A. Problem und Ziel
- Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz gilt für Planungsmaßnahmen bei den Eisenbahnen des Bundes, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Straßenbahnen und Verkehrsflughäfen in den neuen Ländern. Es tritt nach dem 31. Dezember 2004 außer Kraft. Ursprünglich galt dieses Gesetz lediglich für Verkehrswege der Eisenbahnen des Bundes bis zum 31. Dezember 1999, für die übrigen Bereiche dagegen nur bis zum 31. Dezember 1995. Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1840) wurde die Geltungsdauer des Gesetzes für den gesamten Regelungsbereich bis zum 31. Dezember 1999, mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2659) bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.
- Mit dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz werden durch strenge Fristen für Behörden, vereinfachte Verfahren der Enteignung bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen sowie die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Planungsbeschlüssen auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) die Voraussetzungen für ein zügiges Planungsverfahren geschaffen.
- Eine erneute Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2019 ist notwendig.
- Das gesetzgeberische Ziel, die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern nach den Anforderungen des nach der Vereinigung erheblich gestiegenen Verkehrs auszubauen, wird auch bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erreicht sein. Die Regelungen des Gesetzes haben sich in der Praxis bewährt; das Ziel, Infrastrukturvorhaben im Verkehrsbereich zu beschleunigen, konnte in nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahren erreicht werden. Jedoch werden voraussichtlich erst bis zum Ablauf des Solidarpaktes II am 31. Dezember 2019 in den neuen Ländern die wichtigsten Planungsverfahren eingeleitet worden sein, sodass eine entsprechende Verlängerung der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes notwendig ist, um das Gesetzgebungsziel zu erreichen.
B. Lösung
- Die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.
C. Alternativen
- Ohne die Verlängerung der Geltungsdauer läuft das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz zum 31. Dezember 2004 aus. Dadurch wird ab 1. Januar 2005 beispielsweise der Instanzenzug in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten wieder eröffnet. Dies kann zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben verbunden mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand und erhöhten Kosten führen.
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 785. Sitzung am 14. Februar 2003 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174), das zuletzt durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Jahreszahl .2004. durch die Jahreszahl .2019. ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die beschleunigte Planung der notwendigen Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen in den neuen Ländern sowie zwischen den neuen und alten Ländern.
Das Gesetz gilt bis zum 31. Dezember 2004 für die Planung von Verkehrswegen bundeseigener Eisenbahnen, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Verkehrsflugh äfen und Straßenbahnen.
Strenge Fristen für Behörden, vereinfachte Verfahren der Enteignung bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen sowie in besonderem Maße die Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung von Planungsbeschlüssen auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) haben zu einer erheblichen Verkürzung der Genehmigungsverfahren geführt ohne dass der Rechtsschutz von Betroffenen eingeschränkt worden ist.
Das Ziel des Gesetzes, die Verkehrsinfrastruktur in den neuen Ländern nach den Anforderungen des nach der Vereinigung erheblich angestiegenen Verkehrs auszubauen und in dieser Hinsicht eine Angleichung der Lebensverhältnisse in den alten und neuen Ländern zu erreichen, ist noch nicht erreicht. Bis zum Ende der Geltungsdauer des Gesetzes am 31. Dezember 2004 werden die Planungsverfahren für die Verkehrsprojekte .Deutsche Einheit. und andere für die neuen Länder besonders bedeutsame Verkehrsinfrastrukturvorhaben nicht abgeschlossen sein. Eine leistungsfähige und moderne Infrastruktur ist jedoch für die weitere Entwicklung in den neuen Ländern unabdingbar. Deren Fortschritt führt zu einer entsprechenden Aufwertung des Standorts Deutschland und zu einer erhöhten internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und kommt somit letztlich auch den alten Ländern zugute.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes für alle Verkehrsbereiche bis zum 31. Dezember 2019 ist notwendig, um das Gesetzgebungsziel zu erreichen. Bis Ende 2019 werden in den neuen Ländern die Planungsverfahren bei allen wichtigen
Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen eingeleitet worden sein und somit in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Damit wird die Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes an den Zeitraum der im Solidarpakt II vereinbarten Zahlung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Abbau teilungsbedingter Infrastrukturdefizite in den neuen Ländern gekoppelt.
Diese Regelung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Die Vorschrift enthält die notwendige Regelung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.