Punkt 53 der 881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlung in Ziffer 18 in BR-Drucksache 73/1/11 die folgende Ziffer beschließen:
"18. Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die in Artikel 9 Absatz 2 des Vorschlags genannten Voraussetzungen für eine Re-Identifizierung nach 30 Tagen dem Ausnahmecharakter dieses Eingriffs in der erforderlichen Normenklarheit gerecht werden. Deshalb sollten schon aus Transparenzgründen alle Voraussetzungen für die Rücknahme der Pseudonymisierung vollständig in Artikel 9 Absatz 2 ohne Verweise auf andere Artikel aufgeführt werden. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist zu gewährleisten, dass die nachträgliche Re-Identifizierung auf das unabweisbar erforderliche Maß begrenzt bleibt. Die Möglichkeit eines Datenabrufs nach der 30-Tage-Frist über einen weiteren erheblichen Zeitraum hinweg prägt maßgeblich die Tiefe des Grundrechtseingriffs. Eine Re-Identifizierung aus präventiven Gründen ist deshalb nur bei einer durch Tatsachen hinreichend belegten konkreten Gefahr für besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie
Leib, Leben oder Freiheit geboten. Im Bereich der Strafverfolgung ist eine Re-Identifizierung auf abschließend benannte Straftatbestände besonders schwerer Kriminalität bei Vorliegen eines hinreichend konkreten Tatverdachts zu beschränken."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Begriffe "Pseudonymisierung" und "Re-Identifizierung" beschreiben den hier skizzierten Sachverhalt zutreffender als der Begriff "Reanonymisierung", da die Klardaten nach der teilweisen Unkenntlichmachung nach 30 Tagen recht einfach wieder hergestellt werden können. Die Möglichkeit der Re-Identifizierung sollte rigider ausgestaltet werden als bisher vorgesehen; es ist unzureichend, wenn diese durch den Leiter der PNR-Zentralstelle veranlasst werden kann.