856. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2009
A.
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III Spalte "Gebühr" Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 8 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt III die Spalte "Gebühr" wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie in Nummer 5 Buchstabe a ist die Angabe "75 EUR" jeweils durch die Angabe "130 EUR" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Buchstabe a ist die Angabe "50 EUR" durch die Angabe "65 EUR" zu ersetzen.
Begründung
Durch die vorliegende Verordnung sollen die Gebühren durchgehend um ca. 30 Prozent erhöht werden. Jedoch werden die Gebühren für die Abnahme der theoretischen Prüfungen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer um 25 Prozent (auf 75 EUR) und für die Abnahme der theoretischen Prüfung für Segelflugzeugführer um 28,6 Prozent (auf 50 EUR) reduziert. Umstände, die dies rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder der Umfang der theoretischen Prüfung noch der hierfür erforderliche Verwaltungsaufwand haben sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage geändert. Vor dem Hintergrund der ansonsten in der Änderungsverordnung durchgängig geplanten moderaten Anhebung der Gebühren z.B. für die Abnahme der theoretischen Prüfung für Berufshubschrauber- und Verkehrsflugzeugführer im Bereich des Luftfahrt-Bundesamtes, des öffentlichen Interesses an einer kostendeckenden Verwaltung auch bei den Landesluftfahrtbehörden und im Privatflugzeugführerbereich sowie des allgemein gestiegenen Kostenniveaus ist eine moderate Anhebung der Gebühren für die Abnahme der theoretischen Prüfungen für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer in Höhe von 30 Prozent vielmehr erforderlich und angemessen. Gebührensenkungen im Privatflugzeugführerbereich liefen der allgemeinen Kostenentwicklung demgegenüber entgegen und fügten sich auch nicht in das übrige System der Änderungsverordnung ein, da in sämtlichen anderen Bereichen des Gebührenverzeichnisses der allgemeinen Kostensteigerung durch eine moderate Gebührenanhebung Rechnung getragen wird.
2. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III Nummern 20 bis 22 und 33 (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist Abschnitt III wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 20 sind die Wörter "der Auswahlprüfung" durch die Wörter "einer Prüfung" sowie die Angabe "JAR-FCL 1.345, 1.365, 1.380, 1.390, 1.410 deutsch, JAR-FCL 2.345, 2.410 deutsch, JAR-FCL 4.410 deutsch" durch die Angabe "JAR-FCL 1 Abschnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H" zu ersetzen.
- b) In Nummer 21 sind die Wörter "der Auswahlprüfung" durch die Wörter "einer Prüfung" sowie die Angabe "§§ 88a Abs. 3, 89 Abs. 3, 94 Abs. 2, 95 Abs. 3" durch die Angabe "§§ 88a Absatz 1 Nummer 3, 88a Absatz 3, 89 Absatz 1 Nummer 3, 89 Absatz 3, 94 Absatz 1 Nummer 3, 94 Absatz 2, 95 Absatz 1 Nummer 3, 95 Absatz 3" zu ersetzen.
- c) In Nummer 22 sind die Wörter "der Auswahlprüfung" durch die Wörter "einer Prüfung" zu ersetzen und vor der Angabe "§ 95a Abs. 3" die Angabe "§ 95a Absatz 1 Nummer 3," einzufügen.
- d) Nummer 33 ist zu streichen.
Begründung
Die Verfahren zum Erwerb und zur Verlängerung/Erneuerung der verschiedenen Berechtigungen zur praktischen Ausbildung sehen unterschiedliche Prüfungen vor (z.B. Auswahlprüfung vor Beginn der Ausbildung, theoretische und/oder praktische Prüfung nach Abschluss der Ausbildung, Befähigungsüberprüfung zur Verlängerung/Erneuerung einer Berechtigung). Um alle Prüfungsarten zu erfassen, soll in den Nummern 20 bis 22 der generelle Begriff "Prüfung" verwandt werden, Nummer 33 ist damit obsolet und zu streichen. Die Verweise wurden angepasst, die Gebührenrahmen nicht verändert.
3. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III Nummer 29 (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III ist Nummer 29 wie folgt zu fassen:
29. | Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal | 5/10 bis 010/10 (PDF) der für die Prüfung für den Erwerb der betreffenden Erlaubnis oder Berechtigung vorgesehenen Gebühr |
Begründung
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal kennt auch Überprüfungen, die erforderlich sind, um die Rechte aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen (z.B. § 49 Absatz 3 Nummer 2 LuftPersV). Die Nummer 29 des Abschnitts III des Gebührenverzeichnisses wurde entsprechend erweitert. Auf eine Aufzählung der erfassten Fälle in Form von Verweisen auf Paragrafen der deutschen Verordnungen bzw. der einschlägigen JAR-FCL deutsch wurde verzichtet, da die Nummer 29 eine Vielzahl von Fällen erfasst, deren detaillierte Nennung unverhältnismäßig wäre, und eine Zuordnung über die Prüfung für die betreffende Erlaubnis oder Berechtigung möglich ist.
4. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III Nummer 35 - neu - (LuftKostV)
Dem Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt III ist folgende Nummer 35 anzufügen:
Begründung
Die Abnahme von Sprechfunkprüfungen zum Erwerb des Beschränkt gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugdienst (BZF II) wird auch weiterhin teilweise von den Luftfahrtbehörden durchgeführt, so dass auf die Gebührenziffer nicht verzichtet werden kann. Dies hätte ansonsten zur Folge, dass die Sprechfunkprüfungen bei den Luftfahrtbehörden gebührenfrei abgenommen werden müssten.
5. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV Nummer 16 (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV ist in Nummer 16 die Angabe "JAR-FCL 1.015 Abs. 3 deutsch" durch die Angabe "JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch" zu ersetzen.
Begründung
In Abschnitt IV wird der Gebührentatbestand um die entsprechenden Amtshandlungen für Flugingenieure und Hubschrauberlizenzen erweitert.
6. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV Nummern 17 - neu - , 18 - neu - und 19 - neu - (LuftKostV)
Dem Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) sind in Abschnitt IV folgende Nummern anzufügen:
"17. | Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für Luftfahrer ( § 125a Absatz 1 LuftPersV) | 250 bis 3 800 EUR |
18. | Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt ist ( § 125a Absatz 2 LuftPersV) | 250 bis 2 200 EUR |
19. | Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125 Absatz 3, 5 und 6 LuftPersV) | 15 bis 35 EUR" |
Begründung
Die Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Abnahme von Sprachprüfungen sind in der Änderungsverordnung irrtümlich nicht mehr vorhanden und sollen daher wieder in das Gebührenverzeichnis aufgenommen werden. Die Gebührenhöhe bleibt jeweils unverändert.
7. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV Nummer 20 - neu - (LuftKostV)
Dem Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt IV ist folgende Nummer 20 anzufügen:
20. | Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift | 35 EUR |
Begründung
Auf Grund von Diebstahl, Verlust, oder sonstigem Abhandenkommen sind häufiger Zweitschriften der Lizenz auszustellen. Hierfür war bisher in Abschnitt IV Nummer 14 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr von 30 Euro vorgesehen. Die Verordnung sieht keine Gebühren für die Ausstellung einer Zweitschrift mehr vor. Dies hätte zur Folge, dass Zweitschriften gebührenfrei auszustellen wären. Der Auffangtatbestand des § 2 Absatz 2 LuftKostV greift für die Ausstellung einer Zweitschrift nicht.
Die Erhöhung der Gebühr auf 35 Euro ist gerechtfertigt, da nach den bisherigen Erfahrungen insbesondere im Bereich der Lizenz für Privatpiloten nach JAR-FCL ein höherer Verwaltungsaufwand für die Ausstellung einer Zweitschrift entstanden ist.
8. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c (LuftKostV)
Der Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d ist jeweils nach dem Wort "Gleitflugzeugen" das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen und sind jeweils die Wörter "oder Flugmodellen" zu streichen.
- b) In Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c ist jeweils nach dem Wort " Gleitflugzeuge" das Komma durch das Wort "oder" zu ersetzen und sind jeweils die Wörter "oder Flugmodelle" zu streichen.
Begründung
In Abschnitt V Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe c sind die Flugmodelle zu streichen, da Flugmodellgelände keine Flugplätze im Sinne des § 6 LuftVG darstellen. In der Einzelbegründung zur Verordnung wird auf Seite 39 darauf auch hingewiesen.
9. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 2 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 2 Buchstabe a die Zahl "6 000" durch die Zahl "10 000" zu ersetzen.
Begründung
Die Genehmigung eines Flughafenbetriebs kann, auch wenn dies ohne gleichzeitige Anlagengenehmigung erfolgt, einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Dies insbesondere angesichts der stetig wachsenden Genehmigungsvoraussetzungen durch nationale, europäische und internationale Vorschriften. Eine Erhöhung des Gebührenrahmens auf maximal 10.000 € (anstatt 6.000 €) ermöglicht es der Luftfahrtverwaltung auch im Fall von besonders anspruchsvollen Verfahren adäquate, dem Aufwand entsprechende Gebühren zu erheben.
10. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Nummer 2 Buchstabe b (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V ist in Nummer 2 Buchstabe b wie folgt zu fassen:
b) eines Landeplatzes ( § 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c | 330 bis 3 000 EUR |
Begründung
Die Genehmigungsverfahren, die sich ausschließlich auf Betriebsänderungen an Landeplätzen beziehen, können durchaus einen Aufwand erfordern, der Genehmigungsverfahren an Flughäfen nicht nachsteht und den Aufwand für entsprechende Verfahren an Segelfluggeländen übersteigt. Wegen des möglichen Personal- und Sachaufwands ist bei grundsätzlicher Beibehaltung einer Differenzierung eine Anhebung der Höchstgebühr auf 3.000 Euro angemessen und erforderlich.
11. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 4 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 4 Buchstabe a die Zahl "10 000" durch die Zahl "100 000" zu ersetzen.
Begründung
[Abnahmeprüfungen an Flughäfen sind immer dann durchzuführen, wenn ein Flughafen neu gebaut bzw. wesentlich erweitert oder geändert wird (vgl. §§ 6, 10 LuftVG). Der Umfang und der Schwierigkeitsgrad einer Abnahmeprüfung kann dabei sehr unterschiedlich sein und einen entsprechend hohen bzw. geringen Verwaltungsaufwand erfordern. Dies hängt vom Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen und den damit verbundenen technischen Einrichtungen ab. So kann die Abnahme einer neuen Rollbahn, einer Verlängerung der Start- und Landebahn oder eine Vorfelderweiterung in der Regel einen geringen Aufwand erfordern und ist entsprechend mit geringen Gebühren verbunden. Es kann sich aber auch um die Abnahme einer neuen Start- und Landebahn oder um einen umfangreich erweiterten bzw. sogar um einen neugebauten Flughafen handeln.] Dann erfordert dies auch höchst umfangreiche Prüfungen der Anlagen, sowohl in technischer als auch in betrieblicher Hinsicht. Schon zur Vorbereitung der Abnahmeprüfung sind anhand der zahlreichen nationalen und internationalen technischen Regelwerke entsprechende Prüflisten zu erarbeiten, mit welchen dann der Zustand der Anlagen auf ihre Übereinstimmung mit der erteilten Genehmigung und den Regelwerken zu prüfen ist. Zu diesen Arbeiten müssen u. U. externe (und entsprechend teure) Fachleute herangezogen werden, die in der Verwaltung nicht bzw. nicht mehr vorhanden sind. Daher können sich die Kosten für eine Abnahmeprüfung stark erhöhen. Ein Gebührenrahmen bis zu 100.000 € (anstatt 10.000 €) ist deshalb unbedingt erforderlich, um den Personal- und Sachaufwand der Behörde auch in diesen Fällen wenigstens annähernd abzudecken.
12. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 6 Buchstaben a bis d (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist im Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 6 Buchstaben a bis d wie folgt zu fasssen:
"6. | <... wie Vorlage ...> | |
| a) <wie Vorlage> | 1 600 bis 300 000 Euro |
| b) <wie Vorlage> | 330 bis 50 000 Euro |
| c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder Ultraleichtflugzeuge | 150 bis 2 000 Euro |
| d) <wie Vorlage> | 150 bis 2 000 Euro |
Begründung
Der gegenüber der bisherigen Regelung drastisch abgesenkte vorgesehene Gebührenrahmen ist nach den Erfahrungen aus bisherigen Genehmigungsverfahren zur Änderung der Betriebsregelung völlig unzureichend und macht es zumindest bei Großverfahren unmöglich, die Gebühren so zu bemessen, dass - wie in § 32 Absatz 1 LuftVG gefordert - der Personal- und Sachaufwand gedeckt würde. In bisherigen (großen) Genehmigungsverfahren betreffend internationale Verkehrsflughäfen beliefen sich allein die Gebühren auf 275.000 DM bzw. 230.000 €.
Angesichts der Tatsache, dass Genehmigungsverfahren, die ausschließlich der Änderung von Betriebsregelungen dienen, beim Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad mit Verfahren vergleichbar sein können, die die Änderung von Anlage und Betrieb zum Gegenstand haben, ist es sachgerecht, den Gebührenrahmen von Nummer 6 dem Gebührenrahmen von Nummer 5 anzupassen.
Alternativ könnten die Nummern 5 und 6 - wie bisher - in einem Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
13. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 7 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 7 Buchstabe a die Zahl "5 000" durch die Zahl "10 000" zu ersetzen.
Begründung
Die in der Verordnung vorgesehene Obergrenze von 5 000 Euro liegt unter dem Euroumrechnungskurs (vorher 10 000 DM) und berücksichtigt keinerlei Gebührensteigerung, obwohl der Verwaltungsaufwand auf Grund gestiegener Anforderungen nicht nur technischer, sondern auch umweltrelevanter Belange in Verbindung mit den zahlreichen nationalen und internationalen Regelwerken größer geworden ist.
Die Prüfung zur Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen erfordert einen umfangreichen Arbeitsaufwand, der in Einzelfällen einer einfachen Planfeststellung oder der Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung nahe kommt. Ein Gebührenrahmen bis zu 10 000 Euro ist unbedingt erforderlich, um den Personal- und Sachaufwand der Behörde gerade bei den komplexen Strukturen an großen, internationalen Flughäfen abzudecken.
14. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 10 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 10 Buchstabe a die Zahl "20 000" durch die Zahl "50 000" zu ersetzen.
Begründung
Der Gebührenrahmen für die Entscheidung über das Unterbleiben von Planfeststellung oder Plangenehmigung ist zu eng gefasst, denn sie kann im Einzelfall höchst umfangreich und arbeitsintensiv sein. Nach den vorliegenden Erfahrungen, ist der Arbeitsaufwand für die Unterbleibens-Entscheidung, dem einer einfachen Planfeststellung entsprechend. Hier zeigt sich erneut, dass auf Grund der erhöhten Anforderungen, insbesondere aus den Bereichen Umwelt, Wasser, Lärm, Sicherheit usw., der Aufwand der Verwaltung stetig gestiegen ist. Dies muss Ausdruck in einem angepassten Gebührenrahmen finden.
Eine Obergrenze von 50.000 € [(anstatt 20.000 €)] ist hier keinesfalls zu hoch.
Im Übrigen handelt es sich um eine Rahmengebühr, d. h. die Verwaltung hat in jedem Einzelfall eine angemessene Gebühr festzulegen. Die Ausschöpfung des Rahmens wird auf Ausnahmefälle reduziert bleiben.
15. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 16 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 16 Buchstabe a die Angabe "70 bis 6 700" durch die Angabe "100 bis 20 000" zu ersetzen.
Begründung
Nachprüfungen der Aufsichtsbehörden auf Verkehrsflughäfen können aufwändig und arbeitsintensiv sein, so dass auch hier ein größerer Kostenrahmen vorzusehen ist. Je nach Lage der Dinge, sind in diesen Fällen zeit- [und personal]intensiv Unterlagen zu prüfen und es besteht eine Notwendigkeit zur Heranziehung von Spezialisten oder externen Sachverständigen. Darüber hinaus hängt der Umfang des Nachprüfungsaufwands von der Größe des Flughafens ab. An internationalen, großen Verkehrsflughäfen mit ihren komplexen Strukturen wird deshalb ein Gebührenrahmen bis zu 20.000 € (anstatt 6.700 €) für {durchaus angemessen und} [erforderlich] gehalten.
16. {Fz}
17. [Vk]
18. um Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 17 Buchstabe a (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 17 Buchstabe a die Zahl "500" durch die Zahl "3 000" zu ersetzen.
Begründung
In der derzeit gültigen Fassung der Kostenverordnung können z.B. bei einer Landung außerhalb der Betriebszeiten eines Flughafens bis zu 5.000 DM berechnet werden. Bei der Neufassung liegt die Höchstgrenze um 80 Prozent niedriger (50 bis 500 EUR). Somit kann der wirtschaftliche Vorteil des Adressaten nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden. Dieses entspricht auch nicht der Forderung nach einer moderaten Anpassung der Gebührensätze.
19. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 21 Buchstabe b (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt V Spalte "Gebühr" Nummer 21 Buchstabe b die Zahl "5 000" durch die Zahl "10 000" zu ersetzen.
Begründung
Der in Nummer 21 Buchstabe b für Flugplätze mit jährlichen Flugbewegungen unter 100.000 vorgesehene Gebührensatz erfordert nach den bisherigen Erfahrungen bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen eine Anpassung durch Anhebung des oberen Gebührenrahmens auf 10.000 EUR. Ansonsten könnte der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr vollständig abgedeckt werden. Dies widerspräche aber § 9 Verwaltungskostengesetz, nach dem bei der Festsetzung der Gebühr neben dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung auch der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zwingend zu berücksichtigen ist.
Dass die Gebührenrahmen der Nummer 21 Buchstaben b - neu - und c sich überschneiden, erscheint vertretbar, schon um einen flexiblen Spielraum für die unterschiedlich aufwändigen Verfahren zu gewährleisten. Gründe für eine starre Abgrenzung der Gebührensätze bei den Flugbewegungen sind jedenfalls nicht erkennbar bzw. auch nicht sachgerecht. Der in Nummer 21 Buchstabe c vorgesehene Gebührenrahmen von 5.001 bis 24.000 EUR bei Flugplätzen mit jährlichen Flugbewegungen unter 500.000 ist im Übrigen auch angemessen und kann daher beibehalten werden.
20. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt VI Spalte "Gebühr" Nummern 11 bis 14 (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt VI die Spalte "Gebühr" wie folgt zu ändern:
a) In den Nummern 11 bis 13 ist die Zahl "100" jeweils durch die Zahl "60" und
b) in Nummer 14 ist die Zahl "100" durch die Zahl "30" zu ersetzen.
Begründung
Der untere Gebührenrahmen in den Nummern 11 bis 14 ist zu hoch angesetzt. Bei den Nummern 11 bis 13 ist eine Verdoppelung gegenüber dem derzeitigen Gebührenverzeichnis vorgesehen; bei Nummer 14 (Außenstart- und Außenlandeerlaubnis) sogar eine Vervierfachung.
In einfach gelagerten Fällen mit einem relativ geringen Verwaltungsaufwand und nur geringem wirtschaftlichem Wert für den Antragsteller ist der vorgesehene untere Gebührenrahmen (Mindestgebühr) aber überhöht. Um der Luftfahrtverwaltung den erforderlichen Spielraum einzuräumen und den Einzelfall sachgerecht beurteilen zu können, sollten die bislang gültigen Mindestgebühren daher nur moderat angehoben werden.
21. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt VI Nummer 15a - neu - (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) ist in Abschnitt VI nach Nummer 15 folgende Nummer 15a einzufügen:
15a. | Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luftraums ( § 15a Absatz 2 LuftVO) | 60 EUR |
Begründung
Ausnahmen von der "verbotenen Nutzung des Luftraums" nach § 15a LuftVO sind im Gebührenverzeichnis zur LuftKostV nicht berücksichtigt. Es ist unabdingbar, einen Gebührentatbestand für diese Ausnahmeerlaubnisse einzufügen, da andernfalls die Erteilung von Ausnahmen nach § 15a Absatz 2 LuftVO mangels Kostentatbestandes gebührenfrei zu erfolgen hätte.
22. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt VI Nummer 16 (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt VI ist Nummer 16 wie folgt zu fassen:
"16. | Erlaubnis nach § 16 LuftVO | |
| a) allgemein | 30 bis 500 EUR |
| b) für Flugmodellgelände | 100 bis 3 500 EUR" |
Begründung
Für Flugmodellgelände werden Aufstiegserlaubnisse nach § 16 LuftVO erteilt, so dass der Gebührentatbestand "Erlaubnis nach § 16 LuftVO" insoweit ergänzt werden muss. Der Gebührenrahmen für die Genehmigung eines Modellfluggeländes sollte in Anlehnung an die Genehmigung von Anlage und/oder Betrieb von Sonderlandeplätzen für Hängegleiter, Gleitflugzeuge und Gleitsegel sowie für Segelfluggelände festgelegt werden.
Der untere Gebührenrahmen für Erlaubnisse nach § 16 LuftVO allgemein wird im Hinblick auf einfach gelagerte Fälle mit einem relativ geringen Verwaltungsaufwand und nur einem geringen wirtschaftlichen Wert für den Antragssteller herabgesetzt. Die vorgesehene Verdoppelung der Gebühr gegenüber dem derzeitigen Gebührenverzeichnis erscheint überhöht.
23. Zum Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Abschnitt VII Nummer 34a - neu - (LuftKostV)
Im Anhang zu Artikel 1 Nummer 6 der (Anlage zu § 2 Abs. 1) ist in Abschnitt VII nach der Nummer 34 folgende Nummer 34a einzufügen:
34a. | Erfolglose Widerspruchsverfahren | Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist der Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2.500 EUR erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 001/10 (PDF) der Gebühr des streitigen Betrags. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 40 EUR. |
Begründung
Für die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchverfahrens müssen als Teil des Verwaltungsverfahrens entsprechend die Gebühren festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung eines Widerspruchsbescheids beruht zurzeit noch auf § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit §§ 1, 2 Absatz 1 LuftKostV und der bisher geltenden Fassung des Abschnitt VII Nummer 39 des Gebührenverzeichnisses (Anlage (zu § 2 Absatz 1) LuftKostV). Es ist nicht ersichtlich, wieso im Gegensatz zu dem Verfahren zur Erstellung eines Ausgangsbescheids im Widerspruchsverfahren kein Gebührentatbestand existieren soll, welcher die für die Amtshandlung vorgesehene Gebühr regelt. Die bisherige Regelung sollte daher beibehalten werden. Es wird im Übrigen auf die Gebührenregelungen in Nummer 15 der Anlage (zu § 1) LuftSiGebV hingewiesen.
B.
- 24. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.