A. Problem
Zur Zeit gibt es in Deutschland 17 eigenständig operierende amtliche Anerkennungsstellen
mit jeweils eigener Verwaltungspraxis (Formular- und Berichtswesen, Systematik der
Anerkennungsnummern, Gebührenordnungen). Dies führt zu sehr differenzierten
Wettbewerbsbedingungen für die Saatgutwirtschaft und zu Verzögerungen im
Anerkennungsverfahren (z.B. Anmeldung von Vermehrungsvorhaben bei mehreren
Anerkennungsstellen, Abgabe von Vermehrungsvorhaben von einer Anerkennungsstelle zu
einer anderen).
B. Lösung
Die Schaffung einer zentralen Anerkennungsstelle auf Bundesebene, wie bereits in
Österreich, Holland, Frankreich und anderen Mitgliedsstaaten praktiziert, würde zum Abbau
von Wettbewerbsnachteilen für die Saatgutwirtschaft und zur Vereinfachung des
Verwaltungshandelns beitragen. Dazu muss das Saatgutverkehrsgesetz - nach
§ 2 Abs. 1 Nummer 13 sind derzeit Anerkennungsstellen die nach Landesrecht für die
Anerkennung zuständigen Behörden - geändert werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Geringerer Verwaltungsaufwand bei den Ländern, höhere Kosten beim Bund. Durch entsprechende
Festsetzung der Gebührenhöhe kann jedoch Kostendeckung erreicht werden.
E. Sonstige Kosten
Durch einen bundesweit einheitlichen Gebührensatz ist eine Verteuerung des staatlichen
Zertifizierungsverfahrens für die Saatgutwirtschaft nicht auszuschließen. Eine etwaige
Gebührenerhöhung kann aber durch Verfahrensvereinfachungen und mögliche Stelleneinsparungen
bei Züchtern und Vertriebsfirmen zumindest teilweise kompensiert werden. Beim Verzicht auf
die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut bzw. der Alternative der freiwilligen
Zertifizierung besteht für die Saatgutwirtschaft die Möglichkeit, evtl. kostengünstigere
eigene Qualitätssicherungssysteme einzuführen.
Gesetzesantrag
des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 26. Januar 2005
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage
mit Begründung beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des
Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) wird wie folgt gefasst:
"13. Anerkennungsstelle: das Bundessortenamt".
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im Bereich des Saatgutrechts bestehen erhebliche Potentiale zur Vereinfachung.
Eine Konzentration der Saatgutanerkennung von in Deutschland derzeit 17 eigenständig
operierenden amtlichen Stellen auf eine zentrale Anerkennungsstelle auf Bundesebene trägt
zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen für die Saatgutwirtschaft und zur Vereinfachung des
Verwaltungshandelns bei.
B. Besonderer Teil
Mit der Bestimmung des Bundessortenamtes als alleiniger Anerkennungsstelle in
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 SaatG wird die Aufgabe der Saatgutanerkennung von den Ländern auf den
Bund verlagert. Dies beinhaltet auch die Zuständigkeit für die Zulassung von Standard-,
Handels- und Behelfssaatgut, sowie Saatgutmischungen. Nach § 28 SaatG bleibt es im übrigen
bei den bestehenden Zuständigkeiten der Länder.