Der Bundesrat hat in seiner 989. Sitzung am 15. Mai 2020 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten KÜO)
Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft."
Begründung:
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung sieht mit Blick auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 und 3 GG (abweichende Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch die Länder) vor, dass die Gebührenregelungen der Verordnung erst sechs Monate nach deren Verkündung in Kraft treten. Damit sollen insoweit bestehende Rechtsunsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Gebührenregelungen in den Ländern ausgeschlossen und ein bundeseinheitliches Inkrafttreten der Gebührenregelungen gewährleistet werden.
Entsprechend dem Kosten- und Preisanstieg vorgenommene Gebührenänderungen (hier insbesondere die Anpassung des Arbeitswertes) sollten jedoch grundsätzlich zeitnah erfolgen.
Das bereits 2018 eingeleitete Rechtsetzungsverfahren wurde zuletzt durch die erforderliche Notifizierung der Verordnung in Brüssel (nach Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535
) weiter verzögert; die dadurch ausgelöste Stillhaltefrist von drei Monaten ist erst am 2. März 2020 ohne Einspruch seitens der Kommission abgelaufen.
Die Länder werden deshalb die nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 (letzter Halbsatz) GG bestehende Möglichkeit nutzen, die Gebührenregelungen bereits sechs Monate früher und somit die Verordnung vollständig am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen.