5. Zu der Forderung nach einer Verbesserung der Qualität und Quantität der Integrationskurse des Bundes (Punkt 5, S. 3) weist die Bundesregierung darauf hin, dass diese aufgegriffen wurde. Die Verordnung zum Integrationsgesetz, die am 6. August 2016 in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten ist, erweitert den Umfang des Orientierungskurses auf 100 Unterrichtseinheiten. In diesem Zusammenhang wurde das Curriculum für einen bundesweiten Orientierungskurs überarbeitet und die Bedeutung der Verfassungsprinzipien, der Grundrechte und der Werte für ein friedliches gesellschaftliches Miteinander - darunter insbesondere die Gleichberechtigung von Mann und Frau - noch expliziter und systematischer hervorgehoben. Die finale Überarbeitung des Curriculums soll bis Januar 2017 abgeschlossen sein.
Zu der Forderung nach einer besseren Verzahnung der Sprach- und Orientierungskurse (Punkt 5, S. 3) teilt die Bundesregierung mit, dass der Sprach- und Orientierungskursteil des Integrationskurses aufeinander aufbauen und miteinander verzahnt sind. Im Rahmen des Sprachkursteils werden Aspekte des Lebens und Zusammenlebens in Deutschland behandelt. Im Zuge einer Überarbeitung des Sprachkursteils werden diese Themen wesentlich stärker hervorgehoben werden, sodass künftig eine noch engere Verzahnung zwischen Sprach- und Orientierungskurs gegeben ist. Die Wertevermittlung wird künftig auch im Sprachkursteil des Integrationskurses eine stärkere Rolle spielen. Dafür wird das für den Sprachkursteil des Integrationskurses inhaltlich maßgebliche "Rahmencurriculum für Integrationskurse - Deutsch als Zweitsprache" derzeit inhaltlich überarbeitet.
Zu der Forderung nach einer Öffnung der Integrationskurse (Punkt 5, S. 3) teilt die Bundesregierung mit, dass die Integrationskurse für alle zu integrierenden Asylsuchenden und Flüchtlinge geöffnet worden sind. Mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes durch Neufassung des § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurden die Integrationskurse für Asylbewerber, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, geöffnet. Dies bedeutet in der Praxis, dass Asylbewerber zugelassen werden, die aus einem Land mit einem erheblichen Antragsaufkommen und einer Anerkennungsquote über 50% stammen (derzeit Syrien, Irak, Iran, Eritrea und Somalia). Die Integrationskurse wurden auch für Geduldete nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG geöffnet. Eine Sprachförderung ist aber ausgeschlossen für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a Asylgesetz, da bei diesen vermutet wird, dass kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erfolgen wird.
Durch das Integrationsgesetz wird mit der Neufassung des § 44a Absatz 1 AufenthG ab 1. Januar 2017 die Möglichkeit geschaffen, Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive, Geduldete und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG durch die Ausländerbehörden zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit geschaffen auch Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte (Personen mit einem Aufenthaltstitel gem. § 25 Absatz 1 und 2 AufenthG) zur Teilnahme an Integrationskursen zu verpflichten, wenn sie bereits über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen.
Für Asylbewerber mit einer unklaren Bleibeperspektive wurden die Integrationskurse nicht geöffnet, da während des Asylverfahrens bei diesen die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts nicht besteht, so dass eine Integrationsbedürftigkeit noch nicht abgeschätzt werden kann.
Die Bundesregierung hat in der Meseberger Erklärung vom 25. Mai 2016 beschlossen, für Asylbewerber ohne gute Bleibeperspektive, sofern sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen, ein Erstorientierungsangebot einzurichten. Im August 2016 ist das Modellprojekt "Erstorientierung und Wertevermittlung für Asylbewerber" für Asylbewerber mit unklarer Bleibeperspektive gestartet. In dem modular aufgebauten Kursangebot von insgesamt 300 Unterrichtseinheiten erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über das Leben in Deutschland und erwerben erste Deutschkenntnisse. Eine bundesweite Umsetzung ist für 2017 geplant.
Zur Forderung ausreichende Kapazitäten in Integrationskursen zur Verfügung zu stellen (Punkt 5, S. 3) verweist die Bundesregierung auf die legislativen und administrativen Regelungen für einen nachhaltigen Kapazitätsausbau in Integrationskursen mit dem Ziel, allen Berechtigten eine Teilnahme an Integrationskursen ohne zeitliche Verzögerung zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat zudem das Integrationskurssystem umfassend extern evaluieren lassen und ist derzeit mit der Auswertung der aufgezeigten Maßnahmen und den erforderlichen Systemanpassungen befasst.
Unter Berücksichtigung der Wahrung der hohen Qualitätsstandards hat die Bunderegierung Maßnahmen ergriffen, damit auch künftig eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte in Integrationskursen zur Verfügung steht. Bereits am 1. September 2015 wurden die Zulassungskriterien für eine Tätigkeit in Integrationskursen angepasst, sodass in der Folge sowohl Antrags- als auch Zulassungszahlen stark gestiegen sind. Mit Wirkung zum 1. Juli 2016 wurde die Vergütungsuntergrenze für auf Honorarbasis tätige Lehrkräfte in Integrationskursen von bisher 23,- Euro auf 35,- Euro angehoben. Derzeit sind rund 15.000 Lehrkräfte aktiv in Integrationskursen tätig, von denen mehr als 1.450 ihre Tätigkeit nach dem 15. Juli 2016 neu aufgenommen haben.
Gleichzeitig mit der Erhöhung der Vergütungsuntergrenze für Honorarlehrkräfte wurde der Kostenerstattungssatz für die Vergütung der Integrationskurse von 3,10 Euro pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit auf 3,90 Euro angehoben. Damit werden die Integrationskursträger in die Lage versetzt, die höhere Vergütung für Honorarlehrkräfte zu erbringen. Zusätzlich wurde die Vergütung von Alphabetisierungskursen verbessert, in dem die Bedingungen der Garantievergütung angepasst wurden.
Das Angebot an Integrationskursen ist bundesweit flächendeckend, lediglich in ländlichen Regionen kann es noch zu einer höheren Nachfrage nach Kursen kommen, die durch das bestehende Angebot nicht abgedeckt werden. Um eine größere Transparenz über das Kursangebot herzustellen, sind die Integrationskursträger seit April 2016 dazu verpflichtet ihr Kursangebot zu veröffentlichen. Als eine Maßnahme aus der Untersuchung hat die Bundesregierung ein sogenanntes Transparenzcockpit eingeführt, das eine vorausschauende und bedarfsgerechte Steuerung der Kapazitäten ermöglicht, um gegebenenfalls regional bestehenden Engpässen besser entgegenwirken zu können. 2016 haben bisher insgesamt 14.291 Kurse begonnen, dies übertrifft bereits die Zahl der begonnenen Kurse im gesamten Jahr 2015.
Zur Forderung nach einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung (Punkt 5, S. 4, erster Spiegelstrich) verweist die Bundesregierung auf die Einigung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend die Kinderbetreuung in Integrationskursen ab dem 1. Januar 2017 als subsidiäres Angebot wieder anzubieten, sofern keine Regelangebote vor Ort bestehen.
Zu der Forderung einer angemessenen finanziellen Ausstattung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz die berufsbezogene
Deutschsprachförderung als bundesfinanziertes Regelinstrument im Aufenthaltsgesetz (§ 45a AufenthG) verankert hat. Die diesbezügliche Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Die bundesfinanzierte berufsbezogene Deutschsprachförderung löst sukzessive das Ende 2017 auslaufende ESF-BAMF-Programm ab. Zusammen mit dem ESF-BAMF-Programm stehen im Jahr 2016 100.000 Teilnehmerplätze zur Verfügung.
Zu der Forderung nach der Bereitstellung zusätzlicher Dolmetscherinnen und Dolmetscher - auch zur Sicherstellung der gesundheitlichen und therapeutischen Versorgung - (Punkt 5, S. 4, zweiter Spiegelstrich) teilt die Bundesregierung mit, dass sie sich darauf verständigt hat, dass auch mit dem Integrationsgesetz keine neuen Ansprüche auf Dolmetscherleistungen geschaffen werden und entsprechend weiterhin die allgemeinen Regelungen gelten.
Zu der Forderung nach einem Ausbau bei den ausbildungsfördernden Leistungen (Punkt 5, S. 4, dritter Spiegelstrich) weist die Bundesregierung darauf hin, dass dies untergesetzlich durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) und gesetzlich durch das Integrationsgesetz erfolgt ist. Weitere Änderungen hält die Bundesregierung für nicht erforderlich.
Eine erfolgreiche gesellschaftliche Integration geflüchteter Menschen setzt neben dem Spracherwerb vor allem eine Integration in Arbeit oder Ausbildung voraus. Die BA hat daher zum einen eine Maßnahme entwickelt, welche eine zeitlich parallele Durchführung eines Integrationskurses und einer Aktivierungsmaßnahme ermöglicht ("KompAS" - Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb). Zum anderen hat sie die Maßnahme "Perspektive für Flüchtlinge" (PerF) entwickelt, die eine erste Orientierung auf dem deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht und Möglichkeiten der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse bietet. Parallel dazu ist mit "Perspektiven für junge Flüchtlinge" (PerjuF) eine Maßnahme im Aufbau, die die jüngere Zielgruppe fokussiert. Die Maßnahme Perspektiven für weibliche Flüchtlinge nimmt speziell diese Zielgruppe in den Blick. Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks sollen junge Flüchtlinge im Rahmen der Initiative "Wege in Ausbildung für Flüchtlinge" für eine Ausbildung im Handwerk qualifiziert werden. Ziel ist eine nachhaltige Eingliederung von bis zu 10.000 Flüchtlingen in eine Ausbildung im Handwerk. Der Lebensunterhalt von Asylsuchenden ist in den ersten 15 Monaten durch das Asylbewerberleistungsgesetz gesichert, so dass eine frühere Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe nicht angezeigt ist. Berufsorientierung und Berufsorientierungsmaßnahmen stehen ohne Einschränkungen zur Verfügung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive und Geduldete nach unterschiedlicher Wartezeit geöffnet worden. Eine außerbetriebliche Berufsausbildung kann bei anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten gefördert werden. Eine weitere Öffnung ist nicht angezeigt, weil die Bemühungen - auch in der Allianz für Aus- und Weiterbildung - darauf gerichtet sind, die Schutzsuchenden ggf. nach Heranführungsmaßnahmen in eine betriebliche Berufsausbildung zu führen. Das Geschlecht spielt bei den ausbildungsfördernden Leistungen keine Rolle.
Zu der Forderung nach einer Aufenthaltserlaubnis für die Dauer der Ausbildung und für weitere zwei Jahre Beschäftigungszeit nach der Ausbildung (Punkt 5, S. 4, vierter Spiegelstrich) weist die Bundesregierung darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes für Asylbewerber und Geduldete, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen, der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung erleichtert wurden. Ziel der Regelung ist es, die Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Betroffene weiter zu verstärken. Ausreisepflichtige Ausländer können demnach unabhängig von ihrem Alter für die gesamte Dauer einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf eine Duldung erhalten. Dies gilt vor allem auch für Betroffene, die bereits als Gestattete eine Ausbildung aufgenommen haben. Auch besteht durch das Integrationsgesetz nunmehr ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Dauer von zwei Jahren für eine an die betriebliche Ausbildung anschließende und der erworbenen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
Zu der Forderung nach der Einrichtung von zentralen Anlaufstellen für Flüchtlinge (Punkt 5, S. 4, fünfter Spiegelstrich) führt die Bundesregierung aus, dass mittlerweile vielerorts zentrale Anlaufstellen für Flüchtlinge eingerichtet worden sind, um die Integration der Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. In solchen Anlaufstellen vernetzen in der Regel die Arbeitsagentur, das Jobcenter und die Kommune ihre Kompetenzen, wobei die Ausgestaltung unterschiedlich sein kann. In einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind Empfehlungen zur Zusammenarbeit verschiedener Behörden in sog. Integrationsanlaufstellen erarbeitet worden. Die Einrichtung solcher Strukturen ist freiwillig; die Entscheidung, ob und in welcher Form zusammengearbeitet werden soll, treffen die beteiligten Behörden vor Ort.
Zu der Forderung nach der Bereitstellung von zusätzlichen Finanzmitteln für die aktive Arbeitsmarktförderung von Flüchtlingen und den Ausbau der Initiativen zum Abbau der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit (Punkt 5, S. 4, sechster Spiegelstrich) teilt die Bundesregierung mit, dass im Bundeshaushalt 2016 für Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik flüchtlingsbedingt 575 Mio. Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt wurden, davon 325 Mio. Euro für Verwaltungskosten in den Jobcentern und 250 Mio. Euro für Eingliederungsleistungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) . Weiterhin wurden 179 Mio. Euro für die berufsbezogene Deutschsprachförderung als Folgeprogramm zur laufenden ESF-BAMF-Sprachförderung neu veranschlagt und zusätzlich 19 Mio. Euro für die berufliche Integration und Beratung von Zuwanderern im Rahmen des Netzwerks Integration durch Qualifikation zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurden außerplanmäßig 75 Mio. Euro bereitgestellt, damit das Bundesprogramm "Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen" dieses Jahr starten konnte. Der Bundeshaushalt für das Jahr 2017 befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. In der Fassung des Regierungsentwurfs sieht er flüchtlingsbedingte Mehrbedarfe im Bereich der Arbeitsmarktpolitik in Milliardenhöhe vor.
Zu der Forderung nach einer Optimierung der Prozesse bei der Umsetzung der Vorrangprüfung, insbesondere durch verbesserte behördliche Abstimmungsverfahren zwischen Arbeitsverwaltung und Ausländerbehörden (Punkt 5, S. 4, siebter Spiegelstrich) weist die Bundesregierung darauf hin, dass anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Mit dem Inkrafttreten der vierten Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 6. August 2016 wird für Gestattete und Geduldete in insgesamt 133 der 156 Agenturbezirke der Bundesagentur für Arbeit auf die Vorrangprüfung verzichtet. Im Übrigen ist es ein ständiges Anliegen der BA die Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden zu optimieren. Aus diesem Grund hat sich der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit an die Ministerpräsidenten der Länder mit der Bitte gewandt, die Möglichkeiten der IT-technischen Zusammenarbeit stärker zu nutzen.
Zu der Forderung nach der Beseitigung von Hindernissen, die studierfähige Flüchtlinge von der Aufnahme eines Studiums oder einer studienvorbereitenden Maßnahme abhalten (Punkt 5, S. 4-5, achter Spiegelstrich) und der Bereitstellung weiterer Mittel zum Ausbau und Erhalt von Studienkapazitäten (Punkt 5, S. 5, erster Spiegelstrich) teilt die Bundesregierung mit, dass nach dem gemeinsamen Verständnis der Kultusministerkonferenz (KMK) und des BMBF viele der genannten Punkte im kontinuierlichen Austausch zwischen Bund und Ländern und im Rahmen der Beratungen zum Integrationsgesetz geklärt werden konnten, bspw. das Verhältnis von Wohnsitzauflage und der Aufnahme studienvorbereitender Maßnahmen bzw. eines Studiums. Lösungen für verbleibende Einzelfragen sollen zunächst durch Fortsetzung des konstruktiven Dialogs auf Arbeitsebene erarbeitet werden. Inzwischen fördert der Bund studienvorbereitende Maßnahmen an über 170 Hochschulen und Studienkollegs aller Bundesländer. Der Hochschulpakt in seiner jetzigen Form ist großzügig dimensioniert und gibt den Ländern entsprechend ihrer Zuständigkeiten Flexibilität bei der Allokation der Mittel, diese auch für die Aufnahme von Flüchtlingen an den Hochschulen zu nutzen.
Zu der Forderung nach Verbesserungen im Einbürgerungsrecht, mit dem auch Integrationsleistungen stärker honoriert werden können (Punkt 5, S. 5, zweiter Spiegelstrich) weist die Bundesregierung darauf hin, dass im Staatsangehörigkeitsrecht Integrationsleistungen schon heute angemessen honoriert werden. Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Mindestaufenthaltszeit von acht auf sieben Jahre und bei besonderen Integrationsleistungen kann schon nach sechs Jahren eingebürgert werden. Selbstverständlich muss das Einbürgerungsrecht dabei die Belange der aufnehmenden Gesellschaft zugrunde legen. Integrationsleistungen der Einzubürgernden sind wichtig. Die Integrationsbereitschaft wird gerade nicht dadurch gefördert, dass die Anforderungen für eine Einbürgerung weiter abgesenkt werden. Abstriche hiervon, nur um die Einbürgerungszahlen zu steigern, wären integrationspolitisch nicht sinnvoll und auch gegenüber der ausländischen Bevölkerung das falsche Signal. Bei der Zulassung zu den Integrationskursen werden Einbürgerungsbewerber bevorzugt berücksichtigt. Bei älteren, schon länger in Deutschland lebenden Ausländern, wird deren besondere Situation berücksichtigt. Hier besteht die Möglichkeit, die Anforderungen an die Sprachkenntnisse deutlich abzusenken oder ganz auf einen Sprachtest zu verzichten. Mit Blick auf die Bedeutung für die Integration wäre die Schaffung zusätzlicher Ausnahmen hier kontraproduktiv.
Zu der Forderung nach Einrichtung und Finanzierung der Asylverfahrens- und Rückkehrberatung in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen (Punkt 5, S. 5, dritter Spiegelstrich) teilt die Bundesregierung mit, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit ein Pilotprojekt "Beratung im Behördenverfahren" durchführt. Im Rahmen dieses Projektes soll eine integrierte unentgeltliche Verfahrensberatung, Rechtsberatung und -vertretung und Rückkehrberatung an drei Standorten des BAMF getestet werden. Die Beratung wird durch Wohlfahrtsverbände und Rechtsanwälte sowie - im Falle der Rückkehrberatung - durch die Länder durchgeführt. Ziel ist eine Vereinheitlichung und qualitative Verbesserung des Verfahrens für alle Beteiligten. Nach Abschluss der Erprobung bis Ende Januar 2017 wird das Projekt evaluiert.
Zur der Forderung nach Stärkung und Ausbau des zivilgesellschaftlichen Engagements (Punkt 5, S. 5, vierter Spiegelstrich) ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nicht nur bei den Herausforderungen im Rahmen von Erstaufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung in 2015 eine breite zivilgesellschaftliche Unterstützung notwendig war. Auch bei den aktuellen Aufgaben bei der Integration der Menschen mit Bleibeperspektive ist sie unabdingbar. Die Bunderegierung setzt sich dafür ein, gerade auch die individuell spürbare Anerkennung der Aktiven zu verbessern und das zivilgesellschaftliche Engagement nachhaltig zu fördern.