Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 10. Juni 2015 Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seinem Beschluss in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 die o.g. Entschließung gefasst. Mit der Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den in § 4 Absatz 1 Satz 2 der Milch-Güteverordnung festgelegten Umrechnungsfaktor von 1,02 auf mindestens 1,03 anzuheben.
Zu der Entschließung nehme ich wie folgt Stellung:
§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milch-Güteverordnung geht zwar in der Regel von einem Umrechnungsfaktor von 1,02 aus, lässt aber bereits jetzt die Anwendung eines Umrechnungsfaktors von mindestens 1,03 zu, sofern dieser in der Milchgeldabrechnung ausgewiesen wird. Insofern ist die in der Entschließung geforderte schnellstmögliche Änderung der Milch-Güteverordnung nicht dringend geboten. Im Übrigen ist eine Erhöhung der Erlöse aus der Lieferung und dem Verkauf der Rohmilch für die Milcherzeuger auf Grund der Änderung des Umrechnungsfaktors nicht zu erwarten. Denn die tatsächlich abgelieferte Rohmilchmenge und damit die Verwertungsmöglichkeiten der Molkereien ändern sich durch die Änderung des Faktors nicht.
Gleichwohl wird die Bundesregierung die Höhe des Umrechnungsfaktors in die ohnehin anstehenden Beratungen über eine Modernisierung der Milch-Güteverordnung einbeziehen.