Der Deutsche Bundestag hat in seiner 18. Sitzung am 21. Februar 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/607 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung - Drucksache 18/476 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 14.03.14
Initiativgesetz des Bundestages
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. In § 5 Nummer 14a wird das Wort "Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt."
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
"3. § 108d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, in kommunalen Gebietskörperschaften, für Wahlen und Abstimmungen in Teilgebieten eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung." "
- d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird das Wort "Abgeordneten" durch das Wort "Mandatsträgern" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 wird nach dem Wort "bei" das Wort "der" eingefügt.
- cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.
2. In § 74c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 120 bleibt" durch die Wörter "Die §§ 120 und 120b bleiben" ersetzt.
3. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
" § 120b
In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ( § 108e des Strafgesetzbuches). § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend."
4. In § 142a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "(§ 120 Abs. 1 und 2)" durch die Wörter "gemäß § 120 Absatz 1 und 2" ersetzt.
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Abgeordnetenbestechung" durch die Wörter "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern" ersetzt.
2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.
3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 120" durch die Wörter "den §§ 120 oder 120b" ersetzt.
4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist" durch die Wörter "Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind" ersetzt.". Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.. Der bisherige Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 5 und 6 ersetzt:
"Artikel 5
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2014 in Kraft."