A. Zielsetzung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - die §§ 13b und 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für unvereinbar mit Artikel 20a und 80 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt, da die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Weise angehört wurde. Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.
§ 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regelt Anforderungen an die Kleingruppenhaltung von Legehennen. § 38 Absatz 3 und 4 enthalten Übergangsfristen für die Haltung von Legehennen in sogenannten ausgestalteten Käfigen bzw. sogenannten konventionellen Käfigen. Während die Übergangsfristen des Absatzes 4 für konventionelle Käfige bereits abgelaufen sind, erlaubt Absatz 3 die Haltung von Legehennen in ausgestalteten Käfigen bis zum 31. Dezember 2020.
B. Lösung
Aufhebung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelung zur Kleingruppenhaltung sowie Regelung der weiteren Nutzung bestehender ausgestalteter Käfige und Kleingruppenhaltungen.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine
2. Vollzugsaufwand:
Der Vollzug wird durch die neu eingeführte Informationspflicht mit geringen Mehrkosten belastet.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
In § 13a Absatz 1 wird eine neue Informationspflicht für Unternehmen (Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Abweichung von der geregelten Mindesthöhe von Haltungseinrichtungen) eingeführt. Es werden keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
Im Rahmen der Exante-Schätzung ist eine Nettobelastung für die Wirtschaft von 4.548 Euro pro Jahr zu erwarten.
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 893. Sitzung am 2. März 2012 beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung der Bundesregierung zuzuleiten.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, dass der Beschluss über die Zuleitung der Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung an die Bundesregierung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes die Zustimmung des Bundesrates zum unmittelbaren Erlass einer solchen Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes umfasst.
Anlage
Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 1,2
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund - des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und - des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:
Artikel 1
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 13 wird wie folgt geändert:
3. § 13a wird wie folgt geändert:
4. § 13b wird aufgehoben
5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe " § 13 Absatz 2" ersetzt.
6. § 37 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
"17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
- a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder
- b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2 eine Legehenne hält,"
7. § 38 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne
- 1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt,
- 2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,
- 3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und
- 4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.
(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [Einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieser Verordnung] bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 gehalten werden, soweit die Anforderungen der §§ 13 und 13b dieser Verordnung in der vorgenannten Fassung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist."
- b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel der Verordnung
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 - die §§ 13b und 38 Absatz 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für unvereinbar mit Artikel 20a und 80 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt, da die Tierschutzkommission nicht in der nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Weise angehört wurde. Eine Neuregelung muss bis zum 31. März 2012 erfolgen.
§ 13b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regelt Anforderungen an die Kleingruppenhaltung von Legehennen. § 38 Absatz 3 und 4 enthält Übergangsfristen für die Haltung von Legehennen in Käfigen, die bestimmten Anforderungen genügen. Während die Übergangsfristen des Absatzes 4 für die Haltung von Legehennen in sogenannten konventionellen Käfigen bereits abgelaufen sind, erlaubt Absatz 3 die Haltung von Legehennen in sogenannten ausgestalteten Käfigen bis zum 31. Dezember 2020.
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nimmt.
Die Regelungen sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig.
II. Kosten
Die Verordnung regelt den befristeten Weiterbetrieb bestehender Anlagen sowie die Aufhebung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen zur Kleingruppenhaltung. Insofern entstehen keine Kosten.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung über die nachfolgend dargestellten Bürokratiekosten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
In § 13a Absatz 1 wird eine neue Informationspflicht für Unternehmen (Antrag auf Ausnahmegenehmigung für eine Abweichung von der geregelten Mindesthöhe von Haltungseinrichtungen) eingeführt. Es werden keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.
Der Vollzug wird durch die eingeführte Informationspflicht mit geringen Mehrkosten belastet.
Die neu eingeführte Informationspflicht für die Unternehmen betrifft nur solche Betriebe, die die geforderte Mindesthöhe für Haltungseinrichtungen nicht einhalten können. Da die Fallzahl deutlich unter 10.000 pro Jahr liegt (s.u.) wurde die Exante-Schätzung nach dem vereinfachten Verfahren durchgeführt. Es handelt sich um eine Einzelgenehmigung einfacher Komplexität, d.h. der zu Grunde zu legende Kostenfaktor beträgt 7,58 Euro. Ausgehend von einer Fallzahl von ca. 600 pro Jahr betragen die geschätzten Kosten 4.548 Euro. Für die Schätzung der Fallzahl wurde von 5.682 Betrieben als Gesamtzahl der Betriebe in Deutschland ausgegangen (Meldung der Bundesregierung an die Europäische Kommission gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 für das Jahr 2010). Da es sich um eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall handelt, wurden höchstens 600 antragstellende Betriebe (gut 10 %) zu Grunde gelegt. Auf Grund der fehlenden Periodizität (einmalige Antragstellung) dürfte die Fallzahl insgesamt überschätzt sein. Mit Gesamtkosten von 4.548 Euro liegt die Belastung unterhalb der Bagatellgrenze von 100.000 Euro.
Die Alternative wäre die Regelung einer Mindesthöhe ohne die begünstigende Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung. Die mit der Informationspflicht verbundene Belastung für die Betriebe ist jedoch erheblich geringer als die Belastung, die ansonsten durch die Einhaltung der Regelungsanforderung entstünde.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 2 (§ 13)
Wie in anderen Abschnitt en der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sollen künftig allgemeine und besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen geregelt werden. Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den geregelten allgemeinen und besonderen Anforderungen entsprechen. Derzeit wird kein Bedarf für die Regelung spezifischer Haltungssysteme gesehen. Sofern sich ein solcher Bedarf zukünftig z.B. auf Grund neuer Erkenntnisse ergibt, kann dem durch erneute Änderung der Verordnung Rechnung getragen werden.
Es wird klargestellt, dass eine Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des natürlichen Lichteinfalls nur nach tierärztlicher Indikation zulässig ist. Die Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes ist tierschutzrelevant. Es ist deshalb angemessen, Aufzeichnungen über die zugrundeliegende tierärztliche Indikation sowie die Dauer der Einschränkung der Beleuchtungsstärke oder des Einfalles des natürlichen Lichtes zu machen. Dieses dient sowohl der Information des Tierhalters als auch der Überwachungsbehörde. Es bedarf der Klarstellung, dass die Hellphase eine Mindestdauer von 12 Stunden haben muss, um einen angemessenen Tagesrhythmus zu gewährleisten.
Es wird weiterhin klargestellt, dass Sitzstangen erhöht angebracht werden müssen und dass der Einstreubereich unter den Sitzstangen nicht zur vorgeschriebenen Einstreufläche gerechnet werden kann.
Die Mindestfläche der Haltungseinrichtung wird zukünftig in § 13a geregelt.
Zu Nummer 3 (§ 13a)
§ 13a regelt zukünftig besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen. Bei der Aufhebung des geltenden Absatzes 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da die Regelung nun in § 13 Absatz 1 enthalten ist. Im neuen Absatz 1 wird die bisher in § 13 Absatz 2 geregelte Mindestfläche der Haltungseinrichtung ergänzt sowie eine Mindesthöhe von 2 Metern geregelt. Diese Mindesthöhe entspricht der Regelung der Verordnung in der Fassung vor der Ergänzung der jetzt vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Regelungen. Sie soll sicherstellen, dass der Tierhalter die Haltungseinrichtung betreten kann und zum Zweck der Tierkontrolle einen direkten Zugriff auf jedes Tier hat. In Absatz 1 Satz 2 wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, auf Antrag Ausnahmen von der geregelten Mindesthöhe zuzulassen, um einen behördlichen Ermessensspielraum zu schaffen, falls die Vorgabe des Satzes 1 Nummer 2 im Einzelfall auf Grund besonderer Gesamtumstände zu einer unbilligen Härte führt. Die Annahme einer unbilligen Härte kommt nur dann in Betracht, wenn die Einhaltung der Mindesthöhe für den Antragsteller eine derartige Belastung darstellt, dass diese unzumutbar erscheint. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn auf Grund der Gegebenheiten vor Ort geringfügige, den Tierschutz nicht beeinträchtigende Abweichungen von der vorgesehenen Mindesthöhe unvermeidbar oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand vermeidbar sind. Eine Ausnahmegenehmigung darf allerdings nur dann erteilt werden, wenn Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
In Absatz 2 werden redaktionelle Änderungen vorgenommen, indem die Bezugnahme angepasst wird und die Wörter "in einer Haltungseinrichtung", die sich nun aus der neuen Überschrift ergeben, gestrichen werden.
Zu Nummer 4 (§ 13b)
Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Kleingruppenhaltung wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Nummer 5 (§ 15)
Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 37)
Redaktionelle Folgeänderungen sowie Ergänzung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der beim Vollzug gemachten Erfahrungen.
Zu Nummer 7 (§ 38)
In § 38 wird die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Regelung mit einer Übergangsfrist für bestehende ausgestaltete Käfige bis zum 31. Dezember 2020 neu erlassen und es wird für bestehende Kleingruppenhaltungen eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 festgelegt. Letztere ist geboten im Hinblick darauf, dass die betroffenen Halter im Vertrauen auf eine bestehende Rechtslage in die Kleingruppenhaltung investiert haben und dass das Bundesverfassungsgericht diese Haltungsform inhaltlich nicht beanstandet hat. Besondere Fallgestaltungen können die Weiterführung der Kleingruppenhaltung erfordern, wenn die Regelvorschrift einen Antragsteller übermäßig hart und unzumutbar oder in hohem Maße unbillig trifft.
Die Aufhebung der Absätze 5 bis 7 mit abgelaufenen Übergangsfristen erfolgt zur Rechtsbereinigung.
Zu Artikel 2
Artikel 2 enthält die Bekanntmachungserlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.