A. Problem und Ziel
- Ziel der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) ist die Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor der Ausbreitung grenzüberschreitender Infektionen und Gesundheitsgefahren. Nach Artikel 38 Absatz 1 der IGV hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer während des Fluges oder bei der Landung die allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, auszufüllen und der zuständigen Behörde des Flughafens zu übergeben. Diese Erklärung muss einem bestimmten Muster entsprechen, welches in Anlage 9 der IGV geregelt ist. Die 61. Weltgesundheitsversammlung hat in Genf am 23. Mai 2008 eine Änderung der Anlage 9 beschlossen. Die Änderungen sind nur geringfügig.
- Sie haben eine detailliertere Erfassung von Vorfällen während des Fluges zum Gegenstand, die auf übertragbare Krankheiten hindeuten.
B. Lösung
- Durch die Verordnung wird die von der 61. Weltgesundheitsversammlung in Genf am 23. Mai 2008 beschlossene Änderung von Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) innerstaatlich in Kraft gesetzt und veröffentlicht.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft nur geringfügige Mehrkosten. Der Kostenmehraufwand beschränkt sich im Wesentlichen auf den Ersatz der alten durch die neuen Formulare durch die Fluggesellschaften. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht der Fluggesellschaften in geringem Umfang modifiziert. Neue Bürokratiekosten sind dadurch nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Erste Verordnung zur Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Vom ...
Auf Grund des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die in Genf am 23. Mai 2008 von der 61. Weltgesundheitsversammlung angenommene Änderung von Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) wird hiermit in Kraft gesetzt. Die geänderte Anlage 9 wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am selben Tag tritt die Änderung der Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) oder deren Anlage 9 außer Kraft treten.
- (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Anlage 9
Dieses Dokument ist Teil der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, bekanntgemacht von der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit1
Gesundheitserklärung
- Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber - eine Temperatur von 38°C/100°F oder mehr - in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z.B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung, akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind
- ........................................................................................................................................................
- .......................................................................................................................................................
- Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen
- ........................................................................................................................................................
- ........................................................................................................................................................
- Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum
- ..................................................................................................................
- zuständiges Besatzungsmitglied
Begründung
Allgemeiner Teil
Die 61. Weltgesundheitsversammlung (WHA) hat in Genf am 23. Mai 2008 eine Änderung der Anlage 9 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) beschlossen. Die geänderte Anlage 9 ist in nationales Recht umzusetzen. Nach Art. 38 Abs. 1 der IGV hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer während des Fluges oder bei der Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, auszufüllen und der zuständigen Behörde des Flughafens zu übergeben. Diese Erklärung muss einem bestimmten Muster entsprechen, welches in Anlage 9 der IGV geregelt ist. Die Änderungen sind nur geringfügig. Sie haben eine detailliertere Erfassung von Vorfällen während des Fluges zum Gegenstand, die auf übertragbare Krankheiten hindeuten. Insbesondere ist eine umfassendere Aufzählung von Symptomen, die auf eine ansteckende Krankheit hindeuten könnten, vorgesehen. Die geänderte Anlage 9 ist wortgleich mit dem Abschnitt über Gesundheit der allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom 15. Juli 2007.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 (BGBl. 2007 II S. 930) kann die Änderung der Anlage 9 durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit der Zustimmung des Bundesrates in Kraft gesetzt werden.
Von dieser Ermächtigung wird mit Artikel 1 der Verordnung Gebrauch gemacht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 Satz 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Schlussbemerkung
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Durch die Änderung der Anlage 9 ergeben sich keine nennenswerten Kosten für die Verwaltung oder die Wirtschaft. Der Kostenmehraufwand beschränkt sich im Wesentlichen auf den Ersatz der alten durch die neuen Formulare.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 816:
Erste Verordnung zur Änderung der internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.
Durch die Verordnung wird eine bestehende Informationspflicht der Fluggesellschaften modifiziert. Neue Bürokratiekosten sind dadurch nicht zu erwarten. Für Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Fassung der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge ist am 15. Juli 2007 in Kraft getreten. Das vollständige Dokument kann von der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation http://www.icao.int bezogen werden.