Der Deutsche Bundestag hat in seiner 88. Sitzung am 26. Februar 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 18/4114 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) - Drucksache 18/3699 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.15
Erster Durchgang: Drucksache. 541/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Buchstaben a bis c wie folgt gefasst:
- "a) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:
" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen".
- b) Die Angabe zu § 28b wird wie folgt gefasst:
" § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung".
- c) Nach der Angabe zu § 94 werden die folgenden Angaben zum Sechsten Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt Übermittlung und Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Erster Titel
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel
Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96 Kommunikationsserver
§ 97 Annahmestellen
§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen"."
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 98 folgende Angaben zum Dritten Titel eingefügt:
"Dritter Titel
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
§ 101 Stammdatendatei
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung"."
- c) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Übergangsgeld" das Wort ",Pflegeunterstützungsgeld" eingefügt.
- bb) In Satz 7 werden nach dem Wort "Buches" die Wörter "und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches" eingefügt.
- d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 28a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird folgt geändert:
- aa) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,".
- bb) In Nummer 15 werden jeweils die Wörter "einer Betriebsstätte" durch die Wörter "einem Beschäftigungsbetrieb" ersetzt.
- cc) In dem Satzteil nach Nummer 20 werden die Wörter "durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen" gestrichen.
- dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen. Meldungen nach diesem Buch erfolgen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, durch elektronische Datenübermittlung (Datenübertragung); dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige haben ihre Meldungen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
- 2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 Buchstabe c und f bis h wird aufgehoben.
- bbb) In Nummer 4 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 19" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 19" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a) Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle nach § 202 Absatz 2 des Fünften Buches kann in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, im Verfahren nach Absatz 1 eine Meldung zur Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermitteln; die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt."
- e) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nummer 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.
- f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "eine Einzugsermächtigung" durch die Wörter "ein Lastschriftmandat" ersetzt.
- g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- h) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 1" durch die Wörter " § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb) In Satz 3 Nummer 10 werden die Wörter "der Betriebsstätte" durch die Wörter "des Beschäftigungsbetriebes" ersetzt.
- i) In Absatz 13 Satz 2 wird das Wort "gemeinsamen" durch das Wort "Gemeinsamen" und die Angabe " § 28b Absatz 2" durch die Angabe " § 28b Absatz 1" ersetzt."
- e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. In § 28p Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern "die Daten der Datei nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches" die Wörter "und der Stammdatendatei nach § 101" eingefügt."
- g) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" gestrichen."
- h) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
"12. In § 73 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" gestrichen."
- i) In Nummer 13 wird in § 96 Absatz 2 Satz 1 das Wort "täglich" durch die Wörter "mindestens einmal wöchentlich" ersetzt.
- j) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
"13a. Nach § 98 wird folgender Dritter Titel eingefügt:
"Dritter Titel
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
§ 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
- (1) Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung hat aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe nach § 28a Absatz 1 Satz 2 und 3 zu erfolgen.
- (2) Der Unternehmer übermittelt die Meldungen nach Absatz 1 an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger. Übermittelt ein Unternehmer Meldungen für mehrere meldende Stellen oder gesondert für verschiedene Gruppen von Versicherten, hat er diese Meldungen jeweils gesondert als Teillohnnachweis zu erstatten.
- (3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten.
- (4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Meldung nach Absatz 1 bei Insolvenz, Einstellung des Unternehmens, der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse oder anderen Sachverhalten, die zu einem Wegfall der die Abrechnung durchführenden Stelle führen, mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
- (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
- 1. die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
- 2. die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe;
- 3. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.
- (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
- (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
§ 101 Stammdatendatei
- (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Mitgliedsnummer des Unternehmers, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind.
- (2) Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, verarbeiten und nutzen.
- (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen und nutzen.
- (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28a Absatz 2a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen.
- (5) Das Nähere zum Aufbau und zum Abrufverfahren, insbesondere zu den Datensätzen, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 103 geregelt.
§ 102 Verarbeitung, Weiterleitung und Nutzung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
- (1) Für die Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Meldung nach § 99 gilt für die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger § 97 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
- (2) Die Annahmestelle leitet die Meldung nach § 99 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. innerhalb eines Arbeitstages weiter. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. prüft diese Meldungen gegen ihre Informationen im Stammdatendienst und leitet fehlerfreie Meldungen an den zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb eines Arbeitstages weiter.
- (3) Das Nähere zum Verfahren, zur Weiterleitung und zur Nutzung der Daten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
§ 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zu den Verfahren nach den §§ 99, 100, 101 und 102. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.""
- k) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. § 111 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
- "5. entgegen § 99 Absatz 1 Satz 1 einen Lohnnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6. entgegen § 99 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".
- b) In Absatz 4 werden die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2, 2b und 2c" durch die Wörter "Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5" ersetzt."
2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
"Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird die Angabe " § 54a" durch die Wörter "den §§ 54a und 130" ersetzt."
3. Nach Artikel 1a wird folgender Artikel 1b eingefügt:
"Artikel 1b
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 54a" durch die Wörter "den §§ 54a und 130" ersetzt.
3. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme."
4. § 78 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Förderungsbedürftig sind auch
- 1. junge Menschen, die ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Einstiegsqualifizierung oder eine erste betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diese erfolgreich abzuschließen, oder
- 2. Auszubildende, die nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 eine Berufsausbildung außerbetrieblich fortsetzen.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für junge Menschen, die bereits eine Berufsausbildung absolviert haben und deren zweite Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist."
5. In § 115 Nummer 2 werden nach dem Wort "Berufsausbildungsbeihilfe" die Wörter "und der Assistierten Ausbildung" eingefügt.
6. § 130 wird wie folgt gefasst:
" § 130 Assistierte Ausbildung
- (1) Die Agentur für Arbeit kann förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten.
- (2) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen, die wegen in ihrer Person liegender Gründe ohne die Förderung eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. § 57 Absatz 1 und 2 sowie § 59 gelten entsprechend; § 59 Absatz 2 gilt auch für die ausbildungsvorbereitende Phase.
- (3) Der förderungsbedürftige junge Mensch wird, auch im Betrieb, individuell und kontinuierlich unterstützt und sozialpädagogisch begleitet.
- (4) In der ausbildungsbegleitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen unterstützt
- 1. zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
- 2. zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Die Unterstützung ist mit dem Ausbildungsbetrieb abzustimmen und muss über die Vermittlung betriebs- und ausbildungsüblicher Inhalte hinausgehen.
- (5) In einer ausbildungsvorbereitenden Phase werden förderungsbedürftige junge Menschen
- 1. auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung vorbereitet und
- 2. bei der Suche nach einer betrieblichen Ausbildungsstelle unterstützt.
Die ausbildungsvorbereitende Phase darf eine Dauer von bis zu sechs Monaten umfassen. Konnte der förderungsbedürftige junge Mensch in dieser Zeit nicht in eine betriebliche Berufsausbildung vermittelt werden, kann die ausbildungsvorbereitende Phase bis zu zwei weitere Monate fortgesetzt werden. Sie darf nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Betriebliche Praktika können abgestimmt auf den individuellen Förderbedarf in angemessenem Umfang vorgesehen werden.
- (6) Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung unterstützt werden
- 1. administrativ und organisatorisch und
- 2. zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.
Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 können Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich auszubilden, zur Aufnahme der Berufsausbildung in der ausbildungsvorbereitenden Phase im Sinne von Satz 1 unterstützt werden.
- (7) § 77 gilt entsprechend. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassen die Maßnahmekosten. § 79 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
- (8) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können unter den Voraussetzungen von Satz 2 auch junge Menschen förderungsbedürftig sein, die auf Grund besonderer Lebensumstände eine betriebliche Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können. Voraussetzung ist, dass eine Landeskonzeption für den Bereich des Übergangs von der Schule in den Beruf besteht, in der die besonderen Lebensumstände konkretisiert sind, dass eine spezifische Landeskonzeption zur Assistierten Ausbildung vorliegt und dass sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen.
- (9) Maßnahmen können bis zum 30. September 2018 beginnen. Die Unterstützung von Auszubildenden und deren Ausbildungsbetrieben kann in bereits laufenden Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt beginnen. Die oder der Auszubildende muss spätestens in dem Ausbildungsjahr den Termin für die vorgesehene reguläre Abschlussprüfung haben, in dem die ausbildungsbegleitende Phase der Maßnahme endet."
7. § 420 wird wie folgt gefasst:
" § 420 Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird." "
4. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 werden die Wörter " § 194 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter " § 194 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
- b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. In § 148 Absatz 3 werden nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds," eingefügt."
- c) Nach Nummer 9a wird folgende Nummer 9b eingefügt:
"9b. Dem § 165 Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden." "
- d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2c werden die Wörter "oder Teilübergangsgeld" gestrichen.
- b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,".
- c) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b."
- e) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a und 11b eingefügt:
"11a. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Entwicklungshelfern" die Wörter ", bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind" eingefügt.
11b. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bei Entwicklungshelfern der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" durch die Wörter "bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a" ersetzt."
6. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt:
"0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 218e folgende Angabe eingefügt:
" § 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005"."
- b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:
"14a. § 168 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind." "
- c) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. Dem § 213 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2015 gilt § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 12 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 auch für Personen, die von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes in der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn in das Ausland delegiert werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder die Tätigkeit im Inland beginnt oder beendet werden soll." "
- d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a. Nach § 218e wird folgender § 218f eingefügt:
" § 218f Weitergeltung des Lohnnachweisverfahrens in der Fassung vom 31. Dezember 2005
Grundlage für den Beitragsbescheid für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ist der Lohnnachweis nach § 165 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung." "
7. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33b Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder".
2. § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,"."
8. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
10. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
Dem § 10 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind." "
11. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 8 wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. das in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt,".
- b) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Überführt der Arbeitgeber schriftliche Entgeltunterlagen mit Unterschriftserfordernis in elektronische Form, hat er diese mit einer fortgeschrittenen Signatur des Arbeitgebers zu versehen. Das ihm im Meldeverfahren nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ausgestellte Zertifikat kann dafür verwendet werden. Nach vollständiger Übernahme in elektronische Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden." "
12. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
13. Artikel 13 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. In Satz 3 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Wörter ",die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden," eingefügt."
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
(5a) Artikel 2 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. März 2015 in Kraft."
- c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Artikel 1 Nummer 2, 4, 10 bis 12, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b bis d, Nummer 2, 4, 7 bis 11 und 15, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 4, 12 Buchstabe a und c und Nummer 13, 15a und 17, die Artikel 5, 7 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9 sowie die Artikel 8, 8a, 9 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. Mai 2015 in Kraft."
- e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Artikel 1 Nummer 6, 7 Buchstabe d und i, Nummer 8 Buchstabe a, c, e bis g und Nummer 19, Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3, 6, 9b, 10, 11a, 11b und 16, Artikel 4 Nummer 5 bis 8 und 16, Artikel 7 Nummer 5, 8, 10 und 11, Artikel 12 Nummer 8 und 12a sowie Artikel 14 Absatz 1 treten am 1. Juli 2015 in Kraft."
- f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8) Artikel 1 Nummer 1a und 13a sowie Artikel 3 Nummer 12 treten am 1. Januar 2017 in Kraft."
- g) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:
- (9) Artikel 4 Nummer 14a Buchstabe b tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
- (10) Artikel 4 Nummer 16a tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft."