A. Problem und Ziel
- Das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (BGBl. 1955 II S. 755, 756) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II S. 882, 883) ist nach fristgemäßer Kündigung durch die deutsche Seite entsprechend seinem Artikel 12 am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten (BGBl. 2007 II S. 1684). Da die österreichische Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahresende, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft getreten ist, besteht für Erbfälle, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eingetreten sind, aufgrund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der Doppelbesteuerung. Daher hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 19. September 2007 zusammen mit der Kündigung des Abkommens beschlossen, der Republik Österreich anzubieten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eintreten.
B. Lösung
- Die Möglichkeit der Doppelbesteuerung wird vermieden, indem die Vorschriften des außer Kraft getretenen Abkommens durch beide Seiten rückwirkend auf Erbfälle angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eingetreten sind.
- Hierzu ist der Abschluss eines ratifikationsbedürftigen zwischenstaatlichen Abkommens erforderlich, das am 6. November 2008 in Wien unterzeichnet wurde. Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Abkommen die für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der Gesetzgebungskörperschaften erlangen.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen. Primär wird eine Sicherung des Erbschaftsteueraufkommens für die Bundesländer bewirkt, da ohne das Abkommen durch Verhaltensänderungen (Gestaltungen) der Steuerpflichtigen das Aufkommen verringert worden wäre.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein nennenswerter Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Grundsätzlich werden durch Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten begründet, da sie lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen.
- Der vorliegende Entwurf führt zu keinen neuen Informationspflichten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Vom ... 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Wien am 6. November 2008 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Abkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes erforderlich da das Aufkommen aus den von dem Abkommen betroffenen Steuern gemäß Artikel 106 des Grundgesetzes ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Das Abkommen sichert Steueraufkommen, das den Ländern zusteht. Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich - von dem Wunsch geleitet, nach Außerkrafttreten des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 am 1. Januar 2008 die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern zu vermeiden - haben Folgendes vereinbart:
Artikel 1
- Die Vorschriften des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 sind auf Erbfälle weiter anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
Artikel 2
- (1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
- (2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, anzuwenden.
Geschehen zu Wien am 6. November 2008 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
G. Westdickenberg
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Lennkh
Denkschrift zum Abkommen
I. Allgemeines
Das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (BGBl. 1955 II S. 755, 756) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 15. Oktober 2003 (BGBl. 2004 II S. 882, 883) ist nach fristgemäßer Kündigung durch die deutsche Seite entsprechend seinem Artikel 12 am 1. Januar 2008 außer Kraft getreten (BGBl. 2007 II S. 1684). Da die österreichische Erbschaftsteuer jedoch nicht zum Jahresende, sondern erst mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft getreten ist, besteht für Erbfälle, die während des Zeitraumes vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 eingetreten sind, aufgrund des abkommenslosen Zustandes die Möglichkeit der Doppelbesteuerung.
Daher hatte das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 19. September 2007 zusammen mit der Kündigung des Abkommens beschlossen, der Republik Österreich anzubieten, eine Vereinbarung abzuschließen, die eine beiderseitige Anwendung der Regelungen des gekündigten Abkommens auf Erbfälle ermöglicht, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eintreten.
Am 6. November 2008 ist in Wien das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, unterzeichnet worden.
Die Möglichkeit der Doppelbesteuerung wird vermieden, indem die Vorschriften des außer Kraft getretenen Abkommens durch beide Seiten rückwirkend auf Erbfälle angewandt werden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 eingetreten sind.
Das deutsch-österreichische Erbschaftsteuerabkommen von 1954 ist ein altes Abkommen. Es vermeidet anders als die übrigen deutschen Erbschaftsteuerabkommen die Doppelbesteuerung dadurch, dass der jeweilige Ansässigkeitsstaat für im anderen Staat belegenes Grundvermögen und Betriebsvermögen auf die Besteuerung verzichtet indem er es freistellt.
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Der Artikel regelt, dass die Vorschriften des deutschösterreichischen Erbschaftsteuerabkommens vom 4. Oktober 1954 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 auf Erbfälle weiter anzuwenden sind, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach bedarf das Abkommen der Ratifikation. Es tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist, anzuwenden.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 818:
Entwurf eines Gesetzes zum Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. a. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Informationspflichten der Artikel 8 bis 10 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 15. Oktober 2003 für eine begrenzte Zeit fortgeschrieben.
Die Pflichten sind anzuwenden in den Fällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 verstorben ist.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |