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Drucksachen Startseite | Info | | Inhalt  Vorgang  | Inhalt | | 061/13(B) HTML PDF vom 03.05.13



Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 - COM (2013) 27 final

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

  • 1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Verordnungsvorschlags, den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum weiter zu verfolgen und unnötige technische und administrative Hindernisse abzubauen.
  • 2. Er erinnert an seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (ERA), in der er festgestellt hat, dass er sich nicht grundsätzlich der Übertragung weiterer Aufgaben an die ERA verschließt. Er begrüßt daher die Konzentration der Zulassung, insbesondere von Fahrzeugen für den grenzüberschreitenden Verkehr, bei der ERA und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass damit die Verfahren europaweit vereinheitlicht und beschleunigt und insgesamt vermeidbare bürokratische und finanzielle Lasten für den Eisenbahnsektor abgebaut werden.
  • 3. Der Bundesrat ist nicht davon überzeugt, dass die vorgesehene Teilung der Kompetenz zwischen europäischer Genehmigungsbehörde (für die Sicherheitsbescheinigung) und nationaler Aufsichtsbehörde der Verbesserung der Sicherheit dient, während die Unterschiede in den Betriebsvorschriften nach wie vor weiter bestehen. Eine einheitliche Zulassung wird diesem Umstand nicht gerecht. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, eindeutige Verantwortlichkeiten festzulegen.
  • 4. Der Bundesrat bezweifelt, dass mit der Beauftragung der ERA, die Leistung und Entscheidungsfindung nationaler Sicherheitsbehörden durch Auditprüfungen und Inspektionen zu überprüfen, der Grundsatz der Subsidiarität beachtet wurde. Damit werden die nationalen Sicherheitsbehörden zu nachgeordneten europäischen Behörden gewandelt, was mit der Souveränität der Mitgliedstaaten unvereinbar ist. Gleiches gilt auch für die erweiterten Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften.
  • 5. Er erwartet, dass durch die Möglichkeit der ERA, Gebühren für ihre Tätigkeit zu erheben, keine neuen Belastungen für die Antragsteller entstehen.

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