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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 67/1/14 vom 28.02.14



Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern für den Eisenbahninfrastrukturbeirat

920. Sitzung des Bundesrates am 14. März 2014

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

  • 1. seinen Beschluss vom 10. März 2006 (BR-Drucksache 086/06(B) HTML PDF , Ziffer 2) zu bekräftigen mit der Maßgabe, dass künftig Benennungen der Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates zu Beginn jeder neuen Wahlperiode des Deutschen Bundestages vorgenommen werden

    Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

    Der Bundesrat benennt seit 2006 gemäß § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur (BEGTPG) neun ordentliche und neun stellvertretende Mitglieder für den Eisenbahninfrastrukturbeirat, die Mitglied einer Landesregierung sind oder diese politisch vertreten und von der Bundesregierung in den Beirat berufen werden. In den Jahren 2006 und 2010 wurden die Benennungen jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Beirats vorgenommen, die nach der damals geltenden Rechtslage vier Jahre betrug.

    Mit der Änderung des § 5 Absatz 2 BEGTPG im Jahre 2011 sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vertreter oder Vertreterinnen nicht mehr für die Dauer von vier Jahren zu berufen, sondern bis zur Berufung neuer Personen. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer Stelle eine andere Person vorschlägt. Der Beirat kennt daher seitdem für die vom Bundesrat gestellten Vertreter im Grundsatz keine feste Amtsperiode mehr, während die Vertreterinnen und Vertreter des Bundestages nach wie vor für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode benannt werden.

    Die oben genannte Gesetzesänderung aus dem Jahre 2011 hätte demgegenüber eine dauerhafte Festschreibung der "Privilegierten Benennung" des neunten Vertreterpaares zur Folge. Der Bundesrat sollte daher klären, ob das seit 2006 bestehende Benennungssystem mit der zeitlichen Begrenzung der Benennungen mit Blick auf eine angemessene Verteilung der dem Bundesrat zustehenden Plätze auf die Länder beibehalten werden sollte. Damit würde nicht zuletzt eine dauerhafte Privilegierung des neunten Vertreterpaares vermieden.

  • 2. gemäß § 4 Absatz 4 BEVVG folgende Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Eisenbahninfrastrukturbeirats für den verbleibenden Zeitraum der laufenden 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu benennen:
    Bundesrat
    MitgliedStellvertreter
    1Baden-WürttembergBayern
    Minister Winfried HermannStaatsminister Joachim Herrmann
    2BerlinBrandenburg
    Staatssekretär Christian GaeblerStaatssekretärin Kathrin Schneider
    3BremenHamburg
    Senator Dr. Joachim LohseStaatsrat Andreas Rieckhof
    4HessenMecklenburg-Vorpommern
    Staatssekretär Mathias SamsonMinister Christian Pegel
    5NiedersachsenNordrhein-Westfalen
    Minister Olaf LiesStaatssekretär Gunther Adler
    6Rheinland-PfalzSaarland
    Staatssekretär Günter KernStaatssekretär Jürgen Barke
    7SachsenSachsen-Anhalt
    Staatssekretär Hartmut FiedlerMinister Thomas Webel
    8Schleswig-HolsteinThüringen
    Minister Reinhard MeyerMinister Christian Carius
    9BrandenburgBerlin
    Minister Jörg VogelsängerStaatssekretär Ephraim Gothe


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