A. Problem und Ziel
Die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (Übergangsvorschriften) eröffnet den Mitgliedstaaten die Option, Betriebsinhabern eine Umverteilungsprämie 2014 zu gewähren. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 (Umverteilungsprämiengesetz 2014 - UmvertPrämG 2014, BT-Drs. 18/282, BR-Drs. 024/14 (PDF) ) dient der Wahrnehmung dieser Option. Auf der Grundlage der zu erlassenden gesetzlichen Regelungen sind in die InVeKoSVerordnung (InVeKoSV) Vorschriften zur Umverteilungsprämie 2014 aufzunehmen.
Die Umverteilungsprämie 2014 wird Betriebsinhabern, die für beihilfefähige Fläche Zahlungsansprüche aktiviert haben, im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß § 2 Absatz 1 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 auf Antrag gewährt. Sie ist gemäß Art. 14 in Verbindung mit Anhang I VO (EG) Nr. 073/2009 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) zu verwalten und zu kontrollieren. Um dies sicherzustellen und die Abwicklung für Verwaltung und Betriebsinhaber möglichst einfach zu gestalten, soll die Antragstellung für die Umverteilungsprämie im Rahmen des Sammelantrags gemäß § 7 der InVeKoSV erfolgen.
B. Lösung
Änderung der InVeKoSV durch Aufnahme von Regelungen zur Beantragung der Umverteilungsprämie 2014.
C. Alternativen
Um das Ziel zu erreichen, die Umverteilungsprämie 2014 an die Betriebsinhaber auszuzahlen, ist die administrative Durchführung näher zu regeln. Es besteht zum Erlass einer Änderungsverordnung zur InVeKoS-Verordnung keine Alternative.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung der Umverteilungsprämie 2014 erfolgt vollständig aus EU-Mitteln.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Antragstellung durch die Betriebsinhaber hinsichtlich der Umverteilungsprämie 2014. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht dabei über den bereits im Gesetzentwurf zur Umverteilungsprämie 2014 (Drs. 18/282) bezeichneten Erfüllungsaufwand hinaus nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Die für den Vollzug der Direktzahlungen zuständigen Behörden der Länder müssen die Regelungen für die Umverteilungsprämie im Rahmen des InVeKoS in den Unterlagen zum Sammelantrag ergänzen. Der zusätzliche Aufwand wird begrenzt sein und kann nicht genau beziffert werden. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Entwurf des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 verwiesen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 25. Februar 2014
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 vom 17. Februar 2014 (BGBl. I S. 106) und mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 43 10) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz AT 144 2011 V 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
"5. des Umverteilungsprämiengesetzes 2014.".
2. In § 2 Absatz 1 werden
- a) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5" und
- b) die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4" durch die Angabe " § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "wird" durch die Wörter "und die Umverteilungsprämie 2014 werden" ersetzt.
- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
(6) Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie 2014 beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen."
3. Der Überschrift des Abschnittes 3 werden die Wörter "und die Umverteilungsprämie 2014" angefügt.
4. In § 10 werden nach den Wörtern "die einheitliche Betriebsprämie" die Wörter "und die Umverteilungsprämie 2014" eingefügt.
5. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter "für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde für den Zeitraum ab 2015 ein neues System der Direktzahlungen beschlossen. Für das Jahr 2014 gelten Übergangsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865 ff.).
Ab 2014 entfällt die gestaffelte Modulationskürzung, von der kleine Betriebe befreit waren (5.000 Euro Freibetrag). Es steht aber weiterhin nur die verringerte Obergrenze zur Verfügung. Daher und aufgrund anderer wirksam werdender Kürzungen der EU-Mittel ist eine lineare Kürzung der Werte aller Zahlungsansprüche erforderlich, wovon insbesondere kleine Betriebe deutlich stärker belastet werden als mittlere und größere Betriebe.
Die im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (Übergangsvorschriften) eröffnet den Mitgliedstaaten die Option, Betriebsinhabern eine Umverteilungsprämie 2014 zugunsten der "ersten Hektarflächen" zu gewähren. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 (Umverteilungsprämiengesetz 2014 - UmvertPrämG 2014, BT-Drs. 18/282, BR-Drs. 024/14 (PDF) ) dient der Wahrnehmung dieser Option. Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen sind in die InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) Vorschriften zur Umverteilungsprämie 2014 aufzunehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung wird auf die Umverteilungsprämie 2014 ausgeweitet. Es wird geregelt, dass die Antragstellung der Umverteilungsprämie 2014 im Rahmen des Sammelantrags erfolgt. Zusätzlich ist im Falle von Betriebsaufspaltungen eine Erklärung des Betriebsinhabers erforderlich.
III. Alternativen
Um das Ziel zu erreichen, die Umverteilungsprämie 2014 an die Betriebsinhaber zu gewähren, ist die administrative Umsetzung näher zu regeln. Es besteht zum Erlass einer Änderungsverordnung zur InVeKoS-Verordnung keine Alternative.
IV. Mitteilungspflichten
Es werden mit der Verordnungsänderung keine Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte mit entsprechenden staatlichen Überwachungs- und Genehmigungsverfahren eingeführt oder erweitert.
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind durch die Änderungsverordnung zur InVeKoS-Verordnung nicht berührt. Die Änderungen dienen lediglich der administrativen Durchführung der Umverteilungsprämie 2014.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Maßnahme wird vollumfänglich aus EU-Mitteln finanziert. Die Änderungen zur InVeKoS-Verordnung haben lediglich die administrative Durchführung der Umverteilungsprämie 2014 zum Ziel.
3. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Antragstellung durch die Betriebsinhaber hinsichtlich der Umverteilungsprämie 2014. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht dabei über den bereits im Gesetz zur Umverteilungsprämie 2014 (BT-Drs. 18/282) bezeichneten Erfüllungsaufwand hinaus nicht.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht durch die Änderung der InVeKoS-Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Die für den Vollzug der Direktzahlungen zuständigen Behörden der Länder müssen die Regelungen für die Umverteilungsprämie im Rahmen des InVeKoS in den Unterlagen zum Sammelantrag ergänzen. Der zusätzliche Aufwand wird begrenzt sein und kann nicht genau beziffert werden. Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Entwurf des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 verwiesen.
d) Weitere Kosten
Da es sich um die administrative Durchführung einer produktionsentkoppelten Zahlung handelt, sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weiter gehenden Belastungen für die Wirtschaft verbunden.
4. Weitere Verordnungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Inkrafttreten / Befristung
Die Verordnung muss spätestens zum 15. Mai 2014, dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags, in Kraft treten. Eine Befristung ist nicht zielführend, da weder die für diese Änderungsverordnung maßgeblichen Bestimmungen des Umverteilungsprämiengesetzes 2014 noch die InVeKoS-Verordnung, die mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, befristet sind.
VII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Verordnungsentwurf dient der administrativen Umsetzung der Umverteilungsprämie 2014. Die Verordnung ist mit dem Recht der EU vereinbar.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1: Änderung der InVeKoSV
Zu Nummer 1 (§ 1)
Mit der Umverteilungsprämie 2014 wird die in den Artikeln 72a und 72b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 vorgesehene Option für die Mitgliedstaaten genutzt. Ausweislich des Anhangs I der genannten Verordnung handelt es sich dabei um eine Direktzahlung. Direktzahlungen unterliegen nach Artikel 14 der genannten Verordnung dem Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem (InVeKoS).
Mit den Änderungen in § 1 wird die Umverteilungsprämie 2014 in den Anwendungsbereich der InVeKoS-Verordnung aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Nummer 2 enthält eine Folgeanpassung der Regelung in § 2 Absatz 1 über die örtliche Zuständigkeit, wonach die nach Landesrecht zuständigen Behörden desjenigen Landes zuständig sind, in dem der Betriebsinhaber seinen Sitz hat, an die Einbeziehung der Umverteilungsprämie 2014 in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Zu Nummer 3 (§ 7)
§ 7 regelt den Sammelantrag. Mit Buchstabe a wird in § 7 Absatz 1 die Beantragung der Umverteilungsprämie 2014 in den Sammelantrag aufgenommen.
Zum anderen wird in Buchstabe b mit dem neuen Absatz 6 bei der Beantragung der Umverteilungsprämie 2014 eine Erklärung der Betriebsinhaber verlangt, wenn sie ihren Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten haben oder ihr Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist. Dies dient der Durchführung von § 5 des Umverteilungsprämiengesetzes 2014, der die Gewährung der Umverteilungsprämie 2014 ausschließt, wenn eine Aufspaltung einzig zu dem Zweck erfolgt ist, um in den Genuss dieser Prämie zu kommen.
Zu Nummer 4 (Abschnitt 3)
Ergänzung des Titels von Abschnitt 3 der Verordnung, da in eine Vorschrift dieses Abschnitt es die Umverteilungsprämie 2014 einbezogen wird.
Zu Nummer 5 (§ 10)
Da sich Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 auf alle Direktzahlungen bezieht, ist in § 10 neben der Betriebsprämie nun auch die Umverteilungsprämie 2014 zu erwähnen.
Zu Nummer 6 (§ 31)
Sprachliche Bereinigung aufgrund des Wechsels der Bezeichnung des Bundesministeriums gemäß Ziffer I.3. des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310).
Zu Artikel 2: Inkrafttreten
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Dies soll unverzüglich (am Tag nach der Verkündung) geschehen, da der Einreichungstermin für den Sammelantrag, mit dem gemäß vorliegender Änderungsverordnung auch die Umverteilungsprämie 2014 beantragt werden soll, der 15. Mai 2014 ist.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung (NKR-Nr. 2788)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
einmaliger Erfüllungsaufwand | marginal |
Das Ressort hat den zu erwartenden Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Das Regelungsvorhaben regelt das Verfahren für die durch Gesetz eingeführte Umverteilungsprämie für Landwirte für das Jahr 2014. Es erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) um die Umverteilungsprämie. Dadurch können Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie durch das nach InVeKoS vorgesehene Sammelantragsverfahren beantragen.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Gewährung der Umverteilungsprämie bedarf der Antragstellung der Landwirte bei den zuständigen Behörden der Länder. Die Umverteilungsprämie ist durch das Gesetz zur Gewährung einer Umverteilungsprämie 2014 für die deutschen Landwirte geschaffen worden, um finanzielle Einbußen, insbesondere für kleine Betriebe durch gekürzte EU-Mittel auszugleichen. Der damit für die Wirtschaft verbundene Erfüllungsaufwand ist bereits in Höhe von 1,03 Mio. Euro im Verfahren dieses Gesetzes berücksichtigt worden.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben nicht.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
Dem Bund entsteht nach den Angaben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
2. Länder
Die Umverteilungsprämie wird in das Verfahren zum Sammelantrag aufgenommen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft schätzt den zusätzlichen Aufwand der Länder als marginal ein.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin