A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wurde die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in nationales Recht umgesetzt und die erforderlichen Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen. Die gesetzlichen Regelungen bedürfen in verschiedenen Punkten der Ergänzung durch eine Verordnung. In der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wurden die Kategorien von zu prüfenden Pflanzenschutzgeräten, von entsprechenden Prüfmerkmalen und der Prüfturnus festgelegt. Für einige Kategorien von Pflanzenschutzgeräten wurde in Anlage 5 die erstmalige Prüfung zum 31.12.2020 festgelegt. Die neu erarbeiteten Prüfmerkmale müssen in die Pflanzenschutz-Geräteverordnung aufgenommen werden. In Anlage 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung wird das Muster des Antragsformulars angepasst, da eine weitere Prüfung mit verringertem Aufwand angeboten wird.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da die Pflicht zur Prüfung auch der in Anlage 5 genannten Geräte bereits mit der bestehenden Verordnung festgelegt worden ist und keine weiteren Geräte prüfpflichtig werden.
Im Rahmen der freiwilligen Prüfung neuer Pflanzenschutzgeräte werden nun zusätzlich Prüfungen mit vermindertem Prüfumfang und damit geringeren Kosten angeboten, so dass die Änderung der Verordnung für die Wirtschaft in solchen Fällen zu einer Kostenminderung führt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Den Ländern entstehen durch die neuen Bestimmungen in der Verordnung - im Vergleich zur bisherigen Rechtslage - keine zusätzlichen Kosten.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 7. Februar 2019
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun
Erste Verordnung zur Änderung der PflanzenschutzGeräteverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes, der durch Artikel 375 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfung auf Einhaltung der besonderen Anforderungen nach § 16 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauchs von Pflanzenschutzmitteln erfolgt anhand der Merkmale nach der Zwölften Bekanntmachung über Merkmale für Pflanzenschutzgeräte des Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13 )."
2. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13 ) zu prüfen."
3. § 8 wird aufgehoben.
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
Muster eines Antragsformulars nach § 1
Antrag
Antragsteller:
Sachbearbeiter/-in: Ort: Datum:
Telefon:
1. Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 PflSchG des nachstehend genannten Pflanzenschutzgerätes
❑ Dokumentenprüfung
❑ Sichtprüfung
2. ☐ Prüfung auf JKI-Anerkennung
❑ Erneute Anerkennung
❑ Übertragung der Anerkennung
3. Prüfung auf Eintragung in die beschreibende Liste nach § 52 PflSchG
❑ hinsichtlich Abdriftminderung
❑ hinsichtlich Einsparung von Pflanzenschutzmitteln
4. Ich willige ein, dass die Tatsache, dass sich das unten näher bezeichnete Gerät in der Prüfung befindet, öffentlich gemacht werden kann.
Hersteller des Gerätes:
Bezeichnung des Gerätes:
Ausführung:
Geräteart:
Gerätebauart:
Vorgesehener Verwendungsbereich:
Beigefügte Unterlagen:
❑ Gebrauchsanleitung (1-fach)
❑ Beschreibung des Gerätetyps,
❑ Bildliche Darstellung des Gesamtgerätes,
❑ erforderlichenfalls Bestätigung über die unfallschutztechnisch einwandfreie Ausführung des Gerätes,
❑ erforderlichenfalls Bestätigung über die Einhaltung der Straßenverkehrszulassungsordnung
❑ erforderlichenfalls Liste der in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" einzutragenden Ausführungen
Der Antragsteller ist über die Geräte verfügungsberechtigt. Er übernimmt mit der Bereitstellung der Geräte im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht die Haftung für all die Schäden, die sich aus der Prüfung und dem An- und Abtransport der Geräte ergeben und die nicht von dem JKI oder deren Beauftragten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
Die Prüfungsgrundlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Antragsteller willigt ein, dass Dokumente, auch Prüfberichte, auf elektronischem Wege zwischen ihm und dem JKI ausgetauscht werden können. Ihm ist ferner bekannt, dass die Vertraulichkeit während der Prüfung im Prüflabor sowie während der praktischen Einsatzprüfung nicht immer gewährleistet werden kann, wenn Dritte anwesend sein sollten.
Firmenstempel Unterschrift(en)
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
- "7. tragbare Granulatstreugeräte oder
- 8. Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner 5 kg."
6. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beizgeräte" die Wörter "mit einer Chargengröße größer oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung" eingefügt.
- b) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Granulatstreugeräte" die Wörter "schleppergetragene oder aufgebaute" eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) wurde die Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in nationales Recht umgesetzt und die erforderlichen Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorgenommen. Die gesetzlichen Regelungen bedürfen in verschiedenen Punkten der Ergänzung durch eine Verordnung. In der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) wurden die Kategorien von zu prüfenden Pflanzenschutzgeräten, von entsprechenden Prüfmerkmalen und der Prüfturnus festgelegt. Für einige Kategorien von Pflanzenschutzgeräten wurde in Anlage 5 die erstmalige Prüfung zum 31.12.2020 festgelegt, da zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch keine Prüfmerkmale für diese Geräte zur Verfügung standen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit dem Entwurf werden im Wesentlichen die neu erarbeiteten Prüfmerkmale in die Pflanzenschutzgeräteverordnung integriert und das Prüfangebot um eine Dokumentenprüfung mit geringerem Prüfaufwand erweitert. Die nunmehr erarbeiteten Prüfmerkmale werden in die Pflanzenschutz-Geräteverordnung integriert. Außerdem sollen für neue Pflanzenschutzgeräte Prüfungen mit einem geringerem Prüfaufwand zum Nachweis der Einhalt der Anforderungen des § 16 des Pflanzenschutzgesetzes angeboten werden. Daher wurde in Anlage 1 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung das Muster des Antragsformulars angepasst.
III. Alternativen
Es besteht zum Erlass der Verordnung keine Alternative.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung dient vor allem dem Schutz der Gesundheit der Anwender und der Abwendung von Umweltrisiken. Sie entspricht damit den Zielen des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Außerdem werden Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie umgesetzt. Nach dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Nummer 3.b. sind Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Zudem muss nach dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Nummer 4.c. nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Den Ländern entstehen durch die neuen Bestimmungen in der Verordnung - im Vergleich zur bisherigen Rechtslage - keine zusätzlichen Kosten.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
B. Besonderer Teil
Zu 1.
und 2.:
Die ergänzten Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die neue Bekanntmachung ist daher in die Verordnung aufzunehmen.
Zu 3.:
Da der Zeitraum abgelaufen ist, kann die Übergangsvorschrift des § 8 ersatzlos gestrichen werden.
Zu 4.:
Die Prüfung von Neugeräten nach § 52 Abs. 1 PflSchG auf Einhaltung der Anforderungen nach § 16 des Pflanzenschutzgesetzes war bisher nicht Bestandteil des Antragsformulars. Es wird daher um dieses Prüfungsangebot ergänzt.
Die Prüfung auf Eintragung in das Verzeichnis Verlustmindernde Geräte, das jetzt als Teil der beschreibenden Liste nach § 52 PflSchG geführt wird, kann sowohl hinsichtlich der Abdriftminderung als auch hinsichtlich der Pflanzenschutzmitteleinsparung durchgeführt werden. Zur Klarstellung für den Antragsteller werden beide Prüfungen in das Antragsformular aufgenommen.
Zu 5.:
Die Liste der nicht prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräte in Anlage 3 wird durch tragbare Granulatstreugeräte - wie zum Beispiel Legeflinten zur Ausbringung von Giftweizen in Mauselöchern - und durch Beizgeräte für Kleinstmengen, die beispielsweise für die Beizung von Saatgut für Versuchsflächen genutzt werden, ergänzt. Bei diesen Geräten besteht wegen der geringfügigen Ausbringungsmengen nur ein entsprechend sehr geringes Risiko, so dass auf eine Pflichtprüfung verzichtet werden kann.
Der Begriff der "Chargengröße" bezieht sich auf die in einem Beizvorgang maximal zu behandelnde Saatgutmasse.
Zu 6.:
Wegen der Ausnahme für die Geräte nach Nr. 5 muss die Formulierung in Anlage 5 angepasst werden.