A. Problem und Ziel
- Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verbessert den Schutz von Kulturgut im bewaffneten Konflikt und schützt im Gegensatz zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 auch Kulturgut im nichtinternationalen Konflikt. Es präzisiert, unter welchen Umständen Kulturgüter vor Angriffshandlungen geschützt sind, und schafft mit dem "verstärkten Schutz" eine neue Kategorie von besonders geschützten Kulturgütern.
B. Lösung
- Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifizierung des Protokolls geschaffen werden.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Zusätzliche Kosten für soziale Sicherungssysteme entstehen nicht.
- Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
- Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet.
F. Bürokratiekosten
- Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden sechs Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf
Gesetz zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Den Haag am 17. Mai 1999 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Protokoll nach seinem Artikel 43 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes mit keinen Kosten belastet.
Bürokratiekosten
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger. Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung (Artikel 11 Absatz 1, 2 und 9, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 2) eingeführt.
Zweites Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Den Haag, 26. März 1999
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien -
- im Bewusstsein der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein verstärktes Schutzsystem für besonders bezeichnetes Kulturgut zu schaffen;
- in Bekräftigung der Bedeutung der Bestimmungen des am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossenen Abkommens zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und unter Hinweis auf die Notwendigkeit, diese Bestimmungen durch Maßnahmen zur verstärkten Durchführung zu ergänzen;
- in dem Wunsch, den Hohen Vertragsparteien des Abkommens eine Möglichkeit zu bieten, sich eingehender mit dem Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten zu befassen, indem geeignete Verfahren geschaffen werden;
- in der Erwägung, dass die Vorschriften über den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten die Entwicklungen des Völkerrechts widerspiegeln sollen;
- in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Protokoll nicht geregelt sind -
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel 1
Einleitung
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
- a) "Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei dieses Protokolls ist;
- b) "Kulturgut" Kulturgut im Sinne des Artikels 1 des Abkommens;
- c) "Abkommen" das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Abkommen für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;
- d) "Hohe Vertragspartei" einen Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist;
- e) "verstärkter Schutz" das durch die Artikel 1 und 11 geschaffene System des verstärkten Schutzes;
- f) "militärisches Ziel" ein Objekt, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seines Standorts, seiner Zweckbestimmung oder seiner Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, dessen Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt;
- g) "unerlaubt" durch Zwangsausübung oder anderweitig unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts des besetzten Gebiets oder des Völkerrechts;
- h) "Liste" die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erstellte Internationale Liste des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts;
- i) "Generaldirektor" den Generaldirektor der UNESCO;< /li>
- j) "UNESCO" die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur;
- k) "Erstes Protokoll" das am 14. Mai 1954 in Den Haag beschlossene Protokoll zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten.
Artikel 2
Verhältnis zum Abkommen
- Dieses Protokoll ergänzt das Abkommen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 3
Anwendungsbereich
- (1) Zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten Anwendung finden, findet dieses Protokoll in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 des Abkommens und in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Situationen Anwendung.
- (2) Ist eine der an einem bewaffneten Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber einem an dem Konflikt beteiligten Staat gebunden, der nicht durch das Protokoll gebunden ist, sofern er dessen Bestimmungen annimmt und solange er sie anwendet.
Artikel 4
Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls
- Die Anwendung des Kapitels 3 dieses Protokolls berührt nicht
- a) die Anwendung des Kapitels I des Abkommens und des Kapitels 2 dieses Protokolls;
- b) die Anwendung des Kapitels II des Abkommens, außer dass zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls oder zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der dieses Protokoll nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet, nur die Bestimmungen über verstärkten Schutz Anwendung finden, wenn Kulturgut sowohl Sonderschutz als auch verstärkter Schutz gewährt wurde.
Kapitel 2
Allgemeine Schutzbestimmungen
Artikel 5
Sicherung des Kulturguts
- Die nach Artikel 3 des Abkommens in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Artikel 6
Respektierung des Kulturguts
- Um die Respektierung des Kulturguts nach Artikel 4 des Abkommens zu gewährleisten,
- a) kann, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange
- i) dieses Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und
- ii) keine andere praktische Möglichkeit besteht einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird;
- b) kann, wenn Kulturgut für Zwecke verwendet werden soll, die es möglicherweise der Zerstörung oder Beschädigung aussetzen eine Abweichung von den Verpflichtungen aufgrund der zwingenden militärischen Notwendigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens nur geltend gemacht werden, sofern und solange keine Möglichkeit besteht zwischen dieser Verwendung des Kulturguts und einer anderen praktisch möglichen Methode zur Erlangung eines vergleichbaren militärischen Vorteils zu wählen;
- c) ist die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen nur vom Kommandeur einer militärischen Einheit zu treffen, die der Größe nach einem Bataillon oder einer höheren Einheit oder, wenn die Umstände nichts anderes erlauben, einer kleineren Einheit entspricht;
- d) muss im Fall eines Angriffs aufgrund einer nach Buchstabe a getroffenen Entscheidung eine wirksame Warnung vorausgehen sofern die Umstände es erlauben.
Artikel 7
Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
- Unbeschadet der durch das humanitäre Völkerrecht erforderlichen anderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung militärischer Operationen hat jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei
- a) alles praktisch Mögliche zu tun, um sicherzugehen dass die Angriffsziele kein nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellen;
- b) bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine damit verbundene Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken;
- c) von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, dass er auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, und
- d) einen Angriff endgültig oder vorläufig einzustellen wenn sich erweist,
- i) dass das Ziel nach Artikel 4 des Abkommens geschütztes Kulturgut darstellt
- ii) dass damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch eine Beschädigung von nach Artikel 4 des Abkommens geschütztem Kulturgut verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Artikel 8
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
- Soweit dies praktisch irgend möglich ist, werden die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien
- a) bewegliches Kulturgut aus der Umgebung militärischer Ziele entfernen oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle sorgen;
- b) es vermeiden, militärische Ziele in der Nähe von Kulturgut anzulegen.
Artikel 9
Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
- (1) Unbeschadet der Artikel 4 und 5 des Abkommens verbietet und verhindert eine Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, in Bezug auf das besetzte Gebiet Folgendes:
- a) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an diesem Kulturgut;
- b) jede archäologische Ausgrabung, außer wenn sie unumgänglich ist, um Kulturgut zu sichern, zu erfassen oder zu erhalten;
- c) jede Veränderung von Kulturgut oder die Änderung seiner Verwendung mit dem Ziel, kulturelle, historische oder wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören.
- (2) Archäologische Ausgrabungen, Veränderungen von Kulturgut oder Änderungen seiner Verwendung in besetztem Gebiet werden, außer wenn die Umstände es nicht erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen.
Kapitel 3
Verstärkter Schutz
Artikel 10
Verstärkter Schutz
- Kulturgut kann unter verstärkten Schutz gestellt werden, sofern es die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:
- a) Es handelt sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit;
- b) es wird durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt mit denen sein außergewöhnlicher kultureller und historischer Wert anerkannt und das höchste Maß an Schutz gewährleistet wird
- c) es wird weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet und die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet hat in einer Erklärung bestätigt dass es nicht dafür verwendet werden wird.
Artikel 11
Gewährung des verstärkten Schutzes
- (1) Jede Vertragspartei soll dem Ausschuss eine Liste des Kulturguts vorlegen, für das sie die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen beabsichtigt.
- (2) Die Vertragspartei, unter deren Hoheitsgewalt oder Kontrolle sich das Kulturgut befindet kann beantragen, dass es in die nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b zu erstellende Liste aufgenommen wird. Dieser Antrag muss alle notwendigen Angaben zu den in Artikel 10 genannten Kriterien enthalten. Der Ausschuss kann eine Vertragspartei auffordern, die Aufnahme eines Kulturguts in die Liste zu beantragen.
- (3) Andere Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung können dem Ausschuss ein bestimmtes Kulturgut empfehlen. In diesen Fällen kann der Ausschuss beschließen eine Vertragspartei aufzufordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen.
- (4) Die Rechte der Streitparteien werden weder von dem Antrag auf Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, noch von seiner Aufnahme in die Liste berührt.
- (5) Hat der Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste erhalten, so unterrichtet er alle Vertragsparteien davon. Die Vertragsparteien können dem Ausschuss innerhalb von sechzig Tagen ihre Einwände gegen diesen Antrag zuleiten. Diese Einwände dürfen nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden. Sie müssen bestimmt sein und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss prüft die Einwände, wobei er der die Aufnahme beantragenden Vertragspartei ausreichend Gelegenheit zur Antwort gibt, bevor er einen Beschluss fasst. Liegen dem Ausschuss solche Einwände vor, so bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme in die Liste unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
- (6) Bei der Beschlussfassung über einen Antrag soll der Ausschuss den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie von einzelnen Sachverständigen einholen.
- (7) Ein Beschluss über die Gewährung oder Ablehnung des verstärkten Schutzes darf nur auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 gefasst werden.
- (8) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die die Aufnahme in die Liste beantragende Vertragspartei die Kriterien des Artikels 10 Buchstabe b nicht erfüllen kann, so kann der Ausschuss in Ausnahmefällen beschließen, den verstärkten Schutz zu gewähren, sofern die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung nach Artikel 32 stellt.
- (9) Mit Beginn der Feindseligkeiten kann eine an dem Konflikt beteiligte Vertragspartei in dringenden Fällen für Kulturgut unter ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle den verstärkten Schutz beantragen, indem sie den Antrag dem Ausschuss zuleitet. Der Ausschuss übermittelt diesen Antrag unverzüglich allen an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien. In diesem Fall prüft der Ausschuss die Einwände der betroffenen Vertragsparteien in einem beschleunigten Verfahren. Der Beschluss über die vorläufige Gewährung des verstärkten Schutzes wird so bald wie möglich gefasst er bedarf unbeschadet des Artikels 26 der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Der vorläufige verstärkte Schutz kann vom Ausschuss gewährt werden, bevor das Ergebnis des normalen Verfahrens zur Gewährung des verstärkten Schutzes feststeht, sofern Artikel 10 Buchstaben a und c eingehalten wird.
- (10) Kulturgut wird vom Ausschuss der verstärkte Schutz gewährt, sobald es in die Liste aufgenommen worden ist.
- (11) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste.
Artikel 12
Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz
- Die an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien gewährleisten die Unverletzlichkeit des unter verstärktem Schutz stehenden Kulturguts, indem sie dieses Gut weder zum Ziel eines Angriffs machen noch das Gut oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwenden.
Artikel 13
Verlust des verstärkten Schutzes
- (1) Kulturgut unter verstärktem Schutz verliert diesen nur,
- a) sofern der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder
- b) sofern und solange das Gut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist.
- (2) Unter den Umständen des Absatzes 1 Buchstabe b darf das Gut nur dann Ziel eines Angriffs sein,
- a) wenn der Angriff das einzige praktisch mögliche Mittel ist, die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Verwendung zu unterbinden;
- b) wenn bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden um diese Verwendung zu unterbinden und eine Beschädigung des Kulturguts zu vermeiden oder in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken
- c) wenn - sofern die Umstände es nicht aufgrund der Erfordernisse der unmittelbaren Selbstverteidigung verbieten -
- i) der Angriff auf der höchsten Befehlsebene angeordnet wird,
- ii) eine wirksame Warnung an die gegnerischen Streitkräfte vorausgegangen ist in der die Beendigung der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Verwendung verlangt wird und
- iii) den gegnerischen Streitkräften ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Verwendung aufzugeben.
Artikel 14
Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
- (1) Erfüllt Kulturgut die Kriterien des Artikels 10 nicht mehr, so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen oder aufheben, indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
- (2) Bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 12 durch die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz zur Unterstützung militärischer Handlungen kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes aussetzen. Sind diese Verstöße anhaltend so kann der Ausschuss den Status des verstärkten Schutzes ausnahmsweise aufheben indem er das Kulturgut von der Liste streicht.
- (3) Der Generaldirektor notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien dieses Protokolls unverzüglich jeden Beschluss des Ausschusses über die Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes.
- (4) Bevor der Ausschuss einen solchen Beschluss fasst, gibt er den Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Kapitel 4
Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Gerichtsbarkeit
Artikel 15
Schwere Verstöße gegen dieses Protokoll
- (1) Eine Straftat im Sinne dieses Protokolls begeht wer vorsätzlich und unter Verstoß gegen das Abkommen oder dieses Protokoll
- a) Kulturgut unter verstärktem Schutz zum Ziel eines Angriffs macht;
- b) Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seine unmittelbare Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet
- c) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, in großem Ausmaß zerstört oder sich aneignet
- d) Kulturgut, das nach dem Abkommen und diesem Protokoll geschützt ist, zum Ziel eines Angriffs macht oder
- e) Kulturgut, das nach dem Abkommen geschützt ist, stiehlt, plündert, unterschlägt oder böswillig beschädigt.
- (2) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um die in diesem Artikel genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten zu umschreiben und um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Dabei beachten die Vertragsparteien allgemeine Rechtsgrundsätze und das Völkerrecht einschließlich der Vorschriften, welche die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit auf Personen ausdehnen, welche die Handlung nicht unmittelbar verübt haben.
Artikel 16
Gerichtsbarkeit
- (1) Unbeschadet des Absatzes 2 trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die in Artikel 15 genannten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:
- a) wenn die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
- b) wenn die verdächtige Person eine Angehörige dieses Staates ist;
- c) wenn sich bei den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten die verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
- (2) Im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit und unbeschadet des Artikels 28 des Abkommens
- a) schließt dieses Protokoll weder aus, dass nach anwendbarem innerstaatlichen Recht oder Völkerrecht individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird noch berührt es die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach dem Völkergewohnheitsrecht;
- b) entsteht für die Mitglieder der Streitkräfte und die Angehörigen eines Nichtvertragsstaats, mit Ausnahme derjenigen seiner Staatsangehörigen, die in den Streitkräften eines Vertragsstaats Dienst tun, nach diesem Protokoll keine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit, und macht dieses Protokoll es nicht zur Pflicht, die Gerichtsbarkeit über solche Personen zu begründen oder sie auszuliefern; dies gilt nicht, wenn ein Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, dessen Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet.
Artikel 17
Strafverfolgung
- (1) Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Person, die einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftat verdächtigt wird, befindet, unterbreitet den Fall, wenn sie diese Person nicht ausliefert, ausnahmslos und unverzüglich ihren zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht oder nach den einschlägigen Regeln des Völkerrechts, falls diese anwendbar sind.
- (2) Unbeschadet der einschlägigen Regeln des Völkerrechts, sofern anwendbar, werden jeder Person, gegen die ein Verfahren im Zusammenhang mit dem Abkommen oder diesem Protokoll eingeleitet wird in allen Verfahrensstufen faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht gewährleistet keinesfalls genießt eine solche Person weniger vorteilhafte Garantien, als ihr durch das Völkerrecht zuerkannt werden.
Artikel 18
Auslieferung
- (1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben 1 bis c genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
- (2) Erhält eine Vertragspartei, welche die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einer anderen Vertragspartei, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat so steht es der ersuchten Vertragspartei frei dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten anzusehen.
- (3) Vertragsparteien, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen.
- (4) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben 1 bis c genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nötigenfalls so behandelt als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, begangen worden, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 16 Absatz 1 begründet haben.
Artikel 19
Rechtshilfe
- (1) Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
- (2) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Artikel 20
Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe
- (1) Für die Zwecke der Auslieferung werden die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten und für die Zwecke der Rechtshilfe die in Artikel 15 genannten Straftaten nicht als politische Straftaten, als mit politischen Straftaten zusammenhängende oder als auf politischen Beweggründen beruhende Straftaten angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf solchen Straftaten beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
- (2) Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn die ersuchte Vertragspartei ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf die in Artikel 15 genannten Straftaten gestellt worden ist um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 21
Maßnahmen bezüglich anderer Verstöße
- Unbeschadet des Artikels 28 des Abkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen gesetzgeberischen sowie Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich verübt zu unterbinden:
- a) jede Verwendung von Kulturgut unter Verstoß gegen das Abkommen oder dieses Protokoll;
- b) jede unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet unter Verstoß gegen dieses Abkommen oder dieses Protokoll.
Kapitel 5
Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten nicht internationalen Charakters
Artikel 22
Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters
- (1) Dieses Protokoll findet im Fall eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfindet, Anwendung.
- (2) Dieses Protokoll findet nicht auf Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen Anwendung.
- (3) Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
- (4) Dieses Protokoll berührt nicht den Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt stattfindet, der keinen internationalen Charakter hat, über die in Artikel 1 genannten Verstöße.
- (5) Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Vertragspartei herangezogen werden in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
- (6) Die Anwendung dieses Protokolls auf die in Absatz 1 bezeichnete Situation berührt nicht die Rechtsstellung der an einem Konflikt beteiligten Parteien.
- (7) Die UNESCO kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.< /li>
Kapitel 6
Institutionelle Fragen
Artikel 23
Tagungen der Vertragsparteien
- (1) Die Tagung der Vertragsparteien wird zur selben Zeit einberufen wie die Generalkonferenz der UNESCO und in Abstimmung mit der Tagung der Hohen Vertragsparteien, wenn eine solche vom Generaldirektor einberufen worden ist.< /li>
- (2) Die Tagung der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (3) Die Tagung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl der Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 24 Absatz 1;
- b) Billigung der vom Ausschuss nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erstellten Richtlinien;
- c) Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds durch den Ausschuss und Überwachung der Verwendung;
- d) Prüfung des vom Ausschuss nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d vorgelegten Berichts;
- e) Erörterung von Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls und gegebenenfalls Abgabe von Empfehlungen.
- (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien hat der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien einzuberufen.
Artikel 24
Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
- (1) Hiermit wird der Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eingesetzt. Ihm gehören zwölf Vertragsparteien an; sie werden von der Tagung der Vertragsparteien gewählt.
- (2) Der Ausschuss tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und immer dann, wenn er es für notwendig erachtet zu außerordentlichen Sitzungen.
- (3) Bei der Festlegung der Zusammensetzung des Ausschusses sind die Vertragsparteien bemüht eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt zu gewährleisten.
- (4) Die Vertragsparteien, die Mitglieder des Ausschusses sind, wählen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts sind, und sie sind bestrebt, in gegenseitiger Abstimmung zu gewährleisten, dass im Ausschuss insgesamt angemessener Sachverstand auf allen diesen Gebieten vereinigt ist.
Artikel 25
Amtszeit
- (1) Eine Vertragspartei wird für vier Jahre in den Ausschuss gewählt; eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal zulässig.
- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder mit Ablauf der ersten ordentlichen Tagung der Vertragsparteien nach der Tagung, auf der sie gewählt wurden. Diese Mitglieder werden vom Präsidenten der Tagung nach der ersten Wahl durch das Los ermittelt.
Artikel 26
Geschäftsordnung
- (1) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder.
- (3) Die Mitglieder dürfen an der Abstimmung über Beschlüsse im Zusammenhang mit Kulturgut, das von einem bewaffneten Konflikt berührt wird, an dem sie beteiligt sind nicht teilnehmen.
Artikel 27
Aufgaben
- (1) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
- a) Erstellung von Richtlinien zur Durchführung dieses Protokolls;
- b) Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes für Kulturgut und Erstellung, Aktualisierung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;
- c) Beobachtung und Überwachung der Durchführung dieses Protokolls und Förderung der Erfassung von Kulturgut unter verstärktem Schutz;
- d) Prüfung der Berichte der Vertragsparteien und Stellungnahme dazu, erforderlichenfalls deren Klärung und Erstellung eines eigenen Berichts über die Durchführung dieses Protokolls für die Tagung der Vertragsparteien;
- e) Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale Unterstützung nach Artikel 32;
- f) Festlegung der Verwendung des Fonds;
- g) Wahrnehmung anderer Aufgaben, die ihm von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesen werden.
- (2) Die Aufgaben des Ausschusses werden in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor wahrgenommen.
- (3) Der Ausschuss arbeitet mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen wie das Abkommen, das Erste Protokoll und dieses Protokoll. Zur Unterstützung der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ausschuss bedeutende Fachorganisationen wie etwa solche, die formelle Beziehungen zur UNESCO unterhalten, einschließlich des Internationalen Komitees vom Blauen Schild (ICBS) und der Organisationen, aus denen es gebildet wird, einladen, in beratender Eigenschaft an seinen Sitzungen teilzunehmen. Vertreter der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (Römische Zentrale) (ICCROM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) können ebenfalls eingeladen werden, in beratender Eigenschaft teilzunehmen.< /li>
Artikel 28
Sekretariat
- Dem Ausschuss steht das Sekretariat der UNESCO zur Seite, das die Dokumentation des Ausschusses und die Tagesordnung seiner Sitzungen vorbereitet und für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich ist.< /li>
Artikel 29
Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
- (1) Hiermit wird ein Fonds für die folgenden Zwecke errichtet:
- a) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe zur Unterstützung von vorbereitenden und sonstigen Maßnahmen, die in Friedenszeiten unter anderem nach Artikel 5, Artikel 10 Buchstabe b und Artikel 30 getroffen werden, und
- b) Bereitstellung finanzieller oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen oder vorläufigen oder sonstigen Maßnahmen, die getroffen werden um Kulturgut während eines bewaffneten Konflikts oder während der Bergung und Sicherung unmittelbar nach Ende der Feindseligkeiten unter anderem nach Artikel 8 Buchstabe 1 zu schützen.
- (2) Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.< /li>
- (3) Die Auszahlungen aus dem Fonds werden nur für die vom Ausschuss nach den Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe c beschlossenen Zwecke verwendet. Der Ausschuss kann Beiträge entgegennehmen, die nur für ein bestimmtes Programm oder Vorhaben verwendet werden sollen, sofern er die Durchführung dieses Programms oder Vorhabens beschlossen hat.
- (4) Die Mittel des Fonds bestehen aus
- a) freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien;
- b) Beiträgen, Spenden oder Vermächtnissen
- i) anderer Staaten,
- ii) der UNESCO oder anderer Organisationen des Systems der Vereinten Nationen,< /li>
- iii) sonstiger zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen und
- iv) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;
- c) den für den Fonds anfallenden Zinsen;
- d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Fonds aufgebracht werden, und
- e) allen sonstigen Mitteln, die durch die auf den Fonds anzuwendenden Richtlinien genehmigt sind.
Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung
Artikel 30
Verbreitung
- (1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Respektierung von Kulturgut durch ihre gesamte Bevölkerung zu stärken.
- (2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.
- (3) Die militärischen oder zivilen Dienststellen, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten bei der Anwendung dieses Protokolls zu übernehmen haben müssen mit seinem Wortlaut voll und ganz vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls
- a) Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in ihre Militärvorschriften aufnehmen
- b) in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und durchführen;
- c) einander über den Generaldirektor Informationen über die nach den Buchstaben 1 und b erlassenen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften und die nach den Buchstaben a und b getroffenen Maßnahmen übermitteln;
- d) einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die Gesetze und Verwaltungsvorschriften übermitteln die sie zur Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.
Artikel 31
Internationale Zusammenarbeit
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verstöße gegen dieses Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.< /li>
Artikel 32
Internationale Unterstützung
- (1) Eine Vertragspartei kann beim Ausschuss internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und Unterstützung für die Vorbereitung, Entwicklung oder Durchführung der in Artikel 1 bezeichneten Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Maßnahmen beantragen.
- (2) Eine an dem Konflikt beteiligte Partei, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist aber nach Artikel 3 Absatz 2 dessen Bestimmungen annimmt und anwendet, kann beim Ausschuss geeignete internationale Unterstützung beantragen.
- (3) Der Ausschuss beschließt Vorschriften über das Antragsverfahren in Bezug auf internationale Unterstützung und bestimmt die Form, welche die Unterstützung annehmen kann.
- (4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, über den Ausschuss den Vertragsparteien oder den an einem Konflikt beteiligten Parteien, die darum ersuchen, technische Unterstützung aller Art zu gewähren.
Artikel 33
Unterstützung durch die UNESCO< /h3>
- (1) Die Vertragsparteien können um die technische Unterstützung der UNESCO bei der Organisierung der Schutzmaßnahmen für ihr Kulturgut, wie etwa Vorbereitungen zur Sicherung von Kulturgut, vorbeugende und organisatorische Maßnahmen für Notfälle und nationale Verzeichnisse des Kulturguts, oder in Zusammenhang mit jedem anderen Problem, das sich aus der Anwendung dieses Protokolls ergibt, nachsuchen. Die UNESCO gewährt diese Unterstützung im Rahmen ihrer Zielsetzung und ihrer Mittel.< /li>
- (2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, technische Unterstützung auf zwei- oder mehrseitiger Ebene zu gewähren.
- (3) Die UNESCO kann in dieser Hinsicht den Vertragsparteien von sich aus Vorschläge unterbreiten.< /li>
Kapitel 8
Durchführung dieses Protokolls
Artikel 34
Schutzmächte
- Dieses Protokoll wird unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrnehmung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien betraut sind.
Artikel 35
Schlichtungsverfahren
- (1) Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls Meinungsverschiedenheiten bestehen.
- (2) Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors oder von sich aus den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist. Die an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien sind gehalten, den ihnen gemachten Vorschlägen von Zusammenkünften Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Persönlichkeit, die einem Staat angehört, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist, oder eine vom Generaldirektor bezeichnete Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an der Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.
Artikel 36
Schlichtung ohne Schutzmächte
- (1) In einem Konflikt, bei dem keine Schutzmächte bestellt sind, kann der Generaldirektor seine guten Dienste anbieten oder durch eine andere Art der Schlichtung oder Vermittlung handeln, um die Meinungsverschiedenheit beizulegen.
- (2) Auf Einladung einer Vertragspartei oder des Generaldirektors kann der Vorsitzende des Ausschusses den an einem Konflikt beteiligten Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines Staates, der nicht an dem Konflikt beteiligt ist.
Artikel 37
Übersetzung und Berichte
- (1) Die Vertragsparteien übersetzen dieses Protokoll in ihre Amtssprachen und übermitteln dem Generaldirektor diese amtlichen Übersetzungen.
- (2) Die Vertragsparteien legen dem Ausschuss alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieses Protokolls vor.
Artikel 38
Verantwortung der Staaten
- Die Bestimmungen dieses Protokolls über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit berühren nicht die völkerrechtliche Verantwortung der Staaten, einschließlich der Pflicht, Reparationen zu leisten.
Kapitel 9
Schlussbestimmungen
Artikel 39
Sprachen
- Dieses Protokoll ist in arabischer, chinesischer, englischer französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 40
Unterzeichnung
- Dieses Protokoll trägt das Datum des 26. März 1999. Es liegt vom 17. Mai 1999 bis zum 31. Dezember 1999 in Den Haag für alle Hohen Vertragsparteien zur Unterzeichnung auf.
Artikel 41
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
- (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.
- (2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 42
Beitritt
- (1) Dieses Protokoll steht den anderen Hohen Vertragsparteien ab dem 1. Januar 2000 zum Beitritt offen.
- (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor.
Artikel 43
Inkrafttreten
- (1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
- (2) Danach tritt es für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 44
Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
- Die in den Artikeln 18 und 19 des Abkommens bezeichneten Situationen bewirken, dass die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung von an dem Konflikt beteiligten Parteien hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsund Beitrittserklärungen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. In diesen Fällen macht der Generaldirektor auf dem schnellsten Weg die in Artikel 46 vorgesehenen Mitteilungen.
Artikel 45
Kündigung
- (1) Jede der Vertragsparteien kann dieses Protokoll kündigen.
- (2) Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor hinterlegt wird.
- (3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam.
Ist jedoch die kündigende Vertragspartei bei Ablauf dieser Frist an einem bewaffneten Konflikt beteiligt, so wird die Kündigung erst nach Einstellung der Feindseligkeiten oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 46
Notifikationen
- Der Generaldirektor benachrichtigt alle Hohen Vertragsparteien und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in den Artikeln 41 und 42 vorgesehenen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie von den in Artikel 1 vorgesehenen Kündigungen.
Artikel 47
Registrierung bei den Vereinten Nationen
- Dieses Protokoll wird auf Ersuchen des Generaldirektors nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
- Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
- Geschehen zu Den Haag am 26. März 1999 in einer Urschrift, die im Archiv der UNESCO hinterlegt wird; beglaubigte Abschriften werden allen Hohen Vertragsparteien übermittelt.< /li>
Denkschrift
I. Allgemeiner Teil
- 1. Das Zweite Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233,1235) wurde am 17. Mai 1999 im Rahmen der Hundertjahrfeier der Ersten Haager Friedenskonferenz zur Zeichnung aufgelegt. Es ist drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde - am 9. März 2004 - bisher für 51 Staaten in Kraft getreten. Weitere 18 Staaten haben das Protokoll unterzeichnet, haben es jedoch noch nicht ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll am 26. März 1999 unterzeichnet.
- 2. Die Annahme des Zweiten Protokolls erfolgte auf der Diplomatischen Konferenz in Den Haag, die vom 15. bis 26. März 1999 tagte. An der Haager Konferenz nahmen 93 Staaten teil, darunter 74 Mitgliedstaaten der Konvention und 19 Nichtvertragsstaaten. Die Konferenz stand am Ende eines längeren Beratungs- und Diskussionsprozesses, in dessen Mittelpunkt die praktische Wirksamkeit der Konvention von 1954 und die Möglichkeiten zu ihrer Verbesserung standen.
- 3. Das Zweite Protokoll ergänzt die Kulturgüterschutzkonvention, lässt deren Bestimmungen aber unberührt.
Die förmliche Abänderung der Haager Konvention hätte nach Artikel 39 der ausdrücklichen Zustimmung aller Vertragsstaaten bedurft und erwies sich aus diesem Grund als wenig praktikabel und kaum realisierbar. Gleiches wäre im Grundsatz für die Annahme eines besonderen Änderungsprotokolls zu erwarten gewesen. Die Verabschiedung eines Protokolls, das rein ergänzenden Charakter hat, stellte sich unter diesen Umständen als der einfachste Weg dar, um zu einem zügigen Abschluss der Verhandlungen zu gelangen. Die Bestimmungen des Protokolls binden dementsprechend nur diejenigen Vertragsstaaten, die das Protokoll ratifiziert haben. Die Rechte und Pflichten der übrigen Vertragsstaaten ergeben sich weiterhin allein aus der Konvention und dem zugehörigen - Ersten - Protokoll.
- 4. Ziel der Verhandlungen über das Zweite Protokoll war es die in den bewaffneten Konflikten der jüngeren Zeit zu Tage getretenen Schutzlücken und -defizite der Haager Konvention von 1954 zu beseitigen. Eine Verbesserung soll das Zweite Protokoll vor allem in den folgenden Bereichen bringen: So dient das Zweite Protokoll zunächst der Schaffung einer neuen Schutzkategorie (sogenannter "verstärkter Schutz") für bestimmte, besonders wertvolle Kulturgüter, die an die Stelle des bisherigen, weitgehend ineffektiven Systems des "Sonderschutzes" tritt. Es bestimmt zudem diejenigen Verstöße gegen das Protokoll, die als schwere Verletzungen des Protokolls von den Mitgliedstaaten zwingend mit Kriminalstrafen zu ahnden sind und für die die Vertragsstaaten eigene Gerichtsbarkeit begründen müssen. Außerdem werden die Normen über den Kulturgüterschutz auf nicht internationale bewaffnete Konflikte erstreckt. Es präzisiert auch die Verpflichtungen der Vertragsstaaten zur Sicherung von Kulturgütern und zur Verbreitung der Vorschriften der Konvention und des Zweiten Protokolls.
- 5. Nach Artikel 19 der Haager Konvention sind die Konfliktparteien im Falle eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts nur verpflichtet, diejenigen Bestimmungen der Konvention anzuwenden, welche die allgemeinen Pflichten zur Respektierung von Kulturgut (in Artikel 4 der Konvention) betreffen; nicht anwendbar sind damit etwa die Bestimmungen über die Gewährung des Sonderschutzes für unbewegliche Kulturgüter von sehr hoher Bedeutung. Die hierin liegende weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des Kulturgüterschutzes auf internationale bewaffnete Konflikte ist angesichts der von den zahlreichen nicht internationalen bewaffneten Konflikten für Kulturgüter ausgehenden Gefahren nicht länger haltbar. Darüber hinaus hat sich der in der Konvention vorgesehene Durchsetzungsmechanismus, der auf dem Schutzmächtesystem und der Einrichtung eines Generalkommissars für Kulturgut beruht, in der Praxis als nicht funktionsfähig erwiesen. Der Konvention fehlen schließlich ausreichende Bestimmungen, um die großflächigen und systematischen Zerstörungen von Kulturgütern wirksam zu unterbinden und angemessen zu ahnden. Außerdem sollte mit der Einführung des Systems des "verstärkten Schutzes" ein gegenüber dem nach der Konvention geltenden System des "1onderschutzes", das sich bisher als weitgehend ineffektiv erwiesen hatte, wirksameres Mittel zum Schutz besonders bedeutender Kulturgüter geschaffen werden. Der Grund für den geringen Erfolg des Sonderschutzsystems nach der Haager Konvention liegt zum einen in der restriktiven Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste. Die Bergungsorte, die Denkmalsorte und die anderen unbeweglichen Kulturgüter von hoher Bedeutung, die Aufnahme in die Liste finden sollen, unterliegen nicht nur dem Verbot der Nutzung zu militärischen Zwecken; sie müssen sich darüber hinaus auch in "ausreichender Entfernung" von einem großen Industriezentrum oder einem wichtigen militärischen Ziel, das einen gefährdeten Punkt darstellt, befinden. Zum anderen räumt die Konvention den anderen Vertragsstaaten weitreichende Möglichkeiten ein, Einwände gegen die beantragte Eintragung eines Kulturguts in die Liste zu erheben, und leistet damit langwierigen Kontroversen über die Begründetheit eines solchen Antrags Vorschub. Das durch das Zweite Protokoll eingeführte System des "verstärkten Schutzes" beseitigt diese Mängel.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die gegen die zum Schutz der Kulturgüter vereinbarten Bestimmungen verstoßen, sieht die Kulturgüterschutzkonvention in Artikel 28 nur vor, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, alle Personen, die sich einer Verletzung der Konvention schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinarisch zu bestrafen. In der Praxis ist diese Bestimmung jedoch kaum umgesetzt worden nicht zuletzt deshalb, weil in der Konvention die Tatbestände, welche die Strafbarkeit begründen nicht näher bestimmt werden. Auch diese Lücke wird durch das Zweite Protokoll geschlossen.
- 6. Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1967 zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233; 1971 II S. 1025), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl. 2004 II S. 630) geändert worden ist, bestimmt die zuständigen Behörden bei der Durchführung der Konvention. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt auch für die Durchführung des Zweiten Protokolls. Das Gesetz vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757) zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut hat unter Artikel 4 das Gesetz zur Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten geschaffen. Das Gesetz regelt die Rückgabe von Kulturgut nach dem Ersten Protokoll zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (Erstes Protokoll, BGBl. 1967 II S. 1233, 1300). Die Zuständigkeit für die Durchführung des Ersten Protokolls ist in diesem Gesetz abweichend geregelt.
II. Besonderer Teil
Das Zweite Protokoll besteht aus einer Präambel und 47 Artikeln. Die Präambel betont das Bewusstsein der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Notwendigkeit, den Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten zu verbessern und ein neues, effektiveres System für den Schutz von besonders bezeichnetem Kulturgut zu schaffen.
Zu Artikel 1 Begriffsbestimmungen
In Artikel 1 werden die im Protokoll verwendeten Grundbegriffe definiert. Die Definition des Begriffs "Kulturgut" in Artikel 1 Buchstabe b verweist auf die entsprechende Bestimmung der Kulturgüterschutzkonvention. Der sachliche Schutzbereich des Zweiten Protokolls stimmt insofern mit demjenigen der Konvention überein.
Artikel 1 Buchstabe f führt den Begriff des militärischen Ziels in das Recht des Kulturgüterschutzes ein. Dieser entspricht demjenigen in Artikel 52 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu dem Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl. 1990 II S. 1550, 1551).
Zu Artikel 2 Verhältnis zum Abkommen
Artikel 2 bestimmt, dass das Protokoll die Haager Konvention in den Beziehungen zwischen dessen Vertragsparteien ergänzt.
Zu Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 3 bestimmt den Anwendungsbereich des Zweiten Protokolls. Nach Absatz 1 ist es zusätzlich zu den Bestimmungen, die in Friedenszeiten gelten, auf Fälle des Artikels 18 Absatz 1 oder 2 der Haager Konvention, also auf einen erklärten Krieg oder bewaffneten Konflikt zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien anzuwenden selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird. Darüber hinaus erstreckt sich das Zweite Protokoll auf die Bestimmungen, die sich auf den Schutz von Kulturgütern unter den Bedingungen des bewaffneten Konflikts beziehen, generell auf den nicht internationalen bewaffneten Konflikt (vgl. Artikel 22 Absatz 1). Absatz 2 stellt klar, dass das Protokoll die Vertragsparteien nicht nur untereinander, sondern auch im Verhältnis zu einer am Konflikt beteiligten Nichtvertragspartei bindet, sofern letztere die Bestimmungen des Zweiten Protokolls annimmt und solange sie diese tatsächlich anwendet.
Zu Artikel 4 Verhältnis von Kapitel 3 zu anderen Bestimmungen des Abkommens und dieses Protokolls
Nach Artikel 4 Buchstabe a lässt der im Protokoll geregelte verstärkte Schutz für Kulturgut von höchster Bedeutung für die Menschheit die allgemeinen Bestimmungen zum Schutz von Kulturgütern in der Konvention und im Zweiten Protokoll unberührt. Die Regelungen über den verstärkten Schutz verdrängen jedoch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien des Zweiten Protokolls die Bestimmungen über den Sonderschutz nach der Kulturgüterschutzkonvention (Artikel 4 Buchstabe b).
Zu Artikel 5 Sicherung des Kulturguts
Artikel 5 betrifft vorbereitende Maßnahmen zur Sicherung von Kulturgut bereits in Friedenszeiten und nennt als Beispiele die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer und Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz dieses Gutes an Ort und Stelle sowie die Bestimmung von Behörden, die für die Sicherung des Kulturguts zuständig sind.
Zu Artikel 6 Respektierung des Kulturguts
Artikel 6 enthält die maßgebliche Bestimmung zur Verstärkung des allgemeinen Schutzes von Kulturgut. Die Pflicht zur Respektierung des Kulturguts aus Artikel 4 der Haager Konvention bedeutet, dass es eine Vertragspartei unterlassen muss, das Kulturgut und seine Umgebung sowie die zu seinem Schutz bestimmten Einrichtungen für Zwecke zu benutzen, die es im Falle eines bewaffneten Konflikts der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen können. Sie hat auch von allen gegen das Kulturgut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand zu nehmen.
Sowohl von der einen wie von der anderen Verpflichtung sind Abweichungen nur in denjenigen Fällen zulässig in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert (Artikel 4 Absatz 2 der Haager Konvention). In diesem Fall würde das betreffende Kulturgut den besonderen Schutz verlieren. Artikel 6 Buchstabe 1 sieht diesbezüglich vor, dass, wenn eine feindselige Handlung gegen Kulturgut gerichtet werden soll, eine Abweichung von den Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Haager Konvention nur möglich ist, wenn das Kulturgut durch seine Funktion zu einem militärischen Ziel gemacht worden ist und keine andere Möglichkeit in Betracht kommt, um einen vergleichbaren militärischen Vorteil zu erlangen.
Eine Verwendung von Kulturgut zu Verteidigungszwecken ist unter Berufung auf zwingende militärische Erfordernisse nur zulässig, wenn es keine andere durchführbare Möglichkeit zur Erlangung eines ähnlichen militärischen Vorteils gibt (Artikel 6 Buchstabe b).
Die Aufhebung des für Kulturgut in bewaffneten Konflikten bestehenden allgemeinen Schutzes setzt neben dem Vorliegen der genannten materiellen Voraussetzungen, die das Erfordernis der zwingenden militärischen Notwendigkeit konkretisieren die Beachtung bestimmter formeller Anforderungen voraus: die Entscheidung, eine zwingende militärische Notwendigkeit geltend zu machen ist dem Kommandeur einer militärischen Einheit von der Größe eines Bataillons oder einer höheren Einheit vorbehalten es sei denn, nach den Umständen kommt nur eine kleinere Einheit in Betracht (Artikel 6 Buchstabe c). Dem Angriff auf Kulturgut muss ferner eine wirksame Warnung vorausgehen, sofern die Umstände dies erlauben (Artikel 6 Buchstabe d).
Zu Artikel 7 Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
Artikel 7 nennt die bei einem Angriff zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen.
Jede an einem Konflikt beteiligte Vertragspartei ist verpflichtet sicherzustellen, dass nach Artikel 4 der Haager Konvention geschütztes Kulturgut kein Angriffsziel darstellt (Artikel 7 Buchstabe a). Angriffsmittel und -methoden sind so zu wählen, dass eine Beschädigung von geschütztem Kulturgut vermieden bzw. auf das Mindeste beschränkt wird (Artikel 7 Buchstabe 1). Des Weiteren müssen die Konfliktparteien Angriffe einstellen, wenn damit zu rechnen ist oder sich erweist dass ein solches Kulturgut in einer Weise beschädigt wird, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht bzw. wenn sich erweist, dass das Ziel des Angriffs ein geschütztes Kulturgut darstellt (Artikel 7 Buchstabe c und d).
Zu Artikel 8 Vorsichtsmaßnahmen gegen die Wirkungen von Feindseligkeiten
Artikel 8 bestimmt, dass an Konflikten beteiligte Vertragsparteien für die Entfernung beweglichen Kulturguts aus der Umgebung militärischer Ziele oder für angemessenen Schutz an Ort und Stelle zu sorgen sowie die Anlegung militärischer Ziele in der Nähe von Kulturgut zu vermeiden haben.
Zu Artikel 9 Schutz von Kulturgut in besetztem Gebiet
Artikel 9 bezieht sich auf den Kulturgüterschutz in besetzten Gebieten. Er findet allein im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien Anwendung und erstreckt sich nur auf das Gebiet, das von einer anderen Vertragspartei besetzt worden ist. Nach Absatz 1 ist die Besatzungsmacht verpflichtet, die unerlaubte Ausfuhr von Kulturgut, archäologische Ausgrabungen sowie die Veränderung von Kulturgut mit dem Ziel, kulturelle, historische und wissenschaftliche Belege zu verbergen oder zu zerstören, zu verbieten und zu verhindern. Allerdings können bestimmte Maßnahmen, wie archäologische Ausgrabungen, im Einzelfall notwendig sein, um Kulturgut zu schützen, aufzuzeichnen oder zu erhalten. Das Protokoll sieht daher vor, dass solche Maßnahmen, sofern die Umstände es erlauben, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden des besetzten Gebiets vorgenommen werden ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 10 Verstärkter Schutz
Nach Artikel 10 kann Kulturgut unter verstärkten Schutz gestellt werden, wenn es sich um kulturelles Erbe von höchster Bedeutung für die Menschheit handelt, das durch angemessene innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsmaßnahmen geschützt wird und weder für militärische Zwecke noch für den Schutz militärischer Anlagen verwendet wird. Die Vertragspartei, unter deren Kontrolle sich das Kulturgut befindet, muss in einer förmlichen Erklärung bestätigen, dass es für solche Zwecke nicht verwendet werden wird.
Zu Artikel 11 Gewährung des verstärkten Schutzes
Artikel 11 regelt das Verfahren zur Gewährung des verstärkten Schutzes. Nach Absatz 1 soll jede Vertragspartei beim Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten eine (nationale) Liste des Kulturguts einreichen für welches sie plant, die Gewährung des verstärkten Schutzes zu beantragen. Kulturgut, das unter verstärktem Schutz steht, wird in eine vom Ausschuss geführte Liste eingetragen. Die Aufnahme eines Kulturguts in diese Liste kann nicht nur von dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Gut befindet, beantragt werden sondern auch von dem Staat, der die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt ( Absatz 2 ) . Darüber hinaus besitzen die anderen Vertragsparteien, das Internationale Komitee vom Blauen Schild und andere nichtstaatliche Organisationen mit einschlägiger Erfahrung das Recht, die Aufnahme eines bestimmten Kulturguts in die Liste vorzuschlagen. Der Ausschuss kann dann die betreffende Vertragspartei auffordern, die Aufnahme dieses Kulturguts in die Liste zu beantragen ( Absatz 3 ) .
Absatz 4 stellt klar, dass durch die Aufnahme eines Kulturguts, das sich in einem Gebiet befindet, über das mehrere Staaten Souveränität oder Hoheitsgewalt beanspruchen, die Rechte der Streitparteien nicht berührt werden. Gemäß Absatz 5 unterrichtet der Ausschuss die anderen Vertragsparteien von allen eingehenden Anträgen. Einwände anderer Vertragsparteien gegen die Aufnahme in die Liste, die innerhalb von sechzig Tagen einzureichen sind, sind nur zulässig, wenn sie auf der Grundlage der Kriterien des Artikels 10 erhoben werden, bestimmt sind und sich auf Tatsachen beziehen. Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme grundsätzlich mit Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder.
Liegen ihm jedoch zulässige Einwände anderer Vertragsparteien gegen die Aufnahme vor, so bedarf der Beschluss der Vierfünftelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Im Rahmen der Beschlussfassung soll der Ausschuss auch den Rat von staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen einholen ( Absatz 6 ) . Absatz 7 stellt klar, dass Anträge nur aufgrund der Kriterien des Artikels 10 abgelehnt werden dürfen. Verstärkter Schutz kann nach Absatz 8 ausnahmsweise trotz Fehlens der Voraussetzung des Artikels 10 Buchstabe b gewährt werden, wenn die beantragende Vertragspartei einen Antrag auf internationale Unterstützung gemäß Artikel 32 stellt. Das Protokoll sieht darüber hinaus die Möglichkeit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zur vorläufigen Gewährung des verstärkten Schutzes im Falle des Ausbruchs eines bewaffneten Konflikts vor ( Absatz 9 ) . Der verstärkte Schutz wird dem Kulturgut gewährt, sobald es in die Liste im Sinne des Artikels 27 aufgenommen ist ( Absatz 10 ). Absatz 11 bestimmt, dass der Generaldirektor der UNESCO dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien den Beschluss über die Aufnahme von Kulturgut in die Liste unverzüglich nach Beschlussfassung notifiziert.< /p>
Zu Artikel 12 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter verstärktem Schutz
Artikel 12 sieht vor, dass unter verstärktem Schutz stehendes Kulturgut weder zum Ziel eines Angriffs gemacht noch zur Unterstützung militärischer Handlungen verwendet werden darf.
Zu Artikel 13 Verlust des verstärkten Schutzes
Artikel 13 betrifft die beiden Fälle, in denen ein Kulturgut den verstärkten Schutz verliert. Dies ist nach Absatz 1 der Fall, wenn der Schutz nach Artikel 14 ausgesetzt oder aufgehoben wird oder wenn das Kulturgut aufgrund seiner Verwendung ein militärisches Ziel geworden ist.
Der Verlust des verstärkten Schutzes hat zur Folge, dass das betreffende Kulturgut unter den in Artikel 13 genannten Voraussetzungen Ziel eines Angriffs werden kann.
Der Angriff ist nur zu einem bestimmten Zweck, nämlich zur Unterbindung der Verwendung des Guts zur Unterstützung militärischer Handlungen, zulässig und muss überdies zur Erreichung dieses Zwecks das einzig durchführbare Mittel sein ( Absatz 2 Buchstabe a). Es müssen darüber hinaus alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen bei der Wahl der Mittel und Methoden des Angriffs getroffen werden, die eine Unterbindung der militärischen Verwendung des Kulturguts erwarten lassen, zugleich aber eine Beschädigung des Kulturguts vermeiden oder jedenfalls auf ein Mindestmaß beschränken ( Absatz 2 Buchstabe b). Nach Absatz 2 Buchstabe c muss der Angriff von der höchsten Befehlsebene angeordnet werden. Zuvor sind die gegnerischen Streitkräfte davor zu warnen, die militärische Verwendung des Kulturguts fortzusetzen, und ihnen ist ausreichend Zeit zur Behebung des Missstands zu geben.
Diese Vorsichtsmaßnahmen dürfen nur dann unterbleiben, wenn die Erfordernisse der Selbstverteidigung ihre Einhaltung verbieten.
Zu Artikel 14 Aussetzen oder Aufheben des verstärkten Schutzes
Artikel 14 Absatz 1 gestattet dem Ausschuss die Aussetzung oder Aufhebung des Status des verstärkten Schutzes durch Streichung von der Liste, wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 nicht mehr vorliegen.
Nach Absatz 2 kann der verstärkte Schutz bei einem schweren Verstoß gegen Artikel 12, also bei der Verwendung des Guts zur Unterstützung militärischer Handlungen, ausgesetzt bzw. bei anhaltendem Verstoß aufgehoben werden. Ein solcher Beschluss wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und allen Vertragsparteien notifiziert ( Absatz 3 ) . Den Vertragsparteien ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( Absatz 4 ) .
Zu Artikel 15 Schwere Verstöße gegen dieses Protokoll
Artikel 15 sieht fünf Tatbestände vor, die schwere Verletzungen des Protokolls darstellen. Strafbar ist danach der Angriff auf Kulturgut, das unter verstärktem Schutz steht ( Absatz 1 Buchstabe a), die Verwendung von Kulturgut unter verstärktem Schutz oder seiner unmittelbaren Umgebung zur Unterstützung militärischer Handlungen ( Absatz 1 Buchstabe b), die Zerstörung oder Aneignung geschützten Kulturguts in großem Ausmaß (Absatz 1 Buchstabe c), der Angriff auf geschütztes Kulturgut (Absatz 1 Buchstabe d) und Diebstahl, Plünderung, Veruntreuung oder böswillige Beschädigung geschützten Kulturguts (Absatz 1 Buchstabe e). Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die genannten Delikte in ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben und mit einer angemessenen Strafe zu bewehren ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 16 Gerichtsbarkeit
Artikel 16 regelt die Gerichtsbarkeit. Nach Absatz 1 müssen die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit für Taten nach Artikel 15 begründen, wenn die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird, die verdächtige Person die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder wenn sich der Verdächtige bei Taten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c in ihrem Hoheitsgebiet befindet. Absatz 2 Buchstabe a verdeutlicht, dass das Protokoll nicht die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. die Ausübung der Gerichtsbarkeit nach nationalem Recht oder Völkerrecht ausschließt.
Eine Ausnahme von den Regelungen des Zweiten Protokolls zur individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit und zur Gerichtsbarkeit gilt nach Absatz 2 Buchs t a b e b für Mitglieder der Streitkräfte und Angehörige eines Nichtvertragsstaats, abgesehen von deren Staatsangehörigen, die für die Streitkräfte eines Vertragsstaats tätig sind. Es besteht auch keine Verpflichtung, diese Personen auszuliefern. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Nichtvertragsparteien, die die Bestimmungen des Protokolls nach Artikel 3 Absatz 2 annehmen und anwenden.
Zu Artikel 17 Strafverfolgung
Artikel 17 behandelt die Art und Weise der Strafverfolgung.
Eine Straftat nach Artikel 15 Buchstabe a bis c ist von der jeweiligen Vertragspartei unverzüglich ihren zuständigen Behörden zur strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten wenn der Verdächtige nicht ausgeliefert wird ( Absatz 1 ) . Absatz 2 garantiert eine faire Behandlung und ein faires Gerichtsverfahren in Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht und Völkerrecht.
Zu Artikel 18 Auslieferung
Artikel 18 bezieht sich auf die Auslieferung. Delikte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c gelten als auslieferungsfähige Straftaten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien vor dem Inkrafttreten des Zweiten Protokolls abgeschlossenen Auslieferungsverträge. In alle künftig abzuschließenden Auslieferungsverträge sind sie ausdrücklich als auslieferungsfähige Delikte aufzunehmen ( Absatz 1 ) .
Zwischen Vertragsparteien, zwischen denen kein Auslieferungsvertrag besteht kann das Protokoll auch unmittelbar als erforderliche Vertragsgrundlage angesehen werden ( Absatz 2 ) . Die genannten Straftaten gelten für diejenigen Vertragsparteien untereinander als auslieferungsfähig, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen ( Absatz 3 ) . Falls erforderlich werden die Taten zum Zweck der Auslieferung zwischen den Vertragsparteien so behandelt, als seien sie auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien begangen worden, die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 1 Absatz 1 begründet haben ( Absatz 4 ) .
Zu Artikel 19 Rechtshilfe
Rechtshilfe wird nach Maßgabe des Artikels 19 durch die Vertragsparteien im Rahmen von Ermittlungen, Straf- und Auslieferungsverfahren und der Beschaffung von Beweismitteln gewährt ( Absatz 1 ) . Die Erfüllung dieser Verpflichtung richtet sich nach zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträgen oder Übereinkünften bzw. nach ihrem innerstaatlichen Recht, falls solche nicht vorhanden sind ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 20 Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe
Artikel 20 verbietet die Behandlung von Straftaten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bis c für Auslieferungszwecke und Taten nach Artikel 15 für Rechtshilfezwecke als "politische Straftaten" im Sinne der für die Behandlung von Rechtshilfe- oder Auslieferungsbegehren einschlägigen Ausschlussklauseln. Ein Auslieferungs- oder Rechtshilfeersuchen darf also nicht allein unter Berufung auf den angeblich politischen Charakter dieser Delikte verweigert werden ( Absatz 1 ) . Absatz 2 verdeutlicht, dass das Protokoll nicht dahingehend zu verstehen ist dass eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe besteht wenn ernstliche Hinweise darauf bestehen, dass das Gesuch lediglich zur Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder politischer Anschauungen dienen soll.
Zu Artikel 21 Maßnahmen bezüglich anderer Verletzungen
Artikel 21 nennt weitere, von den Vertragsstaaten mit geeigneten Verwaltungs- und Disziplinarmaßnahmen bzw. Maßnahmen nach Artikel 28 der Haager Konvention zu unterbindende Handlungen, die keine schweren Verstöße gegen das Protokoll darstellen. Es handelt sich dabei um die konventions- bzw. protokollwidrige Verwendung von Kulturgut, die keine militärische Verwendung von unter verstärktem Schutz stehendem Kulturgut darstellt sowie die unerlaubte Ausfuhr oder sonstige Entfernung von Kulturgut oder die unerlaubte Übertragung des Eigentums an Kulturgut aus besetztem Gebiet.
Zu Artikel 22 Bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters
Artikel 22 erstreckt den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls auf bewaffnete Konflikte nicht internationalen Charakters, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei stattfinden ( Absatz 1 ) . Auf innere Unruhen, Spannungen, Tumulte oder ähnliche Handlungen findet das Protokoll hingegen keine Anwendung ( Absatz 2 ) . Das Protokoll darf auch nicht zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung oder zur Verteidigung der nationalen Einheit und territorialer Unversehrtheit eines Staates verwendet werden ( Absatz 3 ) . Der Vorrang der Gerichtsbarkeit der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein bewaffneter Konflikt stattfindet, über die Verstöße des Artikels 15 bleibt unberührt ( Absatz 4 ) . Das Protokoll darf auch nicht der Einmischung in einen bewaffneten Konflikt oder in Angelegenheiten einer Vertragspartei dienen ( Absatz 5 ) . Die Anwendung des Protokolls auf bestimmte innerstaatliche Konflikte präjudiziert nicht die Rechtsstellung der an dem Konflikt beteiligten Parteien ( Absatz 6 ) . Absatz 7 gibt der UNESCO die Möglichkeit, den Konfliktparteien ihre Dienste anzubieten.< /p>
Zu Artikel 23 Tagungen der Vertragsparteien
Artikel 23 bestimmt den Zeitpunkt der Tagungen der Vertragsparteien auf den der Generalkonferenz der UNESCO( Absatz 1 ) . Die Tagung gibt sich eine Geschäftsordnung ( Absatz 2 ) . Sie beschäftigt sich mit der Wahl der Ausschussmitglieder, der Bereitstellung von Richtlinien für die Verwendung des Fonds, Prüfung des Ausschussberichts, Erörterung von Problemen bei Anwendung des Protokolls und Abgabe von Empfehlungen ( Absatz 3 ) . Außerordentliche Tagungen können bei einem Antrag von mindestens einem Fünftel der Vertragsparteien einberufen werden ( Absatz 4 ) .< /p>
Zu Artikel 24 Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Artikel 24 setzt den Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ein, der aus zwölf Vertragsparteien besteht ( Absatz 1 ) . Dieser tagt grundsätzlich einmal jährlich; im Übrigen können außerordentliche Sitzungen stattfinden ( Absatz 2 ) . Bei der Zusammensetzung wird eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Regionen und Kulturen der Welt angestrebt ( Absatz 3 ) . Die am Ausschuss beteiligten Vertragsparteien lassen sich durch Sachverständige auf dem Gebiet des Kulturerbes, der Verteidigung oder des Völkerrechts vertreten ( Absatz 4 ) .
Zu Artikel 25 Amtszeit
Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt, wobei eine unmittelbare Wiederwahl einmalig zulässig ist ( Absatz 1 ) . Lediglich für die durch Los zu ermittelnde Hälfte der Mitglieder, die bei der ersten Wahl gewählt wurden endet die Amtszeit mit Ablauf der ersten Tagung ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 26 Geschäftsordnung
Artikel 26 regelt, dass sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung gibt ( Absatz 1 ) . Beschlussfähigkeit des Ausschusses liegt bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder vor. Für Beschlüsse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder ( Absatz 2 ) . Ein Abstimmungsverbot bei Beschlüssen über Kulturgut gilt für diejenigen Mitglieder, die an einem das Kulturgut betreffenden bewaffneten Konflikt teilnehmen ( Absatz 3 ) .
Zu Artikel 27 Aufgaben
Artikel 27 legt als Aufgaben des Ausschusses fest:
- die Erstellung von Richtlinien zur Durchführung des Protokolls;
- Gewährung, Aussetzung oder Aufhebung des verstärkten Schutzes und Erstellung, Aktualisierung und Förderung der Liste des Kulturguts unter verstärktem Schutz;
- Beobachtung und Überwachung der Durchführung des Protokolls;
- Förderung der Erfassung von Kulturgut unter verstärktem Schutz;
- Prüfung der Berichte der Vertragsparteien und Stellungnahme dazu;
- Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf internationale Unterstützung;
- Festlegung der Verwendung des Fonds und besondere, von der Tagung der Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben ( Absatz 1 ) .
Der Ausschuss übt diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor der UNESCO aus ( Absatz 2 ) und kooperiert mit internationalen und nationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ( Absatz 3 ) .< /p>
Zu Artikel 28 Sekretariat
Gemäß Artikel 28 unterstützt das Sekretariat der UNESCO den Ausschuss und ist insbesondere für die Durchführung seiner Beschlüsse verantwortlich.< /p>
Zu Artikel 29 Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Artikel 29 sieht die Errichtung eines Treuhandfonds vor, aus dem die erforderlichen finanziellen Mittel für die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Sicherung des Kulturguts in Friedenszeiten, für Notfallmaßnahmen während eines bewaffneten Konflikts und für die Wiederherstellung des Kulturguts nach Ende der Feindseligkeiten bereitgestellt werden sollen ( Absatz 1 ) . Bei dem Fonds handelt es sich um ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO ( Absatz 2 ) .< /p>
Auszahlungen erfolgen nur aufgrund der vom Ausschuss festgelegten Richtlinien im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c ( Absatz 3 ) . Der Fonds finanziert sich aus freiwilligen Beiträgen der Vertragsparteien, aus Spenden, Beiträgen oder Vermächtnissen von Nichtvertragsstaaten, internationalen Organisationen, zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen und Privatpersonen, aus anfallenden Zinsen, aus Mitteln von Sammlungen und Veranstaltungen und aus sonstigen, von den Richtlinien genehmigten Mitteln ( Absatz 4 ) .
Zu Artikel 30 Verbreitung
Artikel 30 normiert im Einzelnen die Verbreitungs- und Informationspflichten der Vertragsstaaten. Sie sollen versuchen, durch geeignete Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken ( Absatz 1 ) . Zu diesem Zweck sorgen sie für eine weitestmögliche Verbreitung des Protokolls ( Absatz 2 ) . In Bezug auf die militärischen und zivilen Dienststellen, die im Konfliktfall Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Anwendung des Protokolls wahrnehmen, muss eine vollständige Vertrautheit mit dem Wortlaut gewährleistet sein. Insoweit müssen die Vertragsparteien dies durch geeignete Richtlinien in Militärvorschriften, Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere der UNESCO, sicherstellen und einander Informationen über erlassene Vorschriften oder getroffene Maßnahmen übermitteln ( Absatz 3 ) .< /p>
Zu Artikel 31 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 31 verpflichtet die Vertragsparteien, bei schweren Verstößen gegen das Protokoll gemeinsam durch den Ausschuss für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten bzw. in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Sinne der UN-Charta zu handeln.
Zu Artikel 32 Internationale Unterstützung
Nach Artikel 32 kann eine Vertragspartei internationale Unterstützung für Kulturgut unter verstärktem Schutz und für Maßnahmen nach Artikel 10 verlangen ( Absatz 1 ) . Das Gleiche gilt für eine Nichtvertragspartei, die die Bestimmungen des Protokolls nach Artikel 3 Absatz 2 annimmt und anwendet ( Absatz 2 ) . Vorschriften über das Antragsverfahren und Formen der Unterstützung bestimmt der Ausschuss ( Absatz 3 ) .
Außerdem sollen die Vertragsparteien technische Unterstützung gewähren ( Absatz 4 ) .
Zu Artikel 33 Unterstützung durch die UNESCO< /h3>
Gemäß Artikel 33 kann eine Vertragspartei bei der UNESCO um technische Unterstützung für die Organisation von Schutzmaßnahmen ersuchen ( Absatz 1 ) .< /p>
Außerdem werden die Vertragsparteien ermutigt, technische Unterstützung zu gewähren ( Absatz 2 ) . Die UNESCO unterbreitet den Vertragsparteien diesbezüglich Vorschläge ( Absatz 3 ) .< /p>
Zu Artikel 34 Schutzmächte
Artikel 34 sieht vor, dass die Anwendung des Protokolls unter Mitwirkung von Schutzmächten erfolgt.
Zu Artikel 35 Schlichtungsverfahren
Nach Artikel 35 werden die Schutzmächte tätig, wenn dies im Interesse des Kulturguts angezeigt ist ( Absatz 1 ) . Dazu können Zusammenkünfte der Vertreter der Schutzmächte und der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden einberufen werden ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 36 Schlichtung ohne Schutzmächte
Artikel 36 bezieht sich auf Fälle der Schlichtung ohne Beteiligung von Schutzmächten. In solchen Fällen bietet der Generaldirektor seine Dienste an oder versucht, auf andere Weise den Streit zu schlichten bzw. zu vermitteln ( Absatz 1 ) . Der Vorsitzende des Ausschusses kann den Vertragsparteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter vorschlagen ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 37 Übersetzung und Berichte
Nach Artikel 37 sind die Vertragsparteien für die Übersetzung des Protokolls in die jeweilige Amtssprache und die Übermittlung dieser Übersetzung an den Generaldirektor verantwortlich ( Absatz 1 ) . Alle vier Jahre haben die Vertragsparteien dem Ausschuss einen Bericht über die Durchführung des Protokolls vorzulegen ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 38 Verantwortung der Staaten
Artikel 38 legt dar, dass die in dem Protokoll geregelte individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit die Frage der Staatenverantwortlichkeit für Verletzungen des Protokolls und der Pflicht zu Reparationsleistungen unberührt lässt.
Zu Artikel 39 Sprachen
Nach Artikel 39 ist der Wortlaut des Protokolls in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen gleichermaßen verbindlich.
Zu Artikel 40 Unterzeichnung
Artikel 40 bestimmt die Modalitäten der Unterzeichnung des Protokolls.
Zu Artikel 41 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
Artikel 41 verlangt die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls ( Absatz 1 ) . Die jeweiligen Urkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt ( Absatz 2 ) .< /p>
Zu Artikel 42 Beitritt
Artikel 42 regelt den Beitritt zum Protokoll. Vertragsparteien des Haager Abkommens, die das Protokoll nicht unterzeichnet haben, können dem Protokoll ab dem 1. Januar 2000 beitreten ( Absatz 1 ) . Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 43 Inkrafttreten
Gemäß Artikel 43 tritt das Protokoll drei Monate nach Hinterlegung von zwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in Kraft ( Absatz 1 ) . Dies ist am 9. März 2004 erfolgt. Bei Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt zu einem anderen Zeitpunkt tritt das Protokoll für jede Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung der jeweiligen Urkunde in Kraft ( Absatz 2 ) .
Zu Artikel 44 Inkrafttreten während bewaffneter Konflikte
Artikel 44 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens während bewaffneter Konflikte. Für den Fall eines bewaffneten - internationalen oder nicht internationalen - Konflikts treten die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsund Beitrittserklärungen der Konfliktparteien vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Zu Artikel 45 Kündigung
Artikel 45 räumt den Vertragsparteien ein Kündigungsrecht ein ( Absatz 1 ) . Die Notifikation der Kündigung erfolgt durch Hinterlegung der Urkunde ( Absatz 2 ) .
Die Wirksamkeit der Kündigung tritt grundsätzlich ein Jahr nach Eingang der Urkunde ein. Im Fall eines bewaffneten Konflikts bei Ablauf der Frist wird die Kündigung erst nach Einstellung oder nach Abschluss der Rückführung des Kulturguts wirksam ( Absatz 3 ) .
Zu Artikel 46 Notifikationen
Gemäß Artikel 46 erfolgt die Notifikation der Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden sowie Kündigungen.
Zu Artikel 47 Registrierung bei den Vereinten
Nationen Artikel 47 bestimmt, dass die Registrierung des Protokolls nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen auf Ersuchen des Generaldirektors erfolgt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 755:
Vertragsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter