1. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c (§ 37 Abs. 5a TierSeuchSchBMV)
"In Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe c sind in § 37 Abs. 5a nach dem Wort "sofern" die Wörter "die Ware im Transportbehältnis verbleibt und" einzufügen.
Begründung
"Es sollte klargestellt werden, dass während der Zwischenlagerung das Transportbehältnis nicht entladen werden darf.
2. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c (§ 41 Abs. 6, 7 und 8 - neu - TierSeuchSchBMV)
"Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:
- "c) Folgende Absätze werden angefügt:
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU (Nr. ) L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlichmacht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU (Nr. ) L 21 S.11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU (Nr. ) L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
Begründung
Zu Absatz 6:
"Die Änderung dient dazu, die Vorschrift bestimmter zu fassen.
Zu den neu angefügten Absätzen 7 und 8:
"Die vor Inkrafttreten der Bestimmungen der Achten Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung bestehende Möglichkeit, Verstöße gegen das bis dahin im innerstaatlichen Recht vorgesehene Gebot der Anzeige der voraussichtlichen Ankunft zur Einfuhr bestimmter Sendungen an der Grenzkontrollstelle als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können, sollte auch nach der Harmonisierung der Veterinärkontrollregeln bei der Einfuhr von Tieren und Waren tierischer Herkunft weiter gegeben sein.
3. Zu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a (Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 TierSeuchSchBMV)
"In Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe a ist in Anlage 8 (zu § 18) Abschnitt II Nr. 1 Spalte 2 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "Herdbuchnummer der Kuh" sind durch die Wörter "Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung" zu ersetzen.
- b) Die Angabe "(nnnnn nn nnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA) " ist durch die Angabe "(nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn DEETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)" zu ersetzen.
Begründung
"Bei weiblichen Zuchttieren ist die Angabe der Herdbuchnummer nicht gebräuchlich.
Mit Hilfe der Ohrmarkennummer gemäß Viehverkehrsverordnung ist eine eindeutige Identifizierung der Tiere gegeben.