A. Problem und Ziel
Die mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte tritt am 6. August 2019 außer Kraft.
Ohne eine Verlängerung dieser Regelung würde ein wichtiges integrationspolitisches Instrument für die Betroffenen und die zu diesem Zweck erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen entfallen. Zudem soll über den 6. August 2019 hinaus die Möglichkeit bestehen, integrationshemmenden Segregationstendenzen durch Zuzugsbeschränkungen entgegenzuwirken.
Die ebenfalls mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt des Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen in § 68a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) würde ohne eine Fortschreibung am 6. August 2019 außer Kraft treten. Es soll daher sichergestellt werden, dass in Fällen einer Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers aus einer vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung nach dem 5. August 2019 die mit § 68a AufenthG beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.
B. Lösung
Die durch das Integrationsgesetz eingeführte Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG sowie die Übergangsvorschrift für die Geltungsdauer einer Verpflichtungserklärung nach § 68a AufenthG werden entfristet und damit dauerhaft geltendes Recht. Die Wohnsitzregelung wird zudem den Erfahrungen der bisherigen Praxis entsprechend weiterentwickelt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Entfristung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG und der Übergangsregelung nach § 68a AufenthG ist mit keinen Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen zu rechnen.
E. Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz entsteht Erfüllungsaufwand bei den Ländern.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Gesetzentwurf entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, insbesondere keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht kein Verwaltungsaufwand.
Durch die Entfristung der Wohnsitzregelung bleiben für die Länder die seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 bestehenden Verwaltungslasten weiterhin bestehen. Die Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG im Jahr 2016 ergab einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,3 Mio. Euro für die Länder. Dieser Erfüllungsaufwand ist bereits bilanziert und besteht nach der Entfristung fort. Der Gesetzentwurf beschränkt die Verwaltungslasten auf ein unvermeidliches Maß. Soweit im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 12a Absatz 1 Satz 3 AufenthG - neu zusätzlich die Möglichkeit zur Anordnung einer Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung bei pflichtwidriger Wohnsitznahme in einem anderen Land besteht, handelt es sich um im Einzelfall anfallenden geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Verwaltungsaufwand. In § 72 Absatz 3a AufenthG - neu wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert, dass auch die Ausländerbehörde am Zuzugsort die Voraussetzungen eines Aufhebungstatbestandes nach § 12a Absatz 5 AufenthG prüft. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Im Rahmen der Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 ist der diesbezügliche Verwaltungsaufwand der Ausländerbehörde am Zuzugsort bereits mitbilanziert worden und entspricht jährlich 1,6 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand besteht im Grundsatz fort, ist in seinem Umfang aber reduziert aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2016 deutlich gesunkenen Flüchtlingszahlen.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 1. März 2019
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden soll.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 12.04.19
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "minderjähriges Kind" durch die Wörter "ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt," ersetzt.
- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet."
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für minderjährige Kinder und Jugendliche."
- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "minderjährigen Kind" durch die Wörter "einem minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt," ersetzt.
- bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "minderjährige ledige Kinder" durch die Wörter "ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat," ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird folgender Satz eingefügt:
"Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat."
- e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt."
2. Nach § 72 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde."
3. § 104 Absatz 14 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Integrationsgesetzes
Artikel 8 Absatz 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Vor dem Hintergrund des großen Zustroms von Schutzsuchenden nach Deutschland in den Jahren 2015 und 2016 hat der Gesetzgeber mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 den Rahmen für die erfolgreiche Integration von Schutzberechtigten in Deutschland erweitert und neu justiert. Ein wesentliches neues Instrument hierfür ist eine generelle Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für anerkannte Schutzberechtigte und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG hat sich als Steuerungsinstrument für die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Förderung einer erfolgreichen Integration einer großen Zahl von Schutzberechtigten bewährt. Hierzu trägt nicht zuletzt die durch die Wohnsitzregelung ermöglichte bessere Planbarkeit von Integrationsangeboten für Länder und Kommunen bei.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch den Gesetzentwurf wird die Wohnsitzregelung im Integrationsgesetz entfristet, d.h. als dauerhaftes integrationspolitisches Instrument in das Aufenthaltsgesetz übernommen. Zugleich wird die Wohnsitzregelung punktuell überarbeitet aufgrund von in der Verwaltungspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie vorliegenden Erkenntnissen der Länder und - soweit verfügbar - Hinweisen verschiedener migrationspolitischer Studien zur Wirkung der Wohnsitzregelung (z.B. MIDEM "Die Wohnsitzauflage als Mittel deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen" (2018), Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration "Ankommen und Bleiben - Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme (2016), Bertelsmann Stiftung "Vom Willkommen zum Ankommen - Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland (2016)).
Ebenfalls entfristet wird die Regelung des § 68a AufenthG. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Haftungsbeschränkung für Verpflichtungsgeber bezüglich des Lebensunterhalts eines Ausländers für drei statt fünf Jahre im Rahmen von vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärungen auch dann zur Geltung kommt, wenn der Verpflichtungsgeber erst nach dem 5. August 2019 in Anspruch genommen wird.
III. Alternativen
Keine. Insbesondere würde eine erneute Befristung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG ihre integrationspolitische Wirksamkeit aufgrund der damit verbundenen verschlechterten Planbarkeit für integrationspolitische Maßnahmen und Infrastruktur verringern.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Für Änderungen des Aufenthaltsrechtes hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (GG) (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Insbesondere kann nur durch eine Wohnsitzregelung befördert werden, dass bundesweit vergleichbare Integrationsangebote für anerkannte Schutzberechtigte und Personen mit einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Verfügung stehen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht.
VI. Gesetzesfolgen
Durch den Gesetzentwurf wird vermieden, dass die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG am 6. August 2019 für Ausländer ausläuft, die nach dem 5. August 2019 als schutzberechtigt anerkannt werden oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten. Hierdurch wird insbesondere gewährleistet, dass Ländern und Kommunen im Interesse einer nachhaltigen Integration von anerkannten Schutzberechtigten und Personen mit einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis weiterhin eine verlässliche Planungsgrundlage für örtliche Integrationsmaßnahmen und -infrastruktur zur Verfügung steht.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch den Gesetzentwurf sollen zusätzlich zur Entfristung der Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG auch Erfahrungen aus ihrer Anwendungspraxis und zwischenzeitliche Entwicklungen der Rechtsprechung gesetzlich umgesetzt werden, die unter anderem der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung dienen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf ist mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. Er dient insbesondere der Förderung einer nachhaltigen Integration von international schutzberechtigten Personen, indem weiterhin verlässliche Planungsgrundlagen für örtliche Integrationsmaßnahmen und -infrastruktur möglich sind und integrationshemmenden Segregationstendenzen entgegengewirkt wird.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrausgaben sind weder für Bund, Länder noch Kommunen zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger werden nicht zusätzlich belastet. Die Wirtschaft wird gegenüber der bisherigen Regelung ebenfalls nicht zusätzlich belastet. Für die Verwaltung bleiben durch die Entfristung der Wohnsitzregelung die für die Länder seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 entstandenen Verwaltungslasten weiterhin bestehen. Die Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG im Jahr 2016 ergab insgesamt einen laufenden Erfüllungsaufwand von rund 8,3 Mio. Euro für die Länder. Dieser basiert auf der Annahme von jährlich 120.800 Fällen der Zuweisung eines neuen Wohnsitzes mit einem Zeitaufwand von 65 Minuten pro Fall (Lohnsatz 33,92 Euro pro Stunde). Zusätzlich wurden Sachkosten von rund 73.000 Euro bilanziert. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung oder -zuweisung wurde von 42.800 Anträgen mit einem Zeitaufwand von 160 Minuten je Fall (Lohnsatz 32,44 Euro pro Stunde) ausgegangen. Zusätzlich entstehen gemäß Nachquantifizierung Sachkosten in Höhe von rund 26.000 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand ist bereits bilanziert und besteht nach der Entfristung fort. Der Gesetzentwurf beschränkt die Verwaltungslasten auf ein unvermeidliches Maß. Soweit im Vergleich zur bisherigen Regelung des § 12a AufenthG zusätzlich die Möglichkeit zur Anordnung einer Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung bei pflichtwidriger Wohnsitznahme in einem anderen Land besteht, handelt es sich um im Einzelfall anfallenden geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Verwaltungsaufwand. In § 72 Absatz 3a AufenthG - neu wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert, dass auch die Ausländerbehörde am Zuzugsort die Voraussetzungen eines Aufhebungstatbestandes nach § 12a Absatz 5 AufenthG prüft. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Im Rahmen der Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 ist der diesbezügliche Verwaltungsaufwand der Ausländerbehörde am Zuzugsort bereits mitbilanziert worden. Gemäß Nachquantifizierung entsteht den Ausländerbehörden am Zuzugsort Zeitaufwand im Einzelfall von 65 Minuten bei 42.800 Fällen jährlich (Lohnsatz 33,92 Euro pro Stunde). Insgesamt ergibt dies laufenden Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand besteht im Grundsatz fort, ist in seinem Umfang aber reduziert aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2016 deutlich gesunkenen Flüchtlingszahlen.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte oder indirekte Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen des Gesetzes auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische oder demographische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VII. Evaluierung
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat evaluiert unter Beteiligung anderer betroffener Ressorts innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Einbeziehung externen wissenschaftlichen Sachverstandes die Wirksamkeit der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG. Zentraler Gegenstand der Evaluierung ist die Frage, inwiefern die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG die nachhaltige Integration der von der Regelung erfassten Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland fördert, insbesondere inwieweit es die Wohnsitzregelung erleichtert, die Betroffenen mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sowie soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden. Weiterer Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die Aufhebungstatbestände des § 12a Absatz 5 AufenthG. In diesem Rahmen ist die Frage zu untersuchen, ob die Härtefallregelung in § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG hinreichenden Schutz für Personen, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind, bietet. Augenmerk ist auch auf die Untersuchung von Verwaltungsverfahren zu legen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 12a AufenthG)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung soll bewirken, dass eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme unter Bezug auf die Tätigkeit eines minderjährigen ledigen Kindes in einem anderen Land nicht nur dann entfällt, wenn der Ausländer für dieses Kind sorgeberechtigt ist, sondern auch dann, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (etwa wenn der Ausländer der Onkel des Kindes ist) und der Ausländer mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft wohnt. Damit sollen aus Gründen des Kindeswohls neben der Kernfamilie auch fluchtbedingte familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Verwandten geschützt werden.
Nach Absatz 1 Satz 2 greift die Wohnsitzregelung des § 12a bei Vorliegen bestimmter dort genannter Gründe nicht.
Zu diesen Gründen zählen auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, das heißt studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs. Ebenfalls erfasst sind Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzungen schließen Regelungslücken der bisher geltenden Wohnsitzregelung.
Der neue Satz 3 beseitigt Anreize, den Wohnsitz rechtswidrig in einem anderen Land zu nehmen. Die pflichtwidrige Wohnsitzverlegung in ein anderes Land kann nunmehr dazu führen, dass sich die Dauer der individuellen Wohnsitzverpflichtung verlängert.
Satz 4 regelt insbesondere das in der Praxis aufgetretene Problem von nur kurzfristigen Arbeitsverhältnissen, die keine dauerhafte integrationsfördernde Wirkung entfalten, bisher aber gleichwohl eine dauerhafte Befreiung von der Wohnsitzverpflichtung begründen. In diesem Fall wirkt die Wohnsitzverpflichtung künftig im Land des neuen Wohnsitzes fort. Die Gesamtdauer der Wohnsitzverpflichtung verlängert sich dadurch nicht, da die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort auf die dreijährige Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet wird. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, der Berufsausbildung oder dem Studien- oder Ausbildungsverhältnis. Die Länder können weitere Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 treffen.
Zu Buchstabe b
Absatz 1a stellt klar, dass die Wohnsitzverpflichtung des § 12a nach Erreichen der Volljährigkeit zur Geltung kommt. Jedoch wird auf die Dauer der neu entstandenen Wohnsitzverpflichtung die Zeit zwischen der Anerkennung als Schutzberechtigter bzw. der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 und dem Eintritt der Volljährigkeit angerechnet.
Wenn der Ausländer vor dem Eintritt der Volljährigkeit aus pädagogischen Gründen in einer Einrichtung untergebracht wurde, die in einem anderen Land liegt als dem Land des aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung örtlich zuständigen Jugendamts, soll die Wohnsitzregelung nach § 12a zur Vermeidung einer Härte gemäß Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a auf Antrag aufgehoben werden, wenn dies geboten erscheint, damit die Hilfe für den jungen Volljährigen in der Einrichtung, in der er sich bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit befunden hat, fortgesetzt werden kann.
Zu Buchstabe c
Satz 2 dient der flexibleren Handhabung durch die Länder, da zur Begründung einer Wohnsitzverpflichtung im Rahmen des Absatzes 3 neben den für eine gelingende Integration besonders bedeutsamen Kriterien (Verfügbarkeit von Wohnraum, Spracherwerb und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) weitere Umstände berücksichtigt werden können, sofern sie im örtlichen Kontext die Integration fördern können wie insbesondere vorhandene Betreuungsangebote für minderjährige Kinder einschließlich allgemeinbildender Schulen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung bewirkt, dass die Aufhebungstatbestände nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b aus Gründen des Kindeswohls neben der Kernfamilie auch fluchtbedingte familiäre Lebensgemeinschaften zwischen Verwandten umfassen. Auch hier gilt für andere fluchtbedingte schutzwürdige Gemeinschaftskonstellationen die Härtefallregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2.
Die Aufhebungsgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfassen Fälle, in denen bereits wesentliche Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration geschaffen wurden und daher die Wohnsitzverpflichtung aufzuheben ist. Hierzu gehören auch berufsorientierende oder berufsvorbereitende Maßnahmen, die dem Übergang in eine entsprechende betriebliche Ausbildung dienen, sowie studienvorbereitende Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes, das heißt studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs. Ebenfalls erfasst sind Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung schließt eine Regelungslücke in Bezug auf eine Folge-Wohnsitzverpflichtung: Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Aufhebungsgründe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a für mindestens drei Monate ab Bekanntgabe der Aufhebung bestehen müssen, damit die Aufhebung der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 dauerhaft Bestand hat. Die Dauer der Wohnsitznahme am vorangehenden Wohnort wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. Die Regelung soll einen Gleichlauf mit dem Regelungsinhalt von Absatz 1 Satz 4 gewährleisten.
Im Hinblick auf den Aufhebungstatbestand des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird besonders hervorgehoben, dass eine unzumutbare Einschränkung durch eine Wohnortbindung besteht, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt, erforderlichen Maßnahmen entgegensteht.
Zu Buchstabe e
Absatz 10 stellt das bislang nicht geregelte Verhältnis von § 12a zu § 12 Absatz 2 Satz 2 klar. Für den in § 12a Absatz 1 Satz 1 genannten Personenkreis ist § 12a hinsichtlich der dort angeführten Gründe grundsätzlich eine abschließende Regelung für die Anordnung von Wohnsitzverpflichtungen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde jedoch auch nach Wegfall einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a eine wohnsitzbeschränkende Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 erteilen. Zudem kann eine wohnsitzbeschränkende
Auflage nach § 12 Absatz 2 Satz 2 aus in § 12a nicht angeführten Gründen erteilt werden. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 1. März 2016, verbundene Rechtssachen C-443/14 und C444/14, ECLI:EU:C:2016:127, Kreis Warendorf gegen Ibrahim Alo und Amira Osso gegen Region Hannover) ist dabei in allen Fällen Rechnung zu tragen. Eine besondere Begründung ist erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 72 AufenthG)
Die Regelung dient der gesetzlichen Verankerung des Verfahrens in Umzugsfällen. Diese ist insbesondere für länderübergreifende Umzüge erforderlich, nachdem das OVG
Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7. Mai 2018 (Az. OVG 3 N 118.18) das zuvor durch Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern verabredete Zustimmungsverfahren unter Beteiligung der Ausländerbehörde am Zuzugsort mangels gesetzlicher Verankerung für nicht verbindlich erklärt hat. Da die Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 12a Absatz 1 Satz 2 per Gesetz erlischt, bezieht sich das neu in § 72 verankerte Beteiligungsverfahren auf Aufhebungen nach § 12a Absatz 5. Zugleich wird klargestellt, dass sich Bedenken der Ausländerbehörde am Zuzugsort nur auf das Vorliegen der Gründe nach Absatz 5 beziehen können. Die Ausländerbehörde am Zuzugsort kann die Aufhebung ablehnen, wenn nach erfolgter Prüfung die Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 12a Absatz 5 Satz 1 nicht vorliegen. Eine Ablehnung ist nicht bereits dann möglich, wenn aus Sicht der Ausländerbehörde am Zuzugsort alternative Beschäftigungs- oder Qualifizierungsmöglichkeiten an einem anderen Ort bestehen oder Wohnraum- oder Betreuungsangebote am Zuzugsort nur beschränkt verfügbar sind. Anträge zur Vermeidung einer Härte nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sollen von der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Ausländerbehörde sowie der Ausländerbehörde am Zuzugsort mit besonderer Priorität bearbeitet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die zügige Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung zum Schutz vor Gewalt, insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt, erforderlich ist.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Entfristung von § 12a AufenthG ist die Regelung zur Fortgeltung einer Wohnsitzverpflichtung nach Auslaufen von § 12a AufenthG nicht mehr erforderlich.
Zu Artikel 2 (Änderung des Integrationsgesetzes)
Die Änderungen bewirken, dass § 12a AufenthG und § 68a AufenthG nicht außer Kraft treten.
Zu Artikel 3
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.