A. Problem und Ziel
Die Bundesrepublik Deutschland sieht sich der seit ihrem Bestehen bei weitem größten Zahl von Menschen gegenüber, die hier um Asyl nachsuchen. Täglich sind es mehrere Tausend, allein im Oktober 2015 wurden über 180 000 Asylsuchende registriert. Darunter sind immer noch viele, deren Asylanträge von vornherein sehr geringe Erfolgsaussichten haben. Diese Anträge sollen daher zügiger bearbeitet und entschieden werden, so dass im Falle einer Ablehnung auch die Rückführung schneller erfolgen kann. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Einstufung von Staaten als sichere Herkunftsstaaten. Zudem hat die Einstufung der Westbalkanstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemeinsam mit anderen Maßnahmen der Bundesregierung zu einem erheblichen Rückgang der Asylsuchenden geführt.
Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bestimmt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen.
B. Lösung
Die genannten Staaten werden als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingestuft, um Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) schneller bearbeiten und - im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag - den Aufenthalt in Deutschland schneller beenden zu können. Deutschland wird dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Beim Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, die über den Erfüllungsaufwand hinausreichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren sowie für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen Entstehung der Ausreisepflicht und Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.
F. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.03.16
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes
Anlage II des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Anlage II (zu § 29a)
Albanien
Demokratische Volksrepublik Algerien
Bosnien und Herzegowina
Ghana
Kosovo
Königreich Marokko
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik
Montenegro
Senegal
Serbien
Tunesische Republik".
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik zu sicheren Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes sowie Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 bestimmt. Nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall - ein von dem Staatsangehörigen eines solchen Staates gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist.
Bei der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist verkürzt sich auf eine Woche (§ 36 Absatz 1 AsylG), auch eine Klage ist innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Absatz 1 AsylG) und hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Absatz 1 AsylG). Ein Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ebenfalls innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu stellen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG), das Gericht soll grundsätzlich innerhalb einer Woche über den Antrag entscheiden (§ 36 Absatz 3 Satz 5 AsylG).
Die Einstufung der Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik als sichere Herkunftsstaaten im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 verbessert daher die Möglichkeit, aussichtslose Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten rascher bearbeiten und ihren Aufenthalt in Deutschland schneller beenden zu können. Damit wird zugleich die Zeit des Sozialleistungsbezugs in Deutschland verkürzt und der davon ausgehende Anreiz für eine Asylbeantragung aus wirtschaftlichen Gründen reduziert.
Die Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93) und des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes. Vor der Einstufung der drei genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten hat sich die Bundesregierung anhand von Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeinen politischen Verhältnissen ein Gesamturteil über die für eine Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat gebildet. Nach sorgfältiger Prüfung ist sie zu dem Ergebnis gekommen, dass in den genannten Staaten gewährleistet erscheint, dass dort generell, systematisch und durchgängig weder Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Auch die Schutzquoten im Asylverfahren wurden für die Beurteilung mit herangezogen.
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde geprüft, ob die Verfolgungsfreiheit landesweit besteht und ob nicht nur bestimmte Gruppen verfolgungsfrei sind, andere Gruppen dagegen verfolgt werden. Entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU wurde zudem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird u.a. durch
- a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
- b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Alle vorgenannten Kriterien wurden unter Heranziehung der von den Behörden gewonnenen Erkenntnisse von Rechtsprechung sowie Materialien des UNHCR und internationaler Menschenrechtsorganisationen untersucht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Faktoren gleichwertig sind und vollständig vorliegen müssen. Vereinzelte Schutzgewährungen stehen einer Einstufung der genannten Staaten als sichere Herkunftsstaaten auch deshalb nicht entgegen, weil die damit verbundene Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegbar ist.
Die Zahl der in Deutschland von Staatsangehörigen dieser Staaten gestellten Asylanträge ist im Verlauf der letzten Jahre angestiegen. Im Jahr 2014 wurden in Deutschland 2.299 und im Jahr 2015 2.240 Asylanträge von algerischen Staatsangehörigen gestellt. Marokkanische Staatsangehörige stellten im Jahr 2014 1.615 und im Folgejahr 1.747 Asylanträge. Tunesische Staatsangehörige haben im Jahr 2014 772 sowie 923 Asylanträge im Folgejahr gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm 2015 insgesamt 4.910 Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten entgegen. Im System EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wurden im Jahr 2015 13.833 algerische Staatsangehörige, 10.258 marokkanische Staatsangehörige und 1.945 tunesische Staatsangehörige registriert. Demzufolge ist in diesem Jahr mit einem erheblichen Anstieg von Asylantragstellungen von Staatsangehörigen der drei Staaten zu rechnen. Das EASY-System ist eine IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylsuchenden auf die Bundesländer.
Bei diesen Angaben ist zu berücksichtigen, dass bei den EASY-Zahlen Fehl- und Doppelerfassungen wegen fehlender erkennungsdienstlicher Behandlung und fehlender Erfassung der persönlichen Daten nicht ausgeschlossen werden können.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 2015 insgesamt 2.605 Entscheidungen über Asylanträge von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In zwei Fällen (zwei algerische Staatsangehörige) wurde Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz gewährt, insgesamt 31 Personen (9 algerische und 22 marokkanische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gewährt, bei weiteren 22 Personen (davon 7 algerische, 14 marokkanische und 1 tunesischer Staatsangehöriger) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff. AufenthG festgestellt. Im Jahr 2015 betrug die Anerkennungsquote für die Demokratische Volksrepublik Algerien 0,98 %, für das Königreich Marokko 2,29 % und die Tunesische Republik 0,00 %.
Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge werden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet. Dies geht im Ergebnis zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stehen. Eine Eindämmung der aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge ist daher geboten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bereits auf der Grundlage des geltenden Rechts erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Asylverfahren von Staatsangehörigen der drei genannten Staaten prioritär zu bearbeiten und möglichst schnell zu entscheiden. Die dadurch erzielten Wirkungen haben sich jedoch nicht als nachhaltig erwiesen, vielmehr sind die Asylbewerberzugänge aus diesen Staaten weiter angestiegen. Es ist daher angezeigt, das Ziel einer Zurückdrängung wirtschaftlich motivierter Asylbeantragungen aus diesen Staaten durch die vorgeschlagene Rechtsänderung mit erhöhtem Nachdruck zu verfolgen.
II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen
Die Ablehnung einer hohen Zahl von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet innerhalb kurzer Zeit dürfte zu einem erheblichen kurzfristigen Anstieg bei der Zahl ausreisepflichtiger Personen führen. Es ist daher erforderlich, dass die für die Beendigung des Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörden der Länder sich auf eine zu erwartende Belastungsspitze einstellen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehene Regelung führt insofern zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, als sich die Beweislast umkehrt, so dass bei fehlender Substantiierung eines Asylvorbringens die Begründung der ablehnenden Entscheidung erleichtert wird. Da es aber stets einer Einzelfallprüfung eines Asylantrags und der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen und Umstände bedarf, dürften diese Vereinfachungsaspekte eher als gering einzustufen sein.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz in Bezug auf einzelne Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie ist nicht gegeben.
3. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Durch den zu erwartenden Rückgang bei den Asylbewerberzahlen aus den als sichere Herkunftsstaaten einzustufenden Staaten werden Bund, Länder und Kommunen um Aufwendungen für die Durchführung der Verfahren sowie für die Gewährung von Leistungen entlastet. Beim Bund betrifft dies in erster Linie die Aufwendungen für die Durchführung der Asylverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen Entstehung der Ausreisepflicht und Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen lässt sich daher ebenfalls nicht beziffern.
4. Weitere Kosten
Den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft entstehen keine sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen der Regelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher und gleichstellungspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen auf die demographische Entwicklung sind nicht zu erwarten.
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Einstufung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten in Bezug auf den internationalen Schutz ist unter den Voraussetzungen der Artikel 36, 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes möglich. Es handelt sich dabei um eine fakultative Regelung. Die Anforderungen der Richtlinie 2013/32/EU einschließlich ihres Anhangs I der Richtlinie 2013/32/EU über die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten wurden beachtet.
VI. Befristung; Evaluation
Nach Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Lage in den Drittstaaten, die als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, regelmäßig zu überprüfen. Die Lage in den sicheren Herkunftsstaaten wird fortlaufend durch das Auswärtige Amt beobachtet, ferner erstellt es regelmäßig Lageberichte zu diesen Staaten, bei plötzlichen Lageänderungen werden adhoc-Lageberichte verfasst. Dadurch ist gewährleistet, dass auch die Asylbehörde stets über aktuelle Informationen verfügt. Zudem ist die Bundesregierung nach § 29a Absatz 2a AsylG verpflichtet, dem Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Staaten weiterhin vorliegen. Bei plötzlichen Verschlechterungen der Lage kann die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat durch Rechtsverordnung der Bundesregierung vorübergehend ausgesetzt werden (§ 29a Absatz 3 AsylG). Durch das Zusammenspiel dieser Regelungen ist gewährleistet, dass den betroffenen Asylbewerbern - unabhängig von der Möglichkeit, die Vermutung der Verfolgungssicherheit im Einzelfall widerlegen zu können - durch eine plötzliche Verschlechterung der Lage kein Nachteil entstehen kann.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Asylgesetzes)
Für die Einstufung der einzelnen Staaten als sichere Herkunftsstaaten sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich.
- 1. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25. Januar 2016, der auch die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK berücksichtigt, entspricht die Bestimmung dieses Staates zum sicheren Herkunftsstaat den vorgenannten Kriterien. Algerien ist eine Demokratische Volksrepublik laut der Verfassung, welche als Staatsprinzipien demokratische Regierungsführung und soziale Gerechtigkeit vorsieht. Der Staatspräsident nimmt eine starke Stellung ein und wird alle fünf Jahre direkt gewählt. In den beiden Parlamentskammern verfügen die Regierungsparteien über eine große Mehrheit. Oppositionsparteien können sich relativ ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. Mit der geplanten Verfassungsreform sollen die Rechte der parlamentarischen Opposition gestärkt werden. Die Staatsgewalt wird in allen Teilen des Landes effektiv und uneingeschränkt ausgeübt. Algerien ist insbesondere an folgende Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden:
- - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
- - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
- - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
- - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.07.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.01.1967;
- - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention);
- - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention);
- - UN-Konvention für die Rechte behinderter Menschen;
- - Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes.
Der Grundrechtsschutz in der algerischen Verfassung ist hoch und soll durch die geplante Verfassungsreform weiter ausgebaut werden. Die unter Kapitel IV aufgeführten Artikel 29 bis 59 der Verfassung (von 1996, geändert 2008) beinhalten einen umfassenden Katalog von Grund- und Menschenrechten.
Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Es liegen keine Informationen über weitverbreitete und massive Menschenrechtsverletzungen vor. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht wird nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen.
Die Todesstrafe wird verhängt, seit 1993 gilt aber ein von Staatspräsident Bouteflika wiederholt bekräftigtes Moratorium. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt. Christen stellen in Algerien eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar.
Trotz verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbots bewirkt das von islamischen Grundsätzen geprägte Familien- und Erbrecht eine rechtliche und faktische Diskriminierung von Frauen. Durch Änderungen im Familiengesetzbuch und das kürzlich verabschiedete Gesetz gegen häusliche Gewalt soll der Schutz von Frauen verbessert werden. Die geplante Verfassungsreform soll die Gleichberechtigung von Frauen im Beruf garantieren. Es gibt keine Erkenntnisse zu weiblicher Genitalverstümmelung. Zum besseren Schutz von Kindern wurde zuletzt ein Gesetz verabschiedet, das das Strafgesetzbuch ergänzt und dem Problem von Kinderentführungen begegnen soll. Trotzdem sind bei den Themen Gewalt gegen Kinder, Versorgung der Kinder einschließlich Recht auf Bildung und Gesundheit und sonstigen rechtlicher Schutz weiterhin Defizite zu konstatieren.
Die Gleichheit vor dem Gesetz ist durch die Verfassung garantiert. Gleichzeitig fehlt vielen Bürgern das Vertrauen in die Justiz aufgrund vermuteter politischer Einflussnahme. Gemäß der Verfassung ist die Versammlungsfreiheit garantiert. Die Regierung kann jedoch unter Berufung auf ein Dekret aus dem Jahr 2001 Demonstrationen verbieten. Seitens der Sicherheitskräfte kommt es gelegentlich zu nach dem Gesetz allerdings verbotenen Misshandlungen gegenüber Personen. Es wird eine relativ freie Meinungsäußerung zugelassen; die geäußerten Meinungen werden von staatlicher Seite aber weitgehend ignoriert. Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln, jedoch sind die meisten Zeitungen auf staatliche Druckereien sowie auf Anzeigen und Werbung der staatlichen Werbe- und Verlagsgesellschaft angewiesen. Zeitungen üben daher häufig Selbstzensur aus, um ihre Einnahmen nicht zu gefährden. Ausländische Satellitensender sind frei zugänglich, im Internet findet bisher keine (systematische) Zensur statt.
Das algerische Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild (in welchem staatliches Handeln nur ausnahmsweise überprüfbar ist). Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die Rechte der Beschuldigten im Prozess werden nicht immer beachtet. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gut ausgebaut, der Rechtsweg wird aber noch selten in Anspruch genommen.
Algerien wünscht sich eine engere Zusammenarbeit mit der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie insbesondere mehr Investitionen und ein noch stärkeres wirtschaftliches Engagement bei der angestrebten Diversifizierung seiner Volkswirtschaft. Das bestehende Assoziierungsabkommen soll auf algerischen Wunsch hin überprüft werden.
Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet. Geltende Gesetze und Vorschriften werden nicht immer einheitlich und flächendeckend angewandt. Die von Präsident Bouteflika bereits im Juni 2000 eingesetzte Justizreformkommission führte zwar zur Entlassung der Mehrheit der Präsidenten der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte und zu massiven Umbesetzungen im Justizsystem. Strukturelle Verbesserungen sind dadurch jedoch nicht eingetreten. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts. Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt.
Die geplante Verfassungsreform schreibt ein Interventionsverbot in den Ablauf der Justiz fest.
In Algerien sind mehrere nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen aktiv. Daneben existiert eine staatliche Menschenrechts-Konsultativkommission. Trotz formaler Änderungen ihres Statuts auf Veranlassung der VN bleibt sie wegen der Ernennung des Vorsitzenden durch den Präsidenten in der Nähe einer Quasi-Regierungsorganisation. Das lokale Amnesty-International-Büro behandelt regionale Fragestellungen. Seit 2005 haben Angehörige angesehener Organisationen * u.a. Amnesty International (Ausnahme Besuch Flüchtlingslager Westsahara-Flüchtlinge in Tindouf), Human Rights Watch, Réseau Euro-Méd * ungeachtet fortgesetzter Anträge keine Visa für Algerien erhalten. Im Land gibt es eine gewisse Anzahl von Nichtregierungsorganisationen zu Menschenrechts-Themen.
In Algerien besteht keine Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder internen bewaffneten Konflikts. Algerien ist in den vergangenen Jahren zunehmend zum Transit- und teilweise auch zum Zielland von Migranten, vor allem aus seinen südlichen Nachbarstaaten, geworden. Die Behörden nehmen regelmäßig Abschiebungen von Migranten aus dem südlichen Afrika an die nigrische bzw. malische Grenze vor, bei ersterem auf Grundlage eines Rückführungsübereinkommens.
Asyl kann in Einzelfällen gewährt werden, ein gesetzlicher Asylstatus besteht aber nicht - ein Gesetz ist in Vorbereitung.
Die algerische Staatsgewalt wird landesweit effektiv ausgeübt. Oppositionelle Gruppierungen und Nichtregierungsorganisationen machen u.a. Einschränkungen bei Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit geltend. Die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Schutzes wegen solcher Einschränkungen ist in Algerien faktisch nicht feststellbar. Internationale Menschenrechts-Organisationen sind in Algerien nicht dauerhaft vertreten.
Algerien ist seit vielen Jahren politisch stabil. Seit Oktober 2012 existiert eine EU-Menschenrechts-Länderstrategie zu Algerien. Zentrale Anliegen sind die Sensibilisierung der algerischen Seite für grundlegende Gehalte v.a. der politischen Freiheitsrechte, nicht zuletzt der Notwendigkeit, die Zivilgesellschaft sich elementar entfalten zu lassen. Die EU bringt Menschenrechts-Themen regelmäßig auf.
Nach alledem steht einer Einstufung Algeriens als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Hierbei ist vor allem auch auf das solide Niveau der materiellen Versorgung (Wohnraum, Gesundheitssystem, Bildung) zu verweisen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Algerien generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen. Die Demokratische Volksrepublik Algerien wird von anderen EU-Staaten lediglich durch Bulgarien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
- 2. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Marokko bis Ende Januar 2016 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des halbstaatlichen Nationalen Menschenrechtsrates (CNDH), lokaler Menschenrechtsgruppen, von Akteuren der marokkanischen Zivilgesellschaft, der vor Ort vertretenen internationalen Nichtregierungsorganisationen sowie des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) entspricht die Bestimmung Marokkos zum sicheren Herkunftsstaat den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts.
Marokko ist ein Königreich mit einer Verfassung, die Gewaltenteilung und demokratische Regierungsführung vorsieht. Die höchstrangige Entscheidungsgewalt liegt beim König, der sich dabei auch auf eine allgemein anerkannte traditionelle, insbesondere religiöse Legitimität als "Führer der Gläubigen" stützt. Im Parlament sind Abgeordnete aus 15 politischen Parteien vertreten. Die Regierung wird von einer Koalition aus vier Parteien gebildet. Zugelassene Oppositionsparteien werden in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften werden offen und kontrovers geführt. Die Staatsgewalt wird in allen Teilen des Landes effektiv und uneingeschränkt ausgeübt.
Marokko ist insbesondere an folgende Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden:
- - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
- - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
- - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
- - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.07.1951, einschließlich des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 31.01.1967;
- - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention);
- - Fakultatives Zusatzprotokoll zur Anti-Folter-Konvention (gezeichnet November 2014). Der zur Umsetzung erforderliche nationale Mechanismus soll beim Nationalen Menschenrechtsrat (CNDH) angesiedelt werden und befindet sich im Aufbau.
- - Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention).
Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzgebung verankert. Die seit dem 1. Juli 2011 gültige Verfassung beruft sich in der Präambel auf die universellen Menschenrechte. In den unter Titel II aufgeführten Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung einen umfassenden Katalog von Grund- und Menschenrechten.
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Insbesondere gibt es keine Berichte zu extralegalen Tötungen, Verschwinden von Personen oder systematischer Folter und Misshandlung. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Verfassungsrechtlich besonders geschützt und strafrechtlich bewehrt sind die Rolle der Monarchie, der Islam als Staatsreligion und die territoriale Integrität des Landes (gemeint: der marokkanische Anspruch auf die Westsahara, ein Territorium mit ungeklärtem völkerrechtlichen Status).
Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab und bemüht sich um aktive Prävention. Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) und Nichtregierungsregierungsorganisationen berichten über einzelne Fälle von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, die nicht von staatlicher Stelle angeordnet sind. Die Todesstrafe wird verhängt, seit 1993 aber nicht mehr vollstreckt. Diese Praxis ist nicht formalisiert.
Der sunnitische Islam malekitischer Rechtsschule ist Staatsreligion in Marokko (99 % der Bevölkerung).
Artikel 3 der Verfassung garantiert die individuelle Religionsfreiheit. Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch die anderen anerkannten Schriftreligionen Judentum und Christentum. Der Bundesregierung ist keine Bestrafung eines Angehörigen nicht anerkannter Religionsgemeinschaften bekannt. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten. Apostasie (Abfall vom Islam) ist nicht mit Strafe bewehrt. Die Verfassung von 2011 garantiert die Gleichheit von Mann und Frau, schränkt diese durch Bezugnahme auf den Islam aber wieder ein. Der nationale Menschenrechtsrat (CNDH) mit Verfassungsrang unterrichtet in systematischer Weise den Gesetzgeber und die Öffentlichkeit, welche Gesetze diesem Anspruch noch nicht voll genügen. Das Recht auf Eheschließung wird durch islamisches Familienrecht eingeengt. Muslimischen Frauen ist verboten, nichtmuslimische Männer zu heiraten.
Jeder außereheliche Geschlechtsverkehr und auch Ehebruch sind strafbar. Strafverfolgung ist sehr selten, findet aber statt. Haft- und Geldstrafen werden verhängt. Für homosexuelle Handlungen, die ebenfalls selten verfolgt werden, gilt ein erhöhter Strafrahmen. Fälle von Genitalverstümmelung sind nicht bekannt.
Kinderarbeit im Allgemeinen und unbezahlte Hausarbeit von minderjährigen Mädchen im Besonderen sind verbreitet. Gesetzgebung und staatliche Schutzmaßnahmen sollen ausgebaut werden. Das aktuelle Schutzniveau ist gering. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist formal gewährleistet. Der Zugang zu Verwaltung und Justiz ist für Analphabeten und Bewohner entlegener Gebiete und oft auch für Frauen schwierig.
Meinungs- und Pressefreiheit sind ausgeprägt und werden in Anspruch genommen. Allerdings bestehen rechtliche Einschränkungen. In Einzelfällen kommt es zur strafrechtlichen Verfolgung im Hinblick auf besonders geschützte Institutionen und Güter: Rolle des Königs, Islam als Staatsreligion, territoriale Integrität (Westsahara), Fragen der öffentlichen Moral. Es gibt keine staatliche Zensur. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Das Anti-Terrorgesetz von 2003 verbietet Medien mit extremistischislamistischem Inhalt. Der Rechtsweg ist in Marokko formal sichergestellt. Probleme ergeben sich aus der Effizienz der Justiz. Marokko arbeitet mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten), um die Justiz effizienter und unabhängiger zu machen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist gut ausgebaut und fällt auch Urteile gegen den Staat, wird aber noch selten in Anspruch genommen.
Mit der Verfassung von 2011 wurde ein Verfassungsgericht gegründet. Es kann Gesetzesvorhaben anhalten, wenn sie nicht verfassungskonform sind. Die Frage der Verfahrensarten und Zuständigkeiten ist noch im Gesetzgebungsprozess.
Marokko hat traditionell enge Bindungen zur Europäischen Union und strebt die Übernahme des gemeinschaftsrechtlichen Acquis an. Marokko hat in den vergangenen Jahren seine Beziehungen zum Europarat ausgebaut. Das marokkanische Parlament ist seit 2009 mit der parlamentarischen Versammlung des Europarates als "Partner for Democracy" verbunden, seit 2013 hat Marokko Beobachterstatus in der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ). Das Justizsystem weist die aus anderen Transformationsländern bekannten Schwächen auf, befindet sich jedoch in einem Reformprozess. Die Judikative kann im Wesentlichen als unabhängig bezeichnet werden. Geltende Gesetze und Vorschriften werden nicht immer einheitlich und flächendeckend angewandt, z.B. im Bereich der Korruptionsbekämpfung. Bei der Strafverfolgung und Strafzumessung fällt auf, dass die Umsetzung von Gesetzesnovellen - z.B. bei der Stärkung von Frauenrechten oder dem Kampf gegen häusliche Gewalt - in der Rechtspraxis häufig Jahre benötigt. Zentrale rechtsstaatliche Elemente wie die Unschuldsvermutung oder das Recht auf einen fairen Prozess sind verfassungsmäßig festgeschrieben. Staatliche Eingriffe in Grundrechte von Bürgern beruhen auf Gesetzen. Die Exekutive bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. Es gibt staatliche wie nichtstaatliche Organisationen, die die Einhaltung dieser Grundsätze überprüfen.
Seit 2007 gibt es eine staatliche Antikorruptionsbehörde (Instance centrale de prévention de la corruption). Ihre Aufgaben liegen vorrangig in der Prävention, nicht in der aktiven Korruptionsbekämpfung.
Mit der Verfassung von 2011 wurde die Institution des "Médiateur pour les droits de l"homme" eingerichtet. Dies entspricht einem Ombudsman für Fälle staatlichen Machtmissbrauchs.
Ein ebenfalls mit der Verfassung von 2011 geschaffener Rechnungshof (Cour des comptes) überprüft die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Finanzen und verfasst grundsätzliche Berichte.
Der 2011 durch die Verfassung geschaffene Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) soll die Menschenrechtssituation in Marokko beobachten und fördern. Er kommt diesem Auftrag durch regelmäßige vertiefte Berichte nach, die auch Missstände im staatlichen Handeln anprangern und Leitlinien für das politische Handeln setzen.
Zudem beobachten auch internationale Menschenrechtsorganisationen - wie etwa Human Rights Watch und Amnesty International - das Handeln der Exekutive und die Effektivität des Rechtssystems aufmerksam und kritisch. In Marokko besteht keine Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder internen bewaffneten Konflikts. Der seit 1991 bestehende Waffenstillstand im Westsahara-Konflikt wird von einer VN-Mission überwacht (MINURSO).
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird eingehalten. Das nationale Asylverfahren in Marokko wird vom UNHCR durchgeführt. Marokko steht kurz davor, ein vollständiges Migrations- und Zuwanderungsrecht zu vollenden, das dann auch eine nationale Asylbehörde umfassen wird.
Die marokkanische Staatsgewalt wird landesweit effektiv ausgeübt. Politische Verfolgung findet nicht statt. Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Offizielle Staatssprachen sind Arabisch und die Berbersprachen. Die Kultur der Sahraouis ist anerkannt und wird gefördert.
Die jüdischen Wurzeln der Nation werden gepflegt. Marokko gewährt in der Regel unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und entsprechenden Institutionen und Einrichtungen.
Marokko ist seit vielen Jahren politisch stabil. Eine regelmäßige intensive Überprüfung der Lage in Marokko, insbesondere die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze, erfolgt auch im Rahmen des im Dezember 2013 verabschiedeten europäischmarokkanischen Aktionsplans zur Umsetzung des "statut avancé". Nach alledem steht einer Einstufung Marokkos als sicherer Herkunftsstaat trotz noch vorhandener Defizite nichts entgegen. Es kann als gewährleistet betrachtet werden, dass in Marokko generell weder asylrelevante Verfolgung noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes drohen. Das Königreich Marokko wurde bisher von keinem andern EU-Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
- 3. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Tunesien bis zum 25. Januar 2016 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen, wie z.B. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), entspricht die Bestimmung Tunesiens zum sicheren Herkunftsstaat weitgehend den vorgenannten Kriterien.
Die neue Verfassung bestimmt als Regierungsform Tunesiens ein gemischtes System mit einem direkt vom Volk gewählten Präsidenten und einem starken Parlament ("Versammlung der Volksvertreter"). Die Parlamentswahlen 2011 und 2014 sowie die Direktwahl des Staatspräsidenten 2014 verliefen frei und fair. Kommunalwahlen sollen erstmals im Herbst 2016 stattfinden. Seit 2011 hat sich ein lebendiges, aber latent instabiles Mehrparteiensystem herausgebildet. Eine freie Betätigung der politischen Opposition ist grundsätzlich möglich. Die Regierung wird vom Parlament gewählt, das nur im Fall eines Scheiterns der Regierungsbildung vom Präsidenten aufgelöst werden kann. Eine vorzeitige Absetzung der Regierung ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Jedoch kann der Präsident eine Vertrauensabstimmung des Parlamentes gegen die Regierung erzwingen, ohne dass ein Alternativkandidat präsentiert werden muss. Im Übrigen birgt die Aufteilung der Exekutiv-Kompetenzen zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister (Verteidigungs-, Außen-, und Sicherheitspolitik sind dem Präsidenten vorbehalten) die Gefahr von Streitigkeiten in der Regierungspraxis. Ein (noch zu bildendes) unabhängiges Verfassungsgericht soll künftig über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze wachen. Eine Verlängerung der auf zwei 5-jährige Perioden begrenzten Amtszeit des Präsidenten ist in der Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen.
Tunesien ist insbesondere an folgende Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden:
- - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
- - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
- - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich Zusatzprotokoll;
- - Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
- - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
- - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;
- - Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;
- - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- - Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einschließlich Zusatzprotokoll (bislang national nicht umgesetzt);
- - Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;
- - Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;
- - Erstes Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
- - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen einschließlich Zusatzprotokoll;
- - Römisches Statut des IStGH.
Die tunesische Verfassung vom 26. Januar 2014 enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte.
Artikel 49 der Verfassung enthält einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt, setzt aber auch gesetzlichen Beschränkungen der Grundrechte bestimmte Schranken, verpflichtet die Justiz zum Schutz der Grundrechte und untersagt Verfassungsänderungen, die den Wesensgehalt der Grundrechte antasten. Bis zur Einrichtung eines Verfassungsgerichts wacht ein provisorisches Verfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen. Eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung.
Artikel 128 der Verfassung sieht die Gründung einer unabhängigen Instanz für Menschenrechte ("Menschenrechtskommission") mit beratender Funktion vor; die Umsetzung dieser Vorschrift steht noch aus.
Es darf als weitgehend gewährleistet angesehen werden, dass in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung stattfindet. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, das Verschwindenlassen politischer Gegner oder Zensur gehören der Vergangenheit an. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis der Bundesregierung nicht statt.
Die persönliche Freiheit des Einzelnen wird durch staatliche Stellen nicht willkürlich eingeschränkt, das Leben des Einzelnen ist durch staatliche Stellen grundsätzlich nicht gefährdet. Nichtregierungsorganisationen beanstanden jedoch vereinzelt dubiose Todesfälle von Personen in Gewahrsam oder Haft.
Gemäß § 230 des tunesischen Strafgesetzbuchs werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von drei Jahren belegt. Dies gilt sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. In den vergangenen Jahren ist sie auch wiederholt angewendet worden.
Artikel 23 der Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29. Juni 2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, diese völkerrechtliche Verpflichtung jedoch noch nicht umgesetzt. Die tunesische Regierung veröffentlicht keine amtlichen Informationen oder Statistiken, die belastbare qualitative oder quantitative Aussagen über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Terrorverdächtigen zulassen würden. Sie räumt mit wiederholten Bekenntnissen zur Folterprävention und zum Kampf gegen die Straflosigkeit von Amtspersonen, die sich entsprechender Vergehen schuldig gemacht haben, jedoch indirekt Verfehlungen ein.
Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über Einzelfälle von Folter, insbesondere in der Polizeihaft, unmenschliche Behandlung in den Haftanstalten, die nicht europäischen Standards entsprechen, sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert.
Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7. August 2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 vermehrt diskutiert, jedoch nie beschlossen. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt.
Die Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden. Die Verfassung garantiert in Artikel 37 das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen.
Zu Einschränkungen kam es mehrfach während der verschiedenen Ausnahmezustände, die nach Anschlägen im Juni und November 2015 verhängt wurden und die zum Teil - wie z.B. der gerade aktuell geltende - landesweit mit einer nächtlichen Ausgangssperre einhergehen. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z.B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen.
Die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung haben sich in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Das hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert. Dennoch existieren weiterhin Einschränkungen z.B. in der Berichterstattung über sicherheitsrelevante Themen.
Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen weiterhin mit Strafen rechnen. So kommt es immer wieder zu einzelnen Fällen von fragwürdiger Strafverfolgung - oft mit Hilfe der Anwendung von Paragraphen aus dem Strafrecht, die zwar durch das Pressegesetz von 2012 aufgehoben wurden, jedoch de facto weiterhin angewendet werden. Darüber hinaus werden Verleumdungsvorwürfe durch Journalisten gegen Sicherheitsbeamte auch von Militärgerichten behandelt - eine Praxis, die von tunesischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen scharf kritisiert wird. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen in der Möglichkeit der Kritikausübung an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u.a. in Artikel 6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. Diesen positiven Entwicklungen stehen Gesetzesvorhaben entgegen, die die Pressefreiheit einschränken könnten. Ein Gesetzentwurf zum Schutz von Sicherheitsbehörden hatte im April 2015 scharfe Kritik von Seiten der nationalen Journalistengewerkschaft und Menschenrechtsorganisationen hervorgerufen. Laut Reporter ohne Grenzen hätte die Verabschiedung des Gesetzentwurfs "extrem schwerwiegende" Folgen für die Meinungsfreiheit in Tunesien. So sieht er z.B. harte Strafen gegen diejenigen vor, die "Stimmung" gegen die tunesische Armee machen. Die Verhandlungen des Gesetzentwurfes wurden zunächst auf Eis gelegt, allein die Diskussion über dieses Gesetz hat jedoch erste Folgen für die Medienlandschaft in Tunesien. In einigen Redaktionen ist eine gewisse Unsicherheit über Grenzen der Pressefreiheit eingekehrt und führt vereinzelt zu Selbstzensur z.B. bei Sicherheitsthemen. Auch das am 25. Juli 2015 verabschiedete Antiterrorgesetz, das das alte Antiterrorgesetz aus dem Jahr 2003 ersetzt, sorgt für Kritik. Vor allem die vage Terrorismusdefinition und der Straftatbestand der "Relativierung von Terrorismus" erlauben laut Reporter ohne Grenzen zu große Interpretationsräume für strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, die über Terrorangriffe berichten oder die Regierung kritisieren. Ein ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltener Paragraf, der den Schutz von Quellen einschränken sollte, konnte kurz vor der Abstimmung im Parlament nach Druck von Menschenrechtsorganisationen verhindert werden.
Tunesien liegt 2015 im Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" auf Platz 126 (im Vorjahr Platz 133). Weiterhin verhindern Repressionen und Übergriffe gegen Journalisten, die in vielen Fällen ungeahndet bleiben, eine bessere Platzierung. Laut dem tunesischen Zentrum für Pressefreiheit hat sich die Anzahl der Übergriffe auf Journalisten seit Jahresbeginn 2015 im Vergleich zum Vorjahr deutlich erhöht, bleibt aber im Regionalvergleich vergleichsweise moderat. Allein im Mai 2015 wurden 22 Vorfälle registriert. Reporter ohne Grenzen, die seit 2011 ein Büro in Tunis betreiben, zeigen sich "äußerst besorgt" über diesen Trend und fordern die Sicherheitsbehörden auf, diesen Vorfällen nachzugehen.
Das Gesetz über das tunesische Verfassungsgericht sieht die Möglichkeit vor, sich im Falle einer vermuteten Verfassungsverletzung auch schon vor Ausschöpfung des Instanzenweges an das Verfassungsgericht zu wenden, welches allerdings noch nicht eingerichtet worden ist. Tunesien ist mit der EU assoziiert und kooperiert mit der NATO. Beitrittsperspektiven bestehen nicht. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung vom Januar 2014 garantiert. Die Umsetzung der von der neuen Verfassung hierfür vorgesehenen hohen Instanzen geht allerdings weiterhin nur schleppend voran. Das am 13. November 2015 verabschiedete Gesetz zur Errichtung des Hohen Justizrates, der künftig die Selbstverwaltung der Justiz übernehmen soll, wurde zum zweiten Mal in Folge vom provisorischen Verfassungsgericht als teilweise verfassungswidrig verworfen. Damit verzögert sich auch die Besetzung des neuen Verfassungsgerichts auf der Basis des am 20. November 2015 nach einer lebhaften Debatte über die Sicherung der (partei-) politischen Unabhängigkeit der künftigen Richter verabschiedeten Verfassungsgerichtsgesetzes. Die Tunesische Republik wird von keinem EU-Staat als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger1 | |
Erfüllungsaufwand: | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | |
Erfüllungsaufwand | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Bund | |
Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
Länder und Kommunen | |
Erfüllungsaufwand: | nicht quantifiziert |
One in, one out - Regel | Die Wirtschaft ist nicht betroffen. |
Die Aussagen zur Entwicklung des Erfüllungsaufwandes hält der NKR insgesamt für unzureichend. Der NKR fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten gesetzgeberischen Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, die Kostenentlastungen des Regelungsvorhabens noch einmal genauer zu untersuchen. Nur so kann Transparenz über die tatsächliche Wirkung des Instruments der Liste sicherer Herkunftsstaaten erlangt werden. |
II. Im Einzelnen
Angesichts des aktuellen Flüchtlingszustroms nach Deutschland und der damit verbundenen Herausforderungen will die Bundesregierung weitere Rechtsanpassungen vornehmen. Durch den Gesetzentwurf werden die Staaten Demokratische Volksrepublik Algerien, Königreich Marokko und Tunesische Republik zu sicheren Herkunftsstaaten erklärt. Dadurch sollen Asylverfahren von Staatsangehörigen dieser Staaten schneller bearbeiten und im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag der 1Anfallender Zeit- und Sachaufwand für Flüchtlinge wird methodisch dem Adressatenkreis der Bürgerinnen und Bürger zugeordnet, auch wenn es sich im juristischen Sinne nicht um inländische Staatsbürger handelt.
Aufenthalt in Deutschland schneller beenden werden können. Deutschland soll dadurch als Zielland für aus asylfremden Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv werden.
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Das Ressort geht davon aus, dass der Bund durch einen beabsichtigten Rückgang der Zuzugszahlen bei der Durchführung der Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entlastet wird. Bei den Ländern und Kommunen betrifft dies vor allem die Aufwendungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Wie stark der zu erwartende Rückgang ausfällt, lässt sich nach Aussage des Ressorts nicht prognostizieren, da er von zahlreichen externen Faktoren abhängt, insbesondere von der sozioökonomischen Situation in den Herkunftsstaaten, von den Auswirkungen der Maßnahmen, die andere von Asylzuwanderung betroffene europäische Staaten ergriffen haben bzw. noch ergreifen, und von dem Zeitraum zwischen Entstehung der Ausreisepflicht und Ausreise bzw. Aufenthaltsbeendigung. Die Höhe der zu erwartenden Entlastungen sei daher ebenfalls nicht zu beziffern.
Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht und entfällt kein Erfüllungsaufwand.
Die Aussagen zur Entwicklung des Erfüllungsaufwandes hält der NKR insgesamt für unzureichend, erkennt im besonderen Fall aber die Unwägbarkeiten der Abschätzung an. Ferner ist davon auszugehen, dass die gelebte Praxis und die bereits bestehende hohe Ablehnungsquote bei potentiellen Antragstellern bekannt sind. Inwiefern die beabsichtige Wirkung, staatliche Stellen von Aufwendungen zur Bearbeitung regelmäßig erfolgloser Asylanträge zu entlasten, tatsächlich und maßgeblich durch das Gesetz bzw. die bloße Anpassung der Liste erreicht werden kann, bleibt aus Sicht des NKR fraglich.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nach Aussage des Ressorts könne nur durch eine entsprechende gesetzliche Regelung für Behörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich festgelegt werden, dass - vorbehaltlich der Möglichkeit einer Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit im Einzelfall - ein von dem Staatsangehörigen eines solchen Staates gestellter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dadurch wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt, da sich Ausreise, Widerspruchs- und Klagefristen verringern.
Gesamtbewertung
Die Aussagen zur Entwicklung des Erfüllungsaufwands hält der NKR insgesamt für unzureichend. Der NKR fordert die Bundesregierung auf, die für Mitte 2016 geplante Überprüfung der eingeleiteten gesetzgeberischen Maßnahmen zum Anlass zu nehmen, die entlastenden Wirkungen des Regelungsvorhabens noch einmal genauer zu untersuchen. Nur so kann Transparenz über die tatsächliche Wirkung des Instruments der Liste sicherer Herkunftsstaaten erlangt werden.
Dr. Ludewig Prof. Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin