Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 13 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8, § 50 Abs. 1 Nr. 5 und 6 - neu bis 11 - neu - VwGO)
Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
- 1. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter sowie die Änderung ihrer Linienführung,"
- b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. den Betrieb von Verkehrsflughäfen sowie die Anlage, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,"
- c) In Nummer 7 wird das Wort "Magnetschwebebahnen" gestrichen.
- d) In Nummer 8 wird das Wort "Bundesfernstraßen" durch das Wort "Straßen" ersetzt.
- 2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummern 6 bis 11 werden angefügt:
- "6. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, betreffen,
- 7. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, betreffen,
- 8. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes betreffen,
- 9. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben im Sinne des § 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes betreffen,
- 10. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben über die Anlage, die Erweiterung oder Änderung von Verkehrsflughäfen betreffen,
- 11. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie die Änderung ihrer Linienführung betreffen.""
Folgeänderungen:
- a) Der Titel des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu fassen:
"Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte und andere Infrastrukturvorhaben"
- b) Zu "A. Problem und Ziel" des Vorblatts Der letzte Absatz ist zu streichen.
- c) Zu "B. Lösung" des Vorblatts Folgender Satz 3 ist anzufügen:
"Verkürzung der gesamten Dauer eines Verfahrens bis zur Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung durch die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts."
- d) Zu "A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt" der Begründung Nach Absatz 5 sind folgende Absätze einzufügen:
"Beschleunigungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren sind auch in der Verkürzung des Instanzenzuges zu sehen. Bisher sind die Oberverwaltungsgerichte nur in den in § 48 VwGO genannten Fällen erstinstanzlich zuständig. Hinzu kommt die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für den Geltungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2006. Damit sind diese Gerichte in diesen Fällen für Entscheidungen über den einstweiligen Rechtsschutz als einzige Instanz zuständig.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wird künftig umfassend in § 50 Abs. 1 VwGO-E geregelt. Inhaltlich wird weitgehend an die in den neuen Ländern bewährte Regelung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes angeknüpft.
- e) Zu "B Zu den einzelnen Vorschriften", Zu Artikel 13
In der Begründung Teil "B" sind in der Einzelbegründung zu Artikel 13 nach Absatz 1 folgende Absätze einzufügen:
"Für Vorhaben von besonderer Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung wird die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Dazu gehören
Bundesfernstraßen des vordringlichen Bedarfs, Schienenwege des Bundes im vordringlichen Bedarf, die Anlage, Erweiterung oder Änderung von Verkehrsflughäfen, Vorhaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz sowie Hochspannungsleitungen oder Erdkabel ab 110 Kilovolt. Damit erhalten der Vorhabensträger und Investoren, die sich im Umfeld dieser Vorhaben ansiedeln wollen, schnell eine rechtssichere Basis für die Bauausführung bzw. für Standortentscheidungen.
In der Folge ist § 48 Abs. 1 VwGO entsprechend anzupassen. Für Streitigkeiten, die planfeststellungsbedürftige Vorhaben für Gasversorgungsleitungen betreffen, wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO-E vorgesehen.
Der Anspruch des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ist mit der Neuregelung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf Vorhaben von besonders hoher Bedeutung für die Infrastruktur und die wirtschaftliche Entwicklung. Der Rechtsschutz für den Bürger wird auch bei Beschränkung auf eine Instanz gewährleistet."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Vorschlag entspricht einem Antrag des Freistaates Sachsen zur BR-Drucksache 363/05 (PDF) und dem Antrag zu BR-Drucksache 467/05. Er steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2005 (TOP 3.3) und der Wirtschaftsministerkonferenz vom 09./10. Juni 2005 (TOP 4.2a). Danach ist eine gesetzgeberische Lösung zu finden, mit der die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird. Der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz nimmt ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Planfeststellungsverfahren Bezug, ebenso der Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD vom 11. November 2005, Punkt 6.2:
- Wir wollen die Eininstanzlichkeit beim Bundesverwaltungsgericht für Bundesvorrangprojekte auf Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung.
Daran anknüpfend wird in § 50 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Zuständigkeit entsprechend der bewährten Regelung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zugewiesen. Darüber hinaus werden Streitigkeiten gegen Vorhaben nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz und dem Energiewirtschaftgesetz dem Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zugeordnet.
Jede Gerichtsinstanz verlängert den Planungsprozess um etwa zwei Jahre. Erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabensträger eine gesicherte rechtliche Basis für die Ausführung seines Vorhabens. Da sich im Umfeld von Verkehrsinfrastrukturvorhaben in der Regel weitere Investoren ansiedeln, wirkt sich eine lang andauernde Rechtsunsicherheit auf die Standortwahl dieser Investoren aus. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes trägt damit zur Planungsbeschleunigung und zur wirtschaftlichen Entwicklung bei.
Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen sollte das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. Eine derartige Verkürzung des Rechtsweges hat sich entsprechend dem in den neuen Ländern geltenden Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bewährt. Dort erbrachte die Rechtswegverkürzung von allen Maßnahmen den höchsten Beschleunigungseffekt. Es stünde im Widerspruch dazu, wenn für diese versorgungstechnischen Anlagen auf dieses Instrument verzichtet würde.
Darüber hinaus ist eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zudem durch die regelmäßig überregionale Bedeutung der betreffenden Vorhaben gerechtfertigt. Für Streitigkeiten, die Gasversorgungsleitungen betreffen wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO-E vorgesehen.