Der Bundesrat hat in seiner 856. Sitzung am 6. März 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, § 3 Nummer 2 bis 4, § 4
- a) § 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 sind die Nummern 1 und 2 wie folgt zu fassen:
- "1. es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, es über eine in der Anlage Teil A genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde einer
- a) Dokumentenprüfung,
- b) Nämlichkeitskontrolle und
- c) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,
- 2. es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt und es
- a) über eine in der Anlage Teil B genannte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
- aa) Dokumentenprüfung,
- bb) Nämlichkeitskontrolle und
- cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet, oder
- b) über eine in der Anlage Teil C genannte Zollstelle in das Inland verbracht wird und von der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde einer
- aa) Dokumentenprüfung,
- bb) Nämlichkeitskontrolle und
- cc) Warenuntersuchung einschließlich einer Analyse unterzogen worden ist, deren jeweilige Kosten von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, und soweit aus der Analyse hervorgeht, dass es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet,"
- bb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vorläufig sicherzustellen" die Wörter ", wobei die Kosten für die vorläufige Sicherstellung und die in Nummer 2 genannte Analyse, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind" eingefügt.
- b) In § 3 sind die Nummern 2 bis 4 wie folgt zu fassen:
- "2. ein Erzeugnis, das nach § 1 Absatz 2 nicht eingeführt werden darf, bereits in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
- a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
- b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
- 3. ein in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG genanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
- a) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Lebensmittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
- b) deren Kosten, soweit es sich bei dem Erzeugnis um ein Futtermittel handelt, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,
- 4. Ammoniumhydrogencarbonat mit Herkunft oder Ursprung aus der Volksrepublik China, das nicht als Lebensmittel oder Futtermittel eingeführt worden ist, als Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gebracht worden und ergibt eine Analyse,
- a) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Lebensmittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Lebensmittel verantwortlichen Lebensmittelunternehmer zu tragen sind,
- b) deren Kosten, soweit das Erzeugnis als Futtermittel in den Verkehr gebracht worden ist, von dem in der Gemeinschaft niedergelassenen für das Inverkehrbringen als Futtermittel verantwortlichen Futtermittelunternehmer zu tragen sind, dass das Erzeugnis einen Gehalt an Melamin von mehr als 2,5 mg/kg aufweist,"
- c) § 4 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
- a) Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden die §§ 4 bis 6.
- b) In dem neuen § 5 ist die Angabe "§ 5" durch die Angabe "§ 4" zu ersetzen.
Begründung
Ziel des Änderungsvorschlags ist es, die Vorgaben der Entscheidung 2008/798/EG in nationales Recht zu überführen und die für das Unternehmen vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen deutlich zu machen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung 2008/798/EG sorgen die Mitgliedstaaten u. a. dafür, dass die bei der Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung anfallenden Kosten von den Unternehmern getragen werden, die für die Einfuhr verantwortlich sind.
Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.
Es sollte angeordnet werden, dass der jeweils verantwortliche Unternehmer neben den Kosten für die Analyse und die vorläufige Sicherstellung auch die Kosten für die Durchführung der Warenuntersuchung, der Dokumentenprüfung und der Nämlichkeitskontrolle zu tragen hat. Ob und ggf. inwieweit der Unternehmer die Kosten für andere amtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die nicht der Entscheidung 2008/798/EG entsprechen, zu tragen hat, richtet sich nach Landesrecht.
2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
In § 2 Absatz 1 ist Satz 2 wie folgt zu fassen: "Futtermittel, die nach den veterinärrechtlichen Einfuhrvorschriften bei der Einfuhr in die Gemeinschaft einer Veterinärkontrolle an einer Grenzkontrollstelle zu unterziehen sind, sind abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen."
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass die in § 2 vorgesehenen Ausnahmen vom Einfuhrverbot auch für Futtermittel gelten, die über eine Grenzkontrollstelle in das Inland zu verbringen sind.
3. Zur Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
In der Anlage (zu § 2 Absatz 1 Satz 1) Teil A und B sind jeweils die Wörter "GKS Konstanz, GKS Weil/Rhein," zu streichen.
Begründung
Durch die Entscheidung 2009/38/EG der Kommission vom 13. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 32) wurden vor dem Hintergrund der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Grenzkontrollstellen Konstanz und Weil/Rhein aus den Anhängen der Richtlinien 2001/881/EG und 2002/459/EG gestrichen. Dem sollte auch im Rahmen der Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung Rechnung getragen werden.