Der Bundesrat hat in seiner 831. Sitzung am 9. März 2007 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
1. Zu Artikel 1 (§ 18a Abs. 2 Satz 2 BetrPrämDurchfV )
In Artikel 1 sind in § 18a Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Bundesanzeiger" die Wörter "bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1" einzufügen.
Begründung
Erfolgt die Veröffentlichung des anzuwendenden Koeffizienten bis zum 1. November des jeweiligen Jahres, so kann dieser noch bei der Zuweisung der Referenzbeträge und der Gewährung der Betriebsprämie in dem betreffenden Jahr berücksichtigt werden.
2. Zu Artikel 1 (§ 18b Abs. 5 Satz 2 BetrPrämDurchfV )
In Artikel 1 sind in § 18b Abs. 5 Satz 2 die Wörter "die Hofstelle" durch die Wörter "der Betriebssitz" zu ersetzen.
Begründung
Klarstellung des Gewollten.
3. Zu Artikel 2 Nr. 5 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 InVeKoSV )
In Artikel 2 Nr. 5 ist § 13a Abs. 1 wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 2 Nr. 1 sind nach den Wörtern "am 17. Mai 2005" die Wörter "und am 15. Mai 2007" einzufügen.
- b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung
§ 7 der InVeKoS-Verordnung fordert grundsätzlich nur die Angabe der jeweils bewirtschafteten Flächen. Nach Absatz 9 können Nachweise bei Bedarf nachgefordert werden. Die Änderungen stellen einen Gleichklang im Antragsverfahren zwischen inländischen und ausländischen Flächen her.
4. Zu Artikel 2a - neu - (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DirektZahlVerpflV )
Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:
Artikel 2a
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
- In § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1252) geändert worden ist, werden die Wörter "31. Dezember des jeweiligen Jahres" durch die Wörter "31. März des Folgejahres" ersetzt."
Folgeänderungen:
Begründung
Nach § 3 Abs. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ist der Fristablauf zur Erstellung einer Humusbilanz der 31. Dezember des jeweiligen Jahres, während die Erstellung des Nährstoffvergleichs nach der Düngeverordnung auf den 31. März des Folgejahres festgelegt ist. Die Festlegung dieser voneinander abweichenden Termine verursacht unnötigen zusätzlichen Aufwand für die Datenerfassung und Berechnung einer gesonderten Humusbilanz, die wegen gleichgelagerter Datengrundlage parallel mit dem ohnehin erforderlichen düngerechtlichen Nährstoffvergleich erstellt werden kann.
Die Änderung dient dem Bürokratieabbau und einer besseren Rechtsetzung, da die geforderte Humusbilanz von den betroffenen Betriebsinhabern gemeinsam mit dem Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung erstellt werden kann.