Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Agentur schaffen; hierzu gehört auch ein mehrsprachiges, europäisch ausgerichtetes schulisches Angebot sowie eine angemessene Verkehrsanbindung."
- (18) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 5 kommen als Koordinierungsbeamte im Sinne von Artikel 8g ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Beamtenstatut sowie Titel II der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen in Frage. Für die Zwecke von Artikel 3b Absatz 2 dürfen nur von einem Mitgliedstaat abgeordnete nationale Experten in die FRONTEX-Unterstützungsteams entsandt werden. Die Agentur bestimmt die nationalen Experten, die gemäß dem vorgenannten Artikel den FRONTEX-Unterstützungsteams zugewiesen werden.
- (19) In Artikel 17 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
- "4. Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Union im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen
- 5. Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach Experten aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. Diese Regelungen müssen die Erfordernisse von Artikel 3b Absatz 2 berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass sie als abgestellte Beamte betrachtet werden und die in Artikel 10 genannten Aufgaben und Befugnisse haben.
- (20) Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- (21) Artikel 21 wird wie folgt geändert:
- a) Der letzte Satz in Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Wiederernennung ist zulässig."
- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"3. Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, beteiligen sich an der Agentur. Sie entsenden jeweils einen Vertreter und einen Stellvertreter in den Verwaltungsrat. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung wurden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen."
- (22) In Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Buchstabe g angefügt:
g) Er führt den Einsatzplan im Sinne der Artikel 3a und 8g durch.
- (23) In Artikel 33 werden folgende Absatz 2a und 2b eingefügt:
- "2a. Es wird geprüft, inwieweit die Agentur auf die Beschäftigung unabhängiger Grenzschutzbeamter angewiesen ist, und ausführlich dargelegt, welche rechtlichen Rahmenbedingungen hierzu erforderlich wären.
- 2b. Die Evaluierung befasst sich auch mit der Frage, inwieweit die Charta der Grundrechte bei der Anwendung der Verordnung beachtet wurde."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
- 2 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 3 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 4 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.
- 5 ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
- 6 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 7 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 8 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
- 9 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
- 10 ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
- 11 ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
- 12 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
- 13 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.
- 14 ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.
- 15 ABl. L 348 vom 24.12. 2008, S.
- 16 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
- 17 ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.
- 18 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72), geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.1.2008, S. 23).