A. Problem und Ziel
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage um. Hintergrund sind die durch wachsende Haushaltszahlen vor allem in den Groß- und Universitätsstädten gestiegene Wohnungsnachfrage, steigende Mieten und Kaufpreise in den deutschen Ballungsgebieten und die damit für immer mehr Haushalte verbundene Schwierigkeit, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Nur durch verstärkten Wohnungsneubau kann die Nachfrage gedeckt werden. Zugleich muss gewährleistet sein, dass Wohnraum weiterhin auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar bleibt. Die Maßnahme zielt daher auf Investoren ab, sich verstärkt im preiswerten (Miet-) Wohnungsneubau zu engagieren.
B. Lösung
Mit einer steuerlichen Förderung werden die Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden, um insbesondere private Investoren zum Bau preiswerten Wohnraumes in besonders angespannten Gebieten anzuregen.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Steuermindereinnahmen in Mio. Euro
Gebietskörperschaft | Kassenjahr |
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Insgesamt | 0 | -30 | -240 | -685 | -1.195 |
Bund | 0 | -10 | -100 | -280 | -485 |
Länder | 0 | -10 | - 90 | -260 | -450 |
Gemeinden | 0 | -10 | - 50 | -145 | -260 |
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einfügung des § 7b EStG soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment in ausgewiesenen Fördergebieten gefördert werden. Der Erfüllungsaufwand, der mit der Errichtung eines Wohngebäudes im Einzelfall typischerweise verbunden ist, ändert sich dadurch nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Einfügung des § 7b EStG soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment in ausgewiesenen Fördergebieten gefördert werden. Der Erfüllungsaufwand, der mit der Errichtung eines Wohngebäudes im Einzelfall typischerweise verbunden ist, ändert sich dadurch nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Aufgrund der geplanten Änderungen ist für die Steuerverwaltung der Länder mit einem im Laufe des Förderzeitraums steigenden, aber geringfügigen Mehraufwand zu rechnen. Dieser beläuft sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2016 auf 210.000 Euro und für die folgenden VZ auf 413.000 Euro (2017); 595.000 Euro (2018); 754.000 Euro (2019) und 804.000 Euro (2020). Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass zusätzlich zu diesen bezifferten Mehraufwendungen, weiterer Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und ggf. eingelegten Rechtsbehelfen anfallen wird.
Durch die Einfügung des § 7b EStG entsteht in den Ländern einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser ist voraussichtlich im Rahmen der Softwarepflege abgedeckt.
F. Weitere Kosten
Aufgrund der Einführung eines neuen Sonderabschreibungstatbestandes ist für die anspruchsberechtigten Unternehmen mit Mehraufwand zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. Februar 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil der Mietwohnungsneubau - auch angesichts des anhaltenden Zustroms von Flüchtlingen - in Gebieten mit angespannter Wohnungslage möglichst schnell aktiviert werden muss.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 18.03.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt:
" § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau".
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau
3. Nach § 52 Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:
(15a) Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b in der am ...geltenden Fassung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist."
Artikel 2
Das Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Maßnahme ist es, möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen anzuregen, die dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen. Die steuerliche Regelung soll ergänzend zu den von den Ländern initiierten Förderprogrammen laufen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einführung einer befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für neue Gebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt mit dem Ziel, private Investitionen anzuregen.
Eine vergleichbare Regelung gibt es bisher nicht.
III. Alternativen
Keine
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Änderung des Einkommensteuergesetzes aus Artikel 105 Absatz 2 erste Alternative Grundgesetz, da das Steueraufkommen diesbezüglich dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelung unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission.
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Gebietskörperschaft | Kassenjahr |
| 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
Insgesamt | 0 | -30 | -240 | -685 | -1.195 |
Bund | 0 | -10 | -100 | -280 | -485 |
Länder | 0 | -10 | - 90 | -260 | -450 |
Gemeinden | 0 | -10 | - 50 | -145 | -260 |
2. Erfüllungsaufwand
Aufgrund der geplanten Änderungen ist für die Steuerverwaltung der Länder mit einem im Laufe des Förderzeitraums steigendem, aber geringem Mehraufwand zu rechnen. Dieser beläuft sich voraussichtlich für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2016 auf 210.000 Euro und für die folgenden VZ auf 413.000 Euro (2017); 595.000 Euro (2018); 754.000 Euro(2019) und 804.000 Euro (2020). Es ist weiterhin damit zu rechnen, dass zusätzlich zu diesen bezifferten Mehraufwendungen, weiterer Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und ggf. eingelegten Rechtsbehelfen anfallen wird.
Durch die Einfügung des § 7b EStG entsteht in den Ländern einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser ist voraussichtlich im Rahmen der Softwarepflege abgedeckt.
Durch die Einfügung des § 7b EStG soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment in von den Kommunen noch auszuweisenden Fördergebieten gefördert werden. Der Erfüllungsaufwand, der mit der Errichtung eines Wohngebäudes im Einzelfall typischerweise für Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft verbunden ist, ändert sich dadurch nicht.
3. Weitere Kosten
Aufgrund der Einführung eines neuen Sonderabschreibungstatbestandes ist für die anspruchsberechtigten Unternehmen mit Mehraufwand zu rechnen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
4. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich nicht. VII. Befristung; Evaluierung
Die Maßnahme ist in zwei Richtungen befristet: Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag/ Bauanzeige zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2018 gestellt wird. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2022 möglich.
In Anlehnung an die Subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung wird das gewählte Instrument der Sonderabschreibung nach § 7b EStG fünf Jahre nach dem Inkrafttreten hinsichtlich Zielerreichung, Kohärenz mit finanzpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kriterien sowie auf Effizienz und Transparenz evaluiert und auf mögliche Optimierungspotenziale (ggf. direkte Förderung) hin untersucht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einfügung des neuen § 7b EStG.
Zu Nummer 2 § 7b - neu - Allgemeines
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Bundesregierung ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage um. Hintergrund sind die durch wachsende Haushaltszahlen vor allem in den Groß- und Universitätsstädten gestiegene Wohnungsnachfrage, steigende Mieten und Kaufpreise in den deutschen Ballungsgebieten und die damit für immer mehr Haushalte verbundene Schwierigkeit, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Nur durch verstärkten Wohnungsneubau kann die Nachfrage gedeckt werden. Zugleich muss gewährleistet sein, dass Wohnraum weiterhin auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar bleibt. Die Maßnahme zielt auf Investoren ab, sich verstärkt im preiswerten (Miet-) Wohnungsneubau zu engagieren.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die grundsätzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung, sowie deren Abschreibungszeitraum und die Abschreibungssätze. Zugleich ist die reguläre lineare Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG vorzunehmen. Die Sonderabschreibung kann nur geltend gemacht werden, wenn für das Gebäude eine Abschreibung nach § 7 Absatz 4 EStG zulässig ist.
Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu 10 Prozent, im dritten Jahr bis zu 9 Prozent betragen. Somit können innerhalb des Begünstigungszeitraums insgesamt bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
Um eine mehrfache Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Jahr der Fertigstellung zu vermeiden, hat in den Fällen, in denen ein Erwerber das Gebäude bis zum Ens Jahres der Fertigstellung als neues Gebäude erwirbt, der Erwerber den alleinigen Anspruch auf Sonderabschreibung nach dieser Regelung.
Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Absatz 9 EStG (Restwert-AfA).
Die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung wird durch § 52 Absatz 15a - neu - EStG zeitlich auf den Veranlagungszeitraum 2022 begrenzt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist eine Sonderabschreibung auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die mit der Regelung bezweckte zügige Schaffung von Wohnraum soll hierdurch forciert werden.
Zu Absatz 2
Eine Sonderabschreibung kommt nur in Betracht, wenn im Fördergebiet nach Absatz 4 Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehende Räume und andere Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), neu hergestellt oder als neues Gebäude angeschafft werden. Ein Gebäude ist zum Zeitpunkt der Anschaffung neu, wenn es bis zum Ens Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Förderfähig sind aber nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anteilig auf die Fläche entfallen, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit werden die Gebäudeteile von der Förderung ausgeschlossen, die z.B. betrieblich genutzt werden. Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Die Einhaltung der Voraussetzung der mindestens zehnjährigen Nutzung zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, ist vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, und zwar auch dann, wenn das Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes veräußert wird. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.
Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z.B. Ferienwohnungen. Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z.B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig zum Einsatz bereit sein müssen.
Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z.B.: Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung, die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den Einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.
Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
Zu Absatz 3
Um Anreize für eine zeitnahe Investitionsentscheidung zu schaffen, wird die Regelung auf solche Herstellungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag/die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis Ende 2018 gestellt wird. Auch für Fälle der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrages abgestellt. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung grundsätzlich nicht an. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen. Für ein Gebäude, das im Jahr 2019 auf Grund eines im Jahr 2017 gestellten Bauantrages/einer Bauanzeige fertiggestellt wird und im Jahr der Fertigstellung mit einem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag angeschafft wird, kann der Anschaffende die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Mit der Begrenzung der Förderung auf solche Baumaßnahmen, bei denen die abschreibungsfähigen Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro je m2 Wohnfläche betragen, soll die Herstellung hochpreisigen Wohnraums vermieden werden. Ziel der Förderung ist es, Investoren zum Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu bewegen. Wohnungen mit hohem Standard (Luxusausstattung) bedürfen keiner staatlichen Förderung und werden somit vollständig von der Förderung ausgeschlossen. Die Toleranzgrenze zwischen förderfähiger Bemessungsgrundlage und maximalen Baukosten dient zum einen dem Härteausgleich bei Kostensteigerungen z.B. während der Bauphase oder aufgrund neuer baurechtlicher Vorgaben. Mit dem höheren Ansatz einer Kappungsgrenze im Vergleich zur maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage (Absatz 5) sollen insbesondere auch regionale Unterschiede in den Baupreisen berücksichtigt werden. Eine begünstigte Investition liegt demnach nur vor, wenn die Kosten, die auf die zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken entfallenden Flächen, nicht mehr als 3.000 Euro je m2 Wohnfläche betragen. Darüber hinaus gehende Herstellungskosten führen ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
Zu Absatz 4
Die Sonderabschreibung soll nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Ein klares Indiz für die Anspannung eines örtlichen Wohnungsmarkts ist das Mietenniveau.
Deshalb wird bei der Definition des Fördergebietes an die nach dem jeweiligen Mietenniveau der Gemeinde festgelegten Mietenstufen des Wohngelds (Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung) angeknüpft. Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Bei der Abgrenzung nach den Mietenstufen handelt es sich um eine bundesgesetzliche Vorgabe, die einen objektiven Maßstab liefert, da sie neben den Kernstädten auch angrenzende Gemeinden in die Ballungszentren mit einbezieht. Eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung - ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand - ist damit gewährleistet. Die Mietenstufen für die Gemeinden werden durch das Statistische Bundesamt festgelegt. Berücksichtigt werden dabei die Mieten der Wohngeldempfängerhaushalte (Hauptmieter sowie zur mietähnlichen Nutzung berechtigte Personen, für die der Mietzuschuss geleistet wird). Denn die Wohngeldstatistik ist die einzige amtliche flächendeckend vorliegende Mietenstatistik in Deutschland. Seit Inkrafttreten der Wohngeldreform am 1. Januar 2016 beruhen die Mietenstufen auf den Mietenniveaus zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Zusätzlich zu den Gebieten mit Mietenstufen IV bis VI werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen. Es obliegt nach § 556d Absatz 2 und § 558 Absatz 3 Satz 3 BGB den insoweit sachnäheren Ländern, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten unter Berücksichtigung der in der genannten Vorschrift näher aufgeführten Kriterien durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt danach vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- - die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, - die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
- - die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
- - geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Die jeweiligen Landesregierungen können noch bis Ende 2020 entsprechende Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen.
In Geltungsgebieten einer sog. abgesenkten Kappungsgrenzenverordnung beträgt die Kappungsgrenze bei Mietanpassungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete 15 (an Stelle von 20) Prozent in drei Jahren. Durch diese abgesenkte Kappungsgrenze wird verhindert, dass bei großer Diskrepanz zwischen der bisherigen Miete und der ortsüblichen Vergleichsmiete eine reguläre Mieterhöhung zu einer übermäßigen Belastung der betroffenen Mieter führt.
Alle Gebiete zeichnen sich dadurch aus, dass die Mieten auf Grund einer sehr hohen Nachfrage bei geringem Angebot erheblich ansteigen. Um dem zu begegnen, wurden zum einen die Begrenzungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen, zum anderen kann mit der steuerlichen Förderung in diesen Gebieten das Angebot an Wohnungen erhöht werden, damit die Mietsteigerungen gedämpft werden können.
Die Voraussetzungen des Absatzes 3 müssen zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns - also zum Zeitpunkt der Beantragung der Baugenehmigung (Bauantragstellung)/der Bauanzeige bereits vorliegen. Eine spätere Entscheidung einer Landesregierung über die Festlegung von Gebieten im Sinne des § 556d Absatz 2 BGB und des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB führt nicht nachträglich zum Fördergebiet.
Die Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze sind durch Landesverordnungen festgelegt und somit für jeden Bearbeiter, auch in anderen Bundesländern unschwer zu ermitteln. Die Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI sind als Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung ausgewiesen und damit auch leicht feststellbar.
Zu Absatz 5
Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird auf maximal 2 000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist ausschließlich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Investition bezogen. Aufwendungen für das Grundstück und für Außenanlagen unterliegen nicht der Abschreibung und sind daher - auch im Falle der Anschaffung - bei der Ermittlung der förderfähigen Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden gemäß § 255 HGB und den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen ermittelt.
Zu Nummer 3
§ 52 Absatz 15a - neu - Die Begrenzung der zeitlichen Anwendung des § 7b - neu - EStG hat zum Ziel, den Fokus der Förderung auf möglichst zeitnahe Bauinvestitionen sowohl in der Planung wie auch in der Umsetzung zu legen. Die Festlegung, solche Investitionen zu fördern, die in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen werden, führt nicht zwangsläufig auch zur unmittelbaren Baufertigstellung und somit zu einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Mietwohnungen. Um Gestaltungsspielräume diesbezüglich einzugrenzen, wird die letztmalige Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7b - neu - EStG auf das Jahr 2022 beschränkt. Damit soll ein Anreiz gesetzt werden, die dringend benötigten Wohnungen spätestens im Jahr 2020 fertig zu stellen, um noch in den Genuss des dreijährigen Abschreibungszeitraums zu kommen. Durch die Begrenzung der zeitlichen Komponente für eine Sonderabschreibung wird vermieden, auf den Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes abzustellen. Denn eine Abgrenzung nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung eines Gebäudes würde zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Nachprüfung führen. Zudem bestünde die Gefahr einer "vorgezogenen" Abnahme, ohne dass bestimmte Wohnstandards oder Qualitätsstandards eingehalten würden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der Regelungsentwurf steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Regelung darf daher nicht vor Genehmigungserteilung in Kraft treten.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3624:
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand der Länder: | |
2016: | 210.000 Euro |
2017: | 413.000 Euro |
2018: | 595.000 Euro |
2019: | 754.000 Euro |
2020: | 804.000 Euro |
| Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit weiteren Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und ggf. eingelegten Rechtsbehelfen. Dieser Aufwand wurde nicht quantifiziert. Zudem entsteht nicht bezifferter einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. |
"One in one out"-Regel | Ausführungen zur "One in one out"- Regel sind im Regelungsvorhaben nicht enthalten. |
Evaluierung | Das Regelungsvorhaben wird evaluiert. |
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben. Er weist zudem darauf hin, dass die Beteiligungsfrist von einem halben Werktag seinen Mitwirkungsrechten zuwiderläuft und sieht auch keine sachliche Notwendigkeit für diese unverhältnismäßig kurze Frist. Dies widerspricht zudem in gravierender Weise der Geschäftsordnung der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen hat verbindlich zugesagt, den Erfüllungsaufwand in den nächsten zwei Wochen nachvollziehbar unter Angabe der jeweiligen Annahmen nachzureichen. Nur so wird Transparenz über die tatsächlich anfallenden Kosten und eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung neuer Maßnahmen geschaffen. |
II. Im Einzelnen
II.1 Inhalt des Regelungsvorhabens
Mit dem Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus sollen Maßnahmen der Länder im Mietwohnungsneubau unterstützt werden. Dabei sollen insbesondere private Investoren zum Bau preiswerten Wohnraumes in besonders angespannten Gebieten angeregt werden. Um dieses zu erreichen wird eine befristete Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt.
II.2 Erfüllungsaufwand
- a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
Für die Bürgerinnen und Bürgern als auch für die Wirtschaft entsteht nach Angaben des Ressorts kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
- b. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Steuerverwaltung der Länder rechnet das Bundesministerium der Finanzen mit einem Mehraufwand für die Veranlagungszeiträume 2016 von 210.000 Euro, 2017 von 413.000 Euro, 2018 von 595.000 Euro, 2019 von 754.000 Euro und für 2020 von 804.000 Euro. Das Bundesministerium der Finanzen rechnet mit weiteren Mehraufwand aufgrund von Änderungsbescheiden und ggf. eingelegten Rechtsbehelfen. Dieser Aufwand wurde nicht quantifiziert.
Durch die Einfügung des § 7b Einkommensteuergesetz entsteht in den Ländern einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Dieser ist voraussichtlich im Rahmen der Softwarepflege abgedeckt.
Der Normenkontrollrat bemängelt, dass nicht erkennbar ist, wie und unter welchen Annahmen (zum Beispiel Fallzahlen pro Jahr und Aufwand pro Einzelfall) der Erfüllungsaufwand ermittelt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen hat gegenüber dem Rat verbindlich zugesagt, den Erfüllungsaufwand in den nächsten zwei Wochen nachvollziehbar unter Angabe der jeweiligen Annahmen nachzureichen. Nur so wird Transparenz über die tatsächlich anfallenden Kosten und eine fundierte Entscheidungsgrundlage für die Umsetzung neuer Maßnahmen geschaffen.
II.3 "One in one out"-Regel
Ausführungen zur "One in one out"-Regel sind im Regelungsvorhaben nicht enthalten. Der Normenkontrollrat verlangt eine entsprechende Ergänzung.
II.4 Alternativen
Alternativen wurden im Regelungsvorhaben nicht dargestellt.
Der Normenkontrollrat fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, in den nächsten zwei Wochen Ausführungen zu denkbaren Alternativen nachzureichen.
II.5 Evaluation
Der Normenkontrollrat begrüßt, dass nach einem entsprechenden Hinweis des Rates nunmehr eine Evaluation vorgesehen wird. So wird das Bundesministerium der Finanzen in Anlehnung an die Subventionspolitischen Leitlinien der Bundesregierung das gewählte Instrument der Sonderabschreibung nach § 7b EStG fünf Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich Zielerreichung, Kohärenz mit finanzpolitischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kriterien sowie auf Effizienz und Transparenz evaluieren und auf mögliche Optimierungspotenziale (ggf. direkte Förderung) hin untersuchen.
II.6 Definition des Gesetzesziels
Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung ihr Ziel einer Förderung des Mietwohnungsneubaus in Gebieten mit angespannter Wohnungslage umsetzen.
Der Normenkontrollrat begrüßt, dass dieses Gesetzesziel in quantitativer Hinsicht bei der detaillierten Berechnung des Erfüllungsaufwandes präzisiert wird. So wird mit der eingehenden Berechnung des Erfüllungsaufwandes auch die Aussage verbunden sein, in welchen Veranlagungszeiträumen die Bundesregierung derzeit prognostiziert, wieviel Mietwohnungsneubauten man durch diese Maßnahme voraussichtlich fördern werden kann.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 2. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
Die Bundesregierung nimmt die Stellungnahme des NKR zur Kenntnis.
Der NKR bemängelt in seiner Stellungnahme die Darstellung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung. Daneben kritisiert er, dass in dem Gesetzentwurf keine Alternativen dargestellt und keine Ausführungen zur One in, one out-Regelung enthalten seien.
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Erfüllungsaufwand im Gesetzentwurf hinreichend nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Unabhängig davon wird die Bundesregierung bis zur ersten Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag prüfen, inwieweit sich die Einschätzungen zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung und der Wirtschaft noch präzisieren lassen.
Im Einzelnen:
a) Alternativen
Soweit im Vorblatt keine Alternativen zu den vorgeschlagenen Rechtsänderungen dargestellt wurden, beruht dies auf der Einschätzung der Bundesregierung, dass die ergriffenen Maßnahmen alternativlos sind. Eine Regelungsalternative ist schon begrifflich nicht mit der Beschreibung denkbarer Regelungsvarianten gleichzusetzen, die als solche immer denkbar sind. Zudem setzt der Gesetzentwurf einen Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um, in dem andere Regelungsansätze als nicht durchsetzbar verworfen wurden.
b) Erfüllungsaufwand
An dem dargestellten Erfüllungsaufwandes für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft wird festgehalten. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, der mit der Errichtung eines Wohngebäudes im Einzelfall typischerweise verbunden ist, ändert sich durch die vorgeschlagene Maßnahme nicht. Es sind keine zusätzlichen Handlungen in Bezug auf die Beantragung der Sonderabschreibung erforderlich, da diese im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Abschreibung anfallen.
Der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung wurde anhand eines bewährten Berechnungsverfahrens auf Basis entsprechender Annahmen durchgeführt.
c) One in, one out-Regelung
Da nach Ansicht der Bundesregierung kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft anfällt, ist auch keine Aussage zu dessen Kompensation erforderlich.
Die Bundesregierung weist im Übrigen darauf hin, dass der Gesetzentwurf trotz eines engen Zeitplans mit großer Sorgfalt erstellt wurde und den üblichen hohen Qualitätsstandard bietet. Die kurze Anhörungsfrist für den Gesetzentwurf ergab sich aus der Eilbedürftigkeit des Gesetzgebungsverfahrens.