Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 2 (§ 15 und § 17 ROG)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
Änderung des Raumordnungsverfahrens
" § 15 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746), wird wie folgt gefasst:
(2) Die Länder können im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen.
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ist zu streichen.
- b) Artikel 3 Nr. 1 ist zu streichen.
- c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Teil A Abschnitt I. ist die Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. Änderungen beim Raumordnungsverfahren Dem Ziel, Planung und Bau von Infrastrukturmaßnahmen zu erleichtern und zu beschleunigen, haben auch die Instrumente der Raumordnung zu dienen. Dies gilt auch für das Raumordnungsverfahren, das die Raumverträglichkeit eines Vorhabens im Vorfeld von Zulassungsverfahren feststellt. Bei der Durchführung von Raumordnungsverfahren sind daher den Ländern Beschleunigungs- und Deregulierungsspielräume zu eröffnen."
- bb) Teil B ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Im Abschnitt "Zu Artikel 1" ist der Unterabschnitt "Zu Nummer 1 Buchstabe a § 73 Abs. 2 VwVfG" zu streichen.
- bbb) Der Abschnitt "Zu Artikel 2" ist wie folgt zu fassen:
"Zu Artikel 2 (Änderung des Raumordnungsgesetzes):
§ 15 Abs. 2 ROG sieht in einem engen Katalog von Fällen die Möglichkeit vor, von einem Raumordnungsverfahren abzusehen. Diese Ausnahmemöglichkeiten schöpfen jedoch das Potenzial, auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten, nicht umfassend aus. Die Länder sollen vielmehr die Befugnis erhalten - ohne Begrenzung auf einen Ausnahmekatalog - im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens absehen zu können."
- ccc) Im Abschnitt "Zu Artikel 3" ist der Unterabschnitt "Zu Nr. 1:" zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Gesetzentwurf sieht die Aufhebung von §§ 15, 17 Abs. 2 ROG vor, die die rahmenrechtlichen Vorgaben für das Raumordnungsverfahren enthalten.
Als vorklärendes Verfahren ist das Raumordnungsverfahren jedoch insbesondere bei Vorliegen von Standort- und Trassenalternativen hervorragend geeignet, raumbedeutsame Vorhaben frühzeitig mit den Erfordernissen der Raumordnung abzugleichen und damit eine Aussage über die Realisierungsaussichten eines Vorhabens zu treffen. Indem es die Raumverträglichkeit eines Vorhabens vorweg abklärt und dabei "problematische" Alternativen faktisch ausscheidet erspart das Raumordnungsverfahren die zeitaufwändige Prüfung dieser Alternativen in nachfolgenden Zulassungsverfahren. Es trägt damit insgesamt dazu bei, die Realisierung eines Vorhabens zu beschleunigen. Die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Aufhebung von §§ 15, 17 Abs. 2 ROG ist daher verfehlt.
Gleichwohl sind die den Ländern zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen, zu erweitern.
War es bisher nur möglich, in den in § 15 Abs. 2 ROG genannten Fällen von einem Raumordnungsverfahren abzusehen, sollen die Länder künftig die Möglichkeit haben im Einzelfall von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen. Beschleunigungs- und Deregulierungspotenziale können damit nach den landesspezifischen Besonderheiten ausgeschöpft werden.