881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Hauptempfehlung:
Bei Annahme entfällt Ziffer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 10 Überschrift und Absatz 1)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
'3. § 10 wird wie folgt geändert:
Begründung:
Die Bundesregierung hat im Vorblatt zur Verordnung von 1998 (BR-Drs. 613/98 ) gegenüber dem Verfassungsorgan Bundesrat erklärt, dass Ländern und Gemeinden keine Kosten entstehen, da sie keine Vollzugsaufgaben haben. Sie hat das auch nicht in den folgenden Änderungen der Verordnung geändert. Vielmehr enthalten die einschlägigen Ausführungen in den jeweiligen Bundesrats-Drucksachen (BR-Drs. 086/04 (PDF) ; BR-Drs. 109/05 (PDF) ) unter der Rubrik "Kosten der öffentlichen Haushalte" ausschließlich Angaben zu den diesbezüglichen Folgen für das Kraftfahrt-Bundesamt. Sich auf den Standpunkt zu stellen, die Länder hätten erkennen müssen, dass dies falsch ist, weshalb sie die entsprechenden Vollzugsaufgaben auch ohne ausdrückliche Regelung wahrnehmen müssten, wird der Verantwortung im Umgang der Verfassungsorgane miteinander nicht gerecht. Vielmehr liegt es in der Konsequenz aus vorangegangenem Tun, den versprochenen und von den Ländern angenommenen Bundesvollzug zu übernehmen.
Nach der EU-Richtlinie teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Genehmigungsbehörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung der Richtlinie verantwortlich sind. Dies ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die EU-Richtlinie geht beim Vollzug von einem sehr engen Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und dem Hersteller aus, innerhalb dem Registrierungs- und Kontrollpflichten stattfinden. Neben dem Hersteller auf der einen Seite und der Genehmigungsbehörde und den Technischen Diensten auf der anderen Seite sind in der EU-Richtlinie keine weitere Behörden oder Stellen genannt. Von besonderer Bedeutung ist, dass erforderliche Informationen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten über beim Kraftfahrt-Bundesamt geführte Listen zur Verfügung stehen und auch die Zuständigkeit zum Widerruf einer Typgenehmigung ausschließlich beim Kraftfahrt-Bundesamt liegt. Im Sinne effizienten Verwaltungshandelns macht deshalb die Übertragung der Aufgaben der Marktüberwachung in diesem Fall keinen Sinn.
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:
Entfällt bei Annahme von Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Nummer 2)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 wie folgt zu fassen:
"2. für die Marktüberwachung die nach Landesrecht zuständigen Behörden."
Begründung:
Klarstellung des Gewollten.
- 3. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch das Anbieten von Produkten, die nicht den Vorgaben der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) entsprechen, ordnungsrechtlich geahndet werden kann.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für einen wirksamen Vollzug der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) ist es erforderlich, dass auch gegen Händler, die Produkte, die nicht den Vorgaben der 28. BImSchV entsprechen, anbieten, ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden kann. Dies ist bislang lediglich für Verstöße des Inverkehrbringers vorgesehen.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, kurzfristig im Rahmen des nächsten Verordnungsvorhabens in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einen zentralen Genehmigungstatbestand für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas zu schaffen. Der Genehmigungstatbestand sollte so ausgestaltet sein, dass alle Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von Biogas mit einem Gasvolumenstrom von 100 Normkubikmetern pro Stunde oder mehr umfasst sind, soweit die Anlagen keinen nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/ und Abfallgesetzes als Abfall zu qualifizierenden Einsatzstoff verwenden und der niedrigere Schwellenwert der Nummer 8.6 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen maßgebend wäre.
Bei Annahme entfällt Ziffer 6
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Durch die vorgeschlagene Änderung soll ein zentraler Genehmigungstatbestand für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas geschaffen werden. Dabei wird unter dem Begriff Biogas das gasförmige Vergärungsprodukt biogener Stoffe verstanden, das hauptsächlich aus Methan und Kohlendioxid besteht und je nach Substrat außerdem Ammoniak, Schwefelwasserstoff, Wasserdampf und andere gasförmige oder verdampfbare Bestandteile enthalten kann.
Der Änderungsvorschlag lehnt sich insoweit an einen Vorschlag an, der vor einigen Jahren im Entwurf eines Umweltgesetzbuchs für eine Vorhabenverordnung vorgesehen war.
Ziel der Neuregelung ist eine umfassende Genehmigungspflicht für Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas, die nur noch von dem innerhalb einer Stunde erzeugten oder aufbereiteten Gasvolumen abhängig ist. Eine Produktionsleistung aus einem Gasvolumenstrom von 100 Nm3/h entspricht hierbei etwa einer energieäquivalenten Feuerungswärmeleistung von 500 - 600 kW. Mit der Anknüpfung an den Gasvolumenstrom in dem neuen Tatbestand der Nummer 1. 15 Spalte 2 - neu - wird deutlich gemacht, dass für die Bestimmung der Genehmigungsschwelle der erzeugte bzw. aufzubereitende Rohgasstrom maßgebend ist. Mit dieser Regelung wird auf praktikable Weise Rechtsklarheit für Antragsteller, Betreiber und Behörden geschaffen, da sich bisher die Genehmigungspflicht nach unterschiedlichen Bemessungsgrößen aus den Tatbeständen als Verbrennungsmotoranlage nach Nummer 1.4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Spalte 2, als Gaslager nach Nummer 9.1 Buchstabe b Spalte 2 oder als Güllelager nach Nummer 9.36 Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) ergibt. Die Bestimmung der Genehmigungsbedürftigkeit anhand des erzeugten bzw. aufbereiteten Gasvolumens pro Zeiteinheit erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund des erheblichen Gefahrenpotenzials der Anlagen auf Grund der gehandhabten Menge an brennbarem Gas.
Der Hinweis auf die Nummer 8.6 ist Ausfluss des Spezialitätsgrundsatzes nach § 1 Absatz 2 der 4. BImSchV. Daraus ergibt sich, dass, falls der Einsatzstoff nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/ und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) als Abfall zu qualifizieren ist, der niedrigere Schwellenwert der Nummer 8.6 maßgebend ist.
Zur Eilbedürftigkeit: Der Boom für Biogasanlagen ist zurzeit auf seinem Höhepunkt; die Förderung nach dem künftigen EEG 2012 wird voraussichtlich geringer ausfallen. Von daher ist ein einheitlicher Genehmigungstatbestand für eine rechtssichere und bundesweit einheitliche Handhabung für Betreiber und Genehmigungsbehörden kurzfristig erforderlich.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Genehmigungstatbestände wie Feuerungswärmeleistung, Behältervolumen oder Stoffstromvolumen, für größere Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von Biogas künftig einen zentralen Genehmigungstatbestand in der 4. BImSchV einzuführen. Damit soll für zukünftige Investitionen eine erhöhte Anlagen- und Rechtssicherheit geschaffen werden.
Entfällt bei Annahme von Ziffer 5