Der Deutsche Bundestag hat in 159. Sitzung am 26. Februar 2016 zu dem von ihm verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes - Drucksachen 18/7055, 18/7676 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 18/7676 angenommen.
Der Deutsche Bundestag beschließt:
I. Der Deutsche Bundestag begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf und die ihm zugrunde liegende Absicht, die Aufstiegsfortbildungsförderung für die höhere Berufsbildung in Deutschland zu verbessern. Mit dem Gesetzentwurf sorgt die Bundesregierung für eine Steigerung der Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung und trägt somit zu einem weiteren Attraktivitätsgewinn des dualen Systems beruflicher Bildung bei, welches ein Hauptgrund für die geringe Jugendarbeitslosigkeit in Deutschland und die enge Verzahnung von Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ist. Im Sinne einer leistungsfähigen Wirtschaftsstruktur fördert der Gesetzentwurf die Weiterbildungs- und Aufstiegsbeteiligung beruflich qualifizierten Spitzenpersonals, wodurch einem abzusehenden Fach- und Führungskräftemangel entgegengewirkt wird. Um diese positiven Wirkungen der Gesetzesvorlage der Bundesregierung weiter zu verstärken, hat der Deutsche Bundestag bereits mit der Aufstellung des Bundeshaushalts 2016 weitere Leistungsverbesserungen beschlossen.
Insbesondere die Leistungsverbesserungen beim Zuschussanteil zum Unterhalt sowie zum Maßnahmebeitrag und bei den Betreuungszuschlägen sowie die Flexibilisierung der Teilzeitfortbildungsdichte ermöglichen es aufstiegsinteressierten Personen besser als bisher, Familie, Beruf und Fortbildung übereinzubringen.
Die Erhöhung des maximalen Maßnahmebeitrages auf 15.000 Euro und die Erhöhung des Förderbetrages für das Meisterstück auf 2.000 Euro tragen der technischen Entwicklung und damit verbundenen höheren Kosten bei den Prüfungsvorbereitungen und den Materialien aber auch der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung.
Die Öffnung der Aufstiegsfortbildungsförderung auch für Absolventen mit einem Bachelorabschluss bietet vielen Menschen ganz neue Perspektiven in der beruflichen Weiterentwicklung und erlaubt nun auch dieser Zielgruppe eine staatlich geförderte Fortbildung zu erhalten, um sich beispielsweise fachlich auf die Führung eines Betriebes vorzubereiten. Zudem verbessert sich die Position von Personen, welche sowohl nach BAföG als auch nach AFBG förderfähig sind, da es ihnen besser als bisher ermöglicht wird, in die Förderung nach AFBG zu wechseln.
Die Erhöhung des möglichen Erlasses bei erfolgreich bestandener Prüfung setzt einen stärkeren Anreiz als bisher, erfolgreich an einer Aufstiegsprüfung teilzunehmen und betont somit das Leistungsprinzip in dieser höchsten Form der beruflichen Bildung.
Im Sinne der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung fördert der vorliegende Entwurf somit die Durchlässigkeit zwischen beiden Säulen des deutschen Bildungssystems, kommt den Vereinbarungen des Koalitionsvertrages nach und nimmt zugleich den Auftrag der Koalitionsfraktionen nach einer Stärkung der Prinzipien des deutschen Bildungswesens aus Drucksache 18/4928 auf.
Vor dem Hintergrund einer stringenten und konsequenten weiteren Verbesserung der Bedingungen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aufstiegsfortbildungen ist es notwendig, die Auswirkungen der vorliegenden Gesetzesänderung auszuwerten und über die gesetzlichen Fördermöglichkeiten hinaus Möglichkeiten zu finden, das Bildungssystem in Deutschland durchlässig und offen zu gestalten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung dazu auf,
- 1. dem Deutschen Bundestag durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung Ende 2019 - also nach dem Vorliegen der statistischen Daten für zwei volle Förderjahre nach dem Inkrafttreten der Novelle - einmalig einen Bericht über die Auswirkungen der Novelle vorzulegen;
- 2. bei der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bis Anfang 2017 prüfen zu lassen, ob eine Ausweitung des aktuell schon für Auszubildende und Studierende zur Verfügung stehenden Bildungskredits auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer weiteren und nicht mehr mit einem gesetzlichen Anspruch förderfähigen Aufstiegsfortbildung ermöglicht werden kann.