A. Problem und Ziel
Am 21. Juli 2011 ist die Richtlinie 2011/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RestrictionofHazardous-Substances-Richtlinie, RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Diese Richtlinie ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen.
B. Lösung
Auf Grund des umfangreichen Regelungsgehaltes der Richtlinie 2011/65/EU wird diese durch eine eigenständige Verordnung in nationales Recht umgesetzt.
C. Alternativen
Die Umsetzung der europäischen Richtlinie ist zwingend, daher gibt es keine Alternative zum Erlass der vorliegenden Verordnung.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorliegende ElektroStoffV werden für die Wirtschaft Vorgaben eingeführt, die voraussichtlich zu einem einmaligen Umstellungsaufwand in folgender Höhe führen werden:
Inkrafttreten der Verordnung: | 15,6 Mio. Euro |
22.07.2014: | 239,8 Mio. Euro |
22.07.2016: | 12,1 Mio. Euro |
22.07.2017: | 258,5 Mio. Euro |
Weiterhin entsteht der Wirtschaft, damit sie sicherstellen kann, dass ihre Elektro- und Elektronikgeräte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser stellt sich durch die schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereiches der ElektroStoffV wie folgt dar:
Ab Inkrafttreten der Verordnung: | 32,4 Mio. Euro |
Ab 22.07.2014: | 38,2 Mio. Euro |
Ab 22.07.2016: | 38,3 Mio. Euro |
Ab 22.07.2017: | 46,1 Mio. Euro |
Durch Informationspflichten, wie sie die Richtlinie 2011/65/EU vorgibt, entstehen einmalig Bürokratiekosten in Höhe von 41.100 Euro. Die laufenden jährlichen Bürokratiekosten werden als vernachlässigbar eingeschätzt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Länder ergeben sich aus der Richtlinie 2011/65/EU unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen werden. Dieser beläuft sich auf ca. 2 Mio. Euro.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 4. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 219. Sitzung am 31. Januar 2013 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)1,2
Vom ...
- 1. Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
- 2. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Auf Grund
- 1. des § 24 Nummer 1 und 2 und des § 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und zu § 24 Nummer 1 und 2 nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- 2. des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit.
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von neuen Elektro- und Elektronikgeräten auf dem Markt. Elektro- und Elektronikgeräte werden in die folgenden Kategorien unterteilt:
- 1. Haushaltsgroßgeräte,
- 2. Haushaltskleingeräte,
- 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
- 4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
- 5. Beleuchtungskörper,
- 6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
- 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
- 8. medizinische Geräte,
- 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
- 10. automatische Ausgabegeräte,
- 11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.
- (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Elektro- und Elektronikgeräte:
- 1. Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke,
- 2. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
- 3. Geräte, die
- a) speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Gerätetyps konzipiert sind und installiert werden sollen,
- b) ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
- c) nur durch gleichartige Geräte ersetzt werden können,
- 4. ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
- 5. ortsfeste Großanlagen,
- 6. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrisch angetriebenen Zweirad-Fahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind,
- 7. bewegliche Maschinen,
- 8. aktive, implantierbare medizinische Geräte,
- 9. Photovoltaikmodule, die zur Verwendung in einem System bestimmt sind, das zum ständigen Betrieb an einem festen Ort zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde, und 10. Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.
- (3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an die Verwendung der durch diese Verordnung beschränkten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten bestehen, gelten diese Rechtsvorschriften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. Elektro- und Elektronikgerät:
ein Gerät, das für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt ist und
- a) das zu seinem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig ist, das heißt, dass elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt werden, um mindestens eine der beabsichtigten Funktionen des Geräts zu erfüllen,
- b) der Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Felder und Ströme dient;
- 2. Ortsfestes industrielles Großwerkzeug:
eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile mit einer gemeinsamen Funktion für eine bestimmte Anwendung, die
- a) von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und von Fachpersonal abgebaut wird und
- b) von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten wird;
- 3. Ortsfeste Großanlage:
eine groß angelegte Anordnung von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die
- a) von Fachpersonal montiert und installiert wird und
- b) dazu bestimmt ist, auf Dauer an einem festen Ort betrieben zu werden und von Fachpersonal abgebaut zu werden;
- 4. Kabel:
ein Kabel mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, das als Verbindungs- oder Verlängerungskabel zum Anschluss eines Elektro- oder Elektronikgeräts an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dient;
- 5. Hersteller:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
- 6. Bevollmächtigter:
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die der Hersteller schriftlich ermächtigt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 7. Vertreiber:
jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs;
- 8. Importeur:
jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät aus einem Drittstaat im Geltungsbereich dieser Verordnung anbietet oder in Verkehr bringt;
- 9. Wirtschaftsakteur:
den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Importeur und den Vertreiber;
- 10. Bereitstellung auf dem Markt:
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Elektro- oder Elektronikgeräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 11. Inverkehrbringen:
die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgeräts auf dem Markt zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung;
- 12. Harmonisierte Norm:
eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, auf Ersuchen der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 93/34/EG erstellt wurde;
- 13. Technische Spezifikation:
ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen festgelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung erfüllen muss;
- 14. CE-Kennzeichnung
:
die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die geltenden Anforderungen erfüllt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;
- 15. Konformitätsbewertung:
das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf ein Elektro- oder Elektronikgerät erfüllt sind;
- 16. Marktüberwachung:
die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährdet;
- 17. Rückruf:
jede Maßnahme, mit der die Rückgabe eines an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgegebenen Elektro- oder Elektronikgeräts bewirkt werden soll;
- 18. Rücknahme:
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 19. Homogener Werkstoff:
einen Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder einen aus verschiedenen Werkstoffen bestehenden Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann;
- 20. Medizinisches Gerät:
ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist;
- 21. Invitro-Diagnostikum:
ein Invitro-Diagnostikum im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist;
- 22. aktives, implantierbares medizinisches Gerät:
jedes aktive, implantierbare medizinische Gerät im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist;
- 23. Überwachungs- und Kontrollinstrument:
ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das für andere als ausschließlich industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist;
- 24. industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument:
ein Überwachungs- und Kontrollinstrument, das ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt ist;
- 25. Ersatzteil:
ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann und das dessen
- a) Funktionstüchtigkeit wiederherstellt oder verbessert,
- b) Wiederverwendung ermöglicht,
- c) Funktionen aktualisiert oder
- d) Leistungsvermögen erweitert;
- 26. bewegliche Maschinen:
Maschinen mit eigener Energieversorgung, die
- a) vorrangig nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind,
- b) ausschließlich bei einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden und
- c) beim Betrieb entweder beweglich sind oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu verschiedenen festen Betriebsorten bewegt werden.
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
- (1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:
- 1. 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierte Diphenylether (PBDE) je homogenen Werkstoff oder
- 2. 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.
- (2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
- 2. in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
- 3. für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und 4. gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung
angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008 erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.
- (3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die delegierte Richtlinie 2012/50/EU der Kommission vom 10. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Blei zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 16) und die delegierte Richtlinie 2012/51/EU der Kommission zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Verwendungen von Cadmium zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 348 vom 18.12.2012, S. 18) geändert worden ist, festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.
§ 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.
- (2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.
- (3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.
- (4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.
- (5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
§ 5 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- (1) Der Hersteller muss sicherstellen, dass seine Elektro- und Elektronikgeräte zur Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, muss der Hersteller die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, angeben.
- (2) Der Hersteller muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift nach Satz 3 auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, muss der Hersteller diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
- (3) Der Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Hersteller hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
- (4) Der Hersteller muss ein Verzeichnis seiner nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
§ 6 Ermächtigung eines Bevollmächtigten
- (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten ermächtigen.
- (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
- 1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie,
- 2. auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und 3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
- (3) Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller
- 1. die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 und
- 2. die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
- (4) Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen.
§ 7 Verpflichtungen des Importeurs
- (1) Der Importeur muss sich, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt, vergewissern, dass der Hersteller durch ein Verfahren nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt. Hierbei hat der Importeur insbesondere zu prüfen, ob
- 1. der Hersteller die technischen Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erstellt hat,
- 2. das Elektro- oder Elektronikgerät mit der CE-Kennzeichnung
nach § 12 versehen ist,
- 3. der Hersteller das Verzeichnis nach § 5 Absatz 4 führt und
- 4. der Hersteller das Elektro- oder Elektronikgerät nach § 5 Absatz 1 gekennzeichnet hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Importeur dieses Gerät nicht in Verkehr bringen. Er informiert hierüber den Hersteller und die zuständigen Behörden.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Importeur in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Importeur unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss er das Elektro- oder Elektronikgerät erforderlichenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.
- (3) Der Importeur muss ein Verzeichnis der von ihm importierten nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte sowie der diesbezüglichen Rückrufe und Rücknahmen von Elektro- und Elektronikgeräten führen und die Vertreiber über die in diesem Verzeichnis gelisteten Elektro- und Elektronikgeräte in regelmäßigen Abständen informieren.
- (4) Der Importeur hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
- (5) Der Importeur muss sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind. Falls dies nicht möglich ist, muss der Importeur diese Angaben auf der Verpackung oder in den Unterlagen, die dem Gerät beigefügt sind, machen.
- (6) Der Importeur ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Konformität des in Verkehr gebrachten Elektro- oder Elektronikgeräts mit den Anforderungen des § 3 nachzuweisen. Die Informationen und Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Der Importeur hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Gerät die Anforderungen dieser Verordnung einhält.
§ 8 Verpflichtungen des Vertreibers
- (1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob
- 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnung
nach § 12 versehen ist und
- 2. der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.
- (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.
- (3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.
§ 9 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten
Ein Importeur oder Vertreiber gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und hat die Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 4, 5 und 11 einzuhalten, wenn er
- 1. ein Elektro- oder Elektronikgerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
- 2. ein bereits in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät so verändert, dass die Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
§ 10 Benennung der Wirtschaftsakteure
- (1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,
- 1. von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und
- 2. an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.
- (2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.
§ 11 EU-Konformitätserklärung
- (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30).
- (2) Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls dies auf Grund der Größe oder Art des Elektro- oder Elektronikgeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.
§ 13 Konformitätsvermutung
- (1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.
- (2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn
- 1. an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder
- 2. sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
§ 14 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,
- 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder
- 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 15 Übergangsvorschriften
- (1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, fielen, bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden, auch wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.
- (2) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
- 1. medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2014,
- 2. Invitro-Diagnostika bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 sowie
- 3. industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2017.
- (3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 sind Kabel oder Ersatzteile von
- 1. Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden,
- 2. medizinischen Geräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
- 3. Invitro-Diagnostika, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2016 in Verkehr gebracht wurden,
- 4. Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2014 in Verkehr gebracht wurden,
- 5. industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2017 in Verkehr gebracht wurden, und
- 6. Elektro- und Elektronikgeräten, soweit für diese eine Ausnahme nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S. 19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden.
- (4) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 sind Ersatzteile, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in Verkehr gebracht wurden, ausgebaut und in Geräten verwendet werden, die zum Ablauf des 30. Juni 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht wird, dass Teile wiederverwendet wurden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... [einsetzen: Tag nach dem Datum der Verkündung des Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage, Zielsetzung und Ermächtigungsgrundlage
Die vorliegende Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie). Die Richtlinie 2011/65/EU löst die Richtlinie 2002/95/EG ab, die bislang durch § 5 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) in nationales Recht umgesetzt war. Aufgrund des deutlich erweiterten Umfangs des Regelungsgehaltes der Richtlinie 2011/65/EU im Vergleich zum Status quo ist die Umsetzung in nationales Recht im Wege einer eigenständigen Verordnung erforderlich. Die Umsetzung durch eine Verordnung wird aus systematischen Erwägungen vorgenommen, da entsprechende Stoffbeschränkungen im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung bislang ebenfalls regelmäßig durch eine Verordnung umgesetzt wurden. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung sind die bislang im ElektroG enthaltenen Regelungen zu den Stoffbeschränkungen aufzuheben. Ein entsprechendes Änderungsgesetz befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren.
Nach der Richtlinie 2011/65/EU haben die Mitgliedstaaten im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: Sie müssen sicherstellen, dass
- - in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen bestimmte gefährliche Stoffe nicht mehr enthalten, - Hersteller für die den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen,
- - Hersteller die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen sowie
- - Hersteller ihren aus der Richtlinie resultierenden Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen.
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, in Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Durch § 24 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird die Bundesregierung ermächtigt, Anforderungen an die Verpflichteten der Produktverantwortung festzulegen. Die Produktverantwortung umfasst dabei gemäß § 23 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die nach dem Ende ihrer Nutzungsphase zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sein müssen.
Durch § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und e und Nummer 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179) wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium der Verteidigung und nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt zu erlassen. Es kann hierbei Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt, an die Kennzeichnung von Produkten und produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie behördliche Maßnahmen, die der Durchsetzung dieser Anforderungen dienen, regeln. Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz sind auch Elektro- und Elektronikgeräte.
§ 3 Absatz 1 und 3 sowie § 14 Absatz 1 und § 15 der ElektroStoffV sind auf die Regelungen des Kreislaufwirtschaftgesetzes gestützt. Ziel der Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV ist es, die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit mit Blick auf die Bewirtschaftung der später anfallenden Abfälle zu minimieren. Vor diesem Hintergrund stützen sich die Vorschriften in Bezug auf die Stoffbeschränkungen auf die abfallrechtliche Grundlage des § 24 Nummer 1 und 2 KrWG. Im Übrigen finden die Vorschriften ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes. Die ElektroStoffV sieht dem Produktsicherheitsgesetz entsprechende und weitergehende Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 4 Produktsicherheitsgesetz vor. Soweit die Regelungen der Verordnung einschlägig sind, gelten die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nicht.
2. Alternativen
Zu der Verordnung gibt es keine Alternativen. Die Richtlinie 2011/65/EU ist bis zum 2. Januar 2013 in nationales Recht umzusetzen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Das Statistische Bundesamt hat im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU durch die ElektroStoffV ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung, die auf Grundlage von - vorliegenden Studien und Informationen sowohl nationaler als auch europäischer Organe und Behörden,
- - Informationen der Wirtschaftsbeteiligten sowie
- - Informationen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder vorgenommen wurde.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Verordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die ElektroStoffV enthält zum Teil neue an die Wirtschaft gerichtete Vorgaben. Hierzu gehören folgende Pflichten, die einen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft bewirken:
- a) Sicherstellung der Konformität mit den Stoffbeschränkungen;
- b) Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen sowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle;
- c) Sicherstellung der dauerhaften Konformität;
- d) Einleitung von Maßnahmen zur Herstellung der Konformität.
Hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
- - Elektro- und Elektronikgeräten, die bislang bereits den Stoffbeschränkungen unterlagen (Kategorie 1 - 7 und 10) und
- - Elektro- und Elektronikgeräten, die erst zukünftig in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV fallen werden (Kategorie 8 - 9 und 11).
Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die in § 1 Absatz 1 der ElektroStoffV aufgeführten Kategorien 1 bis 7 und 10 fallen, galten die Stoffbeschränkungen auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage bereits bisher. Da die Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte ihre Produktpalette bereits umgestellt haben müssen, fällt für diesen Normadressatenkreis aus § 4 Absatz 1 für die bestehende Produktpalette kein zusätzlicher einmaliger Aufwand an. Auch für künftige Produkte ist kein zusätzlicher einmaliger Aufwand im Rahmen der Neuentwicklung anzusetzen, da die Vorgaben der Verordnung bezogen auf diesen Entwicklungsaufwand dann den aktuellen Stand der Technik darstellen, der sowieso berücksichtigt werden muss. Aufwand fällt für diesen Normenadressaten dennoch u.a. bei der Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen im Rahmen der internen Fertigungskontrolle an.
Da damit zu rechnen ist, dass in Kategorie 11 nur wenige Geräte mit einem im Vergleich zu den anderen Kategorien geringen Gesamtumsatz hineinfallen werden, kann diese Kategorie für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes vernachlässigt werden. Somit wird im Folgenden die Darstellung des Erfüllungsaufwands auf Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 8 und 9 beschränkt.
Darstellung der Fallzahlen
Insgesamt sind 12.0003 Unternehmen von der Umsetzung der RoHS-Richtlinie betroffen. Die Anzahl der Unternehmen je Kategorie stellen sich nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wie folgt dar:
- 3. Die Angaben zur Anzahl der Hersteller und zu den Umsätzen (auch Kategorien) basieren auf dem Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes und auf Angaben zur Anzahl der Registrierungen bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister.
Kategorie 8:
Die Kategorie 8 umfasst medizinische Geräte einschließlich In-Vitro-Diagnostika. Diese werden in der folgenden Darstellung des Erfüllungsaufwandes jedoch getrennt in Kategorie 8a und 8b dargestellt, da die Einhaltung der Stoffbeschränkungen für die Hersteller zu unterschiedlichen Zeitpunkten verpflichtend wird.
In Deutschland gibt es insgesamt 640 Unternehmen, die medizinische Geräte herstellen. Der Anteil an Unternehmen, die In-Vitro-Diagnostika herstellen wird auf 1/10 geschätzt - demnach rd. 64 Unternehmen.
Kategorie 9:
Ähnlich stellt es sich bei der Kategorie 9 dar. Diese umfasst Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie. Auch hier wird die Einhaltung der Stoffbeschränkungen für Hersteller zu unterschiedlichen Zeitpunkten verpflichtend. Daher wird auch hier der Erfüllungsaufwand getrennt in Kategorie 9a und 9b ausgewiesen.
Insgesamt stellen 2900 Unternehmen in Deutschland Überwachungs- und Kontrollinstrumente her. Der Anteil der Unternehmen, die Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Industrie herstellen, wird auf 2/3 geschätzt - demnach rd. 1933 Unternehmen.
Die Fallzahlen stellen sich zusammenfassend wie folgt dar: Kategorie 8a: Medizinische Geräte - 576 Unternehmen Kategorie 8b: In-Vitro-Diagnostika - 64 Unternehmen Kategorie 9a: Überwachungs- und Kontrollgeräte - 967
Kategorie 9b:
Überwachungs- und Kontrollgeräte in der Industrie - 1933
Insgesamt sind dies 3540 Unternehmen. Für die Kategorie 1-7 und 10 werden somit 8460 Hersteller geschätzt.
Darstellung des Erfüllungsaufwandes
Zu Buchstabe a (Sicherstellung der Konformität mit den Stoffbeschränkungen)
Wie beschrieben, wird der Anwendungsbereich der ElektroStoffV zukünftig schrittweise erweitert. So werden
- - ab dem 22. Juli 2014 Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie medizinische Geräte (Kategorie 8a und Kategorie 9a),
- - ab dem 22. Juli 2016 In-Vitro-Diagnostika (Kategorie 8b),
- - ab dem 22. Juli 2017 industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente in der Industrie (Kategorie 9b) und
- - ab dem 22. Juli 2019 Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11
den Stoffbeschränkungen der ElektroStoffV unterliegen. Bei den Herstellern dieser Geräte, fällt für die Anpassung der Produkte ein einmaliger Umstellungsaufwand an. Dieser besteht in allen Fällen aus:
- - dem Prüfen der Produkte und dem Feststellen der Umstellungsnotwendigkeiten.
Gegebenenfalls wird:
- - eine Änderung des Produktes,
- - eine Umstellung der Fertigungsprozesse,
- - eine Umstellung der Beschaffungswege für Materialien und Bauteile sowie
- - eine Neuzertifizierung notwendig.
Abgemildert wird dieser Aufwand allerdings dadurch, dass viele Produkte aus den Kategorien 8 und 9 die Vorgaben dieser Verordnung bzw. der RoHS-Richtlinie zwar noch nicht vollständig erfüllen, aber oft aus Komponenten zusammengesetzt sind, bei denen dies schon zum größeren Teil der Fall ist4. Bei der Schätzung des Erfüllungsaufwandes wird auf die ARCADIS-Studie Bezug genommen, in der ein Aufwand für die Unternehmen in Höhe von 4,7 Prozent vom Umsatz für Produkte der Kategorie 8 und 2,45 Prozent vom Umsatz für Produkte der Kategorie 9 angenommen wird. Ausgehend von 12.000 Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten deutschlandweit mit einem Umsatz von ca. 60 Mrd. Euro in 2009 ergibt sich unter Berücksichtigung des entsprechenden Aufwandes, der anteilig vom Umsatz berechnet wird, sowie der Anzahl der jeweils betroffenen Hersteller folgender einmaliger Umstellungsaufwand:
| Gesamtumsatz | Erfüllungsaufwand zum Gesamtumsatz | Umsatz pro Unternehmen ohne Kategorie 1-7 und 10 | Einmalige Umstellungskosten pro Unternehmen |
Kategorie 8 (640) | 2,6 Mrd. | 121 Mio. (2,6 Mrd. x 0,047) | 4 Mio. | 191.000 Euro (4 Mio. x 0,047) |
Kategorie 9 (2900) | 15,6 Mrd. | 383 Mio. (15,6 Mrd. x 0,0245) | 5,4 Mio. | 132.000 Euro (5,4 Mio. x 0,0245) |
| Anzahl Unternehmen ohne Kategorie 1-7 und 10 | Gesamtaufwand |
22.07.2014 (Kategorie 8a und 9a): | 1543 | 237 Mio. Euro |
22.07.2016 (Kategorie 8b): | 64 | 12 Mio. Euro |
22.07.2017 (Kategorie 9b): | 1933 | 255 Mio. Euro |
Zu Buchstabe b (Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen sowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle)
Einmaliger Umstellungsaufwand
Für alle derzeit bestehenden Produkte fällt mit Inkrafttreten der Verordnung ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Durchführung einer internen Fertigungskontrolle an. Damit verbunden kann auch ein Aufwand für die Erstellung weiterer technischen Unterlagen sein, da die vorhandenen Unterlagen in der Regel keine vollständige Auskunft über die Materialien und insbesondere die Einhaltung der spezifischen Vorgaben der ElektroStoffV geben. Hiervon betroffen sind auch die Hersteller von Geräten der Kategorie 1 - 7 und 10.
Der Aufwand pro Unternehmen variiert stark in Abhängigkeit von Branche und Größe des Unternehmens sowie der Anzahl der Produkte. In Bezug auf die Produkte ist jedoch davon auszugehen, dass der Aufwand nicht proportional zur Zahl der Produkte steigt, da von starken Synergieeffekten beim Konformitätsbewertungsverfahren auszugehen ist. Daher kann der Aufwand nur grob geschätzt werden. Hierzu kann sich an einer ähnlich gelagerten Pflicht aus dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) orientiert werden. Hier wurden ca. 45 Stunden ermittelt.
Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz (verarbeitendes Gewerbe) von 41,10 Euro/Stunden ergibt sich daraus für die insgesamt 12.000 Unternehmen ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von mind. 22 Mio. Euro.
- 4. European Commission DG ENV/Bio Intelligence Service S.AS, Study to Support the Impact Assessment of the RoHS Review - final report (September 16, 2008)
Im Einzelnen:
| Anzahl Unternehmen ohne Kategorie 1-7 und 10 | Gesamtaufwand |
| 12.000 | 22 Mio. Euro |
Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie 1-7 und 10) | 8460 | ca. 15,6 Mio. Euro |
22.07.2014 (Kategorie 8a und 9a): | 1543 | ca. 2,8 Mio. Euro |
22.07.2016 (Kategorie 8b): | 64 | ca. 0,1 Mio. Euro |
22.07.2017 (Kategorie 9b): | 1933 | ca. 3,5 Mio. Euro |
Jährlicher Umstellungsaufwand
In Zukunft fällt für die Konformitätsbewertung und die Erstellung spezifischer technischer Unterlagen in Bezug auf Produktneuentwicklungen ein darüber hinaus folgender, jährlicher Erfüllungsaufwand an.
Auch hier fällt ein Aufwand von 45 Stunden für die Erstellung der technischen Unterlagen für Produktneuentwicklungen pro Jahr und pro Unternehmen mit einem Lohnsatz von 41,10 Euro/Stunde an.
Durch die schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereiches nach der ElektroStoffV bis 2017 erhöht sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand bis 2017 schrittweise. Ab dem 22.07.2017 fällt dann ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 22 Mio. Euro an. Pro Unternehmen entsteht daher ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1.800 Euro.
| Anzahl Unternehmen | Aufwand pro Jahr | Kumulierter jährlicher Aufwand |
Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie 1-7 und 10) | 8460 | ca. 15,6 Mio. Euro | 15,6 Mio. Euro |
22.07.2014 (Kategorie 8a und 9a): | 1543 | 2,8 Mio. Euro | 18,4 Mio. Euro |
22.07.2016 (Kategorie 8b): | 64 | 0,1 Mio. Euro | 18,5 Mio. Euro |
22.07.2017 (Kategorie 9b): | 1933 | 3,5 Mio. Euro | 22 Mio. Euro |
Zu Buchstabe c (Sicherstellung der dauerhaften Konformität: und der damit möglicherweise einhergehenden Einleitung von Korrekturmaßnahmen zur Herstellung der Konformität)
Jährlicher Erfüllungsaufwand
Während der Umstellungsaufwand für das Sicherstellen der Konformität mit den Stoffbeschränkungen vor allem aus Kosten für die Umstellung des Fertigungsprozesses im Zusammenhang mit der Anpassung von Produkten besteht, bezieht sich der Aufwand für das Sicherstellen der dauerhaften Konformität der Produkte auf die in Zusammenhang damit stehenden laufenden administrativen Vorgängen, die als Qualitätssicherungsmechanismen wirken. Darunterfallen:
- - das sich Vertrautmachen mit den Anforderungen, die sich aus dieser Verordnung insgesamt ergeben,
- - die Beschaffung,
- - die Verteilung und
- - das Management von Informationen über Materialbeschaffenheiten und andere Spezifika in Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere in der Kommunikation mit Lieferanten.
Der laufende jährliche Erfüllungsaufwand für das Sicherstellen der Konformität mit den Anforderungen der ElektroStoffV stellt sich vor diesem Hintergrund wie folgt dar:
Auch hier wird für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes auf die ARCADIS-Studie Bezug genommen, in der ein Aufwand für die Unternehmen in Höhe von 0,04 Prozent vom Umsatz angenommen wird.
| Anzahl Unternehmen | Gesamtumsatz | Aufwand in Höhe von 0,04 % |
Kategorie 8 | 640 | 2,6 Mrd. | 1 Mio. |
Kategorie 9 | 2900 | 15,6 Mrd. | 6,2 Mio. |
Kategorie 1-7 und 10 | 8460 | 41,6 Mrd. | 16,8 Mio. |
Durch die schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereiches nach der ElektroStoffV bis 2017 erhöht sich auch der jährliche Erfüllungsaufwand bis 2017 schrittweise. Ab dem 22.07.2017 fällt dann ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in Höhe von ca. 24,1 Mio. Euro an. Pro Unternehmen entsteht daher ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 2.000 Euro.
| Anzahl Unternehmen | Aufwand pro Jahr | Kumulierter jährlicher Aufwand |
Inkrafttreten der Verordnung (Kategorie 1-7 und 10) | 8460 | 16,8 Mio. | 16,8 Mio. |
22.07.2014 (Kategorie 8a und 9a): | 1543 | 3 Mio. | 19,8 Mio. |
22.07.2016 (Kategorie 8b): | 64 | 0,1 Mio. | 19,9 Mio. |
22.07.2017 (Kategorie 9b): | 1933 | 4,2 Mio. | 24,1 Mio. |
Bürokratiekosten
Daneben gibt es Vorgaben, die als Informationspflichten der Wirtschaft zu werten sind. Die Bürokratiekosten belaufen sich dabei auf einmalige Kosten in Höhe von 41.100 Euro. Die laufenden jährlichen Bürokratiekosten sind als vernachlässigbar einzustufen.
Es werden folgende Informationspflichten für die Wirtschaft festgelegt:
- a) Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und Anbringen des CE-Kennzeichens;
- b) Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen für zehn Jahre;
- c) Führen eines Verzeichnisses der nichtkonformen Produkte, Produktrückrufe sowie entsprechende Information der Vertreiber;
- d) Kennzeichnung der Geräte;
- e) Anbringen der Herstellerinformationen am Gerät;
- f) Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die und Kooperation mit den Überwachungsbehörden.
Zu Buchstabe a (Ausstellen der EU-Konformitätserklärung und Anbringen des CE-Kennzeichens)
Bei den allermeisten Elektro- und Elektronikgeräten kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits aufgrund anderer Harmonisierungsregelungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen. Beim Aufwand für das grundsätzliche Erstellen einer EU-Konformitätserklärung und das Anbringen einer CE-Kennzeichnung am Produkt handelt es sich für solche Geräte um keinen RoHS-spezifischen Aufwand, da beides schon aufgrund der anderen Regelungen erforderlich ist. Hier ist lediglich eine Ergänzung der bestehenden Erklärung erforderlich.
Nur für den kleinen Teil der Elektro- und Elektronikgeräte, für den bisher keine Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Kennzeichen nicht angebracht werden musste, fällt ein RoHS-spezifischer einmaliger Umstellungsaufwand mit Inkrafttreten der Verordnung an. Dies gilt allerdings auch nur für Geräte, die neu in Verkehr gebracht werden. Für Geräte, die bereits in Verkehr gebracht sind und sich in der Lieferkette befinden, muss nach allgemeinem Verständnis die Konformitätserklärung nicht nachträglich angefertigt bzw. um RoHS-Aspekte erweitert werden und - sofern noch nicht vorhanden - das CE-Kennzeichen nicht nachträglich angebracht werden.
Es ist davon auszugehen, dass 99 Prozent der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten die Informationspflicht bereits erfüllen. So entstehen lediglich für die verbleibenden 120 Unternehmen (entspricht 1 Prozent von 12.000) einmalige Bürokratiekosten. Weiterhin wird angenommen, dass durchschnittlich 100 Produkte pro Unternehmen berücksichtigt werden müssen. Somit ergibt sich eine Fallzahl von 12.000 Produkten, für die eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und eine CE-Kennzeichnung am Produkt angebracht werden muss.
Für die einmalige Änderung am Design zur Inkorporation der CE-Kennzeichnung und das Ausstellen der Konformitätserklärung wird ein Zeitaufwand von 5 Minuten pro Fall geschätzt. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz (verarbeitendes Gewerbe) von 41,10 Euro ergeben sich einmalige Bürokratiekosten in Höhe von ca. 41.100 Euro.
Zu Buchstabe b (Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen für 10 Jahre)
Die (im Rahmen der Konformitätsbewertung) erstellten technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sind bis zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- und Elektronikgeräteserie durch die Hersteller aufzubewahren. Da die in den Unternehmen bereits vorhandenen Archivierungssysteme genutzt werden können, entsteht voraussichtlich kein zusätzlicher Aufwand.
Zu Buchstabe c (Führen eines Verzeichnisses der nichtkonformen Produkte, Produktrückrufe sowie entsprechende Information der Vertreiber)
Bezogen auf ein einzelnes Unternehmen kommt es äußerst selten vor, dass ein Produkt als nicht konform eingestuft wird oder ein Produkt zurückgerufen wird. Das Verzeichnis ist einfach zu führen und die Information der Betreiber kann über die üblichen Kommunikationskanäle erfolgen. Aufgrund der anzunehmenden geringen Fallzahl kann der Aufwand für die Informationspflicht "Führen des Verzeichnisses und Information der Vertreiber" in der Summe als vernachlässigbar eingestuft werden.
Zu den Buchstaben d und e (Kennzeichnung der Geräte und Anbringen der Herstellerinformationen am Gerät)
Dies ist bereits im ProdSG geregelt. Es entsteht kein zusätzlicher Aufwand.
Zu Buchstabe f (Bereitstellung der erforderlichen Informationen für die und Kooperation mit den Überwachungsbehörden)
Wie oft es zu einer vermuteten Nichtkonformität eines Produktes und damit auch dem Erfordernis zur Bereitstellung von Informationen kommen wird, lässt sich derzeit nicht verlässlich abschätzen. Es ist jedoch zu vermuten, dass dies sehr selten vorkommt und der Aufwand in der Summe als vernachlässigbar beurteilt werden kann.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Auch wenn die Marktüberwachungsbehörden der Länder bereits heute nach den §§ 24 ff. ProdSG verpflichtet sind, eine Marktüberwachung durchzuführen, ergibt sich durch die darüber hinausgehenden Vorgaben der ElektroStoffV zukünftig ein erhöhter Erfüllungsaufwand.
Der geschätzte Aufwand für die Marktüberwachung einschließlich Vorüberlegung, welches Produkt (-segment) überprüft wird, liegt bei durchschnittlich ca. 12 Stunden. Für die Länder kann ein Lohnsatz von durchschnittlich 35,80 Euro/Stunde zuzüglich einer anteiligen Sachkostenpauschale5 von 7,70 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden, was zu einem Aufwand in Höhe von rund 522 Euro pro Fall führt.
Die Überprüfungen in Zusammenhang mit der RoHS-Konformität sind im Kontext der Marktüberwachung insgesamt zu sehen. Für das ProdSG sind 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner vorgesehen. Es ist damit zu rechnen, dass bezüglich der ElektroStoffV die Marktüberwachung nur in geringem Umfang ausgeweitet wird. Auf Basis der Annahme, dass ca. 0,05 Stichproben je 1.000 Einwohner pro Jahr zusätzlich vorgenommen werden (bei rund 82 Mio. Einwohnern insgesamt), ergibt sich eine Fallzahl von gut 4.000 Überprüfungen pro Jahr. Dies verursacht laufende Kosten von etwa 2 Mio. Euro pro Jahr für die Überwachungstätigkeit.
- 5. Derzeit 12.365 Euro pro Jahr bzw. 7,70 Euro pro Stunde, vgl. Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands, S. 32. Aufgrund der unterschiedlichen Sachkostenpauschalen der Länder wird die Pauschale des Bundes verwendet.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
6. Nachhaltig Entwicklung
Das Verordnungsvorhaben dient der nachhaltigen Entwicklung, da durch dieses dauerhaft die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt wird. Hierdurch werden mögliche Risiken und Gefahren bei der Bewirtschaftung der späteren Abfälle aus diesen Geräten reduziert, so dass die Verordnung einen Beitrag zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen leistet. Dieses ist insbesondere vor dem Hintergrund einer Verkürzung der Lebenszyklen vieler Elektro- und Elektronikgeräte sowie einer grundsätzlichen Zunahme dieser Geräte in allen Lebensbereichen von Bedeutung.
Die Verordnung hat folgende wesentliche Auswirkungen auf die Managementregeln 1 und 4 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (niedergelegt in "Perspektiven für Deutschland" aus dem Jahr 2002 und "Für ein nachhaltiges Deutschland - Fortschrittsbericht 2008 zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie" aus dem Jahr 2008):
- - zu Managementregel 1: Durch die getroffenen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die in § 3 Absatz 1 ElektroStoffV genannten Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt und damit dauerhaft aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden. Durch die Ausschleusung werden somit absehbare Belastungen für kommende Generationen mit Blick auf die Abfallbewirtschaftung bereits bei der Konzeption und Produktion der Elektro- und Elektronikgeräten reduziert.
- - zu Managementregel 4: Durch die Beschränkung der Verwendung der gefährlichen Stoffe wird verhindert, dass diese während der Nutzungs- und der Entsorgungsphase aus den Elektro- und Elektronikgeräten freigesetzt werden können. Gefahren und Risiken für die menschliche Gesundheit werden hierdurch vermieden.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 der vorliegenden Verordnung setzt Artikel 2 der Richtlinie 2011/65/EU um. Die Regelungen der ElektroStoffV beziehen sich auf - die Konzeption,
- - die Produktion, - die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen sowie
- - alle dem Inverkehrbringen nachfolgenden Marktaktivitäten in Bezug auf Elektro- und Elektronikgeräte.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Absatz 1 legt insofern den sächlichen Anwendungsbereich der Verordnung fest. Dieser wird durch die genannten elf Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten bestimmt.
Neue Elektro- und Elektronikgeräte, die den elf Kategorien zugeordnet werden können, unterliegen den Stoffbeschränkungen gemäß § 3 Absatz 1 sowie den weiteren Anforderungen des § 3 Absatz 2 der ElektroStoffV. Gebrauchte Geräte und Antiquitäten fallen damit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, es sei denn sie werden erstmals auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht. Kabel und Ersatzteile unterliegen nur dann sowohl den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 als auch den weiteren Anforderungen an das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 2, wenn Sie ein eigenständiges Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des § 2 Nummer 1 dieser Verordnung sind. In Ergänzung zum bisherigen Anwendungsbereich des ElektroG wird eine 11. Gerätekategorie eingeführt, über die ein offener Anwendungsbereich, der alle elektrischen und elektronischen Geräte umfasst, sukzessive eingeführt wird. Im Hinblick auf die stufenweise Erweiterung des Anwendungsbereichs ist § 15 zu beachten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU um. Die in Absatz 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte sind aufgrund übergeordneter Erwägungen vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen und unterliegen demzufolge nicht den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV. Auch müssen die in Absatz 2 genannten Elektro- und Elektronikgeräte nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 für das Inverkehrbringen erfüllen.
Zu Nummer 1
Nummer 1 entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Absatz 2 ElektroG und setzt damit das bestehende Rechtsverständnis fort. Sie bezieht sich auf Elektro- und Elektronikgeräte, die ausschließlich zu militärischen Zwecken genutzt werden. Geräte, die sowohl zu militärischen als auch zu anderen Zwecken genutzt werden können, sind von der Verordnung erfasst, sofern sie nicht unter einen anderen Ausschlusstatbestand fallen.
Zu Nummer 2
Unter den Ausschluss von Nummer 2 fallen Elektro- und Elektronikgeräte, die für einen Einsatz oberhalb von 100 km über dem Meeresspiegel bestimmt sind. Hierzu gehören z.B. Satelliten oder Raumsonden.
Zu Nummer 3
Nummer 3 konkretisiert in Umsetzung von Art. 2 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU die bereits in § 2 Absatz 1 Satz 1 ElektroG enthaltene Regelung. Der Ausschluss gilt für Geräte, die ausschließlich in anderen Geräten eingesetzt werden, die nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliegen (z.B. Navigationsgeräte, die in Fahrzeugen verbaut sind oder spezielle Pumpen / Aggregate für die Wasser- und Abwasserversorgung in Passagierflugzeugen).
Zu Nummer 4
Unter den Ausschluss von Nummer 4 fallen Elektro- und Elektronikgeräte, die der Herstellung und Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Hierzu gehören z.B. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Lackieranlagen und Schweißroboter (siehe auch Ausführungen zu § 2 Nummer 2).
Zu Nummer 5
Zu den ortsfesten Großanlagen gehören z.B. Aufzüge, Paket-Transportsysteme und Gepäcktransportbänder (siehe auch Ausführungen zu § 2 Nummer 3).
Zu Nummer 6
Verkehrsmittel sind bewegliche technische Einrichtungen, die der Beförderung von Personen und Gütern dienen.
Zu den Verkehrsmitteln gehören grundsätzlich
- - muskelkraftbetriebene (z.B. Fahrräder),
- - motorgetriebene (z.B. PKW, Flugzeuge, Schiffe), sowie
- - spurgebundene (z.B. Züge, U-Bahnen) Fortbewegungsmittel.
Elektrisch angetriebene typgenehmigte Zweiradfahrzeuge sind vom Ausschluss nach Nummer 6 erfasst und unterliegen damit nicht den Anforderungen dieser Verordnung. Umgekehrt sind elektrisch angetriebene, nicht typgenehmigte Zweiradfahrzeuge nicht von dem Ausschluss erfasst sind und unterliegen damit den Anforderungen dieser Verordnung. Welche Fahrzeuge einer Typgenehmigungspflicht unterliegen, richtet sich nach der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 09.05.2002, S.1), die durch die die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung in nationales Recht umgesetzt wurde.
Von den Anforderungen der Richtlinie 2002/24/EG und damit von der Typprüfung ausgenommen sind Fahrräder mit Trethilfe bis zu 25 km/h (sog. Pedelecs) im Sinne des Art. 1 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe h. Diese unterliegen damit den Anforderungen dieser Verordnung. Auch zweirädrige Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind, bedürfen ebenfalls keiner Typgenehmigung und unterliegen damit den Anforderungen der ElektroStoffV. Da Verkehrsmittel bislang nicht vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst waren und damit nicht den in § 5 ElektroG enthaltenen Stoffverboten unterlagen, greift für die zuvor genannten Verkehrsmittel die Übergangsvorschrift des § 15 Absatz 1 der ElektroStoffV. Diese unterliegen somit erst ab dem 22. Juli 2019 den Regelungen der ElektroStoffV.
Hingegen sind Elektrofahrräder
- - mit unlimitierter Tretunterstützung (S-Pedelec)
- - mit tretunabhängigem Zusatzantrieb (E-Bike) sowie
- - Elektro(fahr)räder ohne Tretantrieb
von der Typgenehmigung nach der Richtlinie 2002/24/EG erfasst und fallen damit unter den Ausschluss unter Nr. 6. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in Verbindung mit § 20 StVZO bedürfen sog. Segways einer Typgenehmigung und fallen damit ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der ElektroStoffV.
Zu Nummer 7
Nummer 7 regelt den Ausschluss für bewegliche Maschinen und dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g der Richtlinie 2011/65/EU. Der Begriff der beweglichen Maschinen wird in § 2 Nummer 26 definiert.
Zu Nummer 8
Nummer 8 regelt den Ausschluss für aktive, implantierbare medizinische Geräte und dient der Umsetzung von Art. 2 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 9
Nummer 9 regelt den Ausschluss für Photovoltaik-Module und dient der Umsetzung von Art. 2 Absatz 4 Buchstabe i der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 10
Nummer 10 regelt den Ausschluss für Forschungs- und Entwicklungsgeräte und dient der Umsetzung von Art. 2 Absatz 4 Buchstabe j der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU. Grundsätzlich regelt die Verordnung die Anforderungen an die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Bestehen jedoch weitere Rechtsvorschriften in diesem Bereich, insbesondere aufgrund
- - der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1),
- - der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. 158 vom 30.04.2004, S. 7) und
- - der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S.1), so bleiben diese daneben anwendbar.
Es gilt die jeweils weitergehende Anforderung.
Zu § 2
§ 2 definiert die in der Verordnung verwendeten Begriffe. Er setzt die Definitionen des Artikels 3 Nummern 1 bis 24 sowie 27 und 28 der Richtlinie 2011/65/EU um. Die Definitionen der Nummern 25 und 26 des Artikels 3 der Richtlinie 2011/65/EU sind in der vorliegenden Verordnung entbehrlich, da diese im Zusammenhang mit Verpflichtungen / Aufgaben stehen,
die sich ausschließlich an die Europäische Kommission richten und damit keine Relevanz für die Regelungen dieser Verordnung besitzen. Da in der Richtlinie 2011/65/EU eine Definition des Begriffs "Überwachungs- und Kontrollinstrument" nicht enthalten ist, wurde diese unter Nummer 23 ergänzt.
Zu Nummer 1
Nummer 1 übernimmt die für die Verordnung grundlegende Definition des "Elektro- und Elektronikgerätes". Der Begriff entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2011/65/EU. In Umsetzung von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie 2011/65/EU wird durch Nummer 1 auch der Begriff "abhängig" definiert. Ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieser Verordnung ist demzufolge jedes Gerät, das zur Erfüllung einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt. Dieses bedeutet, dass jedes Gerät, das mindestens eine beabsichtigte Funktion hat, zu deren Erfüllung elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder unentbehrlich sind, ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne dieser Verordnung ist. Dieses gilt auch, wenn es sich bei der elektrische Funktion lediglich um eine untergeordnete Funktion handelt (z.B. Gasherd mit einer elektrischen Uhr, brummender Teddybär).
Ein Gerät, das zwar von elektrischen Strömen bzw. elektromagnetischen Strömen durchflossen wird, selbst aber kein elektrisches oder elektronisches Teil hat (z.B. CDs und optische Kabel), ist nicht vom Anwendungsbereich der ElektroStoffV erfasst.
Zu Nummer 2
Der Begriff "ortsfestes industrielles Großwerkzeug" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie 2011/65/EU.
Nur Elektro- und Elektronikgeräte, die alle in der Definition genannten Kriterien erfüllen, sind als ortsfeste industrielle Großwerkzeuge zu betrachten und können dementsprechend den Ausschluss in § 1 Absatz 2 Nummer 4 in Anspruch nehmen. Die Beweislast, dass ein Elektro- und Elektronikgerät den in der Definition genannten Kriterien entspricht, obliegt dem Hersteller.
Großwerkzeuge sind im Wesentlichen Maschinen, die entweder allein oder in einer Anordnung stehend, u.a. der Herstellung oder Bearbeitung von Materialien und Produkten dienen. Wesentliches Merkmal dabei ist, dass das Großwerkzeug ausschließlich in einer industriellen Produktionsstätte oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt wird. Großwerkzeuge gelten dann als ortsfest, wenn eine Veränderung des Standortes während der Nutzungsphase nicht vorgesehen ist. Großwerkzeuge mit einer teilweisen Beweglichkeit z.B. auf Schienen gelten ebenfalls als ortsfest im Sinne dieser Verordnung.
Bei der Richtlinie 2011/65/EU handelt es sich um eine Richtlinie auf Grundlage des Artikels 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes dient. Vor diesem Hintergrund sollen weitere wesentliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss der "ortsfesten industriellen Großwerkzeuge" in einem Frequently-Asked-Questions-Dokument der Europäischen Kommission, das sich derzeit in Erarbeitung befindet und mit Inkrafttreten der ElektroStoffV vorliegen wird, konkretisiert werden.
Beispiele für "ortsfeste industrielle Großwerkzeuge" sind u.a. Fertigungsstraßen, Spritzgussmaschinen, Montagekräne, Schweißroboter, Fräs- und Bohrmaschinen.
Zu Nummer 3
Der Begriff "ortsfeste Großanlage" entspricht der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie 2011/65/EU.
Nur Elektro- und Elektronikgeräte, die alle in der Definition genannten Kriterien erfüllen, sind als ortsfeste Großanlagen zu betrachten und können dementsprechend den Ausschluss in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in Anspruch nehmen. Die Beweislast, dass ein Elektro- und Elektronikgerät den in der Definition genannten Kriterien entspricht, obliegt dem Hersteller.
Ortsfeste Großanlagen sind sowohl in industriellen, gewerblichen, öffentlichen (z.B. in Krankenhäusern, am Flughafen) als auch privaten / häuslichen Anwendungen (z.B. Wohnanlagen) zu finden. Großanlagen gelten dann als ortsfest, wenn eine Veränderung des Standortes während der Nutzungsphase nicht vorgesehen ist. Auch Großwerkzeuge, die bewegliche Teile umfassen, gelten als ortsfest.
Bei der Richtlinie 2011/65/EU handelt es sich um eine Richtlinie auf Grundlage des Artikels 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die der Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes dient. Vor diesem Hintergrund sollen weitere wesentliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss der "ortsfesten Großanlagen" in einem Frequently-Asked-Questions-Dokument der Europäischen Kommission, das sich derzeit in Erarbeitung befindet und mit Inkrafttreten der ElektroStoffV vorliegen wird, konkretisiert werden.
Beispiele für "ortsfeste Großanlagen" sind u.a. Aufzüge, Gepäcktransportbänder, automatisierte Vorratssysteme, Transportsysteme, Rolltreppen.
Zu Nummer 4
Der Begriff "Kabel" entspricht wortgleich Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2011/65/EU. Da es ein allgemeines Verständnis dessen gibt, was unter einem "Kabel" zu verstehen ist, enthält Nummer 4 keine Definition des Begriffs "Kabel" im eigentlichen Sinne. Vielmehr wird hier klargestellt, welcher Teilausschnitt der Gesamtheit aller Kabel von dieser Verordnung erfasst wird. Kabel dienen dabei der Energieübertragung. Hinsichtlich der Kabel ist zwischen folgenden Kabeln zu unterscheiden:
- - Kabel, die gemeinsam mit einem Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr gebracht werden;
- - Kabel, die als eigenständiges Produkt in Verkehr gebracht werden.
Kabel, die gemeinsam mit einem Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr gebracht werden, unterliegen dann den Anforderungen der ElektroStoffV, wenn das Elektro- und Elektronikgerät, mit dem sie in Verkehr gebracht werden, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Hinsichtlich der Kabel, die als eigenständige Produkte in Verkehr gebracht werden, ist zu unterscheiden zwischen
- - Kabeln mit Anschlüssen an beiden Enden (z.B. Verlängerungskabel);
- - Kabeln mit einem oder keinem Anschluss (z.B. Lautsprecherkabel);
- - Kabel, die ausschließlich für spezielle Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden können (z.B. HDMI-Kabel).
Kabel mit Anschlüssen an beiden, einem oder keinem Ende unterlagen bislang nicht den Stoffbeschränkungen des § 5 ElektroG, fallen damit in die Kategorie 11 und dementsprechend erst ab dem 23. Juli 2019 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Da es sich bei diesen Kabeln um eigenständige Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, unterliegen diese dann sowohl den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 als auch den weiteren Anforderungen an das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 2.
Kabel, die ausschließlich für spezielle Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden können, unterliegen dann den Anforderungen der ElektroStoffV, wenn das Elektro- und Elektronikgerät, für das sie ausschließlich verwendet werden können, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Zu Nummer 5
Nummer 5 setzt den Herstellerbegriff des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2011/65/EU inhaltsgleich um. Erfasst wird nicht nur der Hersteller, der selbst Elektro- und Elektronikgeräte herstellt und diese vermarktet, sondern auch derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte durch Dritte entwickeln oder herstellen lässt, solange er diese unter seinem eigenem Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet.
Zu Nummer 6
Der Begriff "Bevollmächtigter" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2011/65/EU. Der "Bevollmächtigte" im Sinne dieser Verordnung entspricht jedoch nicht dem Bevollmächtigten des Herstellers im Sinne des Zivil- oder des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. die §§ 164 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Er wird nach § 6 durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er ist damit kein Bevollmächtigter im Sinne des § 2 Nr. 6 des Produktsicherheitsgesetzes, so dass die Regelungen zum Bevollmächtigten im Produktsicherheitsgesetz auf ihn nicht anwendbar sind.
Zu Nummer 7
Durch Nummer 7 wird Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Die Definition des Vertreibers wird allerdings insofern konkretisiert, als die Vertreibereigenschaft an das "Anbieten" oder das Bereitstellen auf dem Markt anknüpft. Die zusätzliche Anknüpfung an das "Anbieten" ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Vertreiber seinen Prüfverpflichtungen aus § 8 Absatz 1 Satz 2 nachkommen kann. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche physische Abgabe des Elektro- und Elektronikgerätes im Sinne einer Bereitstellung auf dem Markt - wie durch die Richtlinie 2011/65/EU vorgesehen - ist hierfür nicht ausreichend.
In Abgrenzung zum Begriffsverständnis des Händlers nach dem KrWG und unter Beibehaltung der sprachlichen Fassung auch in anderen Regelungen zur Produktverantwortung wird der Begriff "Vertreiber" verwendet.
Zu Nummer 8
Durch Nummer 8 wird Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Die Definition des Importeurs wird allerdings insofern konkretisiert, als die Importeurseigenschaft an das "Anbieten" oder das Inverkehrbringen anknüpft. Die zusätzliche Anknüpfung an das "Anbieten" ist erforderlich, um sicherzustellen, dass der Importeur seinen Prüfverpflichtungen aus § 7 Absatz 1 Satz 2 nachkommen kann. Das alleinige Abstellen auf die tatsächliche physische Abgabe des Elektro- und Elektronikgerätes im Sinne des Inverkehrbringens - wie durch die Richtlinie 2011/65/EU vorgesehen - ist hierfür nicht ausreichend.
Zu Nummer 9
Der Begriff "Wirtschaftsakteur" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 10 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 10
Der Begriff "Bereitstellung auf dem Markt" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2011/65/EU. Anknüpfungspunkt hierfür ist das Bereitstellen eines jeden einzelnen Geräts.
Zu Nummer 11
Der Begriff "Inverkehrbringen" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 12
der Richtlinie 2011/65/EU. Durch die Ergänzung "zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung" soll klargestellt werden, dass das Inverkehrbringen an eine Zweckbestimmung geknüpft ist und nicht bereits die bloße Beförderung eines Elektro- und Elektronikgerätes von einem Absender an den benannten Empfänger als Inverkehrbringen gilt.
Zu Nummer 12
Der Begriff "harmonisierte Norm" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 13
Der Begriff "technische Spezifikation" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 14
Der Begriff "CE-Kennzeichnung" wurde aus dem Produktsicherheitsgesetz übernommen und entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2011/65/EU. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich dem Grunde nach auf alle für das entsprechende Produkt einschlägigen Rechtsvorschriften, wenn nach diesen ihre Anbringung vorgeschrieben ist. Der Hersteller übernimmt nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit deren Anbringung die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit allen Anforderungen der für das Produkt einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft. Mit Blick auf die ElektroStoffV besagt die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Weitergehende Anforderungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Zu Nummer 15
Der Begriff "Konformitätsbewertung" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 16 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 16
Der Begriff "Marktüberwachung" wurde aus dem Produktsicherheitsgesetz entlehnt und entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 17
Der Begriff "Rückruf" wurde aus dem Produktsicherheitsgesetz übernommen und entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 18
Der Begriff "Rücknahme" wurde aus dem Produktsicherheitsgesetz übernommen und entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 19
Der Begriff "homogener Werkstoff" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 20 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 20
Der Begriff "medizinisches Gerät" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie 2011/65/EU. Nummer 21 verweist auf § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes, der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG umsetzt.
Zu Nummer 21
Der Begriff "Invitro-Diagnostikum" entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Richtlinie 2011/65/EU. Nummer 22 verweist auf § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes, der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/79/EG umsetzt.
Zu Nummer 22
Der Begriff "aktives implantierbares medizinisches Gerät" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 23 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 23
Da die Richtlinie 2011/65/EU zwischen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten im Allgemeinen und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten unterscheidet, und diese Unterscheidung für den Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen Geräte in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen von Bedeutung ist, wurde eine entsprechende Definition aufgenommen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Definition im eigentlichen Sinne, sondern um eine klarstellende Abgrenzung. Geräte, die sowohl im industriellen Bereich als auch im anderen Bereichen genutzt werden können, gelten als Überwachungs- und Kontrollinstrumente im Sinne der Nummer 23.
Zu Nummer 24
Der Begriff "industrielles Überwachungs- und Kontrollinstrument" entspricht wortgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 24 der Richtlinie 2011/65/EU.
Zu Nummer 25
Durch Nummer 25 wird die Definition in Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Die Definition des Begriffs "Ersatzteil" wurde zur Konkretisierung an die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Funktionen eines Ersatzteils angepasst.
In diesem Sinne wurden
- - die Wiederherstellung und Verbesserung der Funktionstüchtigkeit,
- - die Ermöglichung der Wiederverwendung,
- - die Aktualisierung von Funktionen sowie
- - die Erweiterung des Leistungsvermögens als Bestandteile der Definition aufgenommen.
Zu Nummer 26
Der Begriff "bewegliche Maschinen", die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden entspricht inhaltsgleich der Definition in Artikel 3 Nummer 28 der Richtlinie 2011/65/EU. Die Definition sowohl in der Richtlinie 2011/65/EU als auch der nationalen Umsetzung in der ElektroStoffV wird durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG konkretisiert, die durch die Maschinenverordnung vom 12.5.1993 (BGBl. I S. 404), die zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 8.11.2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in nationales Recht umgesetzt wurde.
Zu den beweglichen Maschinen gehören u.a. land- und forstwirtschaftlich genutzte Zug- und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Mähdrescher), Hubarbeitsbühnen und Straßenbaumaschinen. Kontinuierlich bewegliche Maschinen sind Maschinen, die während des Arbeitsprozesses kontinuierlich in Bewegung sind und zu unterschiedlichen Einsatzorten gefahren werden (z.B. Straßenbaumaschine). Hubarbeitsbühnen sind Beispiele für halbkontinuierliche
Maschinen, da diese während des Arbeitsvorganges selbst nicht bewegt, aber von einem zum anderen Einsatzort gefahren werden können.
Aus Gründen der Klarheit wird in der Definition darauf abgestellt, dass diese Geräte ausschließlich für nicht private Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Zu § 3
Durch § 3 werden Artikel 4 Absatz 1, 2 und 6 sowie Artikel 7 Buchstabe b und c sowie Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt.
§ 3 legt im Sinne eines abprüfbaren Anforderungskataloges eindeutig und klar fest, welche Voraussetzungen vor dem Inverkehrbringen des Elektro- und Elektronikgerätes zur Herstellung dessen Konformität mit den Anforderungen der ElektroStoffV erfüllt sein müssen. Hierdurch wird verdeutlicht, dass Konformität nur dann hergestellt ist und das Elektro- und Elektronikgerät demzufolge nur dann in Verkehr gebracht werden kann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- - Das Elektro- und Elektronikgerät entspricht den Stoffbeschränkungen.
- - Die Einhaltung der Stoffbeschränkungen ist mit bestimmten Verfahren nachgewiesen.
- - Die erforderlichen technischen Unterlagen liegen vor.
- - Die EU-Konformitätserklärung wurde ausgestellt.
- - Das Elektro- und Elektronikgerät ist mit einer CE-Kennzeichnung versehen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 besagt, dass Elektro- und Elektronikgeräte sowie Kabel und Ersatzteile nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU genannten Höchstkonzentrationen bestimmter Substanzen im homogenen Werkstoff nicht überschreiten. Folgende maximal zulässige Höchstkonzentrationen sind in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt:
- - Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE): 0,1 %
- - Cadmium: 0,01 %.
Im Gegensatz zur bislang gültigen Rechtslage gelten diese Stoffbeschränkungen ausdrücklich auch für Kabel und Ersatzteile.
Die auch bislang in diesem Bereich vorzunehmende Marktüberwachung erfolgt gemäß den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes. Dieses regelt in den §§ 24 bis 28 die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden, die möglichen Maßnahmen der zuständigen Behörden sowie deren Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, auf die auch die mit dieser Verordnung umzusetzende Richtlinie 2011/65/EU verweist. Im Rahmen der stichprobenartigen Prüfung von Elektro- und Elektronikgeräten stehen den Marktüberwachungsbehörden damit auch die Betretensrechte und die Befugnisse zur unentgeltlichen Entnahme von Proben und Mustern bei den Wirtschaftsakteuren zu. Auf Grund der umfangreichen Regelung, die nach § 1 Absatz 4 ProdSG auch weiterhin Anwendung finden, bedarf es einer gesonderten Regelung hierzu in der ElektroStoffV daher nicht.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Artikel 7 Buchstabe b und c sowie Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU um. Die Anforderungen aus Artikel 7 Buchstabe b und c sind dabei zunächst als allgemeine Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten formuliert. Die Zuordnung dieser Verpflichtungen zu den jeweiligen Verpflichteten erfolgt unter Bezugnahme auf § 3 in den für die einzelnen Akteure jeweils einschlägigen Regelungen der ElektroStoffV.
In diesem Zusammenhang sind unter technischen Unterlagen diejenigen zu verstehen, die nach Anhang II des Beschlusses 768/2008 zu erstellen sind (z.B. allgemeine Beschreibung des Produkts und Prüfberichte). Diese sollten grundsätzlich Informationen über den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Produkts enthalten.
Zu Absatz 3
In Absatz 3 sind solche Verwendungszwecke von den Stoffbeschränkungen ausgenommen, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU in der jeweils geltenden Fassung genannt sind. Auch bei Vorliegen einer Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU sind die Anforderungen des Absatzes 2 einzuhalten. Der Nachweis der Konformität mit Absatz 1 durch eine interne Fertigungskontrolle muss ebenfalls erbracht werden, im Hinblick auf die in Anspruch genommene Ausnahme jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen der Ausnahme vorliegen.
Zu § 4
§ 4 setzt Artikel 7 Buchstabe a bis e und Buchstabe i der Richtlinie 2011/65/EU um und legt die allgemeinen Verpflichtungen fest, denen Hersteller unterliegen. Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, sind seine Pflichten zum Teil weitergehender als die der anderen in den §§ 6 bis 8 genannten Wirtschaftsakteure.
Bringen Importeure oder Vertreiber Elektro- oder Elektronikgeräte
- - unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr oder
- - verändern diese bereits auf dem Markt befindliche Geräte so, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann,
gelten sie gemäß § 9 als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegen damit sämtlichen Herstellerverpflichtungen der §§ 4 und 5.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die Verpflichtungen aus Artikel 7 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU um. Nach Absatz 1 muss der Hersteller sicherstellen, dass das von ihm in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgerät den Anforderungen des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht, d.h., dass das Elektro- und Elektronikgerät keinen der beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Konzentrationshöchstgrenze enthält. Dabei wird bereits an den Entwurf und die Herstellung des Gerätes angeknüpft.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt die Verpflichtungen aus Artikel 7 Buchstabe b und c der Richtlinie 2011/65/EU um. Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess des Elektro- und Elektronikgerätes in allen Einzelheiten kennt, ist die Verpflichtung zur Schaffung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach § 3 Absatz 2 ausschließlich an diesen gerichtet. Dies bedeutet, dass der Hersteller
- - ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen,
- - die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen,
- - die EU-Konformitätserklärung ausstellen und
- - das Elektro- und Elektronikgerät mit einer CE-Kennzeichnung versehen muss.
Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung sowie der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produktes nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008, S. 30).
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt die Verpflichtung aus Artikel 7 Buchstabe d der Richtlinie 2011/65/EU um. Die Hersteller müssen mithin die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- und Elektronikgeräteserie aufbewahren. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Buchstabe e der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV überführt. Die Verpflichtungen des Herstellers knüpfen bereits an den Entwurf und die Herstellung des Gerätes an. Durch die Verpflichtungen des Absatzes 4 soll sichergestellt werden, dass die gesamte Serie eines Gerätes - auch bei Änderung der Gestaltung des Gerätes - den Stoffbeschränkungen entspricht. Daneben sind auch die Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität mit den Anforderungen des § 3 Absatz 1 verwiesen wird, zu berücksichtigen.
Zu Absatz 5
Mit Absatz 5 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Buchstabe i der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV überführt. Sofern das Gerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Hierzu gehören u.a. die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge, die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens. Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.
Zu § 5
§ 5 setzt Artikel 7 Buchstabe f, g, h und j der Richtlinie 2011/65/EU um und legt die besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten fest, denen Hersteller unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 übernimmt inhaltlich Artikel 7 Buchstabe g der Richtlinie 2011/65/EU. Der Hersteller muss danach auf dem Elektro- oder Elektronikgerät eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer anbringen. Durch diese Kennzeichnung des Geräts oder der Verpackung soll sichergestellt werden, dass für den Fall der Nicht-Konformität eine Identifikation sämtlicher betroffener Geräte möglich ist und für die Geräte dieser Serie zielgerichtet Maßnahmen ergriffen werden können.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt inhaltlich Artikel 7 Buchstabe h der Richtlinie 2011/65/EU. Durch die Angabe der Herstellerinformationen soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Herstellers und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Es ist die Adresse des Wirtschaftsakteurs anzugeben, unter dessen Namen das Gerät in Verkehr gebracht wird. Daneben kann auch zusätzlich die Adresse des ermächtigten Bevollmächtigten angegeben werden.
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Buchstabe j der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV überführt. Den Hersteller trifft danach eine allgemeine Auskunfts- und Unterstützungspflicht auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörden. Diese Unterstützung kann aus Handlungen aller Art bestehen, vor allem darin, ein Produkt vorzuführen, zu zerlegen, zu bedienen oder zu verladen. Daneben trifft den Hersteller auch die Pflicht, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Informationen bereitzustellen. Die Informationen sind dabei in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Zu den erforderlichen Maßnahmen, bei denen die Hersteller zur Kooperation verpflichtet sind, gehören u.a. die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge, die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie ggf. eine entsprechende Umstellung der Produktion. Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden.
Zu Absatz 4
Mit Absatz 4 wird die Verpflichtung aus Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 2011/65/EU in die neue ElektroStoffV überführt. Durch Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Produktrücknahmen informiert sind. Da der Hersteller Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.
Zu § 6
§ 6 setzt Artikel 8 der Richtlinie 2011/65/EU um. Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser wird ermächtigt, ihm durch den Hersteller übertragene Aufnahmen wahrzunehmen. Der Hersteller muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens
- - die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung bereitzuhalten,
- - der zuständigen Behörde alle ihm vorliegenden Unterlagen auszuhändigen und
- - mit der Behörde bei allen erforderlichen Maßnahmen zu kooperieren.
Nicht an den Bevollmächtigten übertragen werden können
- - die Sicherstellung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen,
- - die Erstellung der technischen Unterlagen.
Diese Verpflichtungen obliegen ausschließlich dem Hersteller.
Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen Regelungen. Er wird durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er hat jedoch keine Vollmacht, Rechtswirkungen für oder gegen den repräsentierten Hersteller durch sein Handeln herbeizuführen. Er tritt nicht an die Stelle des Herstellers, sondern ist nur neben ihm tätig und soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Er ist insoweit auch kein Bevollmächtigter im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Umfang der übertragenen Aufgaben hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten ab.
Absatz 4 soll sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden ein durchsetzbares Recht gegenüber dem Bevollmächtigten auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben haben.
Zu § 7
§ 7 setzt Artikel 9 der Richtlinie 2011/65/EU um und legt die Verpflichtungen fest, denen Importeure unterliegen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt die Vorgaben des Artikels 9 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2011/65/EU um. Der Importeur darf demzufolge ausschließlich Geräte in Verkehr bringen, - die den Stoffbeschränkungen entsprechen und - für die das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde.
Da der Importeur selbst allerdings die Einhaltung dieser Voraussetzungen nicht beeinflussen kann, muss er sicherstellen, dass der Hersteller diesen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Zu diesem Zweck hat der Importeur u.a. die in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Punkte zu prüfen. Die gemäß Artikel 9 Buchstabe b der Richtlinie 2011/65/EU geforderte Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen dem Gerät beigefügt sind, ist entbehrlich, da weder die Richtlinie 2011/65/EU noch die ElektroStoffV Regelungen für beizufügende Unterlagen enthält. Die Beifügung von Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften und deren Überprüfung bleiben hiervon unberührt.
Sollte es Grund zu der Annahme geben, dass das Gerät nicht den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, darf der Importeur dieses nicht in Verkehr bringen.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird die Verpflichtung aus Artikel 9 Buchstabe f der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV überführt. Sofern das Gerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Hierzu gehören u.a. die Identifikation der betroffenen Serie oder Charge, die Analyse der Ursachen für die Nicht-Konformität sowie ggf. ein Stopp des Inverkehrbringens. Sofern dieses nicht möglich ist, sind die Geräte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. In Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden können auch alternative Maßnahmen ergriffen werden. In diesem Zusammenhang sollten neben der zuständigen Behörde auch die Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden.
Die Herstellung der Konformität wird dabei allerdings regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.
Die Verpflichtung zur Kooperation mit der zuständigen Behörde bei allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Information der Verbraucher/-innen, Rückruf des Elektro- und Elektronikgerätes, etc.) obliegt auch dem Importeur.
Zu Absatz 3
Absatz 3 überführt Artikel 9 Buchstabe e der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV. Durch Absatz 3 soll sichergestellt werden, dass alle Akteure entlang der Lieferkette fortlaufend über nichtkonforme Geräte sowie Produktrückrufe und Rücknahmen informiert sind. Da der Importeur Elektro- und Elektronikgeräte sowohl an Akteure in der Lieferkette als auch an Endverbraucher abgibt, ist hier sowohl auf Rücknahmen als auch Rückrufe abzustellen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 überführt Artikel 9 Buchstabe g der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch für die letzten Geräte einer Serie alle erforderlichen Unterlagen und Informationen über deren gesamten Lebenszyklus vorgehalten werden.
Zu Absatz 5
Absatz 5 überführt Artikel 9 Buchstabe d der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV. Durch die Angabe der Kontaktinformationen des Importeurs soll sichergestellt werden, dass sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch die zuständigen Behörden und die anderen Marktteilnehmer eine leichte Identifikation des Importeurs und damit eine Kontaktaufnahme ermöglicht wird. Die Verpflichtung des Herstellers zur Angabe der entsprechenden Daten nach § 5 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
Zu Absatz 6
Absatz 6 überführt Artikel 9 Buchstabe h der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV.
Zu § 8
In § 8 werden inhaltlich die Vertreiberpflichten aus Artikel 10 der Richtlinie 2011/65/EU in die ElektroStoffV überführt.
Zu Absatz 1
Durch Absatz 1 wird Artikel 10 Buchstabe a und b der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Satz 1 normiert die grundsätzliche Vertreiberpflicht, die für Elektro- und Elektronikgeräte geltenden Anforderungen mit der erforderlichen Sorgfalt zu berücksichtigen. Der Vertreiber ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Wesentlichen dazu verpflichtet, zu prüfen, ob
- - das Gerät mit dem CE-Kennzeichen versehen ist und
- - das Gerät mit den erforderlichen Kennzeichnungen zur Identifikation des Hersteller und / oder des Importeurs versehen ist.
Unter erforderlicher Sorgfalt in diesem Zusammenhang ist zu verstehen, dass der Vertreiber nicht jedes einzelne, in seinem Sortiment befindliche Elektro- und Elektronikgerät auf das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen prüfen soll, sondern hier lediglich stichprobenartig prüfen muss. Die Prüfung kann sich dabei nur auf die Aspekte beziehen, die für den Vertreiber offensichtlich sind.
Die gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU geforderte Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache dem Gerät beigefügt sind, ist entbehrlich, da weder die Richtlinie 2011/65/EU noch die ElektroStoffV Regelungen für beizufügende Unterlagen enthält. Die Beifügung von Unterlagen nach anderen Rechtsvorschriften und deren Überprüfung bleiben hiervon unberührt.
Bei Verdacht einer Nichtkonformität mit Blick auf die Stoffbeschränkungen darf der Vertreiber das Gerät nicht auf den Markt bereit stellen, bis die Konformität hergestellt ist. Die Herstellung der Konformität wird dabei regelmäßig dem Hersteller obliegen, da dieser verpflichtet ist, Geräte entsprechend der geltenden Anforderungen zu entwerfen und herzustellen.
Zu Absatz 2
Durch Absatz 2 wird Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Vertreiber sind verpflichtet, im Falle des Verdachts des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen, sicherzustellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
Zu Absatz 3
Durch Absatz 3 wird Artikel 10 Buchstabe d der Richtlinie 2011/65/EU umgesetzt. Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden haben die Vertreiber mit diesen zu kooperieren (z.B. bei der Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, etc)
Zu § 9
Durch § 9 wird in Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/65/EU die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch Importeuren oder Vertreibern, die Elektro- und Elektronikgeräte unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder bereits auf dem Markt befindliche Geräte so verändern, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann, die Herstellerpflichten nach den §§ 4 und 5 zugeordnet werden können.
Zu § 10
§ 10 setzt Artikel 12 der Richtlinie 2011/65/EU um und dient dem Ziel, für die Marktüberwachungsbehörden Transparenz entlang der Lieferkette zu schaffen. Durch die Rückverfolgbarkeit über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Um diese Rückverfolgbarkeit sicherstellen zu können, müssen die Wirtschaftsakteure alle Lieferanten und Abnehmer benennen können, unabhängig davon, ob diese im Geltungsbereich der Verordnung, in der EU oder einem Drittstaat ansässig sind. Dafür müssen die Wirtschaftsakteure den zuständigen Behörden ihre Lieferanten und Abnehmer von Elektro- und Elektronikgeräten 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen bzw. der Abgabe des Elektro- und Elektronikgeräts benennen können. Entsprechende Informationen sind für diesen Zeitraum vorzuhalten.
Zu § 11
§ 11 setzt die Bestimmungen des Artikels 13 der Richtlinie 2011/65/EU in deutsches Recht um.
Zu Absatz 1
Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass für das von ihm in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgerät die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1
und 2 ElektroStoffV nachgewiesen wurde und übernimmt damit die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgerätes mit dieser Verordnung.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt Inhalte, Aufbau und weitere Vorgaben im Zusammenhang mit der EU-Konformitätserklärung fest. Um den bürokratischen Aufwand für die Hersteller soweit als möglich zu reduzieren, wird festgelegt, dass der Hersteller die EU-Konformitätserklärung entweder in deutscher oder englischer Sprache vorhalten muss. In jedem Fall ist diese aber auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
Zu § 12
§ 12 setzt die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2011/65/EU um und legt die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung fest. Im Übrigen gelten die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu § 13
§ 13 setzt Artikel 16 der Richtlinie 2011/65/EU um. Es wird davon ausgegangen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die das CE-Kennzeichen tragen, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Vermutung der Konformität ist allerdings widerleglich. Die Marktüberwachungsbehörden sind trotz der Konformitätsvermutung verpflichtet, Marktüberwachungsmaßnahmen durchzuführen.
Zu § 14
§ 14 setzt Artikel 23 der Richtlinie 2011/65/EU um.
Zu Absatz 1
Da das Zuwiderhandeln gegen die Stoffbeschränkungen durch einen Hersteller, Importeur oder Vertreiber ein besonders relevanter Tatbestand ist, wird mit § 14 Absatz 1 sichergestellt, dass dieses bußgeldbewehrt ist. Absatz 1 übernimmt dabei den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG. Dieser wird durch ein entsprechendes Änderungsgesetz im ElektroG aufgehoben.
Zu Absatz 2
Mit § 14 Absatz 2 werden die Nichtbefolgung der Kennzeichnungs- und Informationsverpflichtungen des Herstellers und des Importeurs sanktioniert. Es werden dabei die Kennzeichnungen nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 7 Absatz 5 sowie die Ausstellung der EU-Konformitätserklärung durch den Hersteller nach § 4 Absatz 2 Satz 1, § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 erfasst. Daneben soll mit Nummer 4 sichergestellt werden, dass auch Importeure und Vertreiber Ihrer Pflicht zur Herausgabe von Informationen und Unterlagen auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde nachkommen.
Zu § 15
Die Richtlinie 2011/65/EU sieht vor, dass der Anwendungsbereich schrittweise ausgeweitet wird. § 15 dient der Umsetzung der entsprechenden Vorgaben in der Richtlinie (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 bis 5).
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die bislang nicht den Stoffbeschränkungen des § 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterlagen, den Anforderungen dieser Verordnung aber nicht entsprechen würden, weiterhin bis zum Ablauf des 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.
Das Bereitstellen auf dem Markt umfasst gemäß § 2 Nummer 10 sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch die dem Inverkehrbringen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten nachfolgende Schritte. Die Regelung setzt damit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU um, die zum einen eine Übergangfrist zur Anpassung der neu in den Anwendungsbereich fallenden Elektro- und Elektronikgeräte an die Anforderungen der Richtlinie schaffen und zum anderen sicherstellen soll, dass zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit bereits in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, welche die durch die Richtlinie beschränkten Stoffe enthalten, nach dem Ablauf des 22. Juli 2019 nicht mehr zum Verbrauch, Vertrieb oder zur Verwendung abgegeben werden dürfen.
Die Übergangsfrist des Absatzes 1 mit Blick auf die Stoffbeschränkungen gilt nicht für in Verkehr gebrachte medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, InvitroDiagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente. Für diese Geräte gelten die Übergangsbestimmungen des Absatzes 2.
Zu Absatz 2
Bislang unterlagen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, InvitroDiagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente nicht den Anforderungen des § 5 ElektroG und damit den Stoffbeschränkungen. Ab den in Absatz 2 genannten Daten, die aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU entnommen sind, müssen auch diese Geräte den Anforderungen des § 3 Absatz 1 entsprechen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/65/EU um. Absatz 3 legt in Abweichung von § 3 Absatz 1 fest, dass die Stoffbeschränkungen nicht für Kabel oder Ersatzteile gelten von
- a) vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten,
- b) vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten,
- c) vor dem 22. Juli 2016 in Verkehr gebrachten Invitro-Diagnostika,
- d) vor dem 22. Juli 2014 in Verkehr gebrachten Überwachungs- und Kontrollinstrumenten,
- e) vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten;
- f) Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine nach dem Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parmanets und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 37 vom 23.2.2003, S.19) oder auf Grund des Artikels 5 dieser Richtlinie beschlossene Ausnahme galt und die vor Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, soweit diese Ausnahme betroffen ist.
Insofern wird der Zeitpunkt, ab dem Kabel und Ersatzteile den Stoffbeschränkungen entsprechen müssen, von den Elektro- und Elektronikgeräten bestimmt, in die sie eingebaut sind bzw. mit denen sie verwendet werden.
Zu Absatz 4
Durch Absatz 4 soll sichergestellt werden, dass die Wiederverwendung von Ersatzteilen, die aus Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, in Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Dies bedeutet, dass Ersatzteile, welche die beschränkten Stoffe oberhalb der zulässigen Höchstkonzentrationen enthalten nur auf der zwischenbetrieblichen Ebene und nur dann, wenn die Überlassung dokumentiert ist, zu Zwecken der Wiederverwendung weiterverkauft werden dürfen. Darüber hinaus darf eine Wiederverwendung nur unter der Voraussetzung stattfinden, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über die wiederverwendeten Teile informiert werden.
Zu § 16
§ 16 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Das Inkrafttreten ist an das Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gekoppelt. Dieses nimmt Folgeänderungen im ElektroG vor, die mit den Vorgaben dieser Verordnung korrespondieren.
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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2376:
Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV)
1. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. |
Wirtschaft | Durch die vorliegende Verordnung werden für die Wirtschaft schrittweise Vorgaben eingeführt, die zu einem erheblichen einmaligen Umstellungsaufwand von insgesamt rund 526 Mio. Euro führen. Dies heißt: Im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung werden bei den betroffen (8.460) Unternehmen durchschnittlich rund 1.850 Euro für die Umstellung anfallen, in den Jahren 2014 bis 2017 werden die betroffenen (3.500) Unternehmen im Durchschnitt sogar mit ca. 144.000 Euro belastet. Weiterhin entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser beträgt 32,4 Mio. Euro ab Inkrafttreten der Verordnung und steigt schrittweise auf 46,1 Mio. Euro im Jahr 2017, was pro Unternehmen ca. 3.800 Euro bedeutet. Durch Informationspflichten entstehen einmalig Bürokratiekosten in Höhe von 41.100 Euro. Die laufenden jährlichen Bürokratiekosten werden als vernach lässigbar eingeschätzt. |
Verwaltung | Für die Länder ergeben sich aus der Richtlinie 2011/65/EU unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen werden. Dieser beläuft sich auf ca. 2,0 Mio. Euro. |
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben aus der Richtlinie 2011/65/EU, durch die das bisherige Schutzniveau erweitert wird. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand ist erheblich, aber insoweit nicht vermeidbar. Die Darstellung der Auswirkungen auf die Kosten für Wirtschaft und Verwaltung hat das Ressort in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt erstellt. Sie ist methodisch nicht zu beanstanden. Der Nationale Normenkontrollrat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalte
Der vorliegende Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sog. RoHS-Richtlinie). Aufgrund des deutlich erweiterten Umfangs des Regelungsgehaltes der RoHS-Richtlinie im Vergleich zum Status quo soll die Umsetzung in nationales Recht im Wege einer eigenständigen Verordnung erfolgen.
Ziel der RoHS-Richtlinie ist es, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf folgende Elektro- und Elektronikgeräten:
- 1. Haushaltsgroßgeräte,
- 2. Haushaltskleingeräte,
- 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
- 4. Geräte der Unterhaltungselektronik,
- 5. Beleuchtungskörper,
- 6. elektrische und elektronische Werkzeuge,
- 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
- 8. medizinische Geräte,
- 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
- 10. automatische Ausgabegeräte,
- 11. sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen.
Für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien 1 bis 7 und 10 fallen, gelten die Stoffbeschränkungen bereits heute schon aufgrund der aktuellen Rechtsvorschriften, so dass hier kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Für die übrigen Kategorien wird der Anwendungsbereich zukünftig schrittweise erweitert:
- - ab dem 22. Juli 2014 Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie medizinische Geräte (Kategorie 8a und Kategorie 9a),
- - ab dem 22. Juli 2016 In-Vitro-Diagnostika1 (Kategorie 8b),
- - ab dem 22. Juli 2017 industrielle Kontroll und Überwachungsinstrumente in der Industrie (Kategorie 9b) und
- - ab dem 22. Juli 2019 Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11.
Für die betroffenen Wirtschaftsunternehmen entsteht sowohl ein einmaliger Umstellungs- als auch zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand. Dieser basiert auf folgenden Pflichten:
- - Sicherstellung der Konformität mit den Stoffbeschränkungen;
- - Erstellung der erforderlichen technischen Unterlagen sowie Durchführung einer internen Fertigungskontrolle;
- - Sicherstellung der dauerhaften Konformität;
- - Einleitung von Maßnahmen zur Herstellung der Konformität.
Die Abschätzung des Erfüllungsaufwands hat das zuständige Ressort in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt vorgenommen. Die Schätzung basiert auf Grundlage von vorliegenden Studien und Informationen sowohl nationaler als auch europäischer Organe und Behörden, Informationen der Wirtschaftsbeteiligten sowie Informationen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder.
- 1. Hierbei handelt es sich um Medizinprodukte zur Laboruntersuchung von aus dem Körper stammenden Proben.
2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Durch die vorliegende Verordnung werden für die Wirtschaft Vorgaben eingeführt, die voraussichtlich zu einem einmaligen Umstellungsaufwand von rund 526 Mio. Euro führen. Der Kostenanstieg erfolgt schrittweise:
Ab Inkrafttreten der Verordnung 15,6 Mio. Euro; ab 22.07.2014 239,8 Mio. Euro; ab 22.07.2016 12,1 Mio. Euro; ab 22.07.2017 258,5 Mio. Euro.
Dies heißt, dass im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung bei den betroffen (8.460) Unternehmen durchschnittlich rund 1.850 Euro für die Umstellung anfallen und in den Jahren 2014 bis 2017 die betroffenen (3.500) Unternehmen im Durchschnitt sogar mit ca. 144.000 Euro belastet werden.
Weiterhin entsteht der Wirtschaft jährlicher Erfüllungsaufwand, um sicherzustellen, dass Elektro- und Elektronikgeräte die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Dieser wird durch die schrittweise Erweiterung des Anwendungsbereiches der vorliegenden Verordnung wie folgt geschätzt:
Ab Inkrafttreten der Verordnung: 32,4 Mio. Euro; ab 22.07.2014: 38,2 Mio. Euro; ab 22.07.2016: 38,3 Mio. Euro; ab 22.07.2017: 46,1 Mio. Euro (was durchschnittlich ca. 3.800 Euro pro Unternehmen bedeutet).
Durch Informationspflichten, wie sie die Richtlinie 2011/65/EU vorgibt, entstehen einmalig Bürokratiekosten in Höhe von 41.100 Euro. Die laufenden jährlichen Bürokratiekosten werden als vernachlässigbar eingeschätzt.
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung / Vollzugsaufwand
Für die Länder ergeben sich aus der Richtlinie 2011/65/EU unmittelbare Pflichten im Bereich der Marktüberwachung, die zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen werden. Dieser beläuft sich nach Einschätzung des Ressorts auf ca. 2,0 Mio. Euro.
2.4 Bewertung
Da das Regelungsvorhaben der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben dient, ist der zusätzliche Erfüllungsaufwand im Zusammenhang mit der Ausweitung des bisherigen Schutzniveaus nicht vermeidbar. Die Darstellung der Auswirkungen auf die Kosten für Wirtschaft und Verwaltung hat das Ressort in enger Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt erstellt. Sie ist methodisch nicht zu beanstanden. Der Nationale Normenkontrollrat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin