Punkt 47 der 954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe d - neu - (§ 24 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 4, Satz 6 - neu - EnWG)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach Buchstabe a ist folgender Buchstabe a1 einzufügen:
a1) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen," die Wörter "wobei die Höhe der Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen bundesweit einheitlich festzulegen ist," eingefügt.
- b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist § 24 Satz 2 Nummer 4 wie folgt zu fassen:
"4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden, wobei
- a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebes, die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,
- b) vorgesehen werden muss, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen, erstmalig mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2018, zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen auf dieser Grundlage bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreibern dadurch entstehen, durch eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen und bundesweit umgelegt werden sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird, und
- c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so auszugestalten ist, dass eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem Energieverbrauch gesetzt werden,"
- c) Folgender Buchstabe d ist anzufügen:
- 'd) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1, mit der die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen unter Berücksichtigung von Satz 2 Nummer 4 bundesweit einheitlich festzulegen ist, ist spätestens bis zum 31. August 2017 zu erlassen." '
Begründung:
Gegenstand des Vorschlags ist es, eine Verordnungsermächtigung zur Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte in das Gesetz aufzunehmen.
Angesichts der Dringlichkeit des Regelungsbedarfes ist noch ein Tätigwerden des Verordnungsgebers in der laufenden Legislaturperiode erforderlich. Hinzu kommt, dass die Übertragungsnetzbetreiber zur Einhaltung der in § 20 Absatz 1 EnWG vorgesehenen Frist ihre jeweils für das Folgejahr geltenden Netzentgelte bis zum 30. September des Vorjahres veröffentlichen. Zur Schaffung einer eindeutigen und auch rechtzeitig in Kraft tretenden Handlungsgrundlage zur Veröffentlichung von ab 1. Januar 2018 erstmals geltenden bundeseinheitlichen Netzentgelte ist ein Tätigwerden des Verordnungsgebers bis spätestens 31. August 2017 erforderlich.
Die Energiewende ist eine gesamtdeutsche Aufgabe, die nicht zu Lasten derjenigen Regionen gehen darf, in denen gute Erzeugungsbedingungen für Strom aus erneuerbaren Energien bestehen, die andererseits aber nicht über ausreichend Lastabnahme in Privathaushalten und Industrie verfügen um den erzeugten Strom erzeugungsnah zu verbrauchen. Eine faire bundesweite Verteilung der Lasten ist dringend erforderlich.
Dabei handelt sich es keineswegs um Belastungen, die sich auf den Osten Deutschlands beschränken würden. Bei einer Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte würden im Ergebnis die Netznutzer in zwölf Ländern profitieren, nur in vier Ländern würden die Netzentgelte gegenüber dem Status quo steigen.
Das BMWi hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Netzentgelte in den vier Übertragungsnetzgebieten immer mehr durch Umstände bestimmt werden, die der einzelne Netzbetreiber nicht beeinflussen kann. Die Preisunterschiede beruhen wesentlich auf den Kosten für das Einspeisemanagement und die Netzengpassentlastung. Die so genannten Redispatch-Maßnahmen dienen zum einen der überregionalen Sicherung des Systems und zum anderen werden sie oftmals nicht durch den Netzbetreiber ausgelöst, der sie anfordern und bezahlen muss. Es ist in sich inkonsistent, dass manche Kosten der Energiewende, wie etwa für Offshore-Netzanbindungen sowie die Mehrkosten für Erdverkabelung bereits heute bundesweit verteilt werden und andere Netzbetriebskosten, die ebenfalls der Energiewende dienen, nicht. Mit fortschreitender Energiewende wird es zu einem immer stärkeren regionalen Auseinanderdriften von Stromerzeugung und -verbrauch kommen. Bereits aktuell ergibt sich eine Situation, dass durch die Energiewende die Wettbewerbsparameter innerhalb Deutschlands erheblich verzerrt werden.