Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, 17. Februar 2016
Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016 aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat erwartet von der Bundesregierung, nunmehr zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindert werden kann.
- 2. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass dieser Entwurf folgende Regelungen berücksichtigt:
- a. Leiharbeit:
- - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Eine längere Überlassung darf nur zulässig sein, wenn sich die Tarifpartner in den einzelnen (Entleiher-) Einzelbranchen darüber tarifvertraglich einigen und der Entleiher entsprechend tarifgebunden ist.
- - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn Branchenzuschlagstarifverträge spätestens nach sechs Wochen Zuschläge und eine stufenweise Heranführung an Equal Pay vorsehen.
- - Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmer/ -innen als Streikbrecher.
- - Konsequente Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer/- innen bei den Schwellenwerten der Mitbestimmung im Entleihunternehmen.
- b. Werkverträge:
- - Abschaffung der sogenannten "Vorratsverleiherlaubnis".
- - Gesetzliche Festschreibung der Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung zur Unterscheidung von Werkverträgen und Arbeitsverhältnissen.
- - Stärkung und gesetzliche Definition der Informationsrechte des Betriebsrates
Begründung:
In der Präambel der Koalitionsvereinbarung 2013 der die Bundesregierung tragenden Parteien ist ausgeführt, den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern zu wollen. Das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Herbst 2015 einen Arbeitsentwurf vorgelegt, der allerdings bist heute aufgrund von Verzögerungen in den Abstimmungsprozessen zwischen den beteiligten Ressorts und dem Bundeskanzleramt nicht im Kabinett behandelt wurde.
Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Die Leiharbeit bietet Unternehmen eine Möglichkeit, flexibel auf Personalengpässe, Auftragsspitzen sowie zusätzlichen Knowhow-Bedarf zu reagieren. Werkverträge sind in einer arbeitsteiligen Wirtschaft unverzichtbar. Werden Werkverträge jedoch missbräuchlich eingesetzt bzw. die Leiharbeit nicht im Sinne ihrer Kernfunktion genutzt, dann bedarf es zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und derjenigen Unternehmen, die die Instrumente nicht zum falschen Zweck einsetzen, neue rechtliche Rahmenbedingungen. In den vergangenen Jahren wurden Leiharbeit und Werkverträge verstärkt zum Einfallstor für Lohndumping und Druck auf Belegschaften und Arbeitsbedingungen.
Aus Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Leiharbeit nur selten eine Brücke in ein festes Arbeitsarbeitsverhältnis. Leiharbeitskräfte verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als Beschäftigte insgesamt. Rund die Hälfte der Jobs endet bereits nach weniger als drei Monaten. Besonders gravierend ist das Armutsrisiko: 38 Prozent der gekündigten Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhält kein Arbeitslosengeld, sondern rutscht sofort in Hartz IV. Obwohl sie sozialversichert beschäftigt wurden, haben die Betroffenen wegen der kurzen Arbeitsdauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Quelle: Studie des DGB zur Leiharbeit vom Oktober 2015). Die eigentliche Funktion der Leiharbeit, auf kurzfristige Auftragsschwankungen flexibel reagieren zu können, tritt zunehmend in den Hintergrund.
Werkverträge sind ein seit langem praktiziertes Instrument um insbesondere die Zusammenarbeit von Unternehmen mit spezialisierten, externen Fachkräften zu gestalten.
Bei Werkverträgen sind die Vertragskonstruktionen oftmals vielgestaltig und teilweise kompliziert. Häufig werden verschiedene Werkvertragsnehmern und -unternehmen gleichzeitig beauftragt. Teilweise werden Unteraufträge erteilt und an weitere Unterauftragnehmer weitervergeben. Missbrauch entsteht bei Vertragskonstruktionen, die von den Vertragsparteien zwar als "Werkvertrag" bezeichnet werden, tatsächlich jedoch als Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassungsverträge durchgeführt werden. Bei solchen verdeckten Überlassungsverträgen kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn das Scheingeschäft deutlich wird.
Die Länder unterstützen das Ziel, den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen durch gesetzliche Neuregelungen einzudämmen. Sie erwarten eine zügige Umsetzung der angekündigten Reformen und weisen darauf hin, dass der Bundesrat bereits im September 2013 konkrete Umsetzungsvorschläge vorgelegt hat (BR-Drs. 687/13 (PDF) ).