Der Bundesrat hat in seiner 986. Sitzung am 13. März 2020 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Anhebung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Begründung:
§ 74 Absatz 1 und 2 SGB IX sieht derzeit vor, dass die Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ab Vollendung des zwölften Lebensjahres nicht mehr übernommen werden.
Sofern die Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann, müsste das Kind einer oder eines Alleinerziehenden ab zwölf Jahren für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme allein zu Hause zurückbleiben und sich selbst versorgen und organisieren.
In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Kind in diesem Alter durchaus einer Betreuung durch die Eltern bzw. durch ein Elternteil oder andere nahestehende Angehörige bedarf. Dies stellt in bestimmten Situationen insbesondere Alleinerziehende vor erhebliche Probleme, die im Rahmen stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihr Kind - je nach Dauer der Rehabilitationsmaßnahme - über mehrere Wochen zu Hause lassen müssen. Selbst wenn es ein zweites Elternteil geben sollte, kann es in Ausnahmesituationen zu Problemen kommen.
Durch die Erhöhung der Altersgrenze in § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB IX ließe sich dies vermeiden.
Insofern ließe sich mit dem Entschließungsantrag nicht nur eine Lücke im Rehabilitationsrecht schließen. Es könnten soziale Härten abgefedert und eine einheitliche Anwendung des § 74 Absatz 2 SGB IX sichergestellt werden.