A. Problem und Ziel
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ist die schnelle und effektive Beitreibung von Außenständen von erheblicher Bedeutung.
Diese kann nur durch moderne Zwangsvollstreckungselemente und durch eine optimale Ausnutzung der Informationsbeschaffung geschehen.
Trotz der Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2258) und durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591) hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bestehenden Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher gegenüber Dritten optimiert werden können.
Ergeben sich im Rahmen der Vermögensauskunft Anhaltspunkte über Rechte der Schuldner an Grundstücken, so ist es den Gerichtsvollziehern regelmäßig verwehrt, durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln.
Zudem ist nach geltender Gesetzeslage eine Abfrage bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen hinsichtlich der aktuellen Arbeitgeber oder des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner nicht möglich. Eine Lohnpfändung und die Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner werden durch diese Informationsbeschaffungsdefizite unnötig erschwert.
Ebenfalls wird die Arbeit der Gerichtsvollzieher überflüssig dadurch erschwert, dass die Rentenversicherungsträger den Gerichtsvollziehern nach geltender Rechtslage nur Auskunft zum Arbeitgeber oder zum Wohnort der Schuldner geben, wenn die Forderung eine Höhe von mindestens 500 Euro erreicht. Hingegen müssen die Gerichtsvollzieher die Fremdauskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig von einer Wertgrenze einholen.
Gleiches gilt für die Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche. Diese werden unnötig dadurch beeinträchtigt, dass öffentlichrechtliche Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder Sozialdaten der Schuldner nur übermittelt bekommen, wenn die zu vollstreckende Forderung eine Höhe von mindestens 500 Euro erreicht.
Außerdem besteht im Insolvenzverfahren das Bedürfnis der Ermittlung von Schuldnervermögen in gleichem Maße wie bei der Einzelvollstreckung. Eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm für das Insolvenzgericht Fremdauskünfte einzuholen, fehlt aber bislang. Dieses führt in der Praxis zu erheblichen Problemen.
Die dargestellten Schwächen beeinträchtigen die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt. Die Informationsdefizite führen in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass eine Vollstreckung mangels Erfolgsaussichten gar nicht erst eingeleitet wird oder aber ergebnislos bleibt. Überflüssiger und vergeblicher Vollstreckungsaufwand belastet Verfahrensbeteiligte und Justiz. Die erschwerte Durchsetzbarkeit von Forderungen ist ein wirtschaftlicher Standortnachteil und schadet zudem der Zahlungsmoral.
Um die Beitreibung von Außenständen zu optimieren, fordert der Berufsstand der Gerichtsvollzieher seit Längerem, Fremdauskünfte über die Schuldner bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch einholen zu können, sowie einen Gleichlauf zwischen den Auskunftsrechten der Gerichtsvollzieher und den Übermittlungsbefugnissen der Rentenversicherungsträger herzustellen.
Dem soll durch diesen Gesetzentwurf Rechnung getragen werden. Zudem sollen die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, dass eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm für das Insolvenzgericht fehlt Fremdauskünfte einzuholen, durch diesen Gesetzentwurf beseitigt werden. Auch wird die in § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X bestehende Wertgrenze für die Übermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen gestrichen, um einen Gleichlauf zwischen öffentlicher und privater Vollstreckung herzustellen.
B. Lösung
Mit dem Gesetzentwurf werden die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher erweitert. Sie sind nun berechtigt, Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um verschwiegene Grundstücksrechte der Schuldner zu ermitteln. Auch können sie nun bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen den aktuellen Arbeitgeber oder den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner erfragen. Durch die Schaffung der Abfragebefugnis der Gerichtsvollzieher bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen wird auch die bislang bestehende Schlechterstellung der Schuldner, die gesetzlich rentenversichert sind, gegenüber den Schuldnern, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind und für die bislang keine Abfragemöglichkeit besteht, beseitigt und ein Gleichlauf zwischen den Abfragemöglichkeiten des Berufsstands der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken hergestellt. Zudem wird die Abfragemöglichkeit hinsichtlich des Wohnortes auch auf Selbständige und Hinterbliebene erweitert, die bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen versichert sind oder Hinterbliebenenleistungen von den berufsständischen Versorgungseinrichtungen beziehen.
In der Zivilprozessordnung werden entsprechende Befugnisse der Gerichtsvollzieher geregelt, die betroffenen Daten bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen abzufragen, und entsprechende Übermittlungsbefugnisse für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgenommen. Zusätzlich wird die Zivilprozessordnung um eine entsprechende Kostenregelung für die Übermittlung der Daten ergänzt.
Im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch werden die in § 74a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bestehenden Wertgrenzen der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung für die Verpflichtung, Sozialdaten der Schuldner zur Durchsetzung öffentlichrechtlicher Ansprüche oder zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens an die Vollstreckungsbehörden des Bundes oder der Länder oder die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, gestrichen. Mit der Streichung beider Wertgrenzen wird zum einen einer Forderung des Bundesrates Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte mit Beschluss vom 2. Juni 2017, BR-Drucksache 392/17(B) die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Streichung dieser beiden Wertgrenzen vorsieht. Mit der Streichung der Wertgrenze in § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X wird zudem ein Gleichlauf mit den Auskunftspflichten des Berufsstands der Gerichtsvollzieher und der Verpflichtung der Träger der Rentenversicherungsträger, Sozialdaten an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, hergestellt.
In der Insolvenzordnung wird geregelt, dass, falls der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder dies sonst erforderlich erscheint, das Insolvenzgericht Fremdauskünfte bei den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO benannten Stellen einholen kann.
C. Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht ausgeschöpfter Ermittlungsbefugnisse der Gerichtsvollzieher zur Ermittlung von Schuldnervermögen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Bei den Gerichtsvollziehern entsteht gegebenenfalls zunächst ein leichter personeller Mehraufwand für die vorgeschlagenen neuen Aufgaben, der angesichts der allgemein rückläufigen Belastung im Gerichtsvollzieherdienst und des allgemein - durch die erweiterten Auskunftsrechte - reibungsloseren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens kompensiert werden dürfte. Dem stehen Gebührenmehreinahmen für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher gegenüber.
E. Weitere Kosten
Für die einzelnen Versorgungswerke entstehen Mehrkosten für die in § 802m Absatz 1 ZPO-E niedergelegte Verpflichtung, Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort des Schuldners oder Informationen über den aktuellen Arbeitgeber an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Aber diesen Kosten stehen Gebühreneinahmen nach § 802m Absatz 2 ZPO für die Übermittlung der Informationen gegenüber. Auch können sich die Vollstreckungskosten der Gläubiger im Einzelfall geringfügig erhöhen. Diese Mehrkosten dürften aber durch höhere Vollstreckungserlöse infolge verbesserter Sachaufklärung aufgewogen werden.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28. Juni 2019 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 802l folgende Angabe eingefügt.
" § 802m Übermittlung zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens"
2. § 755 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 802l Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Vermutung begründen, dass der Schuldner Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, bei der jeweiligen vom Gläubiger bezeichneten berufsständischen Versorgungseinrichtung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;"
- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- c) In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", sowie" ersetzt.
- d) Folgende Nummer wird angefügt:
"5. bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Vermutung begründen, dass ein eingetragenes Recht des Schuldners an einem Grundstück besteht, durch Einsichtnahme in ein vom Gläubiger bezeichnetes Grundbuch die dort eingetragenen Rechte des Schuldners an Grundstücken erheben."
4. Nach § 802l wird folgender § 802m eingefügt:
" § 802m Übermittlung zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens
(1) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens dürfen berufsständische Versorgungseinrichtungen auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihren derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
- 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c nicht nachkommt,
- 2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder
- 3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.
Für die Zulässigkeit der Übermittlung ist zusätzlich erforderlich, dass der Gerichtsvollzieher tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen hat, die die Vermutung begründen, dass der Schuldner Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder Bezieher von Hinterbliebenenleistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn sich der Gerichtsvollzieher die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen erhalten für jede auf der Grundlage und aus Anlass von Absatz 1 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro."
§ 98 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Kommt der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nach oder erscheint dies sonst erforderlich, kann das Gericht die in § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 der Zivilprozessordnung aufgeführten Auskünfte erheben. §§ 802l Absatz 2, 802m Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1 bis 2, Satz 4, Absatz 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung."
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Artikel 3
Änderung der Grundbuchverfügung
In § 43 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort "Notare" ein Komma und das Wort "Gerichtsvollzieher" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 74a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in Höhe von mindestens 500 Euro" gestrichen.
- 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ", dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen," gestrichen.
3. Folgender Absatz wird angefügt:
(3) Zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Insolvenzgerichts den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der betroffenen Person übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Absatz 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
- 1. der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 der Insolvenzordnung nicht nachkommt oder
- 2. dies sonst erforderlich ist.
Das Insolvenzgericht hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs
Die Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher werden gestärkt und auch auf das Insolvenzverfahren erstreckt. Außerdem wird die Arbeit der Gerichtsvollzieher durch einen Gleichlauf der Verpflichtung zur Einholung der Drittauskünfte mit den Übermittlungspflichten der Rentenversicherungsträger, die Sozialdaten an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, erleichtert.
Die Zivilprozessordnung wird um Befugnisse der Gerichtsvollzieher, Fremdauskünfte auch bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und durch die Einsichtnahme ins Grundbuch einzuholen, erweitert. Hierdurch wird die Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner auch in den Fällen verbessert, in denen die Schuldner Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk sind oder Hinterbliebenenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerks beziehen. Auch wird die Ermittlung der Arbeitgeber der Schuldner ermöglicht, wenn die Schuldner nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Zudem kann - soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldner Rechte an Grundstücken verschwiegen haben - diesen durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch durch die Gerichtsvollzieher nachgegangen werden. In der Zivilprozessordnung werden darüber hinaus entsprechende Übermittlungsbefugnisse für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Daten an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, aufgenommen. Zusätzlich wird die Zivilprozessordnung um eine entsprechende Kostenregelung für die Übermittlung der Daten ergänzt.
In der Insolvenzordnung wird geregelt, dass auch das Insolvenzgericht Fremdauskünfte bei den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO benannten Stellen einholen kann, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder dies sonst erforderlich erscheint.
Die Grundbuchverfügung (GBV) wird ergänzt, um die Einsichtnahme der Gerichtsvollzieher im Grundbuch zu erleichtern.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen bestehen nicht. Das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung wird gewahrt. Der Entwurf sieht hierzu Schutzmechanismen vor, welche die Interessen von Gläubigern und Schuldnern, aber auch das allgemeine Interesse an effizienten Geschäftsabläufen angesichts der knappen Ressourcen der Justiz, ausgewogen berücksichtigen.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (gerichtliches Verfahren) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Sozialversicherung für Artikel 4 zu § 74a Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) des Grundgesetzes.
III. Auswirkungen
Bei den Gerichtsvollziehern entsteht gegebenenfalls zunächst ein leichter personeller Mehraufwand für die vorgeschlagenen neuen Aufgaben, der angesichts der allgemein rückläufigen Belastung im Gerichtsvollzieherdienst und des allgemein - durch die erweiterten Auskunftsrechte - reibungsloseren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens kompensiert wird. Dem Mehraufwand stehen Mehreinnahmen durch die im Entwurf vorgesehenen Gebühren gegenüber. Eine Mehrbelastung der Haushalte der Länder ist daher im Ergebnis nicht zu befürchten. Soweit Dritte künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs kompensiert.
Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubiger werden die Zwangsvollstreckung schneller, effizienter und kostengünstiger machen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Durch die Gebühren für die neu vorgesehenen Fremdauskünfte werden zwar geringfügige Mehrkosten für den Gläubiger entstehen. Diesen Gebühren stehen aber neue und deutlich verbesserte Leistungen der Justiz sowie die zu erwartenden höheren Vollstreckungserlöse gegenüber.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe b (§ 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO-E)
Kann der Aufenthaltsort der Schuldner weder über das Melderegister noch über das Ausländerzentralregister ermittelt werden, so können sich die Gerichtsvollzieher bislang nach Nummer 2 lediglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wenden, um zu prüfen, ob Informationen über den Aufenthaltsort der Schuldner vorliegen. Sind die Schuldner Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk, erhalten die Gerichtsvollzieher bei den gesetzlichen Rentenversicherungen keine Informationen über den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner.
Eine Abfrage bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ist bislang nicht möglich. Mit der neu eingefügten Nummer 3 soll eine Abfrage der Gerichtsvollzieher bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen hinsichtlich des aktuellen Aufenthaltsorts der Schuldner ermöglicht werden. Nummer 3 Buchstabe a ermöglicht eine Abfrage, wenn die Schuldner eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Nummer 3 Buchstabe b erlaubt eine Abfrage dann, wenn die Schuldner als Hinterbliebene Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerks beziehen.
Die Ermächtigung der Gerichtsvollzieher, die in Nummer 3 - neu - genannten Daten zu erheben, greift in berechtigter Weise in das Recht der Schuldner auf informationelle Selbstbestimmung ein. Die von der Verfassung gezogenen Grenzen werden gewahrt (vergleiche hierzu BVerfG, 2007, NJW 2464 ff.). Entscheidend für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abfragemöglichkeit ist, dass sie dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmheit gerecht wird. Dazu genügt es, zum einen die zur Abfrage berechtigte Stelle (Gerichtsvollzieher) und zum anderen den Verwendungszweck der abzufragenden Informationen (Zwangsvollstreckung) anzugeben (vergleiche BVerfG, NJW 2007, 2467).
Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rasterabfrage oder eine Abfrage "ins Blaue hinein" (vergleiche dazu BVerfG NJW 2007, 2468) wird durch den Vorbehalt der Abfragemöglichkeit vermieden, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass die Schuldner Mitglieder in dem abzufragenden Versorgungswerk sind oder Hinterbliebenenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerks beziehen. Das Auskunftsrecht ist daher auf die Fälle beschränkt, in denen durch die zusätzlichen Informationen verwertbare Erkenntnisse für die Vollstreckung zu erwarten sind (so auch BGH NJW 2015, 2509 ff. zu § 802l). Derartige Erkenntnisse liegen zum Beispiel dann vor, wenn die Schuldner einer Berufsgruppe angehören, für die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung eine Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht und den Gerichtsvollziehern die Berufsgruppe und der zuletzt bekannte Wohnbezirk der Schuldner bekannt sind.
In derartigen Fällen werden tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldner Mitglieder der lokal zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. Für 85 Prozent bis 90 Prozent aller Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke - die Mitglieder der Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker) - besteht seit 2005 das Lokalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Mitgliedschaft in demselben Bezirk begründet wird, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Ist der Schuldner zum Beispiel von Beruf Arzt und sein zuletzt bekannter Wohnbezirk in Bayern, so bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner in dem Versorgungswerk der Bayerischen Ärzteversorgung versichert ist.
Nicht verwirklicht ist das Lokalitätsprinzip im Berufsstand der Architekten sowie in den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufen. Nach einer Schätzung der Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e.V. - die Spitzenorganisation der berufsständischen Versorgungseinrichtungen - betrifft der Anteil bei den Berufsständen der Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer derjenigen, die nicht im dem lokal zuständigen Versorgungswerk versichert sind, 10 Prozent bis 15 Prozent. Daher ist es auch bei diesen Versorgungswerken wahrscheinlich, dass die Schuldner bei dem für ihren Wohnbezirk zuständigen Versorgungswerk ihrer Berufsgruppe versichert sind. Auch in diesen Fällen bestehen daher Anhaltspunkte, dass die Schuldner Mitglieder der lokal zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind.
Die Befugnis der Abfrage steht den Gerichtsvollziehern nicht von Amts wegen zu, sondern nach § 802a Absatz 2 nur auf Grund eines entsprechenden Antrags der Gläubiger. Da die Dispositionsmaxime auch im Vollstreckungsbetrieb gilt, müssen die Gläubiger nach § 802a Absatz 2 Satz 2 auch konkret angeben, welche Maßnahmen der Gerichtsvollzieher ergreifen soll (vergleiche MünchKomm-ZPO/Wagner 5. Auflage 2016, § 802a Rn. 4). Anders als in den bisherigen Fällen des § 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO handelt es sich bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen um keine zentrale Auskunftsstelle. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Gläubiger in dem Auftrag auch konkret die berufsständische Versorgungseinrichtung angeben, bei der der Gerichtsvollzieher die Auskunft erheben soll. Eine Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Ermittlung der jeweiligen potentiellen berufsständischen Versorgungseinrichtung des Schuldners besteht mithin nicht. Dies muss bereits der Wortlaut des Gesetzes hinreichend zum Ausdruck bringen; auch die in der Folge anzupassenden Formulare der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung - GVFV) müssen dem Rechnung tragen.
Für die Erhebung von Daten bei einer der in Absatz 2 genannten Stellen sieht Nummer 440 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bereits einen entsprechenden Kostentatbestand vor, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Kostenregelung bedarf.
Zu Buchstabe c (§ 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 3 (§ 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO-E)
Zu Buchstabe a (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E)
Bislang ist es nach Nummer 1 lediglich möglich, bei den gesetzlichen Rentenversicherungen die Arbeitgeber der Schuldner zu ermitteln, um eine Lohnpfändung durchführen zu können. Sind die Schuldner als abhängig Beschäftigte Mitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit, so erhalten die Gerichtsvollzieher bei den gesetzlichen Rentenversicherungen keine Informationen über den aktuellen Arbeitgeber der Schuldner. Informationen über den aktuellen Arbeitgeber haben in diesem Fall regelmäßig die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Nach § 28a Absatz 11 Satz 3 Nummer 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhält die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch Daten über die Arbeitgeber der Angestellten, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert und von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, von den Arbeitgebern monatlich übermittelt. Diese Daten werden von dieser Annahmestelle dann an die einzelnen Versorgungswerke in einem automatisierten Verfahren weitergeleitet.
Eine Abfrage bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen hinsichtlich der Arbeitgeber der Schuldner ist bislang nicht möglich. Mit der neu eingefügten Nummer 2 soll eine Abfrage der Gerichtsvollzieher diesbezüglich ermöglicht werden. Allerdings steht die Abfrage auch hier unter dem Vorbehalt, dass die Gerichtsvollzieher tatsächliche Anhaltspunkte dafür haben, dass die Schuldner Mitglieder in dem abzufragenden Versorgungswerk sind. Zum Erfordernis dieser Einschränkung soll auf die Ausführungen zur Nummer 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 1 ZPO-E) Buchstabe b verweisen werden.
Auch steht die Aufenthaltsermittlung nach Satz 2 unter dem Grundsatz der Erforderlichkeit, weil der Eingriff in das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung anderenfalls nicht zu rechtfertigen ist (vergleiche auch BGH NJW-RR 2017, 960, Rn. 9). Wenn bereits sicher ist, dass die Auskunft zu keinen neuen Informationen führen wird - etwa weil dem Gerichtsvollzieher bekannt ist, dass der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, bei der keine Lohnpfändung in Betracht kommt, hat sie zu unterbleiben.
Dadurch, dass die Einsichtnahme und der Umgang mit den erhoben Daten nur unter den weiteren der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen zulässig ist, wird auch sichergestellt, dass unnötige Datenerhebungen vermieden werden und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Schuldners hinreichend gewahrt bleibt.
Die Übermittlung der genannten Daten ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Schuldner nicht folgenlos bleiben, muss für die Gläubiger die Ermittlung der Arbeitgeber möglich sein. Da der Staat durch Artikel 14 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Gläubigern zur Durchsetzung ihrer Forderungen effektive Mittel zur Verfügung zu stellen, muss die Übermittlung auch in den Fällen möglich sein, in denen die in einem berufsständischen Versorgungswerk versicherten Schuldner ihr Beschäftigungsverhältnis verschweigen. Auch die Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen ist ein öffentlicher Belang.
Auch im Rahmen der Auskünfte nach § 802l ZPO ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis der Abfrage den Gerichtsvollziehern nicht von Amts wegen, sondern nach § 802a Absatz 2 auf Grund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers eröffnet ist. Der Antrag des Gläubigers hat dabei die berufsständische Versorgungseinrichtung, bei der Auskunft erhoben werden soll, konkret zu bezeichnen. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 1) Buchstabe b verwiesen.
Für die Erhebung von Daten bei einer der in Satz 1 genannten Stellen sieht Nummer 440 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bereits einen entsprechenden Kostentatbestand vor, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Kostenregelung bedarf.
Zu Buchstabe b (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZPO-E)
Es handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe c (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ZPO-E)
Es handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Buchstabe d (§ 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ZPO-E)
Die neu eingefügte Nummer 5 ermöglicht den Gerichtsvollziehern die Einsichtnahme in das Grundbuch zwecks Ermittlung von verschwiegenen Grundstücksrechten der Schuldner. Bislang ist dies regelmäßig nicht möglich. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung kann nur derjenige Einsicht in das Grundbuch nehmen, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Sinn und Zweck des Erfordernisses des berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht besteht darin, missbräuchliche Einsichtnahmen, durch die schutzwürdige Interessen der Eingetragenen verletzt werden könnten, zu verhindern (vergleiche BeckOK GBO/Wilsch, 34 Ed., § 12 Einl.). Bislang haben die Gerichtsvollzieher im Rahmen ihres Vollstreckungsauftrages regelmäßig kein derartiges berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Zum einen sind sie für die Immobiliarzwangsvollstreckung nicht zuständig, zum anderen besteht keine unmittelbare dienstliche Verpflichtung zur Ermittlung von Daten der Schuldner durch Einsichtnahme in das Grundbuch. Mit der neuen Nummer 5 wird eine rechtliche Handlungsabsicht der Gerichtsvollzieher an der Grundbucheinsicht - der Ermittlung von verschwiegenen Grundstücksrechten der Schuldner - geschaffen, so dass ein rechtliches Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung nunmehr besteht (vergleiche Demharter, GBO, 29. Aufl., § 12 Rn. 7). Dadurch, dass die Einsichtnahme und der Umgang mit den erhobenen Daten nur unter den weiteren der in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen zulässig ist, wird auch sichergestellt, dass unnötige Datenerhebungen vermieden werden und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Schuldner hinreichend gewahrt bleibt.
Auch im Rahmen der Auskünfte nach § 802l ZPO ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis der Abfrage den Gerichtsvollziehern nicht von Amts wegen, sondern nach § 802a Absatz 2 auf Grund eines entsprechenden Antrags des Gläubigers eröffnet ist. Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 755 Absatz 2 Satz 1) Buchstabe b verwiesen. Auch hinsichtlich der Grundbucheinsicht besteht, anders als in den bisherigen Fällen des § 802l Absatz 1 ZPO, keine zentrale Auskunftsstelle. Eine bundesweite Suche nach Vermögenswerten in allen Grundbüchern ist derzeit nicht möglich. Daher müssen die Gläubiger in dem Auftrag auch konkret das Grundbuch, in welches die Gerichtsvollzieher Einsicht nehmen sollen, bezeichnen und auch den Umfang der Grundbucheinsicht darlegen. Dies muss bereits der Wortlaut des Gesetzes hinreichend zum Ausdruck bringen; auch die in der Folge anzupassenden Formulare der Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular- Verordnung - GVFV) müssen dem Rechnung tragen. Der Umstand der fehlenden zentralen Auskunftsstelle gebietet es ferner, die Auskunft nur dann zu ermöglichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass zu Gunsten des Schuldners ein eingetragenes Recht an einem Grundstück besteht. Andernfalls droht die Gefahr von Abfragen "ins Blaue hinein" sowie ein erheblicher Mehraufwand bei den Gerichtsvollziehern.
Für die Erhebung von Daten bei einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sieht Nummer 440 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes bereits einen entsprechenden Kostentatbestand vor, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Kostenregelung bedarf. Nach § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes entsteht die Gebühr für jede Auskunft. Die Kosten entstehen daher für jede beantragte Grundbucheinsicht.
Zu Nummer 4 (§ 802m ZPO-E)
Absatz 1 regelt die Befugnis der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen den aktuellen Wohnort und den aktuellen Arbeitgeber der Schuldner auf Verlangen der Gerichtsvollzieher an diese zu übermitteln. Inhaltlich ist die Norm an die Bestimmung des § 74a Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Befugnisse der gesetzlichen Rentenversicherungen, zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens den aktuellen Wohnort und den aktuellen Arbeitgeber an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, angelehnt. Anders als bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern sind die berufsständischen Versorgungswerke aber keine Sozialversicherungsträger, so dass es sich bei den zu übermittelten Daten nicht um Sozialdaten im Sinne des § 67b Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Eine Regelung der Übermittlungsbefugnis im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch kommt daher nicht in Betracht.
Allerdings greift auch die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten in das informelle Selbstbestimmungsrecht der Schuldner ein und bedarf daher zur Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage. Auch erlaubt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) die Verarbeitung personenbezogener Daten nur, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Berufsständische Versorgungswerke sind rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Stellen Adressat dieser Vorschrift. Die konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten muss zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforderlich sein. Damit eine Aufgabe im Sinne der Vorschrift vorliegt, reicht ein bloßes öffentliches Interesse nicht aus. Die Aufgabe muss vielmehr in einer unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlage definiert sein und entweder ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahrgenommen werden, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vergleiche Kühling/Klar/Sackmann Datenschutzrecht, Rn. 392). Mit Absatz 1 Satz 1 wird eine taugliche Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung geschaffen, um die Gerichtsvollzieher bei Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, nämlich der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, zu unterstützen.
Die Übermittlung der Daten zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ist nach § 802m Absatz 1 Satz 2, Satz 3 ZPO nur zulässig, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist danach zu differenzieren, ob sich das Ersuchen auf die Aufenthaltsermittlung nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO-E bezieht. Dann müssen die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 3 und des Satzes 3 erfüllt sein. Handelt es sich um ein Ersuchen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E, müssen einer der in Satz 2 Nummer 1 und 2 dargestellten Tatbestände alternativ sowie zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 3 (Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft der Schuldner in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung) erfüllt sein.
Nach Absatz 1 Satz 4 sind die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn die Gerichtsvollzieher sich die Daten auf andere Weise beschaffen können.
Da die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung im Rahmen des neu eingefügten § 802m ZPO zwar grundsätzlich die übermittelnde Stelle trägt, der Gerichtsvollzieher als ersuchende Stelle aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Übermittlungsersuchen trägt, stellt Absatz 1 Satz 5 klar, dass die Gerichtsvollzieher das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen in ihrem Ersuchen anzugeben haben. In ihrem Übermittlungsersuchen haben daher die Gerichtsvollzieher auch anzugeben, auf welche Vorschrift sie ihr Auskunftsersuchen konkret stützen. Dies ist erforderlich, damit die ersuchte berufsständische Versorgungseinrichtung im konkreten Einzelfall nachvollziehen kann, in welchem Umfang die Übermittlung zulässig ist. Durch eine Auskunft im Sinne des § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ZPO-E soll es den Gerichtsvollziehern ermöglicht werden, den aktuellen Aufenthaltsort der Schuldner zu ermitteln.
Zu diesem Zwecke darf er bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen ausschließlich die dort bekannte derzeitige Anschrift sowie den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort der Schuldner ermitteln. Eine Übermittlung der Arbeitgeberdaten wäre in diesem Fall unzulässig. Handelt es sich um ein Auskunftsersuchen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO-E, so erstreckt sich das Auskunftsrecht der Gerichtsvollzieher allein auf den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Schuldner, nicht aber auf die Anschrift und den Aufenthaltsort der Schuldner. In ihrem Ersuchen haben die Gerichtsvollzieher zu begründen, dass sie die Daten nicht auf andere Weise beschaffen können. Dass sich die anderweitige Datenbeschaffung als schwierig erweist, reicht als Begründung nicht aus. Gleichwohl müssen die Gerichtsvollzieher nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch keine zeitlich unzumutbaren Verzögerungen durch aufwändige Eigenermittlungen hinnehmen. Neben den Belangen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sind auch hier die schutzwürdigen Belange der Schuldner zu berücksichtigen, nach denen möglicherweise eine Auskunft über die berufsständischen Versorgungseinrichtungen für sie erträglicher ist als Ermittlungen der Gerichtsvollzieher in ihrem sozialen Umfeld (zum Beispiel durch eine Befragung der Nachbarschaft) (so Woltjen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 74a, Rn. 39). Die Sätze 2 bis 4 des Absatzes 1 dienen dem Grundsatz der Datenminimierung in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung. Es sollen nur die Daten übermittelt werden, die notwendigerweise übermittelt werden müssen.
Mit Absatz 2 wird eine Kostenregelung für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach Absatz 1 gegenüber den Gerichtsvollziehern geschaffen. Mit der Formulierung "auf Anlass" soll auch klargestellt werden, dass die Gebühr auch dann anfällt, wenn die Auskunft negativ ist. Die Übertragung der Auskunftspflicht auf die berufsständischen Versorgungswerke ohne Kostenerstattung würde im Ergebnis zu einer Verfolgung von Interessen Dritter auf Kosten der Beitragszahler führen. Da es sich nicht um eine rentenversicherungsspezifische Aufgabe handelt, wäre dieses nicht sachgerecht. Bei diesen Kosten handelt es sich um Auslagen nach Nummer 708 des Kostenverzeichnisses zu § 9 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes, die die Gerichtsvollzieher in voller Höhe vom Kostenschuldner ersetzt bekommen (vergleiche Musielak/Voit, ZPO 15. Auflage 2018, § 802l, Rn. 13).
Zu Artikel 2 (Änderung der Insolvenzordnung)
Zu Nummer 1 (§ 98 Absatz 2 InsO-E)
Durch den neu eingefügten Absatz 2 soll ein Gleichlauf zwischen den Informationsbeschaffungsmöglichkeiten hinsichtlich der Vermögenslage der Schuldner im Rahmen der Einzelvollstreckung und im Rahmen der Gesamtvollstreckung hergestellt werden.
Das Bedürfnis zur Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner gehört zu den Gemeinsamkeiten von Gesamt- und Einzelvollstreckung. Sowohl im Eröffnungsverfahren als auch im eröffneten Verfahren muss das Insolvenzgericht nach § 5 von Amts wegen die wirtschaftliche Situation der Schuldner ermitteln, um zum Beispiel entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, oder um die Höhe der Insolvenzmasse zu bestimmen. In den §§ 20, 97 sind daher entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht vorgesehen. Kommen die Schuldner dieser Auskunftspflicht aber nicht nach, besteht - wie im Rahmen der Einzelvollstreckung - ein praktisches Bedürfnis für das Insolvenzgericht, sich die Informationen über das Schuldnervermögen durch Drittauskünfte zu beschaffen.
Die Möglichkeit einer eigenständigen Informationseinholung durch das Insolvenzgericht - wie für die Gerichtsvollzieher - Drittauskünfte bei den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen einzuholen - ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch eine Informationseinholung des Insolvenzgerichts über § 5 ist nicht möglich, da das Bundesverfassungsgericht für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung klargestellt hat, dass im Gesetz angegeben werden muss, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Informationserhebungen berechtigt sein soll (so ausdrücklich AG München, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1503 in 3339/15 -, juris, vgl. BVerfG, NJW 2007, 2464 ff.).
Ob die Regelung des § 802l ZPO im Insolvenzverfahren Anwendung findet, ist umstritten. Einige Amtsgerichte und Stimmen in der Literatur haben sich über § 4 für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 802l ZPO dergestalt ausgesprochen, dass statt eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Gerichtsvollzieher beauftragen kann, die dort näher bezeichneten Einkünfte einzuholen (vgl. AG Köln, Beschl. v. 7.6.2018 - 75 in 197/ 17; AG München, Beschl. v. 12.02.2016 - 1503 in 339/ 15, NZI 2016, 541; AG Rosenheim, Beschl. v. 08.09.2016 - 605 in 468/ 15, ZInsO 2016, 1954; Beth, NZI 2016, 109 ff.; Siebert, NZI 2016, 541; Markovic, ZInsO 2016, 1974). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Interessenslage vergleichbar sei. Kommen die Schuldner ihren Auskunftspflichten nach §§ 20, 97 nicht nach, so entspräche dieses der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich die Verhaftung des Schuldners unter Verweis auf die Vorschrift von § 802g ZPO zugelassen habe, müssten über § 4 InsO erst recht die Vorschriften mit einer wesentlich geringeren Eingriffsintensität anwendbar sein. Hingegen weisen andere darauf hin, dass § 802l ZPO nicht anwendbar sei, weil auf sie in § 98 InsO nicht Bezug genommen werde (vergleiche Musielak/Voit, ZPO 15. Auflage 2018, zu § 802l Rn. 2). Die allgemeine Verweisungsnorm in § 4 reiche dazu nicht aus, weil § 98 InsO die Auskunftspflicht eigenständig ausgestalte.
§ 98 InsO nehme zum Beispiel auf die Regelungen zur Haft ausdrücklich Bezug, während § 802l der ZPO nicht erwähnt werde. Da die Drittauskunft in andere Rechtsgüter des Schuldners eingreife als die Haft, könne die Auskunft auch nicht als Minus zur Haft angesehen werden.
Da bislang keine einhellige obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage existiert, weigern sich die Gerichtvollzieher daher auch regelmäßig, dem Auskunftsersuchen des Insolvenzgerichts nachzukommen. Dieses führt zu zeitintensiven Erinnerungsverfahren mit ungewissem Ausgang.
Indem § 98 Absatz 2 Satz 1 InsO-E ausdrücklich bestimmt, dass das Gericht die in § 802l ZPO genannten Drittauskünfte einholen kann, wird dieser in der Praxis missliche Zustand beseitigt und einem Anliegen aus der gerichtlichen Praxis Rechnung getragen. Da die Folgen der Verletzung der Schuldnerpflichten nach § 97 in § 98 ZPO geregelt sind, wurde die Regelung in § 98 ZPO neu aufgenommen.
Die Schaffung einer entsprechenden Ermächtigungsnorm unmittelbar des Insolvenzgerichts erscheint gegenüber einer Ermächtigung zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers vorzugswürdig (so auch Siebert, Anm. zu AG München NZI 2016, 541; 542; Beth, NZI 2016, 109, 112). Hierfür sprechen systematische Gründe und Effizienzgesichtspunkte. Dem Gerichtsvollzieher kommen im Insolvenzverfahren (anders als dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter) keine Aufgaben zu. Insbesondere obliegt es ihm nicht, die Vermögenswerte des Schuldners zu ermitteln. Durch die direkte Ermächtigung entfällt außerdem der Umweg über den Gerichtsvollzieher. Auch der Umstand, dass die Insolvenzgerichte aktuell - anders als die Gerichtsvollzieher - softwaremäßig noch keine Möglichkeit haben, die Informationen im Sinne des § 802l ZPO innerhalb kürzester Zeit einzuholen, steht dem nicht entgegen, da eine entsprechende Softwareausstattung der Justiz gewährleistet werden kann.
Durch den Verweis des § 20 Absatz 1 Satz 2 auf § 98 InsO ist auch klargestellt, dass die Befugnis des Insolvenzgerichts, Fremdauskünfte bei den in § 802l ZPO genannten Stelle einzuholen, auch im Eröffnungsverfahren gilt.
Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung ist, dass die Schuldner ihren Auskunftspflichten im Insolvenzverfahren nicht oder nicht hinreichend nachgekommen sind. Dies entspricht in der Sache der Konstellation des § 802l Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO. Dagegen erscheint die Aufnahme einer weiteren Voraussetzung entsprechend § 802l Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 ZPO, dass mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausweislich der Auskunft nicht gerechnet werden kann, nicht sachgerecht. Bei einem Fremdantrag wird in aller Regel nicht von einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auszugehen sein, da die Auskunftspflicht des Schuldners nach § 20 Absatz 1 Satz 1 InsO nur bei einem zulässigen Insolvenzantrag greift. Ein zulässiger Fremdantrag setzt jedoch voraus, dass ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) glaubhaft gemacht ist. Es würde sich daher um ein beliebiges Kriterium handeln, dass in der Sache in der weit überwiegenden Zahl der Fälle erfüllt wäre. Eine Beschränkung wäre damit nicht verbunden.
Daher ist für die Ermöglichung einer Auskunft in Fällen, in denen der Schuldner seiner Auskunftspflicht nachgekommen ist, im Besonderen auf die Erforderlichkeit der Auskunft abzustellen. Zwar bedarf es im Rahmen des § 802l ZPO keiner Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Auskunft des Schuldners (BGH, NJW 2015, 2509, a.A. MünchKomm-ZPO/Wagner 16. Aufl., 2016, § 802l, Rn. 11). Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wird dagegen im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit regelmäßig zu prüfen sein, ob Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in der vom Schuldner abgegebenen Selbstauskunft bestehen, da andernfalls die Gefahr von Abfragen "ins Blaue hinein" oder Rasterabfragen besteht.
Der Vorbehalt der Erforderlichkeit soll dem entgegentreten, um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht der Schuldner auf informationelle Selbstbestimmung zu vermeiden.
In den Fällen des § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 5 ZPO obliegt die Feststellung der tatsächlichen Anhaltspunkte dem Insolvenzgericht.
Dadurch, dass § 802l Absatz 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt wird, wird klargestellt, dass unnötige Datenerhebungen vermieden werden und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Schuldner hinreichend gewahrt bleiben soll. Zugleich wird durch die partielle Verweisung auf § 802m ZPO-E eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung der berufsständischen Versorgungswerke an die Insolvenzgerichte geschaffen. Eine Verweisung auf § 802m Absatz 1 Satz 3 und 4 ZPO-E erfolgt dabei nicht, denn das Insolvenzgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen bereits im Rahmen der Entscheidung über die Einholung von Drittauskünften zu prüfen.
Die Anordnung zur Einholung der Drittauskünfte ergeht von Amts wegen und ist durch Beschluss, in dem die einzelnen einzuholenden Auskünfte anzugeben sind, zu begründen. In dem Beschluss muss auch angegeben werden, bei welchen der in § 802l ZPO genannten Stellen die Auskünfte einzuholen sind. Funktionell zuständig für die Anordnung im Eröffnungsverfahren ist nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 RPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, der Richter und nach Eröffnung in der Regel der Rechtspfleger. Die Entscheidung des Richters ist nach § 6 nicht anfechtbar, die des Rechtspflegers ist nach § 11 Absatz 2 Satz 1 RPflG mit der befristeten Erinnerung angreifbar.
Im Rahmen der Erholung der Auskünfte anfallende Kosten sind Bestandteil der Kosten des Insolvenzverfahrens und durch das Gericht beim Kostenschuldner einzuziehen.
Zu Nummer 2 (§ 98 Absatz 3 und Absatz 4 InsO-E)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Grundbuchverfügung - § 43 Absatz 2 Satz 1 GBV-E)
Durch Satz 1 werden die Gerichtsvollzieher von der Darlegung eines besonderen Interesses nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Grundbuchordnung an der Grundbucheinsicht gegenüber dem Grundbuchamt befreit. Dieses dient der Erleichterung der Arbeit des Berufsstands der Gerichtsvollzieher und der Grundbuchämter, um sie bei jedem Grundbuchseinsichtsgesuch von dem ständigen Nachweis oder der ständigen Prüfung eines berechtigten Interesses zu befreien. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Grundbuchordnung kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Behörden von der Darlegung eines berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist. Diese sind in Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführt. Hier sind die Stellen oder Personen aufgeführt, die ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen brauchen. Die Gerichtsvollzieher sind hier bislang nicht erwähnt. Die Aufnahme der Gerichtsvollzieher in den Kreis derjenigen, die ein berechtigtes Interesse nicht darzulegen brauchen, ist möglich, da Gerichtsvollzieher als Beamte hoheitlich tätig werden und daher - wie bei den anderen in Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Fällen - regelmäßig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ausgegangen werden kann und ein Missbrauch zumeist nicht zu besorgen ist.
Zu Artikel 4 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X-E)
Mit der Beseitigung der Wertgrenze sowohl in Absatz 1 Satz 1 als auch in Absatz 2 Satz 1 wird einer Forderung des Bundesrats Rechnung getragen. Der Bundesrat hatte mit Beschluss vom 2. Juni 2017, BR-Drucksache 392/17(B) die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Streichung der in den Absätzen 1 und 2 bestehenden Wertgrenze vorsieht. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass die bestehende Wertgrenze eine Fortsetzung der Benachteiligung der öffentlichrechtlichen Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder darstelle, weil diese Behörden im Vergleich zu den Gerichtsvollziehern über weniger Befugnisse verfügen und deshalb die Erfolgsaussichten der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen geringer seien als die Erfolgsaussichten der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen. Durch die geforderte Streichung der Wertgrenze von 500 Euro solle ferner sowohl die im Gemeinwohlinteresse liegende
Durchsetzung von öffentlichrechtlichen Ansprüchen gefördert als auch den Interessen der privaten Gläubiger und Kleinunternehmen gedient werden. Gründe der Verfahrensökonomie bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus Sicht des Bundesrates angesichts dieses öffentlichen Interesses das Festhalten an der Wertgrenze nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten könne das öffentliche Interesse nicht überwiegen.
Zu Nummer 2 (§ 74a Absatz 2 SGB X-E)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nummer 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I, S. 2591) wurde die in den §§ 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 4, 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung enthaltene Wertgrenze der zu vollstreckenden Ansprüche von 500 Euro für die Zulässigkeit der Erhebung der Daten durch die Gerichtsvollzieher gestrichen. Hingegen wurde eine entsprechende Anpassung der in dem bisherigen Satz 1 bestehenden Wertgrenze hinsichtlich der Verpflichtung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, Sozialdaten an die Gerichtsvollzieher zu übermitteln, nicht vorgenommen. Seither besteht ein Widerspruch zwischen den Datenerhebungsrechten der Gerichtsvollzieher nach der Zivilprozessordnung und den Übermittlungsbefugnissen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch. Dieses sorgt in der Praxis für erhebliche Probleme, da die Gerichtsvollzieher die Fremdauskünfte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen unabhängig von einer Wertgrenze der zu vollstreckenden Forderung einholen müssen, wohingegen die Rentenversicherungsträger nur Auskunft erteilen, wenn die Forderung eine Höhe von mindestens 500 Euro erreicht.
Um einen Gleichlauf von Auskunftsrechten und Übermittlungsbefugnissen für die Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieher herzustellen, wird die in Satz 1 bestehende Wertgrenze nunmehr gestrichen. Damit entfällt zugleich die Notwendigkeit, festzulegen, wie sich die Höhe der Ansprüche berechnet.
Mit der Beseitigung der Wertgrenze wird zudem, wie zu Nummer 1 ausgeführt, eine Forderung des Bundesrates erfüllt.
Zu Nummer 3 (§ 74a Absatz 3 SGB X-E)
Mit der Änderung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass nach § 98 Absatz 2 InsO-E nunmehr auch die Insolvenzgerichte bei den gesetzlichen Rentenversicherungen die Adresse des aktuellen Arbeitgebers des Schuldners erfragen können. Da die Übermittlung der Daten nach den bisherigen Vorschriften nur im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens zulässig ist, bedarf es hierfür einer Regelung, die die Übermittlung der Daten an das Insolvenzgericht in diesen Fällen erlaubt.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.