Der Bundesrat hat in seiner 895. Sitzung am 30. März 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Gebührenrahmen wie folgt zu fassen:
"120 - 700".
Begründung:
Wie in der Begründung zur Verordnung zutreffend dargelegt wird, ist von einer zu erwartenden durchschnittlichen Bearbeitungszeit von sechs Stunden auszugehen. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 60 Euro deckt der vorgesehene Gebührenrahmen gerade den Aufwand in einem Standardfall. Eine angemessene Gebührenfestsetzung in besonders aufwändigen Fällen ist somit unmöglich.
Zu berücksichtigen ist auch die Verlängerung des Lizenzzeitraumes und der damit verbundene wirtschaftliche Vorteil des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund ist die Gebührenobergrenze auf 700 Euro anzuheben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
'2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
< ... wie Vorlage ... >
Zu Buchstabe b:
Neben einer Anpassung der Terminologie in der Spalte "Gebührenpflichtige Amtshandlung" ist auch zwingend eine Anpassung des Gebührentatbestandes erforderlich.
Zu berücksichtigen ist, dass die letzte Gebührenanpassung vor sieben Jahren erfolgt ist. Der zwischenzeitlich gestiegene Sachaufwand, der Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen, der höhere Vorteil für den Unternehmer durch eine längere Laufzeit der Genehmigungen beziehungsweise Lizenzen sowie die zwischenzeitlich erfolgten allgemeinen Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Mit einer Beibehaltung des alten Gebührenrahmens wäre eine Kostendeckung nicht zu erreichen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Zu Buchstabe a:
< ... wie Vorlage ... >
Zu Buchstabe b:
Neben einer Anpassung der Terminologie in der Spalte "Gebührenpflichtige Amtshandlung" ist auch zwingend eine Anpassung des Gebührentatbestandes erforderlich.
Zu berücksichtigen ist, dass die letzte Gebührenanpassung vor sieben Jahren erfolgt ist. Der zwischenzeitlich gestiegene Sachaufwand, der Zeitaufwand für die einzelnen Amtshandlungen, der höhere Vorteil für den Unternehmer durch eine längere Laufzeit der Genehmigungen beziehungsweise Lizenzen sowie die zwischenzeitlich erfolgten allgemeinen Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen. Mit einer Beibehaltung des alten Gebührenrahmens wäre eine Kostendeckung nicht zu erreichen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 7
In Artikel 1 Nummer 7 ist die Tabelle wie folgt zu ändern:
- a) In lfd. Nummer 1.9 ist die Spalte "Gebühr in Euro" wie folgt zu fassen:
" 100 - 700".
- b) In lfd. Nummer 1.10 ist die Spalte "Gebühr in Euro" wie folgt zu fassen:
"250 - 700".
Begründung:
Die Ziffern 1.9 und 1.10 umschreiben neue Gebührentatbestände. Der tatsächliche Arbeitsaufwand kann daher nur geschätzt werden. Es ist damit zu rechnen, dass die durchschnittliche Bearbeitungszeit gerade in diesen schwierigen Einzelfallprüfungen deutlich über dem derzeit angesetzten Wert von sechs Stunden liegt. Bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60 Euro ist daher der Gebührenrahmen deutlich zu erhöhen.
Nicht nachvollziehbar ist, wie bei der Gebührenziffer 1. 10 eine Gebührenuntergrenze von 50 Euro begründet werden soll. Dieser Wert kann nur als absolut realitätsfern bezeichnet werden; denn er entspricht einer Bearbeitungszeit von rund 45 Minuten - und das für eine umfassende und eingehende Einzelfallprüfung, die die Einbeziehung der seitherigen Aktenlage einschließlich ergangener Urteile und verhängter Bußgelder erfordert. Auch hier ist bei einem Standardfall von einem Arbeitsaufwand von mindestens sechs Stunden auszugehen. In besonders aufwändigen Fällen liegt die Stundenzahl wesentlich höher. Da es sich bei dieser Gebührenziffer um die Wiederaufnahme zur Führung eines Güterkraftverkehrsgeschäftes handelt, ist außerdem der wirtschaftliche Vorteil für den Antragsteller zu berücksichtigen.